Urteil
4 K 819/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0116.4K819.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am geborene Klägerin stand seit dem 19.08.2000 als Steuerhauptsekretärin im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 04.12.2006 versah sie ihren Dienst am G. H. . Sie begehrt mit der Klage ihre rückwirkende Beförderung in die Besoldungsgruppe A9 zum 01.03.2008 bzw. die Gewährung von Schadensersatz. 3 Seit dem 01.12.2006 blieb sie dem Dienst krankheitsbedingt fern. 4 Auf Veranlassung des Vorstehers des Finanzamtes H. (nachfolgend: Vorsteher) wurde sie am 07.02.2007 vom amtsärztlichen Dienst der Stadt C. untersucht. Die Amtsärztin Dr. T. -T1. stellte in ihrem Gutachten vom 13.02.2007 fest, dass bei der Klägerin ein Labyrinthausfall links mit rezidivierendem Drehschwindel und eine Anpassungsstörung bei einer Belastungssituation am Arbeitsplatz vorlägen. Sie sei derzeit nicht in der Lage, ihren Dienst in dem jetzigen Aufgabenbereich ohne Einschränkungen zu verrichten. Mit der Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei aber innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Im Rahmen einer empfohlenen stationären Rehabilitation solle eine psychosomatische Behandlung erfolgen. Die Kurmaßnahme solle umgehend veranlasst werden, um einer Chronifizierung des Leidens vorzubeugen. Voraussichtlich werde die Klägerin nach einer erfolgreich beendeten Rehabilitationsmaßnahme ihren Dienst wieder aufnehmen können. 5 Mit Schreiben vom 18.04.2007 lehnte die private Krankenversicherung der Klägerin die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung ab, da nicht erkannt werden könne, dass eine ambulante Therapie nicht ausreichend sei. 6 Nachdem der Vorsteher die Klägerin zu einem Personalgespräch am 08.05.2007 eingeladen hatte, teilte diese unter dem 07.05.2007 mit, dass Störungen des Gleichgewichtsorgans nach der medizinischen Lehrmeinung im Wesentlichen durch erhebliche Stresssituationen ausgelöst würden. Da sie sich im Winter letzten Jahres bekanntlich in einer solchen Lage an ihrem Arbeitsplatz befunden habe, sei davon auszugehen, dass diese Situation der Auslöser für ihre Erkrankung sei. Auf Anraten ihres Arztes, den bisherigen Heilungserfolg nicht durch ein erneut Stress auslösendes Personalgespräch zu gefährden, werde sie deshalb den Termin nicht wahrnehmen. 7 Mit Schreiben vom 23.05.2007 wandte sich der Vorsteher wiederum an das Gesundheitsamt verbunden mit der Bitte, die Klägerin einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da die von der Amtsärztin vorgeschlagene stationäre Behandlung, der die Beihilfestelle der Oberfinanzdirektion Münster (OFD) unter dem 02.03.2007 zugestimmt habe, nicht zustande kommen werde, solle auch dazu Stellung genommen werden, ob ambulante Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit führten. Sollte die Prognose negativ ausfallen, werde um Feststellung gebeten, ob die Beamtin dauernd dienstunfähig sei. 8 In ihrem Gutachten vom 21.06.2007 kam die Amtsärztin unter Bezugnahme auf eine psychiatrische Untersuchung der Klägerin durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T2. am 19.06.2007 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin weiterhin dienstunfähig sei, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit aber innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Eine ambulante ärztliche Behandlung werde in ihrem Falle als erfolgversprechend eingeschätzt. Eine Nachuntersuchung in der Abteilung für Psychiatrie sei in drei Monaten erforderlich. 9 Am 17.10.2007 fand eine psychiatrische Nachuntersuchung statt. Dr. T2. führte in ihrem Gutachten vom selben Tag aus, dass die Klägerin, die regelmäßig ambulant psychotherapeutisch behandelt werde, bis auf weiteres dienstunfähig sei. Bei ihr bestehe nach wie vor eine Restsymptomatik einer Anpassungsstörung sowie eine Somatisierungsneigung bei Angsterkrankung. Es sei noch eine körperliche und psychische Symptomatik vorhanden, die noch nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt habe. Sie - Dr. T2. - habe die Klägerin nochmals ermuntert, den psychosozialen Fachdienst für die Wiedereingliederung an ihrem Arbeitsplatz einzuschalten. Nach Vorgesprächen mit dem Dienstherrn solle spätestens ab Mitte November 2007 eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit drei Stunden an fünf Werktagen täglich begonnen werden. Das Pensum sollte dann während eines halben Jahres langsam gesteigert werden, danach sei aller Voraussicht nach die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederhergestellt. Andernfalls solle nach Ablauf des halben Jahres eine psychiatrische Wiedervorstellung stattfinden. 10 Nachdem die Klägerin auch in der Folgezeit Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hatte, teilte der Vorsteher ihr mit Schreiben vom 21.11.2007 mit, dass ihre vorzeitige Zurruhesetzung beabsichtigt sei. Die vom Gesundheitsamt in drei Gutachten prognostizierte Genesung sei in keinem Fall eingetreten. Darüber hinaus habe sie bis heute kein Gespräch über die vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme gesucht, sodass von einer andauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Diese Annahme werde auch durch die von ihr jüngst vorgelegte Dienstunfähigkeitsbescheinigung, die von einem anderen Arzt ausgestellt worden sei, gestützt. Ihr werde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens gegeben. 11 Daraufhin teilte die Klägerin unter dem 02.01.2008 mit, dass ihre Dienstunfähigkeit nach einer ärztlichen Auskunft zwar noch fortbestehe, aber davon auszugehen sei, dass diese in absehbarer Zeit - deutlich unter sechs Monaten - wiederhergestellt werden könne. 12 Mit Bescheid vom 14.01.2008, zugestellt am 23.01.2008, setzte die OFD sie mit Ablauf des 31.01.2008 zur Ruhe. 13 Am 21.01.2008 ging beim G. H. ein Wiedereingliederungsplan der Gemeinschaftspraxis Dr , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, und T3. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16.01.2008 ein. Darin wurde eine Wiedereingliederung der Klägerin vom 31.01.2008 bis zum 15.02.2008 mit drei Stunden täglich und vom 18.02.2008 bis zum 29.02.2008 mit vier Stunden täglich empfohlen. Der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht absehbar. 14 Ausweislich eines Vermerks der OFD vom 30.01.2008 teilte die Klägerin der Behörde am selben Tag unter Bezugnahme auf den eingereichten Wiedereingliederungsplan telefonisch mit, dass sie krank sei. Sie sei aber bereit, stundenweise wieder zu arbeiten, aber nicht mehr auf ihrem früheren Dienstposten, da das G. H. und die dort beschäftigten Kollegen sie krank gemacht hätten. 15 Unter dem 01.02.2008 erhob sie entsprechend der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung bei der OFD. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.02.2008 übersandte sie dem Vorsteher den von Dr. zwischenzeitlich geänderten Wiedereingliederungsplan und machte geltend, dass das Formular am 16.01.2008 ursprünglich offensichtlich fehlerhaft ausgefüllt worden sei. Durch die von Dr. am 05.02.2008 handschriftlich vorgenommene Korrektur wurde der Zeitpunkt der Wiederherstellung ihrer vollen Arbeitsfähigkeit nunmehr auf den 30.06.2008 festgesetzt; die frühere anderslautende Angabe, dass der Zeitpunkt zur Zeit nicht absehbar sei, wurde gestrichen. 16 Am 22.02.2008 hat die Klägerin Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung erhoben (Verfahren 10 K 648/08). 17 Am 11.07.2008 erfolgte eine weitere psychiatrische Untersuchung durch Dr. T2. . Diese legte in ihrem Gutachten vom 25.07.2008 dar, dass bei der Klägerin neben den aus ihrer Sicht wenig relevanten körperlichen Diagnosen - unter anderem eine belastungsabhängige supraventriculäre Extrasystolie/Herzrhythmusstörung - eine schwere depressive Phase im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms anlässlich eines Konflikts am Arbeitsplatz vorgelegen habe. Bezüglich der hierfür in gewisser Weise anfälligen Persönlichkeitsstruktur mit Zügen von Selbstunsicherheit und hysterieformem Verhalten finde zur Nachreifung eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung statt. An sich sei ihr gegenwärtiger psychiatrischer Zustand stabil, belastbar und unauffällig. Da sie jedoch durch den Lauf der Dinge sowohl an Vertrauen als auch an Selbstvertrauen verloren habe, sollte die Heranführung an den Arbeitsplatz unter nervenärztlicher "Dosierung" der stufenweisen Wiedereingliederung und Einschaltung des Integrationsfachdienstes behutsam stattfinden. Nach einem halben Jahr sei dann voraussichtlich wieder eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit in gleichwertiger Tätigkeit gegeben. 18 Unter dem 07.10.2008 erstattete die Diplom-Psychologin, Klinische Neuropsychologin und Psychologische Psychotherapeutin I. von der Klinik am S. in C2. P. auf Anforderung der beklagten Landes ein neuropsychologisches Gutachten über die Klägerin. Zusammenfassend kam sie nach Durchführung eines Testverfahrens zu dem Ergebnis, dass ihrer beruflichen Wiedereingliederung aus psychologischer Sicht nichts entgegenstehe. 19 Die Klägerin überreichte am 25.03.2009 eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen Abel vom 23.02.2009, in der er aus der Rückschau ihren psychischen Befund im Januar 2008 schilderte und erklärte, seinerzeit ihre stufenweise Wiedereingliederung in den Dienst ausdrücklich befürwortet zu haben. 20 Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sollte ein weiteres Gutachten durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. eingeholt werden. Den entsprechenden Auftrag erteilte das beklagte Land diesem dann mit Schreiben vom 17.04.2009 erteilt. Mit Schriftsatz vom 25.05.2009 hat die Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass sie schwanger sei und sich derzeit außerstande sehe, sich untersuchen zu lassen. Auch den zweiten von Dr. E. für den 09.07.2009 anberaumten Untersuchungstermin hat sie wegen der bei ihr vorliegenden Risikoschwangerschaft und vorzeitiger Wehen abgesagt. Am 22.07.2009 kam es zur verfrühten Geburt ihres Kindes. 21 Das erkennende Gericht hob mit Urteil vom 23.06.2010 die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich hier mit der gebotenen Sicherheit nicht feststellen, ob im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vom 14.01.2008 keine Aussicht bestand, dass die Klägerin innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig würde. Die Frage der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung könne jedoch unentschieden bleiben. Die Zurruhesetzungsverfügung sei jedenfalls rechtswidrig, da das beklagte Land nicht in ausreichender Weise nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin gesucht habe. 22 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20.07.2010 die ihr „durch die rechtswidrige Zurruhesetzung vom 01.02.2008 entgangene Beförderung nach A9“. Laut internem Aktenvermerk der OFD vom 28.07.2010 stand die Klägerin aufgrund ihrer letzten Beurteilung vom 31.12.2004 („gut“, mit Beförderungseignung) auf Platz 294 der Bezirksbeförderungsliste und wäre bei Dienstfähigkeit zum 01.03.2008 nach A9 m.D. befördert worden. Die OFD stellte die Bescheidung des Antrags mit Schreiben vom 09.08.2010 zunächst - bis zur Entscheidung des OVG NRW über den inzwischen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden - zurück. 23 Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 15.07.2011 - 6 A 1581/10 - den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. 24 Nach einem amtsärztlichen Gutachten von Dr. T2. vom 31.08.2011 - ergänzt unter dem 21.09.2011 - bestand bei der Klägerin vollzeitige Dienstfähigkeit im Bereich der Finanzverwaltung. Die Klägerin nahm ab dem 02.11.2011 ihren Dienst - nach einer Versetzung zum G. I1. - wieder auf und leistet diesen seitdem ohne Beanstandungen. 25 Mit Schreiben vom 19.11.2011 wiederholte sie ihren Antrag auf Beförderung nach A9. Den Antrag lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 30.12.2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei geprüft worden, ob sie bei fortbestehendem Beamtenverhältnis zum 01.03.2008 befördert worden wäre. Zur Beförderungseignung gehöre auch die gesundheitliche Eignung. Angesichts einer Erkrankung, die zu diesem Zeitpunkt schon 15 Monate angedauert habe, hätten erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestanden. Wegen dieser Bedenken wäre ihre Beförderung zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt worden. Eine Verschiebung der Beförderung auf einen späteren Zeitpunkt habe nicht stattfinden können, da die zugrundeliegende Beförderungsliste am 01.04.2008 außer Kraft getreten sei. Die Beförderungseignung der Klägerin sei damit dauerhaft erloschen. Eine Beförderung sei nur möglich, wenn ihr in einem neuen Beurteilungsverfahren wieder eine Beförderungseignung zuerkannt werde. An den folgenden Regelbeurteilungsterminen 2007 und 2010 habe sie nicht teilgenommen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für die entsprechend nachzuholenden Beurteilungen sei - nach einer sechsmonatigen Beobachtungszeit - hier der 01.05.2012. 26 Die Klägerin hat am 31.01.2012 Klage erhoben. Sie hat am 18.07.2012 eine nachgeholte Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes (A8) zum 31.12.2007 mit der Gesamtnote „Sehr gut“ sowie Zuerkennung der Beförderungseignung erhalten. Daraufhin ist sie mit Verfügung vom 30.08.2012 zum 01.09.2012 zur Steueramtsinspektorin (A9) befördert worden. 27 Sie begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass sie zum 01.03.2008 befördert worden wäre, hätte das beklagte Land nicht das - gerichtlich für rechtswidrig erklärte - Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet. Zwar habe das erkennende Gericht bezüglich des damals angegriffenen Zurruhesetzungsverfahrens nicht abschließend zur Frage ihrer gesundheitlichen Eignung Stellung genommen. Zu ihren Gunsten spreche jedoch der Umstand, dass zwei Amtsärztinnen nach mehreren Untersuchungen und Gesprächen nicht die vorzeitige Zurruhesetzung, sondern eine Wiedereingliederungsmaßnahme befürwortet hätten. Sie habe ausweislich ihrer Beurteilungen auch ihre Leistungen im Laufe ihrer Karriere stetig verbessert und versehe den Dienst seit November 2012 ohne nennenswerte gesundheitliche Ausfälle. Dies belege, dass die Prognoseentscheidung des beklagten Landes mit Bescheid vom 30.12.2011 falsch gewesen sei. Die damaligen Schwierigkeiten der Klägerin nach ihrer Versetzung nach H. fielen auch nicht in ihren Verantwortungsbereich. Ihre längerfristige Erkrankung sei allein - ungeachtet der gesondert zu bewertenden Risikoschwangerschaft - auf fehlende Unterstützung und mangelnde Personalführung des seinerzeitigen Dienstherrn zurückzuführen. Zum Stichtag 01.03.2008 wäre sie - nach erfolgter Wiedereingliederung - voll einsatzbereit gewesen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 30 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2011 zu verpflichten, sie mit Wirkung zum 01.03.2008 in die Besoldungsgruppe A9 zu befördern, 31 32 2. das beklagte Land zu verpflichten, sie so zu stellen, als wäre sie mit Wirkung zum 01.03.2008 in die Besoldungsgruppe A9 befördert worden, und den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag zu zahlen, 33 34 3. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, über ihre Beförderung in die Besoldungsgruppe A9 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum 01.03.2008 bis 31.08.2012 erneut zu entscheiden. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung führt er aus, die Klägerin sei zum Beförderungsstichtag 01.03.2008 ununterbrochen für die Dauer von 15 Monaten erkrankt gewesen, ohne dass Aussicht auf Genesung bestanden hätte. Genesen sei sie erst rund dreieinhalb Jahre später. Selbst wenn die damalige Prognose über ihre gesundheitliche Eignung als offen bezeichnet werden sollte, gehe dies zu ihren Lasten, da sie insoweit die Feststellungslast trage. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist mit den Hauptanträgen unbegründet und mit dem Hilfsantrag unzulässig. 41 Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Aufgrund der zwischenzeitlichen Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber zum 01.03.2008 kommt eine rückwirkende Ernennung der Klägerin zur Steueramtsinspektorin nicht in Betracht. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 -, juris, Rdn. 31, m.w.N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rdn. 78. 43 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf den mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Schadensersatz. Sie kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei ihr eine solche Beförderungsstelle mit Wirkung vom 01.03.2008 übertragen worden. Der Bescheid des Beklagten vom 30.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 44 Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung besteht nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG folgenden Anspruch des übergangenen Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 45 OVG NRW, Urteil vom 03.09.2009 - 6 A 2255/06 -, juris, m.w.N. 46 Eine schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin bei der Beförderungsauswahl zum 01.03.2008 liegt hier nicht vor. 47 Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin für eine Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle zum 01.03.2008 nicht in Betracht zu ziehen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu bewerten und zu vergleichen. Bei der Bewertung der Eignung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Bestehen begründete Zweifel, ob ein Bewerber um eine Beförderungsstelle den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, ist der Dienstherr nicht berechtigt und kann er erst recht nicht verpflichtet sein, diese Stelle dem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen. 48 OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2013 - 6 B 1196/12 -, juris, Rdn. 2 ff., m.w.N. 49 Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden - unterstellt, die Klägerin wäre nicht durch (für rechtswidrig erklärte) Verfügung vom 14.01.2008 in den Ruhestand versetzt worden - begründete Zweifel, ob sie die gesundheitliche Eignung für die in Rede stehende Stelle besitzt. 50 Der Beklagte hat insofern zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin am 01.03.2008 seit dem 01.12.2006 und damit seit 15 Monaten ununterbrochen erkrankt war. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung des beklagten Landes, bereits deshalb hätten erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit im März 2008 bestanden. Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Erkrankung falle nicht in ihren Verantwortungsbereich, sondern sei letztlich auf fehlende Unterstützung und mangelnde Personalführung des seinerzeitigen Dienstherrn zurückzuführen. Worauf ihre längerfristige damalige Erkrankung zurückzuführen ist, ist im Rahmen der Bestenauslese grundsätzlich gleichgültig. Selbst wenn sie ihre Ursache im dienstlichen Bereich gehabt haben sollte, könnte die Klägerin nicht verlangen, so behandelt zu werden, als ob der daraus resultierende gesundheitliche Eignungsmangel nicht gegeben sei. 51 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rdn. 67. 52 Die vorliegenden ärztlichen Berichte sprechen zudem insgesamt dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 01.03.2008 begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die Beförderungsstelle bestanden. 53 Nach dem ärztlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. T. -T1. vom 13.02.2007 war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig. Die für ein halbes Jahr später prognostizierte Wiederherstellung ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit hing demnach jedoch von der erfolgreichen Durchführung einer psychosomatischen Behandlung im Rahmen einer stationären Rehabilitation ab. Zu einer solchen stationären Rehabilitationsmaßnahme kam es in der Folgezeit jedoch nicht. 54 Auch die im weiteren Gutachten der Amtsärztin vom 21.06.2007 prognostizierte Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten (unter Bezugnahme auf eine psychiatrische Untersuchung der Klägerin durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T2. am 19.06.2007) ist hier nicht eingetreten. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch diese der Klägerin günstige Prognose unter dem Vorbehalt einer 3 Monate später erfolgenden Nachuntersuchung in der Abteilung für Psychiatrie stand. Bis zu diesem Zeitpunkt war demnach eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin prognostisch nicht bereits gesichert, sondern wurde von dem erfolgreichen Verlauf der empfohlenen Nachuntersuchung abhängig gemacht. Diese fand auch am 17.10.2007 statt, ergab jedoch nach dem Gutachten der Frau Dr. T2. nicht, dass die betreffenden gesundheitlichen Eignungszweifel ausgeräumt waren. Im Gegenteil führte sie in ihrem Gutachten aus, dass die Klägerin, die regelmäßig ambulant psychotherapeutisch behandelt werde, bis auf weiteres dienstunfähig sei. Nach Vorgesprächen mit dem Dienstherrn solle spätestens ab Mitte November 2007 eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit drei Stunden an fünf Werktagen täglich begonnen werden. Nach langsamer Steigerung des Pensums sei aller Voraussicht nach die uneingeschränkte Dienstfähigkeit nach einem halben Jahr wiederhergestellt. Andernfalls solle nach Ablauf des halben Jahres eine psychiatrische Wiedervorstellung stattfinden. Zu der besprochenen Wiedereingliederungsmaßnahme ab Mitte November 2007 kam es nicht, da die Klägerin weiterhin Dienstunfähigkeitsbescheinigungen einreichte, so dass auch die insofern prognostizierte Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit zum Ende des Jahres 2007 nicht eingetreten war. 55 Dem Wiedereingliederungsplan der Gemeinschaftspraxis Dr. und T3. vom 16.01.2008 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass ab Januar 2008 keine begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin (mehr) bestanden. Darin wurde eine Wiedereingliederung der Klägerin vom 31.01.2008 bis zum 15.02.2008 mit drei Stunden täglich und vom 18.02.2008 bis zum 29.02.2008 mit vier Stunden täglich empfohlen. Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zur Zeit nicht absehbar sei. Etwas anderes ergibt sich insofern auch nicht aus der von Dr. am 05.02.2008 handschriftlich vorgenommenen Korrektur, wonach der Zeitpunkt der Wiederherstellung ihrer vollen Arbeitsfähigkeit nunmehr auf den 30.06.2008 festgesetzt wurde. Denn auch daraus ergab sich keine verlässliche Prognose dafür, dass die Klägerin zum 01.03.2008 bereits ihre volle Dienstfähigkeit wieder erlangt haben würde. Die bestehenden begründeten Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung bestanden vielmehr auch weiterhin. 56 Für das Vorliegen begründeter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin im März 2008 spricht maßgeblich auch das Gutachten von Frau Dr. T2. vom 25.07.2008. Sie empfahl erneut eine behutsame Heranführung an den Arbeitsplatz unter nervenärztlicher "Dosierung" der stufenweisen Wiedereingliederung und Einschaltung des Integrationsfachdienstes. Nach einem halben Jahr - also erst im Januar 2009 - sei dann voraussichtlich wieder eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit in gleichwertiger Tätigkeit gegeben. Dem lässt sich entnehmen, dass noch im Juli 2008 die seit Anfang 2007 bestehenden begründeten Zweifel an dem Vorliegen der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht ausgeräumt waren. 57 Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin, wie sie ausführt, zum 01.03.2008 nach erfolgter Wiedereingliederung uneingeschränkt dienstfähig gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung des Diplom-Psychologen Abel vom 23.02.2009, in der er aus der Rückschau ihren psychischen Befund im Januar 2008 schilderte und erklärte, seinerzeit ihre stufenweise Wiedereingliederung in den Dienst ausdrücklich befürwortet zu haben. Auch aus dem unter dem 07.10.2008 erstatteten neuropsychologischen Gutachten der Diplom-Psychologin I. folgt hier nicht, dass die Klägerin im März 2008 ohne begründete Zweifel uneingeschränkt dienstfähig war. Ergebnis dieses Gutachtens war lediglich, dass der beruflichen Wiedereingliederung der Klägerin aus psychologischer Sicht im Oktober 2008 nichts (mehr) entgegenstehe. Die weiteren von der Klägerin angeführten Umstände, wonach die damalige Prognoseentscheidung der OFD falsch gewesen sei, sind unerheblich für die Frage, ob - wie ausgeführt der Fall - im März 2008 begründete Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestanden. 58 Nach alledem ist die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin für eine Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle zum 01.03.2008 nicht in Betracht zu ziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. 59 Der Hilfsantrag zu 3. auf Neubescheidung ihrer Bewerbung ist unzulässig, da der Klägerin aufgrund der bereits erfolgten Besetzung der Stelle kein Rechtsschutzinteresse - mehr - zur Seite steht. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.