Beschluss
3 L 20/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:0322.3L20.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.12.2009 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der gemäß § 80 Abs.5 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid vom 23.12.2009 als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin. 4 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung durch den Antragsgegner genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 5 Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NwVBl. 1994, 424; Beschluss vom 03.11.1997 - 18 B 807/96 -. 6 Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass er die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. 7 Die angefochtene Verfügung beruhte im Zeitpunkt des Erlasses auf § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO, § 18 GastG, § 4 Abs. 1 Satz 2 GastV NRW und ab dem 28.12.2009 auf § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO, § 18 GastG, § 3 Abs. 3 Satz 3 GewRV. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners, denen die Kammer folgt und die durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht erschüttert werden. 8 Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen (Alt-)Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 GastV begann die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten wie die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 1 GastV, gegen die ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben worden sind, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 6 B 33/03 -, juris-Rechtsprechung, mit weiteren Nachweisen, 10 konnte die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Der Zweck der Sperrzeitregelung umfasst unter anderem den Schutz der Nachtruhe, 11 vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Mai 1991 - 4 A 2697/89 -, 12 darüber hinaus auch den Schutz einer Vielzahl anderer öffentlicher Belange, etwa der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs oder auch der Eindämmung des Spieltriebs. 13 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2001 -14 S 611/01-, GewArch 2001, S. 434 ff. 14 Bei § 4 Abs. 3 S. 1 GastV handelte es sich um eine echte Ausnahmevorschrift, nicht etwa nur um einen Erlaubnisvorbehalt. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1976 - 1 C 7.75 -, GewArch 1977, S. 24 (25); OVG NRW, Urteil vom 12. August 1986 - IV A 49/85 -, GewArch 1987, S. 174 ff. 16 Diese Regelung aus dem Gaststättenrecht galt unstreitig auch für Spielhallen. 17 Vgl. z.B.: VG Minden, Urteil vom 21. August 2008 - 3 K 3480/06 -. 18 Nichts anderes kann für die Nachfolgeregelung des § 3 GewRV gelten, zumal in § 3 Abs. 3 GewRV ausdrücklich festgelegt ist, dass für öffentliche Vergnügungsstätten, zu denen die Spielhalle der Antragstellerin zählt, die allgemeinen Sperrzeiten anwendbar sind. 19 Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner für die von ihr betriebene Spielhalle die Sperrzeit verkürzt oder aufhebt. Zwar hat die Antragstellerin am 12.01.2010 einen entsprechenden Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit gestellt, dieser ist bislang aber nicht positiv beschieden worden. Für das vorliegende Verfahren ersetzt der Antrag aber nicht die Erlaubnis. Im Übrigen kann jedenfalls in dem vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer Sperrzeitverkürzung für die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle vorliegen. 20 Die Antragstellerin kann ferner nicht geltend machen, die angefochtene Verfügung habe keinerlei Berechtigung, weil sie pünktlich um 01.00 Uhr den öffentlichen Spielbetrieb einstelle und nicht vor 06.00 Uhr morgens wieder beginne; in den Nachtstunden werde lediglich ein privater Spielclub mit einer bestimmten und beschränkten Zahl von Mitgliedern betrieben. Bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung scheint nämlich alles dafür zu sprechen, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt. 21 Wenn der Kreis der Mitglieder nicht von vornherein auf eine kleine Zahl fester Mitglieder begrenzt ist, die Mitglieder also nicht jederzeit individualisierbar sind, sondern der Verein als offener Verein angelegt ist, dessen Mitgliederzahl nicht begrenzt und bei dem ein Wechsel im Bestand der Mitglieder jederzeit möglich ist, fehlt es an der Zugänglichkeit nur für bestimmte Personen. 22 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29.03.1976 - X IV B 249/76 -, GewArch 1976, Seite 236; Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, GewArch 1991, Seite 72 und Hess. VGH, Beschluss vom 11.02.1991 - 8 TH 2696/90 -, GewArch 1991, Seite 343. 23 So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Antragsgegners (vgl. zuletzt in der Nacht vom 20.02. zum 21.02.2010), denen die Antragstellerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, ermöglicht die Spielaufsicht jedermann die Möglichkeit, an Ort und Stelle Clubmitglied zu werden. Angesichts des praktizierten Taubenschlagsprinzips, 24 vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluss vom 11.02.1998, a.a.O. 25 wonach jeder schnell und ohne Hinderungsgründe Vereinsmitglied werden kann, kann von einem privaten Club nicht ausgegangen werden. 26 Zudem räumt die Antragstellerin selbst ein, dass der Betrieb während der Sperrzeit mit gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht geführt wird. Bereits dies schließt die Annahme eines "privaten Clubs" aus. 27 Vgl. auch dazu: OVG NRW, Beschluss vom 29.03.1976, a.a.O., Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.1991 a.a.O. und vom 01.11.1990, a.a.O. 28 Die für den Fall der Nichtbefolgung verfügte Zwangsmittelandrohung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 29 Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Sperrzeiten missachtet. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, Seite 1327 f.). 31