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Urteil

1 K 2281/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1206.1K2281.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art und Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Eintragung zweier Krananlagen in die Denkmalliste der Stadt C. P. . 3 Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtteil S. an der Weser gelegenen ehemaligen Betriebsgeländes der M. & C1. GmbH & Co. KG, die dort Holzhandel bzw. Holzverarbeitung betrieben hatte. Der Kläger plant, das zur Zeit ungenutzte Gelände einer anderweitigen gewerblichen Nutzung zuzuführen. An der Weser stehen noch zwei stählerne sog. Derrick-Kräne, die im Rahmen des früheren Betriebs zur Entladung des per Schiff angelieferten Holzes verwendet wurden. Die Kräne wurden im Jahr 1955 bzw. kurz darauf an Stelle zweier zwischen 1928 und 1933 aus Holz errichteter Vorgängermodelle aufgestellt. 4 Auf Betreiben der Beklagten stellte der Beigeladene unter dem 16.12.2004 gemäß § 21 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Benehmen zu einer Eintragung der Kräne in die Denkmalliste der Stadt C. P1. her. Den Denkmalwert begründete er zum einen mit der Bedeutung der Kräne für die Geschichte des Menschen. Sie belegten durch ihre ablesbare Funktion an der Schnittstelle zwischen dem Weserufer und den angrenzenden holzverarbeitenden Produktionsstätten die heute sicherlich zurück gegangene Funktion der Weser als Transportweg. Neben vielen anderen Standorten wie dem Hafenbereich W. mit seiner Kaimauer, dem historischen Weserhafen N. sowie den noch erhaltenen bzw. betriebenen Fährstellen und Treidelwegen trügen die Kräne zur Verdeutlichung der ehemals bedeutenden Transportfunktion der Weser und der Ansiedlung von Gewerbebereichen bei. Zum anderen seien die Krananlagen bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, weil sie ausweislich der Antragstellung für den ersten an dieser Stelle errichteten Kran im Jahr 1928 das kostspielige und körperlich anstrengende Entladen der Schiffe per Hand beendeten. Für die Erhaltung und Nutzung lägen vor allem wissenschaftliche Gründe vor, weil diese Krananlagen im westfälischen Bereich einmalig seien, so dass ihnen eine besondere dokumentarische Bedeutung für die Entwicklung der Krantechnik zukomme. 5 Mit Bescheid vom 13.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die beiden Krananlagen auf den Grundstücken Gemarkung S. Flur 17 Flurstücke 170 und 119 am gleichen Tage in die Denkmalliste der Stadt C. P. eingetragen worden seien. Zur Begründung der Denkmaleigenschaft gab sie die Ausführungen des Beigeladenen in der Benehmensherstellung aus dem Jahr 2004 wieder. 6 Am 09.09.2009 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben. Er meint, die Eintragung der beiden Krananlagen in die Denkmalliste sei rechtswidrig, weil ihnen ein Denkmalwert im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW nicht zukomme. Auf die Antragstellung zur Errichtung einer Krananlage aus dem Jahr 1928 könne nicht abgestellt werden, weil sich diese auf die aus Holz hergestellte und mit Hebezeugen versehene Vorgängeranlage bezogen habe. Die vorhandenen elektrisch betriebenen Krananlagen aus Stahl entsprächen dem aktuellen technischen Standard und kämen bundesweit zum Einsatz, weshalb die Behauptung des Beigeladenen, diese seien im westfälischen Bereich einmalig, nicht nachvollzogen werden könne. Eine besondere dokumentarische Bedeutung für die Entwicklung der Krantechnik komme ihnen nicht zu, weil Konstruktion und Funktionsweise bis heute nicht überholt seien. Die Krananlagen seien auch nicht für die Geschichte S1. bedeutend. Denn Holzhandel bzw. Holzverarbeitung seien für den Ort historisch nicht prägend gewesen. Schiffstransporte als solche hätten auch heute noch eine tragende Rolle im Güterverkehr und stellten somit keine historische Besonderheit dar. Allein die Tatsache, dass in heutiger Zeit im Bereich der Oberweser so gut wie keine Schiffstransporte mehr stattfinden, vermöge den Krananlagen keinen Denkmalwert zu verleihen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung beider Kräne für den Kläger eine unzumutbare wirtschaftliche Härte mit sich bringe. Den Instandhaltungskosten stünden keinerlei wirtschaftliche Vorteile gegenüber. Vielmehr beeinträchtige die Unterschutzstellung jedwede andere Nutzung und damit die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Betriebsgeländes. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Eintragungsbescheid der Beklagten vom 13.08.2009 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Frage des Denkmalwertes der Krananlagen verweist sie auf die Ausführungen des Beigeladenen, dessen Stellungnahme vom 16.12.2004 für sie bindend sei. 12 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 Zur Begründung der Denkmaleigenschaft führt er mit Schriftsatz vom 28.12.2010 ergänzend aus: Für die Erhaltung und Nutzung der Krananlagen als technische Zeugnisse des Umschlagwesens lägen wissenschaftliche Gründe vor. Mit dem Zitat aus der Antragstellung von 1928 zur Errichtung der Vorläufer-Kräne habe die Bedeutung der Krananlagen für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse im Hafenwesen im Hinblick auf die Vereinfachung und Beschleunigung des jeweiligen Ladevorgangs durch den Bau einer elektrisch betriebenen Krananlage im Gegensatz zur Verladung per Hand verdeutlicht werden sollen. Vergleichbare denkmalwerte Objekte seien in Westfalen-Lippe - auch in Steinbruchbetrieben - nicht bekannt. Während in den Häfen um 1850 eine - in Westfalen-Lippe durch erhaltene Kaianlagen mit Portalkränen dokumentierte - Technisierung des Warenumschlags bis hin zu Großhafenbetrieben mit elektrifizierten Verladeanlagen eingesetzt habe, habe diese in den eher kleingewerblichen Häfen- bzw. Kaibetrieben - zunächst an den Flüssen, ab 1899 auch an den Kanälen - nicht Einzug gehalten. Hier sei die Entladung noch per Hand erfolgt, weshalb die der Familie der Wippkräne zuzuordnenden Derrickkräne einen Modernisierungsschritt darstellten. Auf Grund ihrer Ortsgebundenheit und sowie ihres begrenzten Aktionsradius seien sie im Bereich des modernen Hafenumschlags trotz der elektrischen Ausrüstung nicht einsetzbar, weshalb für den Bereich des Hafenwesens in Westfalen entsprechende Anlagen an anderer Stelle nicht nachgewiesen werden könnten. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Krananlagen seien daher in ihrer Funktion als technische Zeugnisse des Umschlagwesens gegeben. Darüber hinaus dokumentierten die Krananlagen in Verbindung mit weiteren neuzeitlichen Anlagen der Schifffahrt wie z.B. der historischen Hafenanlage in N. , der dortigen Schleusenanlage, der Kaianlage in W. und dem Schleusenkanal Q. die ehemalige gewerbliche Nutzung der Weser durch Transportschiffe zwischen der Nordsee, Bremen und Hannoversch Münden. 14 Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das hierüber gefertigte Protokoll vom 01.09.2010 wird verwiesen. 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26.09.2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 13.08.2009 über die Eintragung der beiden Krananlagen in die Denkmalliste der Stadt C. P. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Eintragung dieser Objekte in die Denkmalliste hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW). 21 Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung liegen vor. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). 22 Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in der baulichen Anlage und ihrer Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, BauR 2007, 363. 24 Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006, a. a. O. 26 Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. 27 Das erkennende Gericht kann die Denkmaleigenschaft der Krananlagen aufgrund der Stellungnahme des Beigeladenen vom 16.12.1994 und seiner Ergänzung mit Schriftsatz vom 28.12.2010 einschätzen. Danach sind die Krananlagen bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Außerdem liegen wissenschaftliche Gründe für ihren Erhalt vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den genannten Stellungnahmen wird Bezug genommen. 28 Konkrete Bedenken gegen die Verwertung der gutachterlichen Stellungnahme bestehen nicht. Die fachliche Sachkunde der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände ergibt sich generell aus der gesetzlichen Zuweisung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen unter anderem die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört. Der Einschätzung der Denkmalpflegeämter kommt nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG NRW statuierten Weisungsunabhängigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Die fachliche Sachkunde wird durch die allenfalls fakultative Beiladung im denkmalschutzrechtlichen Klageverfahren nicht berührt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.03.1992 - 10 A 1748/86 -, bei juris (Rn. 79 ff.). 30 Die sachlichen Einwände des Klägers gegen die vom Beigeladenen gegebene Begründung des Denkmalwertes greifen nicht durch. 31 So steht der Denkmaleigenschaft nicht entgegen, dass die heute existierenden Krananlagen aus den 1950er Jahren stammen. Der Denkmalwert ist nicht formal von einem gewissen Mindestalter des Objekts abhängig. Entscheidend ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - die Aussagekraft des Objekts für frühere Bauweisen bzw. gesellschaftliche oder wirtschaftliche Verhältnisse. Die vom Beigeladenen beschriebene dokumentarische Funktion der Krananlagen für die frühere Nutzung der (Ober-)Weser als Transportweg durch dort angesiedelte Gewerbebetriebe und für die dabei angewandten Methoden des Warenumschlags wird weder durch das (relativ geringe) Alter der Krananlagen in Zweifel gezogen, noch durch den Umstand, dass diese noch ältere Vorgängermodelle aus Holz ersetzt haben. Soweit der Kläger das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für den Erhalt und die Nutzung der Krananlagen mit dem Hinweis in Abrede stellt, dass sog. Derrick-Kräne auch heute noch - z.B. in Steinbrüchen - Verwendung fänden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach der nicht substantiiert bestrittenen Aussage des Beigeladenen ist ein vergleichbares denkmalwertes Objekt im gesamten Bereich von Ostwestfalen-Lippe nicht bekannt. 32 Schließlich ist die Unterschutzstellung nicht deshalb rechtswidrig, weil die hieran anknüpfenden Erhaltungspflichten für den Kläger, wie von ihm behauptet, eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuteten. Das Denkmalschutzsystem des DSchG NRW ist zweistufig angelegt. Die erste Stufe betrifft die hier im Streit stehende konstitutive Begründung des Denkmalschutzes durch Eintragung des Objekts in die Denkmalliste. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, ohne dass der Behörde diesbezüglich ein Ermessen und damit Raum für die Berücksichtigung entgegen stehender privater oder öffentlicher Belange zusteht. Erst auf der die Wirkungen und Folgemaßnahmen der Unterschutzstellung betreffenden zweiten Stufe findet der Aspekt der Verhältnismäßigkeit für den betroffenen Eigentümer Berücksichtigung. Stellen sich die dem Eigentümer auferlegten denkmalrechtlichen Restriktionen als unverhältnismäßige Einschränkung seiner Eigentümerbefugnisse dar, können hieraus Ansprüche auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW - z.B. zur Änderung oder gar zum Abriss des Denkmals - bzw. Übernahme- oder Entschädigungsansprüche nach §§ 31, 33 DSchG NRW erwachsen. 33 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -, bei juris (Rn. 49). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, den Kläger nicht auch mit etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 35 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.