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Urteil

9 K 2378/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0117.9K2378.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks S.------weg 1 in M. . Der S1.-----weg mündet südöstlich des Grundstücks in den I.---weg . Das Grundstück der Kläger grenzt im südöstlichen Bereich an das 1.000 m² große Grundstück des Beigeladenen. 3 Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans 04/06 "C. -Süd" der Gemeinde M. aus dem Jahr 1985. Der Bebauungsplan setzt für den hier fraglichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet mit höchstzulässiger zweigeschossiger offener Bauweise fest. Als Dachform wird ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 bis 35 Grad vorgeschrieben, sowie eine Drempelhöhe bis 0,25 m. 4 Mit Baugenehmigung vom 13.12.2006 und der ersten Nachtragsgenehmigung vom 25.04.2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück M. , Gemarkung H. , Flur 8, Flurstück 1237 (X.-----straße 11). Mit Abweichungsbescheid ebenfalls vom 13.12.2006 wurde dem Beigeladenen mit Zustimmung der Gemeinde M. die Überschreitung der Drempelhöhe von 25 cm auf 1,01 m im Bereich des Treppenhauses, das zur Seite des klägerischen Grundstücks hin vor das eigentliche Gebäude vorgezogen ist, genehmigt. Die hiergegen erhobene Klage der Kläger vom 25.03.2008 - 9 K 1039/08 - wurde mit Urteil der Kammer vom 02.04.2009 abgewiesen. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2010 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (2 A 1263/09). 5 Der Beklagte genehmigte mit seinem als zweiten Nachtrag bezeichneten Bescheid vom 21.01.2009 die Errichtung des Wohnhauses mit neun Wohneinheiten ohne Tiefgarage. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der X.-----straße her, die südlich des Grundstücks des Beigeladenen liegt. Die südliche Zuwegung mündet in einen Parkplatz. Hiervon befinden sich sechs Stellplätze im nordöstlichen und weitere vier Stellplätze im südlichen Teil des Grundstücks. 6 Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 19.08.2009 zugesandt. 7 Am 18.09.2009 haben sie die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die geänderte Bauausführung sei ihnen nicht bekannt gemacht worden. Sie hätten erst kürzlich durch Beobachtungen vor Ort festgestellt, dass der Bau wesentlich anders - insbesondere ohne Tiefgarage - errichtet worden sei. Der Bescheid vom 21.01.2009 sei ihnen erst am 19.08.2009 zugesandt worden. Ihre Klage sei deshalb nicht verfristet oder verwirkt. 8 Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Es handele sich hierbei nicht bloß um eine Nachtragsbaugenehmigung mit unselbständigen Modifizierungen, sondern um eine völlig neue Baugenehmigung. Durch den Wegfall der Tiefgarage verschärfe sich der durch die Parkvorgänge verursachte Verkehrslärm erheblich. Die Genehmigung von zehn Stellplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen hätte einer schalltechnischen Überprüfung bedurft. Die nunmehr erfolgte Anordnung der Stellplätze sei den Klägern unzumutbar, zumal diese völlig ungeschützt und unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet worden seien. 9 Nachdem der Beklagte unter dem 26.11.2009 einen als dritte Nachtragsbaugenehmigung bezeichneten Bescheid, der die Änderungen des Treppenhauses und des Aufzugsschachtes betrifft, erlassen hat, beantragen die Kläger, 10 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.01.2009 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2009 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück M. , Gemarkung H. , Flur 8, Flurstück 130 (X.-----straße 11), aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er auf das Urteil der Kammer vom 02.04.2009 - 9 K 1039/08 -. 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 Am 04.11.2010 hat ein Erörterungstermin an Ort und Stelle stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefter) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Kammer konnte in Abwesenheit des Nichterschienenen verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere kann sie isoliert gegen die Bescheide des Beklagten vom 21.01.2009 und vom 26.11.2009 erhoben werden. Obschon die Genehmigung des Beklagten vom 21.01.2009 als "Nachtrags-Baugenehmigung" bezeichnet worden ist, ist sie keine echte Nachtragsbaugenehmigung zu den Genehmigungen vom 13.12.2006 und vom 25.04.2007, die als akzessorischer Verwaltungsakt von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Ursprungsgenehmigung abhängig wäre. Mit dem Wegfall der ursprünglich genehmigten Tiefgarage und der Reduzierung der Wohneinheiten auf insgesamt neun Wohnungen regeln die Bescheide vom 21.01.2009 und vom 26.11.2009 gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand ein aliud, weil sich durch die vom Beigeladenen vorgenommenen Änderungen die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens neu stellt. Die Genehmigungsbescheide vom 21.01.2009 und vom 26.11.2009 stellen daher eine eigenständige Baugenehmigung dar. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2010 - 2 A 1263/09 -. 21 Die Anfechtungsklage ist auch nicht verfristet. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden, nachdem die Baugenehmigung vom 21.01.2009 den Klägern gegenüber am 19.08.2009 bekanntgemacht worden ist. 22 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.01.2009 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.11.2009 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Dabei kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschrift zu dienen bestimmt ist, verletzt wird. 24 Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 54.83 -, BRS 40 Nr. 190. 25 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 26 Hinsichtlich des von den Klägern gerügten Gebietsgewährleistungsanspruchs (vgl. § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) und des Verstoßes gegen § 15 BauNVO wird zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf das Urteil der Kammer vom 02.04.2009 - 9 K 1039/08 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2010 - 2 A 1263/09 - Bezug genommen. Danach verletzt das Wohngebäude des Beigeladenen weder den Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger noch stellt es einen städtebaulichen Missgriff im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Dem Baukörper kommt zudem keine erdrückende Wirkung zu. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach Durchführung eines (weiteren) Ortstermins im vorliegenden Verfahren fest. 27 Das genehmigte Mehrfamilienhaus des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW -. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Diese Bestimmung erfasst auch Zufahrten zu Stellplätzen als deren Nebenanlagen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.1992 - 11 A 1374/90 - und Beschluss vom 24.04.1992 - 7 B 1112/09 -. 29 Das Kriterium der Unzumutbarkeit einer Stellplatzanlage im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW ist nach ständiger Rechtsprechung, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.10.2002 - 7 A 3185/01 -, Urteil vom 04.09.2008 - 10 A 1678/07 -, Urteil vom 09.03.1999 - 11 A 4159/96 -, 31 nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. 32 Für die Bewertung der vorliegenden Situation ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anlage von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten gemäß § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf grundsätzlich zulässig ist. Sie sind gemäß § 51 Abs. 3 BauO NRW auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon herzustellen. Gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW können sie auch unter den dort genannten Voraussetzungen direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden. 33 Nach den genannten Grundsätzen ist die Stellplatzanlage den Klägern zumutbar. Von den zehn genehmigten Stellplätzen befinden sich bereits vier Stellplätze im südlichen Grundstücksbereich des Beigeladenen und werden zum Teil durch sein Wohngebäude abgeschirmt. In diesem Bereich liegen sie so weit vom nördlich angrenzenden Grundstück der Kläger entfernt, dass dieses vom Parkplatzverkehr nicht unmittelbar betroffen wird. Hier und damit ebenfalls vom Grundstück der Kläger abgewandt verläuft auch die Zuwegung zu den Stellplätzen, so dass der durch die gesamte Stellplatzanlage verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr nicht entlang der Grundstücksgrenze der Kläger, sondern entlang des Flurstücks 217 erfolgt. Die weiteren Stellplätze sind östlich und nördlich des Wohngebäudes des Beigeladenen errichtet worden. Östlich der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen verläuft in unmittelbarer Nähe der I.---weg - eine öffentliche Straße -, so dass es sich bei dieser Lage schon früher nicht um den der Straße abgewandten und bisher ungestörten Gartenbereich der Kläger gehandelt hat. Angesichts der dort verlaufenden Straße war auch nicht von vornherein auszuschließen, dass das Grundstück des Beigeladenen - wie auch das Grundstück der Kläger - von Osten her erschlossen wird und dort in Straßennähe die Garagen oder Stellplätze errichtet werden. Da es sich hier jedenfalls um einen dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Bereich handelt, befindet sich der eigentliche - grundsätzlich schutzwürdige - Ruhebereich der Kläger westlich ihres Wohnhauses. In dem daher weniger schutzwürdigen südlichen Grundstücksbereich haben die Kläger die Nutzung der Stellplätze, wovon nur einer im hinteren Bereich des Grundstücks des Beigeladenen und die restlichen fünf Stellplätze vorne beim I.---weg genehmigt worden sind, hinzunehmen. 34 Für die Bewertung der Zumutbarkeit der genehmigten Stellplatzanlage bedurfte es dabei nicht der Einholung eines Schallgutachtens. Denn für die Beurteilung, ob ein Nachbar Stellplätze hinzunehmen hat, sind technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - nicht ausschlaggebend. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.09.2008 - 10 A 1678/07 - und Urteil vom 21.10.2002 - 7 A 3185/01 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt Stand 01.08.2010, § 51, Rdnr. 211b. 36 Die Beurteilung unterliegt so der tatrichterlichen Würdigung, die nach den obigen Ausführungen zu Lasten der Kläger ausfällt. 37 Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 38 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 39