Beschluss
2 A 1263/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0709.2A1263.09.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom
2. April 2009 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des zweitinstanzlichen Ver-fahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstistanz-lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. April 2009 ist wirkungslos. Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des zweitinstanzlichen Ver-fahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstistanz-lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 sowie 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Einer Zustimmung des Beigeladenen bedarf es nicht. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 161 Rn. 60 f., mit weiteren Nachweisen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Die Kläger haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil ihre Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 25. April 2007 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unbegründet war. Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht entschieden haben, dass die angegriffene Baugenehmigung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Genehmigung nicht gegen die Festsetzungen des im Jahr 1985 in Kraft getretenen Bebauungsplans 04/06 der Gemeinde M. "C. -T. ", der sowohl das klägerische Grundstück als auch das Grundstück, auf dem das streitgegenständlich genehmigte Vorhaben realisiert werden sollte, als allgemeines Wohngebiet ausweist, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung verstieß, so dass die Kläger die Aufhebung der Genehmigung nicht über den Gebietsgewährleistungsanspruch verlangen konnten. Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, grundsätzlich das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 49, und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12. Daran gemessen war ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger bereits deswegen zu verneinen, weil Gegenstand der Genehmigung die Errichtung eines Wohn-gebäudes und damit eines von seiner Art her nach dem Bebauungsplan 04/06 zulässigen Vorhabens war. Dafür, dass das genehmigte Vorhaben kein Wohngebäude sein, sondern - wie die Kläger vortragen - einer gewerblichen Nutzung in Form des Anbietens von Altenpflege und oder "Betreutem Wohnen" für Senioren dienen sollte, geben die mitgenehmigten Bauvorlagen nichts Substantielles her. Aufgrund des Genehmigungsinhalts muss die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden, ob das Vorhaben gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 auch als Wohngebäude, das ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege dient, im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre oder ob hier im Fall der Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757), die diese Bestimmung nicht enthielt, etwas anderes zu gelten hat. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 zwar den Inhalt eines unter Geltung einer Vorgängerfassung der Baunutzungsverordnung zustande gekommenen Bebauungsplans nicht verändert, aber als Auslegungshilfe für den Begriff des "Wohnens" Bedeutung haben kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 = BRS 58 Nr. 56 = juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 Nr. 64 = juris Rn. 9, und dass - wie auch die Kläger in der Klagebegründung erwägen - selbst ein Altenpflegeheim im allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche und/oder soziale Zwecke § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 unterfallen und bauplanungsrechtlich zulässig sein kann. Vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 1989 - 3 S 3650/88 -, NJW 1989, 2278 = BRS 49 Nr. 47 = juris Rn. 24. Im Weiteren ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die streitbefangene Genehmigung § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zuwiderlief, wonach die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets. Die Bestimmung bezweckt eine einzelfallbezogene "Feinabstimmung", indem sie Anlagen, die nach der "Grobabstimmung" der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, unter den genannten Voraussetzungen für nicht genehmigungsfähig erklärt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 = BRS 65 Nr. 66 = juris Rn. 7, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987 = BRS 54 Nr. 56 = juris Rn. 14. Ein solcher Drittschutz wird nur selten eintreten, wo die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Er wird eher dort zum Zuge kommen, wo die Baugenehmigung von den Planfestsetzungen im Wege der Ausnahmeerteilung oder sogar unter Verstoß gegen sie abweicht. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets entsteht weiterhin nicht durch jede Abweichung vom Bebauungsplan, sondern nur durch eine solche, die sich in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Verhältnis zu den nach dem Plan zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorgaben als ein Missgriff darstellt. Ein an sich seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann erst dann im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht mehr aufnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = NJW 1988, 3168 = juris Rn. 24, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653 = BRS 42 Nr. 106 = juris Rn. 4. Eine derartige Situation ist hier wahrscheinlich nicht gegeben. Das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mit dem Bebauungsplan 04/06 übereinstimmende geneh-migte Vorhaben stellte sich wohl nicht als städtebaulicher Missgriff dar, den die Umgebung nicht mehr aufzunehmen vermochte. Auch ein mehrgeschossiges Wohnhaus wie das genehmigte dürfte sich noch im Rahmen der typischen Prägung des Baugebiets bewegen. Daran dürfte die unselbständige Abweichungsentscheidung, die eine Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Drempelhöhe von 0,25 m im Bereich des Treppenhauses und des Aufzugsschachts sowie bei dem Zwischenbau im Dachgeschoss erlaubt, nichts ändern. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Genehmigung im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO erging. Von dem genehmigten Vorhaben konnten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Belästigungen oder Störungen durch Geräuschimmissionen des Ziel- und Quellverkehrs ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das in Rede stehende Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich deswegen keine die Kläger unzumutbar betreffenden Verkehrsimmissionen verursachen würde, weil die Zufahrt zu dem Grundstück von der X.-----straße - also von der dem klägerischen Grundstück abgewandten und durch das Gebäude abgeschirmten Seite - her erfolgen und der Verkehr von dort aus in eine Tiefgarage geleitet werden sollte. Für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund der von den Klägern befürchteten erdrückenden Wirkung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine erdrückende Wirkung kann angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, NWVBl. 2009, 315 = NVwZ-RR 2009, 459 = juris Rn. 25. Gemessen an diesem Maßstab kann - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - angesichts des Ausmaßes des genehmigten Wohnhauses, des optischen Eindrucks, den es nach den Bauvorlagen vermittelt, und mit Blick auf seinen Abstand zu dem Wohnhaus der Kläger von über 15 m von einer erdrückenden Wirkung wohl keine Rede sein. Dies gilt auch dann, wenn man die Abweichung hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Drempelhöhe in die Betrachtung einbezieht. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Kostenverteilung für das zweitinstanzliche Verfahren ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Berufung wäre voraussichtlich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen gewesen. Mit den innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, haben die Kläger die angegriffene Entscheidung wohl nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Klage Bezug genommen werden. Es lag auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das erstinstanzliche Urteil beruhen konnte. Die Kläger haben gerügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, wie sehr sich die Gesamthöhe des Gebäudes infolge der bezüglich der Drempelhöhe zugelassenen Abweichung vergrößere. Dabei habe der Sachverständige auch zu der Frage gehört werden müssen, wie sich die Abweichung auf eine Verschattung der Umgebung und insbesondere des klägerischen Grundstücks auswirke. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben die Kläger damit nicht dargetan. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen. Zu dem geltend gemachten Aufklärungsmangel muss angegeben werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsauf-klärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner muss aufgezeigt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden sei oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Solche Ausführungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben auf die nunmehr angemahnte Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht durch die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags hingewirkt. Die von den Klägern bezeichneten Ermittlungen musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Beurteilung, ob sich ein genehmigtes Vorhaben aufgrund seines Ausmaßes dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos erweist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Sie ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Obwohl der Zulassungsantrag demnach erfolglos gewesen sein dürfte, entspricht es unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht zur Gänze den Klägern aufzuerlegen, sondern sie zwischen ihnen und dem Beklagten hälftig zu teilen. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens schuldhaft mitverursacht, indem er es unterließ, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens mitzuteilen, dass er dem Beigeladenen unter dem 21. Januar 2009 eine "Nachtrags-Baugenehmigung" zur Errichtung eines neun Wohneinheiten umfassenden Wohnhauses ohne Tiefgarage mit zehn Stellplätzen erteilt hatte. Die Mitteilung über die Erteilung der "Nachtrags-Baugenehmigung" war für den Beklagten erkennbar streitgegenstandsrelevant, weil sie zu einer Erledigung des Rechtsstreits hätte führen können, vgl. zu diesem Kostenverteilungsansatz: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 - 8 B 82/03 -, NWVBl. 2003, 398 = NVwZ-RR 2003, 701 = juris Rn. 14, so dass der Beklagte zu ihrer Übermittlung an das Verwaltungsgericht und die Kläger verpflichtet war. § 155 Abs. 4 VwGO, dessen Haftungsregelung in dem Prozessrechtsverhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten wurzelt, knüpft die Kostentragung an ein Verschulden des Beteiligten. Er muss unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst haben, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 155 Rn. 80 ff. Dies trifft im zugrunde liegenden Fall mit Blick auf die besagte unterlassene Mitteilung des Beklagten zu. Der Beklagte war aus dem Prozessrechtsverhältnis zu den Klägern verpflichtet, diese Mitteilung zu machen, da die aus seiner Sphäre stammende "Nachtrags-Baugenehmigung" vom 21. Januar 2009 gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid ein "aliud" regeln dürfte, für das sich die Genehmigungsfrage in wesentlicher Hinsicht neu stellt, vgl. zu diesem Problemkreis: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris Rn. 12, vom 21. September 2006 - 10 A 1508/05 -, und vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Oktober 1995 - 3 S 22995/94 -, NVwZ-RR 1996, 485 = BRS 57 Nr. 191 = juris Rn. 23, und den Rechtsstreit damit erkennbar zur Erledigung bringen konnte. In Kenntnis der "Nachtrags-Baugenehmigung" vom 21. Januar 2009 wäre das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt gewesen, durch Nachfrage bei dem Beigeladenen, ob er auf Ausführung des Vorhabens in der Gestalt der Ausgangsgenehmigung verzichte, zu klären, ob der Rechtsstreit sich erledigt hat. Im Verzichtsfall hätten die Kläger schon vor dem Verwaltungsgericht eine Erledigungserklärung abgeben können, der sich der Beklagte hätte anschließen können, so dass nicht durch Urteil hätte entschieden und sich die Inanspruchnahme einer zweiten Instanz für die Kläger erübrigt hätte. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat beziehungsweise, weil er das Zulassungsverfahren nicht durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).