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Beschluss

6 B 552/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0713.6B552.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen hätte stattgeben müssen. Das Begehren der Antragstellerin zielt sowohl mit dem Antrag zu 1. als auch mit dem Antrag zu 2. auf die Teilnahme an dem Auswahlverfahren für die streitbefangene Stelle eines Schulaufsichtsbeamten bzw. Verhinderung einer endgültigen Entscheidung in diesem Verfahren durch Ernennung der beigeladenen Mitbewerberin. Beide Anträge setzen - abgesehen von allem Weiteren - voraus, dass die Antragstellerin, die sich im Ruhestand befindet, wieder in das aktive Beamtenverhältnis berufen wird, zumindest aber einen dahingehenden Anspruch glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es bereits daran fehlt. Die Antragstellerin kann einen Reaktivierungsanspruch nicht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) bzw. auf § 35 Satz 1 LBG NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung (n.F.) stützen. Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist hiernach diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Allein ein solches Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der genannten Normen und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergibt. Für eine Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F., dass der Beamte, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, nur den gesundheitlichen Anforderungen eines in Aussicht genommenen neuen Amtes genügen muss, gibt der Wortlaut nichts her. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat. Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesänderungen bestätigt, die die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten von Amts wegen betreffen. Die Reaktivierung von Amts wegen hatte früher ebenfalls zur Voraussetzung, dass der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte „wieder dienstfähig geworden", mithin die Dienstfähigkeit wiederhergestellt worden war (vgl. § 48 Abs. 1 LBG NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV NRW S. 234). Mit dem Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 134) hat der Gesetzgeber die Wiederverwendungsmöglichkeiten eines Beamten, den der Dienstherr von Amts wegen reaktivieren will, erweitern wollen (vgl. dort Art. 1 Nr. 12 a)). Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer - gemessen an dem zuletzt ausgeübten Stausamt - uneingeschränkten Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fallen gelassen. Erforderlich ist seitdem vielmehr die Erwartung, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes, d.h. des ihm mit der Reaktivierung zu übertragenden Amtes genügt (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. nunmehr § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Im Rahmen der Reaktivierung auf Antrag des Beamten (48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F.) verwendet der Gesetzgeber demgegenüber nach wie vor die Formulierung „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit". Das belegt, dass er insoweit weiter an der Forderung festhält, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamtes wieder genügen muss. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Ziel der vorgenannten Gesetzesänderung. Durch sie sollte im öffentlichen Interesse der Versorgungshaushalt entlastet werden (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks. 13/3994, S. 34). Hierzu wollte der Gesetzgeber die allein im öffentlichen Interesse, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38/99 -, DÖD 2001, 69 = NVwZ 2001, 328, bestehende Reaktivierungsbefugnis des Dienstherrn durch eine deutliche Erweiterung der Wiederverwendungsmöglichkeiten des Beamten erleichtern. Für eine Erweiterung der Wiedereintrittsmöglichkeiten von Beamten, die ihre Reaktivierung im eigenen Interesse beantragen, um wieder in das Berufsleben eintreten zu können, gab es vor diesem Hintergrund keinen Anlass. Ausgehend davon kann die Antragstellerin auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F. schon mangels Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ihre Reaktivierung nicht beanspruchen. Zur Beurteilung der Frage, ob ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, ist ausschließlich auf das ihr zuletzt übertragene Statusamt, mithin das Amt einer Konrektorin (Besoldungsgruppe A 12 Fn. 7), abzustellen. Dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes, das mit den Dienstaufgaben einer Lehrerin verbunden ist, weiterhin nicht genügt, ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 3. Februar 2009 und wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Ob die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen eines anderen Amtes - etwa des von ihr angestrebten Amtes einer Schulrätin als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene (Besoldungsgruppe A 14 Fn. 5) - genügt, ist im Rahmen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F. aus den dargelegten Gründen ohne Belang. Einen Reaktivierungsanspruch kann die Antragstellerin auch nicht auf das Schreiben der Bezirksregierung N. vom 11. März 2009 stützen. Diese hat dort nicht, wie die Antragstellerin anführt, ausdrücklich erklärt, sie werde reaktiviert, wenn sie sich in einem Auswahlverfahren durchsetze. Das genannte Schreiben enthält vielmehr lediglich die Mitteilung, die Antragstellerin sei „aufgrund des Untersuchungsergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung von dem Auswahlverfahren über die Besetzung einer Stelle als Schulrätin (im Kreis N. - M. ) oder anderen Auswahlverfahren im Rahmen von Stellenbesetzungen aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen". Für einen Anspruch der Antragstellerin auf Reaktivierung jenseits der und im Widerspruch zu den gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich daraus nichts herleiten. Dasselbe gilt für die vermeintlich widersprüchlichen Vorgehensweisen der Bezirksregierungen E. und N. . Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind damit jedenfalls nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).