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Urteil

2 K 695/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 16 Abs. 2 TierSchG berechtigt die Behörde, auch von einem früheren Betreuer Auskunft über den Verbleib ehemals betreuter Tiere zu verlangen. • Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG greift nur für konkrete Fragen, die eine ernsthafte Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung begründen; eine pauschale Verweigerung genügt nicht. • Die Auskunftsverpflichtung ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um tierschutzwidrige Zustände zu erkennen und zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Behördliches Auskunftsverlangen nach §16 Abs.2 TierSchG gegenüber früherem Betreuer zulässig • § 16 Abs. 2 TierSchG berechtigt die Behörde, auch von einem früheren Betreuer Auskunft über den Verbleib ehemals betreuter Tiere zu verlangen. • Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG greift nur für konkrete Fragen, die eine ernsthafte Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung begründen; eine pauschale Verweigerung genügt nicht. • Die Auskunftsverpflichtung ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um tierschutzwidrige Zustände zu erkennen und zu verhindern. Der Kläger hatte die Betreuung/Übernahme einer Pferdehaltung, in der erhebliche tierschutzrechtliche Mängel (abgemagerte Pferde, vernachlässigte Hufpflege, verschimmelte Fütterung, verschmutzte Tränken, mangelnder Auslauf) festgestellt worden waren. Die Behörde erließ gegenüber der Lebensgefährtin ein Haltungs- und Betreuungsverbot; der Kläger erklärte später, die Haltung übernommen zu haben. Nachdem die Pferde angeblich an Dritte abgegeben worden waren, forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung auf, bis zu einem Stichtag für jedes Pferd anzugeben, wann und an wen es seit dem 21.06.2011 abgegeben wurde, samt Namen, Adresse und neuer Haltungsanschrift; bei Nichtbefolgung drohte ein Zwangsgeld. Der Kläger klagte und berief sich u. a. auf Ermächtigungsfehlen der Maßnahme und auf ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen eines parallelen Strafverfahrens. • Zulässigkeit und Anwendbarkeit: Zuständige Behörde konnte den Kläger nach § 16 Abs. 2 TierSchG zur Auskunft verpflichten; die Vorschrift konkretisiert behördliche Mitwirkungspflichten zur Erfüllung überwachender Aufgaben. • Adressat der Auskunft: § 16 Abs. 2 TierSchG erfasst nicht nur Halter, sondern jede Person, die Adressat tierschutzrechtlicher Maßnahmen sein kann, insbesondere Betreuer und Betreuungspflichtige; der Kläger hatte als Zutritts- und Umgangsperson sowie aufgrund eines bereits erlassenen Betreuungsverbots Kontakt zu den Tieren und war daher geeignetes Auskunftsziel. • Erforderlichkeit und Zweck: Die Auskünfte waren erforderlich, um den Verbleib der zuvor grob tierschutzwidrig gehaltenen Pferde zu ermitteln, Kontrollen bei neuen Haltern zu ermöglichen und künftige Leiden der Tiere zu verhindern; besondere Umstände (Wintermonate, geringer Marktwert der Tiere) machten zeitnahe Nachprüfbarkeit erforderlich. • Verhältnismäßigkeit: Das Verlangen war geeignet, erforderlich und angemessen; die Erhebung konkreter Namen, Adressen und Haltungsanschriften belastet den Kläger nicht unzumutbar und ist zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Überwachung sachgerecht. • Auskunftsverweigerungsrecht (§16 Abs.4 TierSchG): Der Kläger berief sich pauschal auf ein Strafverfahren; ein solches Pauschalvorbringen reicht nicht aus. Das Verweigerungsrecht greift nur für konkrete Fragen, deren Beantwortung eine ernsthafte Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung begründen würde. Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Weggabe der Pferde per se eine Strafbarkeit darstellt oder dass die geforderten Angaben den Kläger konkret belasten würden. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes war rechtlich gedeckt (VwVG NRW) und in Höhe und Gewichtung verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens und der vermuteten Leistungsfähigkeit des Klägers. • Prozessrechtliches: Eine Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO zugunsten des parallelen Strafverfahrens war nicht erforderlich, da die Entscheidung über die Auskunftspflicht nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt. Die Klage wurde abgewiesen. Das Auskunftsverlangen des Beklagten nach § 16 Abs. 2 TierSchG war rechtmäßig, verhältnismäßig und richtete sich zu Recht gegen den Kläger als ehemals Betreuer/Halter; ein pauschales Verweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG stand dem Kläger nicht zu, weil er keine konkreten Anhaltspunkte für eine durch die Auskunft ausgelöste ernsthafte Strafverfolgungsgefahr darlegte. Die Androhung eines Zwangsgeldes war ebenfalls rechtmäßig und angemessen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.