Urteil
10 K 648/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0623.10K648.08.00
11mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der P. N. vom 14. Januar 2008 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der P. N. vom 14. Januar 2008 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin trat am 00.00.0000 als Steueranwärterin in die Finanzverwaltung des beklagten Landes ein und versah ihren Dienst zunächst beim Finanzamt C. . Nach Bestehen der Laufbahnprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit wurde ihr am 00.00.0000 - seinerzeit im Amt einer Steuersekretärin - die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Am 00.00.0000 wurde sie zur Steuerobersekretärin und schließlich am 00.00.0000 zur Steuerhauptsekretärin befördert. Im November 2004 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen an das Finanzamt H. versetzt. Zum 04. Dezember 2006 wurde sie auf einen Dienstposten mit einem anderen Veranlagungsbezirk umgesetzt, womit sie nicht einverstanden war. Seit dem 01. Dezember 2006 blieb sie dem Dienst krankheitsbedingt fern. Auf Veranlassung des Vorstehers des Finanzamtes H. (nachfolgend: Vorsteher) wurde sie am 07. Februar 2007 vom amtsärztlichen Dienst der Stadt C. untersucht. Die Amtsärztin Dr. T. -T1. stellte in ihrem Gutachten vom 13. Februar 2007 fest, dass bei der Klägerin ein Labyrinthausfall links mit rezidivierendem Drehschwindel und eine Anpassungsstörung bei einer Belastungssituation am Arbeitsplatz vorlägen. Sie sei derzeit nicht in der Lage, ihren Dienst in dem jetzigen Aufgabenbereich ohne Einschränkungen zu verrichten. Mit der Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei aber innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Im Rahmen einer empfohlenen stationären Rehabilitation solle eine psychosomatische Behandlung erfolgen. Die Kurmaßnahme solle umgehend veranlasst werden, um einer Chronifizierung des Leidens vorzubeugen. Voraussichtlich werde die Klägerin nach einer erfolgreich beendeten Rehabilitationsmaßnahme ihren Dienst beim Finanzamt H. wieder aufnehmen können. Mit Schreiben vom 18. April 2007 lehnte die private Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung ab, da nicht erkannt werden könne, dass eine ambulante Therapie nicht ausreichend sei. Nachdem der Vorsteher die Klägerin zu einem Personalgespräch am 08. Mai 2007 eingeladen hatte, teilte diese unter dem 07. Mai 2007 mit, dass Störungen des Gleichgewichtsorgans nach der medizinischen Lehrmeinung im Wesentlichen durch erhebliche Stresssituationen ausgelöst würden. Da sie sich im Winter letzten Jahres bekanntlich in einer solchen Lage an ihrem Arbeitsplatz befunden habe, sei davon auszugehen, dass diese Situation der Auslöser für ihre Erkrankung sei. Auf Anraten ihres Arztes, den bisherigen Heilungserfolg nicht durch ein erneut Stress auslösendes Personalgespräch zu gefährden, werde sie deshalb den Termin nicht wahrnehmen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 wandte sich der Vorsteher wiederum an das Gesundheitsamt der Stadt C. verbunden mit der Bitte, die Klägerin einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da die von der Amtsärztin vorgeschlagene stationäre Behandlung, der die Beihilfestelle der P. N. (OFD) unter dem 02. März 2007 zugestimmt habe, nicht zustande kommen werde, solle auch dazu Stellung genommen werden, ob ambulante Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit führten. Sollte die Prognose negativ ausfallen, werde um Feststellung gebeten, ob die Beamtin dauernd dienstunfähig sei. In ihrem Gutachten vom 21. Juni 2007 kam Dr. T. -T1. unter Bezugnahme auf eine psychiatrische Untersuchung der Klägerin durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T2. am 19. Juni 2007 zu dem Ergebnis, dass sie weiterhin dienstunfähig sei, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit aber innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Eine ambulante ärztliche Behandlung werde in ihrem Falle als erfolgversprechend eingeschätzt. Eine Nachuntersuchung in der Abteilung für Psychiatrie sei in drei Monaten erforderlich. Am 17. Oktober 2007 fand eine psychiatrische Nachuntersuchung statt. Dr. T2. führte in ihrem Gutachten vom selben Tag aus, dass die Klägerin, die regelmäßig ambulant psychotherapeutisch behandelt werde, bis auf weiteres dienstunfähig sei. Bei ihr bestehe nach wie vor eine Restsymptomatik einer Anpassungsstörung sowie eine Somatisierungsneigung bei Angsterkrankung. Es sei noch eine körperliche und psychische Symptomatik, die noch nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt habe, vorhanden. Sie - Dr. T2. - habe die Klägerin nochmals ermuntert, den psychosozialen Fachdienst für die Wiedereingliederung an ihrem Arbeitsplatz einzuschalten. Nach Vorgesprächen mit dem Dienstherrn solle spätestens ab Mitte November 2007 eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit drei Stunden an fünf Werktagen täglich begonnen werden. Das Pensum sollte dann während eines halben Jahres langsam gesteigert werden, danach sei aller Voraussicht nach die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederhergestellt. Andernfalls solle nach Ablauf des halben Jahres eine psychiatrische Wiedervorstellung stattfinden. Nachdem die Klägerin auch in der Folgezeit Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hatte, teilte der Vorsteher ihr mit Schreiben vom 21. November 2007 mit, dass ihre vorzeitige Zurruhesetzung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG beabsichtigt sei. Die vom Gesundheitsamt der Stadt C. in drei Gutachten prognostizierte Genesung sei in keinem Fall eingetreten. Darüber hinaus habe sie bis heute kein Gespräch über die vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme gesucht, sodass von einer andauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Diese Annahme werde auch durch die von ihr jüngst vorgelegte Dienstunfähigkeitsbescheinigung, die von einem anderen Arzt ausgestellt worden sei, gestützt. Ihr werde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens gegeben. Daraufhin teilte die Klägerin unter dem 02. Januar 2008 mit, dass ihre Dienstunfähigkeit nach einer ärztlichen Auskunft zwar noch fortbestehe, aber davon auszugehen sei, dass diese in absehbarer Zeit - deutlich unter sechs Monaten - wiederhergestellt werden könne. Mit Bescheid vom 14. Januar 2008, zugestellt am 23. Januar 2008, setzte die OFD sie mit Ablauf des 31. Januar 2008 zur Ruhe. Am 21. Januar 2008 ging beim Finanzamt H. ein Wiedereingliederungsplan der Gemeinschaftspraxis Dr. C1. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, und T3. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2008 ein. Darin wurde eine Wiedereingliederung der Klägerin vom 31. Januar 2008 bis zum 15. Februar 2008 mit drei Stunden täglich und vom 18. Februar 2008 bis zum 29. Februar 2008 mit vier Stunden täglich empfohlen. Der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht absehbar. Ausweislich eines Vermerks der OFD vom 30. Januar 2008 teilte die Klägerin der Behörde am selben Tag unter Bezugnahme auf den eingereichten Wiedereingliederungsplan telefonisch mit, dass sie krank sei. Sie sei aber bereit, stundenweise wieder zu arbeiten, aber nicht mehr auf ihrem früheren Dienstposten, da das Finanzamt H. und die dort beschäftigten Kollegen sie krank gemacht hätten. Unter dem 01. Februar 2008 erhob sie entsprechend der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung bei der OFD. Mit einem weiteren Schreiben vom 12. Februar 2008 übersandte sie dem Vorsteher den von Dr. C1. zwischenzeitlich geänderten Wiedereingliederungsplan und machte geltend, dass das Formular am 16. Januar 2008 ursprünglich offensichtlich fehlerhaft ausgefüllt worden sei. Durch die von Dr. C1. am 05. Februar 2008 handschriftlich vorgenommene Korrektur wurde der Zeitpunkt der Wiederherstellung ihrer vollen Arbeitsfähigkeit nunmehr auf den 30. Juni 2008 festgesetzt; die frühere anderslautende Angabe, dass der Zeitpunkt zur Zeit nicht absehbar sei, wurde gestrichen. Am 22. Februar 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie rügt in ihrer Klagebegründung vom 12. November 2008, dass das beklagte Land die Zurruhesetzungsverfügung entgegen dem Inhalt des Anhörungsschreibens auf eine andere Rechtsgrundlage - § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG - gestützt habe, sodass ein Anhörungsmangel vorliege. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da sie entsprechend der amtsärztlichen Einschätzung zu keiner Zeit dienstunfähig i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG gewesen sei. Das beklagte Land hätte sich nicht über die auch in der Rechtsprechung anerkannte Sachkunde des amtsärztlichen Dienstes hinwegsetzen dürfen, ohne diesen nochmals zu seiner Einschätzung zu befragen oder eine weitere privatärztliche Begutachtung ihrer Person in Auftrag zu geben. Gerade die Frage der Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten betreffe den Kernbereich der amtsärztlichen Tätigkeit. Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten sei bei einer Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ohnehin nicht relevant. Die Klägerin beantragt, die Verfügung des beklagten Landes vom 14. Januar 2008 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der geltend gemachte Anhörungsmangel sei nicht stichhaltig. Denn der zweite Satz des § 45 Abs. 1 LBG erweitere den ersten Satz, der sich zur nachgewiesenen Dienstunfähigkeit verhalte, um die sog. vermutete Dienstunfähigkeit und stelle insoweit eine Ergänzung des Satzes 1 dar. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG hätten vorgelegen. Insbesondere im Hinblick auf die dienstlichen Belange, die bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigen seien, sei die ärztliche Begutachtung nach der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur nicht das einzige und ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der häufig schwierig nachzuweisenden Dienstunfähigkeit des Beamten. Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufs, der mit den amtsärztlichen Einschätzungen nicht im Einklang gestanden habe, sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Recht vermutet worden, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin binnen sechs Monaten nicht vollständig wieder hergestellt sein werde. Danach eingetretene Ereignisse und Entwicklungen hätten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides außer Acht zu bleiben. Am 11. Juli 2008 kam es zu einer weiteren psychiatrischen Untersuchung durch Dr. T2. . Diese legte in ihrem Gutachten vom 25. Juli 2008 dar, dass bei der Klägerin neben den wenig relevanten körperlichen Diagnosen - unter anderem eine belastungsabhängige supraventriculäre Extrasystolie/Herzrhythmusstörung - eine schwere depressive Phase im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms anlässlich eines Konflikts am Arbeitsplatz vorgelegen habe. Bezüglich der hierfür in gewisser Weise anfälligen Persönlichkeitsstruktur mit Zügen von Selbstunsicherheit und hysterieformem Verhalten finde zur Nachreifung eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung statt. An sich sei ihr gegenwärtiger psychiatrischer Zustand stabil, belastbar und unauffällig. Da sie jedoch durch den Lauf der Dinge sowohl an Vertrauen als auch an Selbstvertrauen verloren habe, sollte die Heranführung an den Arbeitsplatz unter nervenärztlicher "Dosierung" der stufenweisen Wiedereingliederung und Einschaltung des Integrationsfachdienstes behutsam stattfinden. Nach einem halben Jahr sei dann voraussichtlich wieder eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit in gleichwertiger Tätigkeit gegeben. Unter dem 07. Oktober 2008 erstattete die Diplom-Psychologin, Klinische Neuropsychologin und Psychologische Psychotherapeutin I. von der Klinik am S. in C2. P1. auf Anforderung der beklagten Landes ein neuropsychologisches Gutachten über die Klägerin. Zusammenfassend kam sie nach Durchführung eines Testverfahrens zu dem Ergebnis, dass ihrer beruflichen Wiedereingliederung aus psychologischer Sicht nichts entgegenstehe. Am 17. Februar 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beteiligten haben seinerzeit dahingehend Einigkeit erzielt, dass sich die Klägerin einer weiteren Begutachtung durch Frau I. stellen wird, wobei die Gutachterin auch die vom Dienstherrn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung getroffene Prognose-entscheidung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG in den Blick nehmen solle. Im Nachgang dazu hat die Klägerin eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen B. vom 23. Februar 2009 überreicht, in der er aus der Rückschau ihren psychischen Befund im Januar 2008 schilderte und erklärte, seinerzeit ihre stufenweise Wiedereingliederung in den Dienst ausdrücklich befürwortet zu haben. In der Folgezeit haben die Beteiligten dann verabredet, dass nunmehr der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. mit der Erstellung des Gutachtens betraut werde. Den entsprechenden Auftrag hat das beklagte Land diesem dann mit Schreiben vom 17. April 2009 erteilt. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 hat die Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass sie schwanger sei und sich derzeit außerstande sehe, sich untersuchen zu lassen. Auch den zweiten von Dr. E. für den 09. Juli 2009 anberaumten Untersuchungstermin hat sie wegen der bei ihr vorliegenden Risikoschwangerschaft und vorzeitiger Wehen abgesagt. Am 00.00.0000 kam es zur verfrühten Geburt ihres Kindes. Mit Verfügungen vom 13. August 2009 und vom 14. September 2009 hat das Gericht die Klägerin gebeten, eine Einverständniserklärung beizubringen, damit der über sie beim Gesundheitsamt der Stadt C. angelegte Verwaltungsvorgang beigezogen werden könne. Diese Einwilligung hat sie nach vorheriger Einsicht der Akte mit Schriftsatz vom 02. November 2009 erteilt. Nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 29. Januar 2010, in dem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02. Juli 2009 - 6 A 3712/06 - aufmerksam gemacht worden ist, haben die Beteiligten außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Diese sind gescheitert. Mit seinem Schriftsatz vom 26. April 2010 hat das beklagte Land ergänzend vorgetragen, dass die Frage der anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin ausweislich des Schreibens an den Bezirkspersonalrat vom 04. Januar 2008 und des Vermerks vom 14. Januar 2008 geprüft worden sei. Da der amtsärztliche Dienst in seinen Gutachten keine Hinweise auf derartige Möglichkeiten bzw. auf eine (schnellere) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Planung eines anderweitigen Einsatzes gegeben habe, habe keine Pflicht bestanden, darüber hinaus und eigeninitiativ eine andere Verwendungsmöglichkeit für sie zu suchen. Jeder ins Auge gefassten Verwendung hätte von vornherein ihre wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen fehlende Dienstfähigkeit entgegen gestanden. Wenn demnach schon keine Verpflichtung zur Suche nach anderweitigen Verwendungsoptionen bestanden habe, sei zwangsläufig auch die Dokumentationspflicht entfallen. Auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 - werde verwiesen. Auch im Zusammenhang mit der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Eine solche habe stattgefunden - wenn sich dies auch nicht explizit aus der Akte ergebe -, da die Gleichstellungsbeauftragte der OFD wie auch deren Stellvertreterin über den Fall und dessen Entwicklung ständig informiert und eingebunden gewesen seien. Ungeachtet dessen würde es mit Blick auf § 46 VwVfG jedenfalls an einer Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten - der Personalhauptakte der Klägerin, der von ihr vorgelegten 51 Dienstunfähigkeitsbescheinigungen sowie des Verwaltungsvorgangs des Gesundheitsamtes der Stadt C. (insgesamt 3 Hefter) - verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten dieser Vorgehensweise mit ihren Schriftsätzen vom 19. Oktober 2009 und vom 09. Dezember 2009 zugestimmt haben. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 14. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist - im Wesentlichen - an den §§ 45 ff. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), zu messen, weil in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der betroffene Beamte die Beseitigung einer Zurruhesetzungsverfügung im Wege einer Anfechtungsklage erstrebt, grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung, hier also des Bescheides vom 14. Januar 2008, bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. März 2009 - 6 A 2615/05 -, und weder das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das am 01. April 2009 in Kraft trat, noch die zum selben Datum in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 - GV. NRW. S. 224 -) anderslautende Übergangsvorschriften enthalten. Es spricht einiges dafür, dass der Bescheid vom 14. Januar 2008 bereits an einem formellen Fehler leidet. Zwar hat das beklagte Land der in der Verfahrensvorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. normierten Mitteilungspflicht genügt. Demnach teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten, wenn er ihn nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F.) für dienstunfähig hält, oder dessen Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass die Versetzung des Beamten in den Ruhestand beabsichtigt sei. Vorliegend gab der Vorsteher der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2007 nach Einholung mehrerer amtsärztlicher Gutachten bekannt, dass und aus welchen Gründen sie für dienstunfähig gehalten werde und ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Darüber hinaus wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben könne. Dadurch dass das beklagte Land in diesem Mitteilungsschreiben den Erlass einer Zurruhesetzungsverfügung ankündigte, die auf § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. fußen werde, den Verwaltungsakt vom 14. Januar 2008 dann aber auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. stützte, verstieß es nicht gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.. Denn unter der Angabe von Gründen in diesem Sinne ist die Mitteilung von Tatsachen zu verstehen, die nach Ansicht des Dienstvorgesetzten vorliegen und die Zurruhesetzung rechtfertigen, wobei eine ins Einzelne gehende Darstellung des Sachverhalts und eine eingehende Angabe und Würdigung aller Beweismittel für die mitgeteilten Tatsachen - etwa nach Art eines gerichtlichen Urteils - nicht erforderlich ist. Vgl. dazu Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung Stand: März 2009, Archiv Ordner 1, § 47 Rdnr. 25. Selbst wenn man annähme, dass sich die Mitteilungs- oder generell die Anhörungspflicht des beklagten Landes nicht nur auf die entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern auch auf die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsaktes und auf damit zusammenhängende Rechtsfragen erstreckt, vgl. zu dieser Problematik im Zusammenhang mit der allgemeinen Norm des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - hier für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) - mit Blick auf den Gesetzeswortlaut "für die Entscheidung erheblichen Tatsachen" Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Rdnr. 29 ff., wäre jedenfalls festzustellen - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat -, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. lediglich insofern eine Ergänzung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. über die nachgewiesene Dienstunfähigkeit darstellt, als bei Vorliegen aller Voraussetzungen Dienstunfähigkeit ohne Rücksicht auf ihren Grund und den Zeitpunkt ihrer Entstehung vermutet werden kann. Ein etwaiger Anhörungsfehler, den die Klägerin gerügt hat, wäre im Übrigen auch mittlerweile im Rahmen des Klageverfahrens geheilt worden (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Das beklagte Land war auch nicht gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG a.F. gehalten, vor der Zurruhesetzung der Klägerin ein weiteres Gutachten eines als Gutachter beauftragten Arztes einzuholen. Zwar hat die ärztliche Untersuchung, die einer Zurruhesetzung vorauszugehen hat (vgl. § 47 Abs. 1 LBG a.F.), gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen. Das Nähere zur Ausführung des § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. soll gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG a.F. durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie geregelt werden. Eine solche Regelung war jedoch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung vom 14. Januar 2008 noch nicht in Kraft und ist im Übrigen auch in der Folgezeit nicht erlassen worden. Mithin greift hier die in Art. 7 § 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrift vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) enthaltene Übergangsvorschrift, wonach bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG a.F. Zurruhesetzungsverfahren (weiterhin) nur unter Beteiligung eines Amtsarztes durchzuführen sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris. Das beklagte Land musste deshalb über die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13. Februar 2007, 21. Juni 2007 und 17. Oktober 2007 hinaus kein weiteres Gutachten einholen. In personalvertretungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 14. Januar 2008. Gemäß § 74 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) in der hier im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblichen Fassung vom 03. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW S. 394, berichtigt S. 460 und GV. NRW 2008, S. 186), wirkt der Personalrat bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nur dann mit, wenn der Beamte dies beantragt. Vorliegend mangelt es an einem solchen Antrag der Klägerin. Dass der Dienstherr verpflichtet ist, den betroffenen Beamten im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens auf dieses Antragsrecht hinzuweisen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ungeachtet dessen beteiligte das beklagte Land übrigens - in der Annahme, die Maßnahme sei eine Personalratsangelegenheit, die noch der Mitbestimmung unterliege - die Personalvertretung vor Erlass des Verwaltungsaktes, indem sie an einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt die Zustimmung des örtlichen Personalrates beim Finanzamt H. und mit Schreiben vom 04. Januar 2008 (Eingang dort am 07. Januar 2008) eine solche des zuständigen Bezirkspersonalrates bei der OFD erbat. Daraufhin stimmten nach Aktenlage die örtliche Personalvertretung am 21. November 2007 und der Bezirkspersonalrat unter dem 16. Januar 2008 der beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin zu (vgl. Bl. 133 und 139 R der Beiakte 1). Da die Verfügung erst am 17. Januar 2008 zur Post gegeben wurde (vgl. Bl. 145 der Beiakte 1), lag die - an sich nicht notwendige - Zustimmung der Personalvertretung damit auch vor Erlass des Bescheides vor. Jedoch erscheint es als möglich, dass das beklagte Land bei der Zurruhesetzung der Klägerin gegen das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) vom 09. November 1999 (GV NRW S. 590) verstieß. Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 45 LBG a.F. handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG. Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG). Dass eine solche Beteiligung stattfand, lässt sich der Personalhauptakte der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere ist in dem Vermerk der OFD vom 14. Januar 2008 (Bl. 140 der Beiakte 1), in dem die vorgenommene Prüfung der Voraussetzungen für die beabsichtigte Zurruhesetzung im Einzelnen wiedergegeben wurde, lediglich von einer Beteiligung der örtlichen Personalvertretung und des Bezirkspersonalrates die Rede. In diesem Zusammenhang hat das beklagte Land in seinem letzten Schriftsatz vom 26. April 2010 vorgetragen, dass die Gleichstellungsbeauftragte der OFD und ihre erste Stellvertreterin, die beide als Referentinnen in der Personalabteilung der Behörde tätig seien, in ihrer Gleichstellungsfunktion über den Fall der Klägerin und dessen Entwicklung ständig informiert und eingebunden gewesen seien. Ob den oben genannten gesetzlichen Vorgaben damit genügt wurde, erscheint als fraglich. Denn abgesehen davon, dass die nicht näher konkretisierte Darstellung des beklagten Landes nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann, schwebt dem Gesetzgeber offenbar ein formalisiertes Verfahren vor. Wenn das beklagte Land die Gleichstellungsbeauftragte in diesem Sinne offiziell eingeschaltet hätte, wäre an sich zu erwarten gewesen, dass es dies ebenso wie die Personalratsbeteiligung aktenkundig gemacht hätte. Dieses Problem kann jedoch ebenso wie die Frage, ob ein etwaiger formeller Fehler nach Maßgabe des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre, unentschieden bleiben. Denn der angefochtene Bescheid vom 14. Januar 2008 ist jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Maßnahme des beklagten Landes findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.. Gemäß § 45 Abs. 1 LBG a.F. ist der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (Satz 2). § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. ergänzt - wie bereits dargestellt - die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. über die nachgewiesene Dienstunfähigkeit insofern, als bei Vorliegen aller Voraussetzungen Dienstunfähigkeit ohne Rücksicht auf ihren Grund und den Zeitpunkt ihrer Entstehung vermutet werden kann. Die zuständige Stelle wird durch § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG im Interesse eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und im Hinblick auf den häufig schwierigen und problematischen Nachweis der tatsächlichen Dienstunfähigkeit ermächtigt, Beamte, die den Dienstbetrieb durch längere Krankheitsausfälle stören, unter erleichterten Voraussetzungen als dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzen. Durch die Möglichkeit, einen Beamten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. bereits bei vermuteter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, soll vermieden werden, dass eine Verwaltung unter Umständen jahrelang mit mehr oder minder dauernd kranken Beamten belastet bleibt. Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Rdnr. 47 f. Maßstab für die Beurteilung der (dauernden) Dienstunfähigkeit, d.h. ob der Beamte nach seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, weil auf absehbare Zeit eine Behebung im Sinne einer nachhaltigen Besserung seines Zustandes nicht zu erwarten ist, ist nicht das auf einem bestimmten Dienstposten wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne, sondern das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde - hier beim Finanzamt H. - kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten - vorliegend dem Amt eines/r Steuerhauptsekretärs/-in - zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank. Die Klägerin war in der Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zu ihrer Zurruhesetzung im Januar 2008 durchgehend krankgeschrieben und leistete während dieses Zeitraums keinen Dienst. Ob das beklagte Land darüber hinaus annehmen durfte, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vom 14. Januar 2008 keine Aussicht bestand, sie werde innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden, lässt sich jedoch mit der gebotenen Sicherheit, vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 - mit Blick auf den Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. "keine Aussicht" (juris), nicht beantworten. Für die Richtigkeit dieser vom beklagten Land getroffenen Prognoseentscheidung im Januar 2008 sprechen die beträchtliche Krankheitsdauer von etwa 12 1/2 Monaten im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sowie der Umstand, dass die Klägerin eine ihr empfohlene stationäre Rehabilitation aufgrund der Ablehnung der Kostenübernahme durch ihre private Krankenversicherung nicht antrat. Eine solche Maßnahme hatte die Amtsärztin der Stadt C. Dr. T. -T1. in ihrem Gutachten vom 13. Februar 2007 noch als notwendig angesehen, um einer Chronifizierung des Leidens vorzubeugen. Stattdessen kam es dann zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Außerdem sah sich die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen außerstande, zu einem für den 08. Mai 2007 anberaumten Personalgespräch zu erscheinen. Ebenso wenig war sie in der Lage, die Anregung der Amtsärztin Dr. T2. , den psychosozialen Fachdienst für eine Wiedereingliederung an ihrem Dienstposten einzuschalten (vgl. deren Gutachten vom 17. Oktober 2007), umzusetzen. Entscheidendes Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass die vom amtsärztlichen Dienst der Stadt C. in den Gutachten vom 13. Februar 2007 und 21. Juni 2007 prognostizierte Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin binnen sechs Monaten nicht eintraf; ferner kam es auch nicht zu ihrer in dem Gutachten vom 17. Oktober 2007 in Aussicht gestellten stufenweisen Wiedereingliederung ab etwa Mitte November 2007, die nach der Einschätzung der Amtsärztin Dr. T2. innerhalb eines halben Jahres zur vollständigen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hätte führen sollen. Denn die Klägerin trat die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht an, sondern reichte - nach einem Wechsel des behandelnden Arztes - eine "Erstbescheinigung" ein, wonach sie ab dem 19. November 2007 (weiterhin) dienstunfähig erkrankt sei. Die Einschätzung des beklagten Landes wird auch dadurch gestützt, dass es in dem von der Gemeinschaftspraxis Dr. C1. und T3. erstellten Plan vom 16. Januar 2008, in dem eine Wiedereingliederung der Klägerin ab dem 31. Januar 2008 vorgesehen war, hieß, der Zeitpunkt der Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit sei zur Zeit nicht absehbar. Erst nach Erhalt der Zurruhesetzungsverfügung legte sie dann eine korrigierte Fassung vom 05. Februar 2008 vor, in der dieser Zeitpunkt nachträglich auf den 30. Juni 2008 festgelegt worden war, was ohne Begründung nicht nachvollzogen werden kann. Von einer "offensichtlichen Fehlerhaftigkeit" der ursprünglichen ärztlichen Angabe kann, anders als die Klägerin vortragen ließ, daher keine Rede sein. Andererseits ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass den amtsärztlichen Gutachten auch in der Rechtsprechung ein erhebliches Gewicht beigemessen wird, wenn auch letztlich der Dienstherr die Entscheidung trifft, ob der Beamte dienstunfähig ist, und er an die amtsärztliche Einschätzung nicht gebunden ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -. Im vorliegenden Fall kamen sogar zwei Amtsärztinnen - Dr. T. -T1. und Dr. T2. , wobei letztere als Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eine besondere Sachkunde aufweist - nach mehreren Untersuchungen und Gesprächen mit der Klägerin sowie nach Auswertung zahlreicher privatärztlicher Stellungnahmen auch noch im Nachgang zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass diese nicht angezeigt (gewesen) sei. In ihrem an Dr. T. -T1. gerichteten Schreiben vom 19. Juni 2007, das sich in der beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes der Stadt C. (Beiakte 3) befindet, ging Dr. T2. von einer "ausgezeichneten Prognose" aus, was die von der Klägerin begonnene psychotherapeutische Behandlung betrifft. Auch der behandelnde Diplom-Psychologe B. brachte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2009 rückwirkend seine damalige Einschätzung zum Ausdruck, er habe Anfang Januar 2008 ausdrücklich die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz befürwortet. Nachdem es nicht zur avisierten Wiedereingliederung im November 2007 gekommen war, leitete das beklagte Land zudem sofort das Zurruhesetzungsverfahren ein, ohne ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen, wozu es - wie bereits dargestellt - allerdings auch nicht verpflichtet war. Es sah ferner davon ab, die Amtsärztinnen um eine nähere Erläuterung ihrer konstanten anderslautenden Einschätzungen zu bitten. Auch das Angebot der Dr. T2. vom 17. Oktober 2007, mit ihr und der Klägerin gemeinsam ein Gespräch zu führen, wurde nicht angenommen. Zumindest eine dieser denkbaren Vorgehensweisen wäre nach Auffassung des Gerichts aber in diesem - ungewöhnlichen - Fall mit Blick auf die abweichenden amtsärztlichen Expertisen und auf das recht geringe Lebensalter der Klägerin von seinerzeit 39 Jahren angezeigt gewesen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin nach Aktenlage etwa 20 Jahre lang und damit über einen erheblichen Zeitraum ohne nennenswerte Fehlzeiten ihren Dienst in der Finanzverwaltung versah. Wenn es auch nach dem Vorbringen des beklagten Landes bereits während ihrer Beschäftigungszeit beim Finanzamt C. zu Problemen gekommen sein soll, ist jedenfalls festzustellen, dass die zu ihrer vorzeitigen Pensionierung führende Erkrankung seit dem 01. Dezember 2006 in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer Umsetzung innerhalb des Finanzamtes H. steht. Das ergibt sich sowohl aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten als auch aus den amtsärztlichen Gutachten. Während des gerichtlichen Verfahrens konnte der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch die Einholung eines Fachgutachtens nicht weiter aufgeklärt werden, da die Klägerin - wegen einer Risikoschwangerschaft und der anschließenden Frühgeburt ihres Kindes mit einem sehr geringen Gewicht - nicht mitgewirkt hat. Die Frage ihrer Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kann jedoch unentschieden bleiben. Denn die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Januar 2008 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. nicht in ausreichendem Maße beachtete. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Da § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. an die Dienstunfähigkeit nach Abs. 1 anknüpft, kann die in § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. angesprochene Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn nur die Übertragung von Funktionsämtern (Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne) meinen, die nicht dem bisherigen Statusamt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet sind. Steht nämlich ein diesem Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.. Als neue Funktionsämter, die dem Beamten ohne seine Zustimmung übertragen werden können, kommen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a.F. nur Ämter im Bereich des bisherigen Dienstherrn in Betracht, die einem Statusamt mit mindestens dem selben Endgrundgehalt zugeordnet sind wie das bisherige Statusamt des Beamten. Altes und neues Amt müssen die gleiche Wertigkeit aufweisen, die durch die Zugehörigkeit zu derselben Besoldungsgruppe zum Ausdruck kommt. Unter dieser Voraussetzung fordert § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. gegebenenfalls einen horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe, um den Beamten im aktiven Dienst zu halten. Der Beamte ist zudem verpflichtet, an Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung der neuen Laufbahn teilzunehmen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LPG NRW a.F.). Unter Umständen kommt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 LBG NRW a.F. sogar - unter Beibehaltung seines Amtes - die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe in Betracht. Stimmt der Beamte zu und liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist auch an einen Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe zu denken. Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -; im Anschluss daran OVG NRW, Urteil vom 02. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, ebenfalls veröffentlicht in der juris-Datenbank. Dass der Klägerin nach diesen Grundsätzen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Januar 2008 ein Amt einer anderen Laufbahn im Bereich des beklagten Landes hätte übertragen werden können, dessen gesundheitlichen Anforderungen sie genügt hätte und für das sie die Befähigung nachträglich - etwa durch Unterweisung - hätte erwerben können, ist bei rückblickender Betrachtung nicht auszuschließen. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes unvereinbar. Die Suche nach einer § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dabei sind die Dienstposten in den Blick zu nehmen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Denn eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, für die der Beamte die erforderliche Laufbahnbefähigung erst noch erwerben muss. Allerdings begründet § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. beachtet hat. Es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -; OVG NRW, Urteil vom 02. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -. Dazu gehört die substanziierte Angabe der einzelnen Prüfungsschritte, namentlich eine Benennung der für eine mögliche Verwendung des Beamten in Betracht gezogenen anderen Beschäftigungsbehörden (Organisationseinheiten) und auch der konkreten Gründe, warum dort jeweils eine dem Amt entsprechende bzw. vergleichbare Beschäftigung des Beamten im Ergebnis nicht in Betracht kommen soll. Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -. Vorliegend nahm das beklagte Land bei der Frage einer anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin allenfalls Tätigkeiten in der Finanzverwaltung in den Blick. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass es auch Verwendungsmöglichkeiten in anderen Laufbahnen prüfte. In dem angegriffenen Zurruhesetzungsbescheid vom 14. Januar 2008 findet § 45 Abs. 3 LBG a.F. wie im Übrigen auch § 46 LBG a.F. (begrenzte Dienstfähigkeit) keine Erwähnung. Im Übrigen heißt es in dem Vermerk der OFD vom 14. Januar 2008: "Der unmittelbare Dienstvorgesetzte hat erklärt, dass er die Beamtin aus o.g. Gründen für dauernd dienstunfähig hält, ihre Amtspflichten zu erfüllen (§ 46 Abs. 1 LBG). ? Eine anderweitige volle Weiterverwendung i.S.d. § 45 Abs. 3 LBG kommt nicht in Betracht. ? Eine beschränkte Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 LGB liegt nicht vor." Zu diesen Feststellungen, bei denen es zum Teil zur Verwechslung von Normen kam, finden sich keine näheren Erläuterungen. Auch in dem an den Bezirkspersonalrat gerichteten Schreiben der OFD vom 04. Januar 2008 wird lediglich unter Bezugnahme auf die amtsärztlichen Gutachten knapp erwähnt, dass keine gesundheitliche Eignung der Klägerin für eine anderweitige Verwendung bestehe. Das reicht nicht aus, um eine umfangreiche laufbahnübergreifende Suche, die das beklagte Land im Übrigen auch selbst nicht behauptet hat, zu belegen. Ihm kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es zu einer derartigen Prüfung und dementsprechend zur Dokumentation einer solchen nicht verpflichtet war. Diese Auffassung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 - damit begründet, dass der amtsärztliche Dienst der Stadt C. in seinen Gutachten trotz entsprechender Anfragen des Finanzamtes H. keine Hinweise auf anderweitige Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin gegeben habe. Vielmehr sei den Stellungnahmen zu entnehmen gewesen, sie sei weiterhin dienstunfähig und zwar unabhängig von der konkreten Tätigkeit. Deshalb und auch angesichts der Tatsache, dass der Gesundheitszustand der Klägerin jedweder anderweitigen Verwendung von vornherein entgegengestanden habe, sei kein Raum für eine entsprechende Suche gewesen. Diese Argumentation, die sich an die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. Februar 2010 anlehnt, ist jedoch nicht stichhaltig, da der zitierten Gerichtsentscheidung ein anderer Sachverhalt zugrundeliegt. Denn in dem Fall verhielt es sich so, dass die konsultierte Amtsärztin den seinerzeit 59 Jahre alten herzkranken Kläger des Verfahrens nicht nur für dauernd dienstunfähig hielt, sondern auch die Frage seines Dienstherrn nach der gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung wie auch eine etwaige Teildienstfähigkeit im Sinne des § 46 LBG a.F. ausdrücklich verneinte. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand des Urteils des OVG NRW (Seite 3 unten des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Diese amtsärztlichen Einschätzungen wurden angesichts der Befunde wie auch der Beschwerdesymptomatik als nachvollziehbar und überzeugend bewertet. Vor diesem Hintergrund sah das OVG NRW eine Suche des Dienstherrn nach einer anderen Einsatzmöglichkeit als überflüssig an, was auch unmittelbar einleuchtet. Demgegenüber findet sich in keinem der hier relevanten amtsärztlichen Gutachten vom 13. Februar 2007, 21. Juni 2007 und 17. Oktober 2007 zur Problematik eines alternativen Einsatzes der Klägerin auch nur ein Wort. Zu solchen Ausführungen hatten Dr. T. -T1. und Dr. T2. auch keine Veranlassung, da sie sie - wie bereits dargestellt - von Anfang an gerade nicht als dauerhaft dienstunfähig ansahen, sondern davon ausgingen, die Klägerin werde (jeweils) innerhalb absehbarer Zeit wieder ihren Dienst beim Finanzamt H. aufnehmen. Aus dem "Schweigen" der Amtsärztinnen auf die entsprechenden Anfragen des Vorstehers mittels eines Standardschreibens vom 05. Januar 2007 und 23. Mai 2007 - diese bezogen sich im Übrigen lediglich auf einen "unterwertigen Einsatz" nach § 45 Abs. 3 LBG a.F., vgl. Beiakte 3 und Bl. 118 der Beiakte 1 - kann bei einer Auslegung der ebenfalls aufgrund eines Formulars erstellten Gutachten aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters nichts anderes geschlossen werden. Hinzu kommt, dass das beklagte Land im Hinblick auf die zu § 45 LBG a.F. ergangene Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Satz 1, wonach die Möglichkeiten des § 45 Abs. 3 LBG a.F. insbesondere gegenüber lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten ausgeschöpft werden sollen, hier sogar eine gesteigerte Prüfungspflicht traf. Fehlte es demnach im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Suche des beklagten Landes nach einer anderweitigen Verwendung der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG a.F., war der Klage danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).