Urteil
4 K 522/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:1214.4K522.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die am geborene Kläger absolvierte nach dem Abschluss der Realschule im Jahre 1984 eine Ausbildung zum E. . Nachdem er diese 1987 beendet hatte, arbeitete er als , ehe er vom 01. Juni 1988 bis 31. Januar 1990 A. leistete. Danach nahm er seine Tätigkeit als wieder auf. Von 1992 bis 1995 besuchte der Kläger sodann das X. -L. in N. und erlangte dort im Jahre 1995 die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 1995/1996 nahm er ein Lehramtsstudium in den Fächern Sozialwissenschaften und Biologie an der Universität C. auf. Am 05. Juni 2003 bestand er die Erste Staatsprüfung und am 14. September 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I/II in diesen Fächern. Mit Arbeitsvertrag vom 01. August 2005 wurde der Kläger ab dem 15. September 2005 unbefristet als vollbeschäftigte Lehrkraft in den Schuldienst eingestellt. Auf entsprechende Anträge vom 21. Dezember 2006 und 09. Dezember 2007 bewilligte die Bezirksregierung E1. dem Kläger für die Zeit vom 04. August 2007 bis zum 08. August 2008 Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines am 30. September 2006 geborenen Sohnes D. W. in Form einer Teilzeitbeschäftigung von 18/25,5 Wochenstunden. Vom 09. August 2008 bis zum 14. August 2009 befand sich der Kläger antragsgemäß in Elternzeit, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Anschluss an seine Elternzeit war er mit 14 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Mit Schreiben vom 20. September 2009 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E1. mit Bescheid vom 27. Januar 2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Die Zeit seines Zivildienstes sei nicht ursächlich für die Einstellungsverzögerung gewesen, weil er danach wieder in seinem Ausbildungsberuf als gearbeitet habe. Kinderbetreuungszeiten könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger bereits zum 01. August 2005, also vor der Geburt seines Sohnes im Jahre 2006 eingestellt worden sei. Der Kläger hat am 01. März 2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, auch nach der Neuregelung der Höchstaltersgrenze sei deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG zweifelhaft; dies gelte auch mit Blick auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08 und 6 A 3302/08 -. Ob die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 53.08 - gemacht habe, hinreichend berücksichtigt worden seien, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 27. Januar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist im Wesentlichen darauf, dass die Höchstaltersgrenze nach der neuen Laufbahnverordnung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wirksam sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der vom Kläger erstrebten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch auf erneute Bescheidung seines Verbeamtungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2010 ist allerdings formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. Die Entscheidung, ob eine angestellte Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird, ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG -) - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, juris (Rn. 10) m.w.N. - mit der Folge, dass diese im Vorfeld der Entscheidung zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, § 18 Abs. 2 LGG. Dies ist vorliegend unterblieben. Der Verfahrensfehler ist aber gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG ausschließenden - Verfahrensfehler. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris (Rn. 99). Es ist offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen. In materieller Hinsicht muss das Begehren des Klägers nämlich daran scheitern, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, juris (Rn. 16) - die Höchstaltersgrenze für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis überschritten hat. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LVO NRW n. F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n. F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedoch bereits das 42. Lebensjahr vollendet. Die Neuregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das dazu in seinen Urteilen vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris, ausgeführt hat: "Eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird, wie der Senat u.a. bereits im Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, ZBR 2008, 352, ausgeführt hat, weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Senats bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, sowie Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251. In Anbetracht der Zielsetzung des Verordnungsgebers (vgl. S. 31 seiner Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften) ist die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n. F. festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den Vorgaben des § 10 Satz 1 und 2 AGG vereinbar. Vgl. zur Höchstaltersgrenze von 35 Jahren: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, a.a.O. Die Höchstaltersgrenze erfährt eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVO NRW n. F.). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW n. F. können weitere Fallgestaltungen Berücksichtigung finden. Der Verordnungsgeber hat mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze den Vorgaben und Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Gemengelage der Fallgestaltungen, die unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a. F. gefasst worden sind, aufgelöst. Nunmehr ist die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, die das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) als Ausnahmegrund in § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. LVO NRW a. F. vermisst hatte, sowie die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr in den Katalog der zwingend zu beachtenden Verzögerungsgründe aufgenommen worden (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. a) und b) LVO NRW n. F.). Alle weiteren möglichen Ausnahmen sind jetzt nicht mehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a. F. beanstandet hatte, voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt. § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n. F. sieht zwei Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRW n. F. eröffnet die Zulassung einer Ausnahme für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen und knüpft an ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Diese Regelung orientiert sich im Kern an den Beweggründen, die etwa dem sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 zu Grunde lagen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. enthält daneben eine Härteklausel, die an die persönliche Situation im Einzelfall anknüpft. Schließlich ist die in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a. F. für den Fall der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens enthaltene Ausnahmefiktion durch § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n. F. ersetzt und damit - unter rechtsdogmatischen Aspekten folgerichtig - den besonders benannten Ausnahmefällen in § 6 LVO NRW n. F. zugeordnet worden. Der Verordnungsgeber hat rechtsfehlerfrei von Übergangsregelungen abgesehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Zeitpunkt der Antragstellung nur im Rahmen des erwähnten § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n. F. Bedeutung zukommt." Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und 03. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 und 6 A 1698/10 -, jeweils in juris, bestätigt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, in seinem Fall sei ausnahmsweise eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n. F. zulässig. Hat sich die Einstellung oder Übernahme a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a GG, b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, c) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen verzögert, so darf nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n. F. die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Die Vergünstigung setzt, wie schon § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a. F. für die Kinderbetreuung und die früheren Erlassregelungen für den X1. - und A. , voraus, dass sich die Einstellung "wegen" dieser Sachverhalte verzögert hat. Die genannten Tätigkeiten müssen damit die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sein. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn nach den Tätigkeiten andere, vom Bewerber zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen, wie etwa eine für die Einstellung nicht erforderliche Ausbildung oder Berufstätigkeit, die Einstellung hinausgeschoben haben. Vgl. zur LVO NRW a. F. OVG NRW, Urteil vom 07. September 1994 - 6 A 3377/93 -, und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 21.99 u.a. -; zur LVO NRW n. F. OVG NRW, Beschlüsse vom 03. Dezember 2010 - 6 A1696/10 und 6 A 1698/10 -, juris. Der vom Kläger während der Zeit vom 01. Juni 1988 bis zum 31. Januar 1990 geleistete A. war danach keine entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung, da er im Anschluss daran zunächst für etwa zweieinhalb Jahre als tätig war und erst zum Schuljahr 1992/1993 seine schulische Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife fortsetzte. Dies hat zur Folge, dass die aufgrund des von ihm abgeleisteten Zivildienstes eingetretene Verzögerung in der Ausbildung nicht unmittelbar kausal für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom 04. August 2007 bis zum 14. August 2009 Elternzeit genommen und sich währenddessen - auch - der Betreuung seines Sohnes gewidmet hat, führt nicht dazu, dass die laufbahnrechtliche Altersgrenze ausnahmsweise überschritten werden darf. Eine Berücksichtigung des Zeitraums vom 04. August 2007 bis zum 08. August 2008 scheitert daran, dass der Kläger sich während dieser Zeit nicht anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, NVwZ-RR 1999, 132; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, juris. Er war während dieser Zeit vielmehr weiterhin mit 18/25,5 Wochenstunden und damit in einem Umfang von deutlich mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Schuldienst beschäftigt, sodass eine einstellungsrelevante Verzögerung insofern nicht eingetreten ist. Der Zeitraum ab dem 21. März 2008 kann darüber hinaus unabhängig davon, ob der Kläger seinen Sohn überwiegend betreut hat oder nicht, deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Insoweit konnte auch die Kinderbetreuungszeit vom 09. August 2008 bis zum 14. August 2009, während derer der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachging, für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze nicht mehr kausal werden. Auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 LVO NRW n. F. scheidet aus. Allerdings können nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. Ausnahmen vom Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, und Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und 03. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 und 6 A 1698/10 -, jeweils in juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Durch das Ableisten von A. oder die Betreuung von Kindern bedingte Verzögerungen werden bereits durch § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n. F. abschließend erfasst, vgl. erneut OVG NRW, Beschlüsse vom 03. Dezember 2010 - 6 A 1696/10 und 6 A 1698/10 -, juris. Auch die behördliche Behandlung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. nicht. Die mit dem Angebot des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 01. August 2005 einhergehende Ablehnung einer Verbeamtung war zwar rechtswidrig, weil der Kläger seinerzeit mangels Existenz einer wirksamen Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden müssen. Diese Entscheidung ist aber bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO nicht berücksichtigungsfähig. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes durchbrochen worden. Der Kläger hat schon keinen entsprechenden Antrag gestellt. Der unter dem 20. September 2009 erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 gestellte Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde nicht - mit der Folge einer Verzögerung seines beruflichen Werdegangs - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a. F. abgelehnt. Der Bescheid vom 27. Januar 2010 stützt sich vielmehr zu Recht auf die Vorschriften der neuen Laufbahnverordnung. Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n. F. nicht vor, musste und durfte das beklagte Land auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.