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Urteil

2 K 314/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0426.2K314.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, die Lebensgefährtin des Klägers in den Verfahren 2 K 695/12 und 2 K 885/12, hielt unter der Bezeichnung "Gestüt Q. - C. /T. - O.----weg 5a" 22 Großpferde, die in einer Stallanlage in C1. untergebracht waren. 3 Aufgrund einer Beschwerde kam es zu Kontrollen der Pferdehaltung, bei denen die Mitarbeiter des Beklagten erhebliche Missstände feststellten. Bei einer Kontrolle am 21.06.2011 hielt der Amtstierarzt Folgendes fest: 4 "... Anschließend wurden die Pferde im mittleren Stall (Stall 2) überprüft. Dort befanden sich auf der linken Seite (vom Stell 1 her gesehen) 2 Hengste (Brauner mit Blesse und ein Fuchs) und auf der rechten Seite 4 Stuten (Dunkelbraune groß, Braune mit Blesse, Schimmelstute, Dunkelbraune). Die Schimmelstute war stark abgemagert und hatte stark verformte Hinterhufe. Der rechte Hinterhuf war mit der Sohle nach außen gewachsen, so dass das Tier auf der inneren Hufwand des deutlich verlängerten Hufes stand. Der linke Hinterhuf war derart verlängert, dass er nach hinten außen gewachsen war und bereits wie ein Widerhorn etwa den 360°-Grad-Kreis vollendet hatte. Die Stute fußte hier auf der Vorderwand. Der Huf vorne rechts war zudem deutlich über das normale Maß verlängert. So konnte die Schimmelstute bei Führen aus der Box kaum stehen und gehen. Sie litt ganz offensichtlich an erheblichen Schmerzen. ... 5 Bei der Schimmelstute waren die hinteren Hufe zumindest die letzten 2 Jahre nicht gekürzt worden. Die Stute litt ganz offensichtlich bereits im Stehen erhebliche Schmerzen durch die Fehlstellung der Hufe. Fortbewegung erfolgte nur äußerst widerwillig. Es bestand zudem keine Aussicht, die Schmerzen kurz- bis mittelfristig deutlich mindern zu können. ... 6 Die vor den Hengsten in der Box stehende Schimmelstute wurde auf die Stallgasse geführt, um die Hufe genauer betrachten zu können. Linker Vorder- und Hinterhuf waren stark verlängert Der rechte Vorderhof war erheblich verlängert, hier wölbte sich der vordere Tragrand bereits nach oben. Hinten rechts war der Huf bereits so lang gewachsen, dass der vordere Tragrand gut 20 cm über dem Boden nach oben hin stand. Die äußere Hufwand war eingerollt; auf dieser eigerollten Wand musste die Stute stehen. Auch dieses Tier zeigte sich bereits äußerst unwillig, die Box zu verlassen. Auf der Stallgasse litt die Stute ganz offensichtlich unter erheblichen Schmerzen und konnte weder schmerzfrei gehen noch stehen. ..." 7 Der Amtstierarzt ordnete noch am 21.06.2011 bzw. am 22.06.2011 die Euthanasierung dieser beiden Stuten an. Weiterhin waren die Tränken der Pferde verdreckt, das darin vorgefundene Strohgemisch war verfault. Die zum Teil überbelegten Einzelboxen waren baufällig und defekt. Die Pferde hatten keine regelmäßigen Auslaufmöglichkeiten. Entgegen der bei diesen Kontrollen gemachten mündlichen Zusage der Klägerin, sich um die Hufpflege kümmern zu wollen, stellte der Beklagte am 25.06.2011 und am 26.06.2011 fest, dass die Hufe der in Augenschein genommenen Pferde nicht beschnitten worden waren und sich von den Pferden der Klägerin nur drei Hengste auf der Weide befanden. Erneute Überprüfungen am 28.06.2011 und am 29.06.2011 ergaben, dass die Trinkwasserschalen durch Stroh-, Schmutz- und Kotreste verunreinigt waren. Die Boxenabtrennungen waren weiterhin defekt. Futter war verschimmelt. Ein täglicher Auslauf aller Pferde wurde nicht gewährleistet. Bei dieser Überprüfung wurde die Klägerin mündlich zu einem Pferdehaltungsverbot angehört. Am 01.07.2011 stellten die Mitarbeiter des Beklagten fest, dass zwei Stuten der Klägerin an Hufkrebs erkrankt waren. Bis zum 08.07.2011 - in dieser Zeit fanden tägliche Nachkontrollen des Beklagten statt - wurde keine tierärztliche Versorgung der Tiere durch die Klägerin veranlasst. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 05.07.2011, zugestellt am 06.07.2011, untersagte der Beklagte der Klägerin das Halten und Betreuen von Pferden und forderte sie auf, die von ihr gehaltenen Pferde bis spätestens zum 31.07.2011 aus dem Bestand abzugeben. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und zugleich die Bestandsauflösung im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Ordnungsverfügung verwiesen. Die hiergegen am 02.08.2011 erhobene Anfechtungsklage war Gegenstand des Verfahrens 2 K 1746/11. 9 Mit Erklärung vom 31.07.2011 teilte die Klägerin mit, dass die Pferdehaltung zum 31.07.2011 an ihren Lebensgefährten, den Kläger in den Verfahren 2 K 695/12 und 2 K 885/12, abgetreten worden war. Diesem untersagte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 31.08.2011 mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Pferden. Am 10.11.2011 fand erneut eine Überprüfung der Pferdehaltung statt, bei der Mitarbeiter des Beklagten feststellten, dass die auf der Weide gehaltenen Pferde zum Teil lahm waren und die Hufpflege weiterhin vernachlässig war. Einigen Pferden stand kein Wasser zur Verfügung. 10 Mit Bescheid vom 21.11.2011 setzte der Beklagte den in der Untersagungsverfügung vom 05.07.2011 angedrohten unmittelbaren Zwang fest und teilte der Klägerin mit, dass die Tiere fortgenommen werden würden. Die Abholung der Tiere war danach für den 02.12.2011 vorgesehen. Am 15.12.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mündlich mit, dass alle Pferde an Andere abgegeben worden seien. Auf die Nachfrage des Beklagten, wohin die Pferde gebracht worden seien bzw. wer die Pferde nun hielte, machte die Klägerin keine Angaben. Mit Schreiben vom 19.12.2011 wurde mitgeteilt, dass sich sämtliche Pferde seit dem 11.12.2011 nicht mehr in der Obhutsphäre des Lebensgefährten und der Klägerin befänden. Weitere Angaben könnten im Hinblick auf das laufende Strafverfahren 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. nicht gemacht werden. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 19.12.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm bis zum 03.01.2012 schriftlich für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihr im Stall O.----weg in C1. gehalten worden sei - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden sei -, Mitteilung darüber zu geben, wann es aus ihrer Haltung an welche Person abgegeben worden sei unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte der Klägerin zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall an, dass sie der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei die Pferdehaltung aufgrund erheblicher Missstände untersagt worden. Die in ihrem Eigentum stehenden Pferde seien auch anlässlich einer Kontrolle am 10.11.2011 nicht tierschutzgerecht gehalten worden. Um nachvollziehen zu können, wo sich die zuvor von Klägerin deutlich vernachlässigten Pferde derzeit befänden und ob sie auch tierschutzgerecht gehalten würden, und um sicherzugehen, dass die Pferde tatsächlich und vollständig aus der Obhut der Klägerin abgegeben worden seien, sei sie nach dem Tierschutzgesetz zur Auskunft verpflichtet. Hinzu komme, dass in den Wintermonaten eine ganztägige Weidehaltung ohne Stallungen oder Unterstände nicht möglich sei und daher die meisten Pferdeställe kaum zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten böten. Infolgedessen sei eine tierschutzgerechte Unterbringung der hier großen Anzahl von Pferden zumindest fraglich. Die Verfügung wurde der Klägerin am 20.12.2011 zugestellt. 12 Hiergegen hat die Klägerin am 18.01.2012 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung an, die Verwaltungsmaßnahme des Beklagten fände im Gesetz keine Grundlage, sei also ermächtigungslos. Alle noch lebenden Tiere seien lange vor dem 19.12.2011 vollständig aus ihrem Einfluss- und Verfügungsbereich genommen worden und befänden sich nicht einmal mehr im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie berufe sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das Verfahren bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. auszusetzen, 15 hilfsweise die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.12.2011 in der Fassung der Klarstellung vom 21.12.2011 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er macht geltend, aufgrund der festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Klägerin die erforderliche Einsicht in tierschutzrechtliche Belange und ein ausreichendes Erkennen von Tierhalterpflichten bzw. Tierhalterfähigkeiten vorhanden sei, um bei der Abgabe der Pferde einen geeigneten Halter mit geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten zu finden. Die Abgabe von 20 Großpferden, hierunter sieben Hengsten, sei im Zeitraum Dezember/Januar - also außerhalb der Weidesaison - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere dann, wenn diese Pferde - wie im vorliegenden Fall - so gut wie keinen finanziellen Marktwert besäßen. Um überprüfen zu können, ob bei den neuen Haltern die Anforderungen des Tierschutzes eingehalten würden, sei er auf die Auskunft der Klägerin angewiesen. Ein von der Klägerin pauschal in Anspruch genommenes Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht. Die geforderte Auskunft, wer die Tiere, die nach den eigenen Angaben aus dem eigenen Einfluss- und Verfügungsbereich entnommen worden seien, belaste die Klägerin nicht im Sinne des § 16 Abs. 4 TierSchG. 19 Der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1746/11 gegen die Haltungs- und Betreuungsuntersagung vom 05.07.2011 wiederherzustellen, ist mit Beschluss der Kammer vom 06.10.2011 im Verfahren 2 L 374/11 abgelehnt worden. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land O1. -X. vom 09.11.2011 als unzulässig verworfen (20 B 1306/11). Mit Beschluss vom 08.03.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2012 hat die Klägerin die Klage im Verfahren 2 K 1746/11 zurückgenommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 L 374/11, 2 K 1746/11, 2 K 884/12, 2 K 1123/12, 2 K 695/12 (T. ) und 2 K 885/12 (T. ) sowie auf die zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Die Kammer war entgegen des Antrags der Klägerin nicht gehalten, das Verfahren gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszusetzen. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das die Klägerin betreffende Strafverfahren 21 Js 757/11 nicht vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, ob die Klägerin derzeit nach dem Tierschutzgesetz - TierSchG - über den Verbleib der von ihr ehemals gehaltenen und betreuten Pferde auskunftspflichtig ist, hängt nämlich nicht vom Ausgang des Strafverfahrens und davon ab, ob und ggf. wie sich die Klägerin aufgrund der Art und Weise ihrer Pferdehaltung in der Vergangenheit nach § 17 TierSchG strafbar gemacht hat, was Gegenstand des genannten Strafverfahrens ist. 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 25 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19.12.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat als zuständige Behörde die Klägerin zu Recht aufgefordert, für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihr gehalten wurde, Mitteilung darüber zu geben, wann es aus der Haltung an welche Person abgegeben wurde unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. 26 Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Beklagten ist § 16 Abs. 2 TierSchG. Danach haben u.a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflicht des § 16 Abs. 2 TierSchG konkretisiert das in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - normierte allgemeine Auskunftsverlangen der Behörde, das nicht erzwungen werden kann, 27 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 26, Rdnr. 18, 28 hier im Sinne einer Mitwirkungspflicht, die im Verweigerungsfall - wie vorliegend geschehen - auch durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann, § 16 a Satz 1 TierSchG. 29 Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, § 16, Rdnr. 4; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 16, Rdnr. 17. 30 Zuständige Behörde im Sinne des § 16 TierSchG ist der Beklagte als die im Landesrecht bestimmte Behörde, § 15 Abs. 1 TierSchG. Der Beklagte ist für das Auskunftsverlangen auch örtlich zuständig. Die Pferde, deren Verbleib gegenwärtig unklar ist, wurden ursprünglich von der Klägerin im Kreis Q1. gehalten. Dort hält sich die Klägerin auch immer noch auf, so dass nur durch ein an sie gerichtetes Auskunftsverlangen des Beklagten der derzeitige Aufenthaltsort der Pferde in Erfahrung gebracht werden kann, auch wenn sich die Pferde tatsächlich nunmehr außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten befinden sollten. 31 Als Adressatin der Maßnahme durfte die Klägerin nach § 16 Abs. 2 TierSchG in Anspruch genommen werden. Denn die Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG ist nicht auf Einrichtungen nach Abs. 1 und deren Inhaber bzw. auf den Tierhalter beschränkt. Sie trifft vielmehr jede Einrichtung und jede Person, die Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung werden kann, insbesondere also jeden Tierhalter, -betreuer und Betreuungspflichtigen nach § 2 TierSchG, aber auch andere Personen, die mit Tieren Umgang haben. Nur diese weite Auslegung wird der Zielsetzung des § 1 TierSchG gerecht. 32 Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.1997 - 4 K 4708/97 -, NuR 1999, 235; AG Germersheim, Urteil vom 09.04.1998 - 7018 Js 2499/97 (OWI) -, AgrarR 1999, 219; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, § 16, Rdnr. 3; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 16, Rdnr. 17; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar 2002, § 16, Rdnr. 4. 33 Hierfür ist es nicht erforderlich, dass gegen die Betroffenen der Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtspflichten vorliegt; es genügt, dass die Behörde gegen den Adressaten ein Informationsbedürfnis zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe hat. 34 Vgl. zur Parallelbestimmung des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris. 35 Ein solches Informationsbedürfnis des Beklagten besteht gegenüber der Klägerin. Gegen sie wurde mit Bescheid vom 05.07.2011 ein Pferdehaltungs- und Pferdebetreuungsverbot erlassen. Die Klägerin wurde zugleich aufgefordert, die von ihr gehaltenen Pferde aus dem Bestand abzugeben. Bis zuletzt, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ihre Pferde für die Überwachungsbehörde unauffindbar geworden sind, hatte die Klägerin auch noch das Eigentum an den Pferden, so dass sie zur Klärung der Frage, wo die Pferde verblieben sind, beitragen kann. 36 Das Auskunftsverlangen des Beklagten im Bescheid vom 19.12.2011 ist auch dem Inhalt nach nicht zu beanstanden. Der Umfang der Auskunftspflicht wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt, mithin durch den Rahmen des TierSchG und des Einzelfalls. 37 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24.03.2011 - AN 10 S 11.00330 -, juris; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Kommentar, Loseblatt Stand Januar 2012, Band IV, T 95, § 16 TierSchG, Rdnr. 14; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 16, Rdnr. 17. 38 Dazu gehören insbesondere Informationen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände kennen zu lernen und rasch und wirksam abzustellen. 39 Vgl. BT-Drs. 10/3158, S. 37; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, § 16, Rdnr. 3. 40 Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 2 TierSchG ist es hier erforderlich, dass der Beklagte von der Klägerin erfährt, wann und an wen welche Pferde seit dem 21.06.2011 abgegeben worden sind. Denn dass es zu solchen Verstößen kommen kann, legen die massiven Mängel der früheren Pferdehaltung nahe. In der Zeit ihrer Haltung befanden sich die Pferde im Hinblick auf die notwendige (Huf-)Pflege, die Unterbringung, die artgemäße Bewegung und die angemessene Ernährung in einem grob tierschutzwidrigen Zustand, der nach Auffassung der Kammer im Beschluss vom 06.10.2011 im Verfahren 2 L 374/11 das Haltungs- und Betreuungsverbot des Beklagten vom 05.07.2011 offensichtlich rechtfertigte. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Um einerseits kontrollieren zu können, dass die Klägerin der im Bescheid zugleich geforderten Auflösung des Tierbestandes nachgekommen ist und die Pferde auch tatsächlich abgegeben hat, und um andererseits überprüfen zu können, ob bei den neuen Haltern die Anforderungen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden, benötigt der Beklagte die geforderten Auskünfte von der Klägerin. Insoweit hat der Beklagte auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Weggabe von 20 Großpferden in den Wintermonaten, in denen eine ganztägige Weidehaltung nicht mehr möglich war und andere Ställe daher keine Aufnahmemöglichkeiten mehr hatten, auf tatsächliche Probleme stoßen musste, da auch die Pferde aufgrund ihres schlechten Zustandes keinen großen Marktwert mehr hatten. 41 Die Anordnung des Beklagten, für jedes Pferd Mitteilung darüber zu geben, wann es an welche Person abgegeben wurde unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift, ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die vom Beklagten durchzuführenden Kontrollen ermöglichen zu können. Insbesondere ist die Anordnung auch angemessen. Das Auskunftsverlangen des Beklagten ist weder unangemessen noch ist die Beantwortung der Klägerin unzumutbar. Es müsste der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres möglich sein, dem Beklagten mitzuteilen, an wen die Pferde gegangen sind, sofern sich diese - wie die Klägerin selbst vorträgt - nicht mehr in ihrer Obhut befinden. 42 Das Auskunftsverlangen des Beklagten ist schließlich nicht durch Gegenrechte der Klägerin begrenzt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG steht ihr nicht zu. Nach § 16 Abs. 4 TierSchG kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. 43 Allerdings scheitert das Berufen der Klägerin auf § 16 Abs. 4 TierSchG nicht etwa schon daran, dass das Auskunftsverweigerungsrecht erst bei der zwangsweisen Vollstreckung eines Auskunftsverlangens der Behörde Berücksichtigung findet. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 16 Abs. 4 TierSchG - wie auch bei der Parallelbestimmung des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG - steht die Schutzvorschrift bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren und nicht erst dessen Durchsetzung entgegen. 44 Vgl. zur Parallelbestimmung des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris. 45 Der zur Auskunft Verpflichtete kann gemäß § 16 Abs. 4 TierSchG die Auskunft (nur) auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aussage kann nicht generell verweigert werden. Vom Verweigerungsrecht sind nur genau die Auskünfte gedeckt, welche die konkrete Gefahr der Strafverfolgung bergen. Dies setzt die ernsthafte Möglichkeit der Einleitung der Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens voraus. 46 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar 2002, § 16, Rdnr. 8; zu § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Loseblatt Stand September 2011, Band 3, § 40 KrW-/AbfG, Rdnr. 242; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 40, Rdnr. 32. 47 Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin verweigert die geforderte Auskunft pauschal unter Hinweis auf das parallel anhängige Strafverfahren und beschränkt ihre Angaben darauf, dass sich die Pferde nunmehr in der Obhut Dritter befänden. Allein aus der behaupteten Weggabe der Pferde ergibt sich aber kein Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit der Klägerin. Weder ist dieser Tatbestand Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. wegen Verstoßes gegen § 17 TierSchG noch ist erkennbar, dass allein in der Weggabe der Tiere, die behördlicherseits mit Bescheid vom 05.07.2011 angeordnet worden war, ein solcher Verstoß liegen könnte. Denn die anscheinend inzwischen erfolgte Weggabe der Pferde erfüllt gerade die ordnungsbehördliche Forderung des Beklagten, den Tierbestand aufzulösen. Ist damit ein solcher Verstoß nicht erkennbar, wäre es Sache der Klägerin gewesen, konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Strafverfolgung zumindest darzulegen. Dies ist nicht der Fall gewesen, so dass es bei ihrer Auskunftspflicht bleibt. 48 Die in der Ordnungsverfügung des Beklagten weitere enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -. Die Androhung beinhaltet ein hohes, ein der Sachlage angemessenen Zwangsgeld. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW wird ein Zwangsgeld auf mindestens 10 und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Die genaue Höhe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Dabei sind die Häufigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, die Bedeutung der Angelegenheit und auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.09.1992 - 4 A 3840/91 -, NWVBl 1993, 194; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, § 28, S. 534 ff.; App/Wettlauer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 32, Rdnr. 19. 50 Danach ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte zu Recht einerseits die bereits angekündigte Auskunftsverweigerung und andererseits die (vermutete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin, die Halterin eines großen Tierbestandes von ursprünglich 22 Pferden gewesen und zugleich Geschäftsführerin eines Bauunternehmens sowie angestellte Arbeitnehmerin ist, bei der Bemessung berücksichtigen, um sie durch die spürbare Höhe des angedrohten Zwangsgeld zur Auskunftserteilung zu veranlassen. 51 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 52 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.