Urteil
11 K 1271/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0526.11K1271.09.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es Nr. 11 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.4.2009 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es Nr. 11 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.4.2009 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger (E1. C1. sen., BA Bl. 37 und 262) ist Eigentümer des Grundstückes "S1.--------straße 48" (Flur 70, Flurstück 196), auf dem die Firma G1. X1. L. seit 1896 eine Spedition betreibt. Die Inhaberfirma wurde 1994 durch Umwandlungserklärung vom 28.12.1994 in die Firma G1. X2. L. GmbH mit Sitz in C2. , S1.--------straße 48, umgewandelt. Als geschäftsführende Gesellschafter wurden zunächst E1. C1. (sen.) und E. . E1. C1. (jun.) bestellt, Enkel bzw. Urenkel des Firmengründers. Derzeit ist E. . E1. C1. (jun.) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens. Bis Ende der vierziger Jahre wurde die Spedition mit Pferdespannwerken betrieben. Ab 1949 erfolgte die Umstellung der Spedition auf Kraftfahrzeuge. Zu diesem Zweck wurde Mitte der fünfziger Jahre auf dem Betriebsgrundstück eine Betriebstankstelle errichtet und ein Behälter für Vergaserkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von 2000 Liter sowie ein Behälter für Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von 3700 Liter durch die L1. I1. KG eingebaut. Diese teilte mit Schreiben vom 29.08.1972 dem Beklagten mit, dass entsprechend seinen Forderungen der Tank mit einer Kunststoffinnenhülle versehen und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.08.1978 teilte die L1. I1. KG mit, dass der 2000-Liter-Behälter für Vergaserkraftstoff stillgelegt und ordnungsgemäß verfüllt worden sei. Im Bereich der Dieselkraftstoff-Tankanlage bestand die Betriebsfläche aus Beton und zum Teil aus Kopfsteinpflaster. Dort wurden LKWs mit Hochdruckreinigungsgeräten unter Verwendung von Reinigungsmitteln gewaschen. Mit Ordnungsverfügung vom 21.08.1990 gab der Beklagte dem Kläger folgendes auf: "1. Die Bodenfläche der Tankstelle ist als Betondecke mit rißüberbrückendem Beschichtungssystem und mechanischer Schutzschicht auszuführen. Die Beschichtung muss gegen den verwendeten Dieselkraftstoff beständig sein. Die Beständigkeit der Beschichtung ist mir bis zum vorgenannten Termin nachzuweisen, z.B. durch Vorlage eines Prüfzeichens des Institutes für Bautechnik (IfBt). (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG i.V. mit § 14 VAwS). 2. Das Wasser im Domschacht des unterirdischen Dieseltanks ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Domschacht ist gegen eindringendes Niederschlagswaser abzudichten. (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG). 3. Der unterirdische Dieseltank einschl. des Leckanzeigegerätes ist von einem Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Für den Fall, dass Mängel festgestellt werden, sind diese innerhalb eines Monats nach Vorlage des Prüfberichts zu beseitigen. (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG, § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG i.V. mit § 18 Abs. 1 Satz 1 NR. 1 VAwS). 4. Das 200 l-Heizölfaß und das 200 l-Frischölfass sind jeweils in eine abflusslose Auffangwanne zu stellen. Niederschlagswasser ist fernzuhalten. (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG). 5. Mir ist ein Entwässerungsplan vorzulegen, aus dem die aktuelle Entwässerungssituation (einschl. der vorhandenen Abscheideanlage) auf dem Betriebsgrundstück der Fa. L. hervorgeht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG). 6. Die Bodenfläche des LKW-Waschplatzes ist ebenfalls als Betondecke mit rißüberbrückendem Beschichtungssystem auszuführen. Die Beschichtung muss gegen die anfallenden bzw. verwendeten Stoffe (Reinigungsmittel, Schmutzwasser der Fahrzeug-Wäsche) beständig sein. Die Beständigkeit ist mir nachzuweisen, z.B. durch Vorlage eines IfBt-Prüfzeichens (§ 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG)." Der Kläger legte gegen diese Ordnungsverfügung Widerspruch ein und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das gerichtliche Verfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 27.04.1993 (8 K 3536/91). Der gerichtliche Vergleich sah u.a. die Stilllegung des Vergasertanks und den Nachweis der Stilllegung durch eine TÜV-Bescheinigung vor (Ziffer 3 des Vergleichs) sowie die ordnungsgemäße Außerbetriebnahme des Dieselkraftstofftanks und die Verfüllung durch einen Fachbetrieb (Ziffer 2 des Vergleiches). Mit Schreiben vom 22.12.1995 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Bescheinigung des TÜV I2. /T. -B. e.V. über die Stilllegung des Dieselkraftstofftanks vor. In dieser Bescheinigung wird durch den TÜV I2. /T. -B. e.V. bestätigt, dass Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung nicht vorlägen. Im Hinblick auf diese Bescheinigung zog der Kläger seine vorher erteilte Zustimmung an den Beklagten, Bodenluftuntersuchungen durchführen zu lassen, zurück. Mit Ordnungsverfügung vom 27.10.1997 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die Durchführung von vier Bodenluftuntersuchungen im Bereich der ehemaligen Tankstelle und des Abscheiders auf dem Grundstück "S1.--------straße 48" zu dulden und das Grundstück zu dem genannten Termin - 03.12.1997 - zugänglich zu halten. Die gegen diese Ordnungsverfügung nach erfolglosem Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 21.03.2001 ab (8 K 3136/99). Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 09.05.2001 ab (20 A 734/01). Am 27.06.2001 beauftragte der Beklagte das Institut für Umweltanalyse-Projekt-GmbH (IfUA) mit der Durchführung von orientierenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen auf dem Grundstück "S1.--------straße 48". Am 03.07.2001 wurden auf dem Grundstück vier Rammkernsondierungen (RKS) bis drei Meter unter Gelände abgeteuft und Bodenproben entnommen. Vier ausgewählte Proben wurden laboranalytisch auf die Gehalte an Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und leicht flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) untersucht. Desweiteren wurden alle vier RKS als provisorische Bodenluftmessstellen ausgebaut. Die Bodenuntersuchungen ergaben bei RKS 1 und RKS 2 MKW-Gehalte von 7.000 bzw. 2.900 mg/kg TS sowie bei RKS 1 Benzolgehalte von 0,082 mg/kg TS. In der provisorisch ausgebauten Bodenluftmessstelle G1 wurden BTEX-Gehalte von 24 mg/m³ festgestellt. Im Gutachten vom 23.07.2001 kommt die IfUA zu dem Ergebnis, dass die im Bereich der ehemaligen Zapfstelle anzutreffenden Verunreinigungen auf Belastungen des Untergrundes mit MKW und Monoaromaten schließen ließen. Aussagen über die räumliche und flächige Relevanz der Schadstofffunde ließen sich jedoch aus diesen Daten nicht ableiten. Es würden deshalb ergänzende Untersuchungen empfohlen. Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 auf, im Bereich der ehemaligen Tankanlage (RKS 1 und 2) zur horizontalen und vertikalen Eingrenzung des festgestellten Schadens weitere fünf Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) niederzubringen und die durchzuführenden Bodenproben auf MKW und BTEX untersuchen zu lassen. Der Kläger legte durch seine Prozessbevollmächtigten gegen diese Verfügung fristwahrend am 23.11.2001 Widerspruch ein und holte in der Folgezeit Angebote verschiedener Firmen für die Durchführung der zusätzlich geforderten Untersuchungen ein. Die Beauftragung eines Unternehmens durch den Kläger erfolgte jedoch nicht. Der Beklagte legte den Vorgang deshalb mit Schreiben vom 10.07.2008 der Widerspruchsbehörde vor, die mit Schreiben vom 12.01.2009 dem Beklagten mitteilte, dass eine Bescheidung des Widerspruches nicht mehr angezeigt sei. Es sei nach außen nicht vermittelbar, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe, wenn die veranlassende Behörde die Ordnungsverfügung nicht mit Nachdruck durchsetze. Dazu hätte auch die zeitnahe Vorlage des Widerspruchsvorgangs gehört. Außerdem sei die Lage der RKS 5 und 9 durch die Ordnungsverfügung nicht hinreichend bestimmt worden. Es werde deshalb geraten, die Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 aufzuheben und eine neue Ordnungsverfügung unter Anpassung an die heutigen Erfordernisse (ggfls. technischer bzw. rechtlicher Art) zu erlassen. Am 27.02.2009 ließ der Beklagte auf dem Nachbargrundstück "S1.--------straße 44", das im Eigentum der Frau C3. steht, ebenfalls Bodenluftuntersuchungen und Bodenuntersuchungen durchführen. Diese ergaben im Bereich von 1,0 bis 2,0 Meter unter Geländeroberkante MKW-Gehalte von 10.000 bzw. 13.000 mg/kg und BTEX-Gehalte von 1,9 mg/kg. Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 21.04.2009 unter gleichzeitiger Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 folgendes auf: "1. Das o.g. Grundstück ist von einem Sachverständigen, der über eine Zulassung oder Anerkennung für das Sachgebiet 2.2. "Boden-Grundwasser" nach der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten vom 23.06.2002 (SV-BodAltIVO NRW) verfügt, gutachterlich beurteilen zu lassen; und zwar hinsichtlich - der Menge und Konzentration der im Boden befindlichen Verunreinigungen an Mineralkohlenwasserstoffen (MKW) und aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX), - der Ausdehnung der Verunreinigung in Fläche und Tiefe, - der Abschätzung der zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser (Sickerwasserprognose) und - der Feststellung, ob durch die Kontamination eine Belastung des Grundwassers eingetreten ist. 2. Im Bereich der Tankanlage (RKS/G1 und RKS/G2 gemäß Anlage 1) sind fünf Rammkernsondierungen (DN 50) (RKS 5 bis RKS 9) bis in den anstehenden Gipskeuper (Endtiefe jeweils ca. 5 m unter Geländeoberkante) niederzubringen und zwar an den in Anlage 1 dieser Ordnungsverfügung gekennzeichneten Stellen. 3. Das aus den Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) gewonnene Bohrgut ist organoleptisch zu untersuchen. Organoleptische Auffälligkeiten (geruchlich, optisch etc.) sind zusammen mit dem Schichtaufbau sowie ggf. angetroffenen Auffüllungen gemäß DIN 4022/23 zu protokollieren. 4. Aus dem bei den Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) gewonnenen Bohrgut sind meterweise sowie bei geologischem Schichtwechsel und bei organoleptischen Auffälligkeiten Bodenproben zu entnehmen und auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu untersuchen; die Untersuchungsergebnisse sind zu protokollieren. 5. An den fünf Rammkernsondierungen (RKS 5 bis RKS 9) sind der Anteil an organischen Spurengasen festzustellen (mittels PID-Messungen) sowie Bodenluftproben zu entnehmen und auf aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu analysieren; die Untersuchungsergebnisse sind zu protokollieren. 6. Die Rammkernsondierungen RKS 5, 7 und 8 sind als provisorische Grundwassermessstellen auszubauen (DN 50 Rammfilter) und höhenmäßig aufeinander einzumessen. 7. An einem Stichtag sind die Ruhewasserspiegel in den drei provisorischen Grundwassermessstellen (RKS 5, 7 und 8) zu messen; aus diesen Werten ist ein Grundwassergleichenplan mit eingezeichneter Grundwasserfließrichtung zu erstellen. 8. Aus den drei provisorischen Grundwassermessstellen (RKS 5, 7 und 8) ist je eine qualifizierte Grundwasserprobe zu entnehmen und von einem anerkannten Labor auf folgende Parameter untersuchen zu lassen: - Vor-Ort-Parameter (Färbung, Trübung, Geruch, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Temperatur), - Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), - aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX). 9. Falls die Untersuchungsergebnisse der Grundwasserproben eine Überschreitung eines Geringfügigkeitsschwellenwertes der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA 2004) ergeben, ist die Ausdehnung des Grundwasserschadens, ggf. unter Anlegung weiterer Grundwassermessstellen, zu bestimmen. Die Geringfügigkeitsschwellenwerte betragen für Benzol 1 µg/l, für aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) 20 µg/l und für Mineralölkohlenwasserstoffe 100 µg/l. 10. Die gutachterliche Beurteilung nach Nr. 1 ist in Form eines Berichtes zusammenzufassen und mir vorzulegen. Dem Bericht sind sämtliche erhobenen Daten beizufügen (wie Lageplan mit eingezeichneter Lage der Rammkernsondierungen, Probenahmeprotokolle, Analyseergebnisse, organoleptische Auffälligkeiten, geologische Schichtverzeichnisse nach DIN 4022/23, Vorhandensein von Grund-, Sicker- oder Schichtwasser). 11. Durch den Sachverständigen nach Nr. 1 ist ein Sanierungskonzept fertigen und mir vorlegen zu lassen. 12. Die Anwesenheit von Mitarbeitern des Umweltamtes auf dem o.g. Grundstück ist bei der Durchführung der Maßnahmen zu dulden. Die Termine der Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 2, 4 und 5 sind mindestens eine Woche vorher dem Umweltamt anzuzeigen." Für den Fall der Nichtbefolgung von Nr. 1, 10 und 11 der Ordnungsverfügung drohte der Beklagte dem Kläger jeweils Zwangsgelder in Höhe von 5.000,- Euro, für die Nichtbefolgung der übrigen Anordnungen jeweils Zwangsgelder in Höhe von 2.000,- Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte der Beklagte aus, dass aufgrund der vorgenannten Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bestehe und die Anordnungen zur Erkundung der räumlichen Verbreitung der Schadstofffunde und zur weitergehenden Bewertung nach den Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich seien. Auf Grund der sehr hohen Bodenbelastungen bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe in das Grundwasser gelangt seien. Zur Erfüllung der geforderten Maßnahmen werde der Kläger als Eigentümer des Grundstückes in Anspruch genommen. Die Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 werde aufgehoben, da sich nach Angabe der Prozessbevollmächtigten die Verhältnisse auf dem Grundstück nachhaltig verändert hätten. Es sei deshalb geboten, das Verfahren nach den aktuellen Verhältnissen vor Ort und der aktuell gültigen Rechtslage neu zu bescheiden. Diese zunächst mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehene und dem Kläger persönlich zugestellte Ordnungsverfügung wurde unter dem 21.04.2009 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Der Kläger hat daraufhin am 25.05.2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Der Kraftstofftank sei ordnungsgemäß im Jahre 1995 außer Betrieb genommen, gereinigt und mit Sand verfüllt worden. Seitdem würden die auf dem Grundstück gelegene Tankstellenanlage und der Waschplatz nicht mehr genutzt. Acht Jahre nach den am 03.07.2001 durchgeführten Boden- und Bodenluftuntersuchungen sei es angezeigt, dass die Stadt C2. diese Voruntersuchungen erneut durchführe und einen entsprechenden Auftrag erteile. Es sei davon auszugehen, dass sich derartige Bodenverunreinigungen in einem gewissen Zeitraum verflüchtigten. Statt zu überprüfen, ob der im Jahre 2001 angenommene Anfangsverdacht noch bestehe, habe der Beklagte dagegen sogar das Untersuchungsprogramm mit der in diesem Verfahren angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeweitet. Hierdurch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grob verletzt. Der Beklagte berufe sich im Übrigen auch auf eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage. Der EuGH habe festgestellt, dass durch Kraftstoffe verunreinigte Böden als Abfälle zu bewerten seien und das Bodenschutzrecht keine Anwendung finde. Aufgrund des Zeitablaufes habe der Kläger von einer faktischen Duldung durch den Beklagten ausgehen können. Im Übrigen sei er zu Unrecht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen worden. Das Grundstück "S1.--------straße 48" sei 1994 auf die GmbH übertragen worden. Die Umschreibung im Grundbuch sei zwar unterblieben, es laufe jedoch ein Grundbuchberichtigungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.04.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung des Antrages vor: Es sei unzutreffend, dass sich wassergefährdende Stoffe mit der Zeit im Untergrund verflüchtigten. Sie seien auch Jahrzehnte später noch nachweisbar. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom Dezember 1995 beziehe sich auf einen Dieselkraftstofftank mit 3500 Litern. Daneben sei aber auch ein 2000-Liter-Tank mit Vergaserkraftstoff betrieben worden. Die durchgeführten Untersuchungen hätten Verunreinigungen mit MKW und BTEX ergeben, der Schaden sei also durch Dieselkraftstoff und Vergaserkraftstoff verursacht worden. Entgegen den Angaben des Klägers sei der Waschplatz auch noch bis November 1997 betrieben worden. Ein für das Nachbargrundstück "S1.--------straße 44" am 26.6.2009 erstelltes Gutachten zeige, dass sich die Verunreinigung auf das Nachbargrundstück ausgedehnt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bezüglich Nr. 11 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.4.2009 war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da der Beklagte diesen Teil der Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und die Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.4.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Sie ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Enthält eine ordnungsbehördliche Verfügung - wie hier - ein auf Vollstreckung im Wege des Verwaltungszwangs angelegtes Gebot, muss die Regelung so präzise sein, dass sie vollstreckt werden kann, damit objektiv die Feststellung möglich ist, ob eine bestimmte Maßnahme die zu vollstreckende Anordnung erfüllt oder nicht. Das verlangt bei einer Ordnungsverfügung zur Abwehr der von einer Bodenverunreinigung ausgehenden Gefahren im Allgemeinen die Angabe sowohl des zu ergreifenden Mittels als auch des zu erreichenden Zieles. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000 = NWVBl. 1993, 154 und Beschlüsse vom 24.4.2008 - 10 B 360/08 -, BauR 2008, 1873 und 2.4.1998 - 20 A 5217/96 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, 2001, § 37 Rdnr. 23 ff. m.w.N. Von dem Betroffenen kann hierbei nicht verlangt werden, dass er unter Hinzuziehung eines Dritten erforscht, was im Einzelnen von ihm verlangt wird. Deshalb kann die Behörde diese Feststellung nicht einem Sachverständigen oder dem Adressaten selbst überlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, a.a.O. und Beschluss vom 16.6.2006 - 20 A 1788/06 -. Maßgebend ist hierfür der objektive Erklärungswert, wie er nach Treu und Glauben unter verständiger Auslegung des Entscheidungssatzes und den sonstigen Begleitumständen aufgefasst werden darf und muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.10.1995 - 20 A 709/91 -, und vom 11.6.1992, a.a.O. Gemessen an diesen Anforderungen ist die angefochtene Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Umfang und Inhalt der vom Kläger durchzuführenden Untersuchungen (Nr. 2 bis 9) werden in der Ordnungsverfügung konkret benannt. Die Lage der zusätzlich niederzubringenden RKS 5 bis 9 ist in dem der Ordnungsverfügung als Anlage 1 beigefügten Lageplan (VV Bl. 301) gekennzeichnet. II. Die Ordnungsverfügung des Beklagten ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 7.9.2004 - C 1/03 -, NVwZ 2004, 1341, meint, eine auf das BBodSchG gestützte Anordnung habe nicht ergehen können, weil es sich bei dem verseuchten Erdreich um Abfall i.S.d. KrW-/AbfG handele und dies die Anwendung des BBodSchG ausschließe, trifft dies nicht zu. Ob und inwieweit die Anwendung des BBodSchG ausgeschlossen ist, wenn es sich bei verseuchtem Boden um Abfall i.S.d. KrW-/AbfG handeln sollte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG), kann dahingestellt bleiben. Denn verseuchter Boden unterfällt nicht dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil dieser auf bewegliche Sachen beschränkt ist. Dieser bundesrechtliche Abfallbegriff steht mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Zwar ging der EuGH in der o.g. Entscheidung davon aus, dass kontaminiertes Erdreich auch vor seiner Auskofferung bereits Abfall i.S.d. Richtlinie 75/442 des Rates über Abfälle vom 15.7.1975 (im Folgenden: AbfRRL) darstelle, weil die Anwendbarkeit der Richtlinie sich auf alle "Stoffe und Gegenstände" erstrecke (vgl. Art.1 lit a AbfRRL), mithin keine Beschränkung auf bewegliche Sachen enthalte. Vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2004 - C 1/03 -, a.a.O. Ob im Wege einer europarechtskonformen Auslegung deswegen eine Erstreckung des KrW-/AbfG auf unbewegliche Sachen unter gleichzeitigem Ausschluss des BBodSchG angezeigt war, vgl. zum damaligen Meinungsstand: E2. , Kontaminierter Boden als Abfall - Konsequenzen des EuGH-Urteils "van de Walle" für das geltende und zukünftige deutsche Abfall- und Bodenschutzrecht, AbfallR 2005, 171; Leitzke/Schmitt, Das Ende des Bodenschutzgesetzes ?, UPR 2005, 16, kann dahingestellt bleiben. Die AbfRRL hat durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 (ABl. L 312/3 vom 22.11.2008) insoweit eine Klarstellung erfahren, als nach § 2 Abs. 1 lit b der Richtlinie nunmehr Böden (in situ) einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Damit ist klargestellt, dass der bundesrechtliche Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG mit der AbfRRL in Einklang steht und keiner erweiternden europarechtskonformen Auslegung mehr bedarf. Damit ist ebenso geklärt, dass nicht ausgehobenes kontaminiertes Erdreich den Regelungen des BBodSchG unterfällt. Vgl. Petersen, Die Novelle der Abfallrahmenrichtlinie, AbfallR 2008, 154. Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Ordnungspflichtige die "notwendigen Untersuchungen" zur Gefährdungsabschätzung (auf eigene Kosten) durchzuführen hat, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Die Vorschrift unterscheidet sich damit von § 9 Abs. 1 BBodSchG, der den Ordnungspflichtigen (nur) zur Duldung von Untersuchungsmaßnahmen verpflichtet, wenn (einfache) Anhaltspunkte für eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung vorliegen. § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt danach - im Unterschied zu § 9 Abs. 1 BBodSchG, der nicht nur die Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen, sondern auch deren Kosten der Behörde auferlegt - in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich Anhaltspunkte, die zu behördlichen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG geführt haben, konkretisiert haben. Sie müssen weiterhin zu einem hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast geführt haben, was mit dem Begriff einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen ist. Vgl. zur Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2001 - 20 B 1710/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2008 - 10 S 2352/06 -, AbfallR 2008, 147. Nähere Einzelheiten dazu, wann konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bestehen, enthält die auf Grund des § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassene BBodSchV. Konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung liegen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG) ergeben haben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden. Die BBodSchV enthält in ihrem Anhang 2 hinsichtlich des hier allein in Betracht kommenden Wirkungspfades Boden-Grundwasser (vgl. 3.1 des Anhangs 2) zwar Prüfwerte für die Parameter MKW, BTEX und Benzol. Sie gelten jedoch für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Nr. 3.2 des Anhangs 2) und sind im Sickerwasser zu ermitteln (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBodSchV). Die vom IfUA durchgeführten Untersuchungen beschränkten sich auf Bodenproben und Bodenluftuntersuchungen in einer Tiefe von max. 2 m, mithin oberhalb der wassergesättigten Zone. Hierfür enthält die BBodSchV keine Prüfwerte. Die im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 18.6.1999 veröffentlichten Methoden und Maßstäbe für die Beurteilung der Prüf- und Maßnahmenwerte, die nach § 4 Abs. 5 BBodSchV zu berücksichtigen sind, beziehen sich nur auf Prüf- und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 Nr. 1 und 2 der BBodSchV, enthalten mithin keine Aussagen für die Beurteilung des hier allein interessierenden Wirkungspfades Boden-Grundwasser (Anhang 2 Nr. 3 der BBodSchV). Enthält die BBodSchV keine einschlägigen Werte, kann nach Auffassung des Gerichts, vgl. Urteile vom 2.2.2005 - 11 K 7572/03 - und vom 4.12.2002 - 11 K 91/01 - unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.2000 - 7 M 550/00 -, NVwZ 2000, 1194; ebenso VG Aachen, Urteil vom 2.2.2005 - 6 K 2235/01 -, weiterhin zur Beurteilung von schädlichen Bodenbelastungen und Grundwasserschäden auf die bisher anerkannten u nd in der Rechtsprechung auch angewandten allgemeinen Regelwerke, vgl. u.a. LAWA, Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden (1994), Tabelle 3 - Orientierungswerte für Bodenbelastungen; LAGA - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regeln, Stand: 5.9.1995; Leitraad Bodensanering, Staatuitgeverij, s'Gravenhage vom 4.11.1988 - sog. "Hollandliste -; Fischer/Köchling, Praxisratgeber Altlastensanierung, zurückgegriffen werden. Hinsichtlich MKW und BTEX unterscheidet das LAWA (Seite 10 der Empfehlungen und Tabelle 3 des Anhangs) zwischen Prüfwerten (300 bis 1000 mg/kg für MKW, 2 bis 10 mg/kg für BTEX) und Maßnahmenschwellenwerten (1000 bis 5000 mg/kg für MKW, 0,5 bis 3 mg/kg für BTEX). Bei Überschreitung der Prüfwerte ist in der Regel eine weitere Sachverhaltsermittlung geboten, bei Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte sind weitere Maßnahmen, z.B. eine Sanierung oder Sicherung, erforderlich (Seite 3 der Empfehlungen). Legt man die Empfehlungen des LAWA zu Grunde, so erreichen die durch die IfUA im Juni 2001 festgestellten Bodenverunreinigungen mit MKW von 7.000 mg/kg TS bzw. 2.900 mg/kg TS bei RKS 1 und RKS 2 und mit BTEX von 3,3 mg/kg TS Werte, die weitere Aufklärungsmaßnahmen zur horizontalen und vertikalen Eingrenzung des Schadens erfordern. Nichts Anderes gilt, wenn man die vom Leitraad Bodensanering, abgedruckt in: Landesanstalt für Umweltschutz Karlsruhe, Grenzwerte und Richtwerte für die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden, 1989, Seite 41 und 44, vorgeschlagenen Prüfwerte zu Grunde legt. Der nähere Untersuchungen erfordernde Prüfwert B liegt danach für MKW bei 1000 mg/kg, bei BTEX zwischen 0,5 und 5 mg/kg. Zu Recht hat der Beklagte auch den Kläger zur Durchführung der Detailuntersuchung herangezogen. Zu einer Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG können die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen verpflichtet werden. Der Kläger gehört als Eigentümer des kontaminierten Grundstückes zum Personenkreis des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und konnte deshalb zur Durchführung der Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Der Eigentumsbegriff des BBodSchG stimmt mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff überein. Deshalb endet bei einer rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung die Zustandshaftung des bisherigen Eigentümers erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch (vgl. § 873 BGB). Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.1996 - 10 S 2163/95 -, NVwZ-RR 1997, 267; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Auflage, 2005, § 4 Rdn. 19; Dombert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, Loseblattsammlung, Stand: 1 Juli 2009, § 4 BBodSchG Rdn. 24. Ob das Grundstück wirksam durch notarielle Umwandlungserklärung auf die GmbH im Jahre 1994 übertragen worden ist, kann danach dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist eine Eintragung im Grundbuch zugunsten der GmbH bisher nicht erfolgt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung ist der Beklagte deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Grundstückseigentümer i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommen werden konnte. Das nach § 4 Abs. 3 BBodSchG bestehende Auswahlermessen hat der Beklagte auch zu Recht zu Lasten des Klägers ausgeübt. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Reihenfolge der in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfende vorrangige bzw. nachrangige Inanspruchnahme von Störern indiziert, m.a.W. der Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung vorrangig vor dem Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden soll. Weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich ist, dass eine Inanspruchnahme anderer Personen als der des Klägers in Betracht kam. Da die Außerbetriebnahme und Verfüllung der Kraftstofftanks bereits vor 1994 erfolgt sein soll und die festgestellten Verunreinigungen nach dem Gutachten der Geo-Analytik auf Undichtigkeiten der Tanks bzw. Überfüllungen zurückzuführen sind (hierzu weiter unten), müssen die Schäden bereits vor der Umwandlung des Unternehmens (Ende 1994) entstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger alleiniger Inhaber der Firma und für diese verantwortlich (§ 17 Abs. 2 HGB), insbesondere für den nicht wasserrechtlichen Vorschriften entsprechenden Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf dem Betriebsgrundstück. (vgl. hierzu bereits die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.08.1990). Der Kläger war deshalb nicht nur als Grundstückseigentümer, sondern auch als Verursacher i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für die schädlichen Bodenverunreinigungen verantwortlich. Die grundsätzliche Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen kann der Kläger nicht mit der Begründung in Zweifel ziehen, nach einem Zeitraum von zehn Jahren sei davon auszugehen, dass sich die festgestellten Bodenverunreinigungen verflüchtigt hätten, sodass vor Erlass der Ordnungsverfügung die im Jahre 2001 festgestellten Verunreinigungen erneut hätten überprüft werden müssen. Es ist gerichtsbekannt und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass abhängig von der Konzentration und der Art der Schadstoffe die Abbauzeiten (ohne menschliches Eingreifen) von LCKW, BTEX und MKW bis zu mehrere hundert Jahre, von PAK bis zu mehreren tausend Jahren betragen. Vgl. hierzu insbesondere VG Berlin, Beschluss vom 22.2.2008 - 10 A 194.07 -, juris. Im Übrigen haben die im Grenzbereich zum benachbarten Grundstück "S1.--------straße 44" im Juni 2009 durchgeführten Bodenuntersuchungen MKW-Belastungen mit 10.000 bzw. 13.000 mg/kg TS ergeben, die nach den Feststellungen der Geo-Analytik auf die auf dem Grundstück des Klägers betriebene Tankanlage zurückzuführen sind (Gutachten vom 17.8.2009, Bl. 41 ff. d.A). Der Einwand des Klägers, die Verunreinigungen auf dem benachbarten Grundstück "S1.--------straße 44" seien darauf zurückzuführen, dass dort über Jahrzehnte Fahrzeuge geparkt und abgestellt worden seien (Bl. 55 d.A.), greift schon deshalb nicht, weil sich die dort festgestellten Verunreinigungen in tieferen Bodenschichten - 1,00 m bis 2,50 m (Gutachten vom 17.8.2009, Bl. 47 d.A.) - befinden. Bei Tropfverlusten durch abgestellte Fahrzeuge hätten dagegen auch oberflächennahe Belastungen festgestellt werden müssen. Im Übrigen lassen die festgestellten Bodenverunreinigungen mit MKW in einer Größenordnung von 10.000 bzw. 13.000 mg/kg nach Auffassung der Geo-Analytik den Schluss zu, dass weniger Handhabungsverluste als vielmehr Überfüllungen oder Undichtigkeiten der unterirdischen Tanks hierfür ursächlich sind (vgl. Gutachten vom 17.8.2009, Bl. 47). Ebenso wenig kann sich der Kläger gegenüber der Ordnungsverfügung auf Gesichtspunkte der Verjährung oder Verwirkung berufen. Ordnungsbehördliche Befugnisse unterliegen nicht den Regeln der zivilrechtlichen Verjährung. Ihre Geltendmachung kann bei lange zurückliegenden Schadensereignissen, z.B. Rüstungsaltlasten, allenfalls im Einzelfall gegenüber dem derzeitigen Grundstückseigentümer unverhältnismäßig sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.5.1996 - 20 A 2640/94 -, NVwZ 1997, 507 zu § 194 BGB, was im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger - wie oben bereits dargelegt - nicht nur als Grundstückseigentümer, sondern auch als Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung hätte in Anspruch genommen werden können. Ob eine Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes überhaupt möglich ist, verneinend VGH Mannheim, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06 -, NVwZ-RR 2008, 696, kann dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Verwirkung dieser Befugnisse nicht vorliegen. Die Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse setzt voraus, dass diese über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen werden (Zeitmoment) und der Ordnungspflichtige auf Grund ausdrücklicher Erklärungen oder eines bestimmten sonstigen Verhaltens der Behörde die berechtigte Erwartung hegen durfte, von dieser Befugnis werde kein Gebrauch mehr gemacht (Umstandselement). Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, 2008, § 53 Rdn. 45 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung. An Letzterem fehlt es. Das Untätigbleiben des Beklagten im Zeitraum von Ende 2001 bis Mitte 2009 ist zwar teilweise einem Verhalten des Klägers zuzurechnen, der mit Schriftsatz vom 22.11.2001 nur fristwahrend Widerspruch gegen die Verfügung vom 29.10.2001 einlegte und ankündigte, Angebote von Fachfirmen einzuholen (BA Bl. 237). Es vermag allerdings nicht zu erklären, warum der Beklagte bis zum Juli 2008 mit der Vorlage des Widerspruchsvorganges an die Widerspruchsbehörde gewartet hat (BA Bl. 259 und 265). Der Beklagte hat allerdings während der gesamten Dauer des Widerspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger erklärt oder durch sonstiges Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, dass auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 29.10.2001 verzichtet werden soll. Dieser konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass - nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Aufhebung der ursprünglichen Verfügung - keine neue Ordnungsverfügung erlassen wird. Die in der Ordnungsverfügung dem Kläger im Einzelnen auferlegten Maßnahmen sind - soweit über sie noch durch Urteil zu befinden ist - auch zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Die mit der hier streitigen Verfügung geforderten zusätzlichen Rammkernsondierungen RKS 5 bis 9 und Probeentnahmen des Bodens und der Bodenluft (Ziffer 2 bis 5 der Ordnungsverfügung) sowie der Ausbau der RKS 5, 7 und 8 zu provisorischen Grundwassermessstellen und die Beprobung des Grundwassers auf MKW und BTEX (Ziffer 6 bis 9) sind zur Beurteilung der von den festgestellten Bodenverunreinigungen ausgehenden Gefahren notwendig. Denn die bereits durchgeführten Rammkernsondierungen (RKS 1 bis 4) reichen für eine laterale und vertikale Schadenseingrenzung nach Einschätzung der IfUA nicht aus (vgl. Gutachten Juli 2001, BA Bl. 197), sodass weitere Untersuchungen zur Abklärung der Ausbreitung der Schadstoffe in Richtung der benachbarten Grundstücke und in tiefere Schichten in Richtung des Grundwasserstromes erforderlich sind. Die Forderung, einen anerkannten Sachverständigen zur Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse dieser Untersuchungsmaßnahmen hinzuzuziehen (Ziffer 1 und 10 der Ordnungsverfügung), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Einschaltung eines Sachverständigen in die Gefährdungsabschätzung ist es, dessen spezifische fachliche Qualifikation zu nutzen. Mit der sich aus dem Amtsermittlungsprinzip (§ 24 VwVfG) ergebenden Verpflichtung, Art und Umfang der notwendigen Untersuchungsmaßnahmen selbst hinreichend konkret festzulegen, wäre eine derartige Hinzuziehung nur dann nicht zu vereinbaren, wenn die wesentlichen Eckpunkte der geforderten Untersuchungen von der zuständigen Behörde dem hinzuzuziehenden Sachverständigen überlassen blieben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2006 - 20 A 1788/06 - unter Bezugnahme auf Urteil vom 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, ZfW 1993, 175. Diesen Vorgaben wird die Ordnungsverfügung gerecht. Inhalt und Umfang der hier vom Kläger durchzuführenden Detailuntersuchung sind in den Ziffern 2 ff. der Ordnungsverfügung genau beschrieben. Die Aufgabe des Sachverständigen beschränkt sich allein auf die Bewertung der Ergebnisse des vom Beklagten festgelegten Untersuchungsprogrammes. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den erledigten Teil hat der Beklagte die Kostenübernahme nach Nr. 5111 der Anlage 1 zum GKG erklärt. Bei der Kostenaufteilung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Vorlage eines Sanierungskonzeptes (Nr. 11 der Ordnungsverfügung) im Vergleich zu den übrigen angeordneten Maßnahmen (Nr. 1 bis 10 der Ordnungsverfügung) einen hohen Kostenaufwand verursacht hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.