Beschluss
4 L 592/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1130.4L592.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die derzeit ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen der Besoldungsgruppe A 10 für G. an G1. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr neben einem Anordnungsgrund auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. 7 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass eine Verletzung des Rechtes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 01. Juni 2005 - 6 B 225/05, vom 04. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -; sämtlich in juris. 9 Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht auf eine der neun zur Verfügung stehenden Stellen einer G2. an G1. der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu befördern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 10 Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, hat der Dienstherr Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, § 20 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes - LBG NRW -, § 9 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. 11 Für die zu treffende Auswahlentscheidung sind in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber maßgebend, die deren aktuellen Leistungsstand wiedergeben. 12 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - m.w.N. und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451 / 03 -, sämtlich in juris. 13 Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Der Dienstvorgesetzte ist im Falle gleicher Gesamturteile bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben ist, zu verwerten. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07. Juli 2005 - 6 B 679/05 -, vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris; ständige Rechtsprechung. 15 Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 16 Die aus Anlass der streitgegenständlichen Stellenbesetzungen erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen - und fünf weiterer Bewerber - enden ebenso wie die Beurteilung der Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" mit der Folge, dass es einer sog. Ausschärfung der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen durch den Dienstherrn bedurfte. 17 Zu diesem Zweck hat der Antragsgegner die den Bewerbern erteilten Beurteilungen in Bezug auf die dort getroffenen Einzelaussagen zu insgesamt 37 in acht grundlegenden Aufgabenfeldern identifizierten Merkmalen und maximal acht zusätzlich von den Bewerbern übernommenen Aufgaben ausgewertet. In der sich danach ergebenden Rangfolge unter den insgesamt 15 mit der Spitzennote beurteilten Bewerber liegt die Antragstellerin, die nach Auswertung ihrer dienstlichen Beurteilung durch den Antragsgegner in den einzelnen Pflichtaufgaben 23-mal und in den zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben fünfmal mit "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" bewertet worden ist, auf dem 13. Platz. Die auf dem ersten Rangplatz liegende Bewerberin weist in allen Pflichtaufgaben und in allen acht möglichen Zusatzaufgaben die Spitzennote auf; die auf dem 9. Platz rangierende Bewerberin ist in 35 von 37 Pflichtaufgaben sowie in sieben der acht möglichen zusätzlichen Aufgaben bestbeurteilt. 18 Die Art und Weise, in der der Antragsgegner die den Bewerbern erteilten Beurteilungen ausgeschärft hat, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat er durch das von ihm gewählte Verfahren sichergestellt, dass die von unterschiedlichen T. erstellten Beurteilungen einen weitergehenden, dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung tragenden Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern ermöglichen. 19 Dass die Beurteilung vorliegend dezentral, nämlich gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG durch die jeweils zuständigen T1. , erfolgt ist, begegnet keinen Bedenken, wenn die Maßstäbe, die den Beurteilungen zugrunde liegen, gleich sind und gleich angewendet werden. Um einen Vergleich mehrerer Beamter zu ermöglichen und um zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten zu gelangen, müssen die erhobenen Daten umfassend vergleichbar sein. Dies wird in erster Linie durch verbindliche Beurteilungsrichtlinien sichergestellt. Einheitliche Beurteilungsrichtlinien geben allgemein geltende Beurteilungsmaßstäbe vor und sichern - jedenfalls im Grundsatz - deren gleichmäßige Anwendung. Ob die Beurteilungen vom selben Amtswalter oder von Inhabern gleicher Funktionen erstellt worden sind, ist demgegenüber für die Vergleichbarkeit regelmäßig nicht entscheidend, wenn die Beurteilungsrichtlinien nichts anderes vorsehen und die Beurteilungen auf der Grundlage gleicher Beurteilungsmaßstäbe erstellt worden sind. Beurteilungsrichtlinien dienen gerade dem Zweck, trotz verschiedener Beurteiler vergleichbare Bewertungen zu erhalten. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 6 B 509/07 - m.w.N., juris. 21 Den sich daraus ergebenden Anforderungen für einen Vergleich der von insgesamt acht T. mit der Bestnote beurteilten 15 Bewerber um die vorliegend neun zu besetzenden Stellen ist vorliegend Rechnung getragen worden. 22 Der Antragsgegner hat unter Beteiligung der Personalvertretung (vgl. § 72 Abs. 4 Nr. 15 und 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG -) "Leitlinien für T2. und T1. zur Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG" entwickelt, um eine Vergleichbarkeit der von den T. zu erstellenden Beurteilungen herzustellen. Diese Leitlinien benennen in acht grundlegenden Aufgabenfeldern insgesamt 37 einzelne bei jedem G. zu beurteilende "Pflichtitems" sowie acht weitere Merkmale, wenn entsprechende zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden. Zu allen dieser Merkmale sind Musterformulierungen vorgegeben worden, die je nach dem zu verwenden sind, ob eine (Einzel-)Leistung des Beamten den Anforderungen entspricht, die Anforderungen übertrifft oder die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft. In einer Dienstbesprechung am 01. Juni 2010 sind diese Leitlinien erläutert und deren Anwendung mit den beteiligten T. verbindlich verabredet worden. 23 Diese Vorgehensweise trägt dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung, ohne dass eine - wohl - unzulässige Binnendifferenzierung innerhalb des nach Nr. 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 02. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7; BASS 21 - 02 Nr. 1; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) zu formulierenden Gesamturteils vorgenommen oder sonst gegen die dortigen Vorgaben verstoßen wird. Durch die erarbeiteten Leitlinien wird vielmehr dem Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld der Besetzungsentscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen, Genüge getan. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet gerade dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistungen der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe, um die es letztlich allein geht, auf geeignete Weise herzustellen. 24 So OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris. 25 Das vom Antragsgegner gewählte Auswahlverfahren und die für die Auswahlentscheidung relevanten Erwägungen sind in den vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsvorgängen umfangreich dokumentiert und der Antragstellerin durch Schreiben vom 31. August 2010 in kurzer, aber ausreichender Weise erläutert und mit einem weiteren Schreiben vom 13. Oktober 2010 eingehend dargestellt worden. 26 Soweit die Antragstellerin rügt, bereits die Tatsache, dass die Bewerber im Rahmen ihrer dienstlichen Beurteilungen beim Gesamturteil und bei den Einzelmerkmalen weitgehend Spitzenbewertungen erreicht hätten, belege die Fehlerhaftigkeit des vom Antragsgegner durchgeführten Beurteilungsverfahrens, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil - wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat - das potentielle Bewerberfeld insgesamt 64 G. umfasste. Es ist weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass aus dem Kreis der 46 G. , die sich nicht beworben haben, eine nennenswerte Anzahl ebenfalls die Spitzennote erreicht hätte; vielmehr spricht einiges dafür, dass diese jedenfalls zum Teil deshalb von einer Bewerbung Abstand genommen haben, weil sie sich wenig Chancen auf ein im vorliegenden Verfahren ausreichendes, also Chancen auf eine Beförderung beinhaltendes Beurteilungsergebnis ausrechnen konnten. 27 Aus welchem Grunde die in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und der übrigen Bewerber enthaltenen Ausführungen zu "Tätigkeiten an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichts" - wie die Antragstellerin meint - bedenklich sein sollten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass Ausführungen zu dem genannten Tätigkeitsbereich auf die vom Antragsgegner durchgeführte Binnendifferenzierung und damit auf die Reihung der Bewerber um die vorliegend betroffenen Stellen ohne Einfluss waren. 28 Da auch sonst nicht erkennbar ist, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin unter einem rechtlichen Mangel leidet, ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtlich einwandfrei. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich bislang nicht am Verfahren beteiligt haben, keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.