Urteil
2 K 1123/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0426.2K1123.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die zweite Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 3.000,00 EUR und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000,00 EUR. Nachdem der Beklagte anlässlich zahlreicher Kontrollen vor Ort erhebliche Missstände bei der Pferdehaltung unter der Hofanschrift "Gestüt Q. - C. /T. - O.----weg 5a" in C1. festgestellt hatte, untersagte er der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 05.07.2011 ab sofort das Halten und Betreuen von Pferden und gab ihr auf, die von ihr gehaltenen Pferde bis zum 31.07.2011 aus ihrem Bestand abzugeben. Der Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte die zwangsweise Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin am 06.07.2011 zugestellt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage war Gegenstand des Verfahrens 2 K 1746/11. Am 15.12.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mündlich mit, dass alle Pferde an Andere abgegeben worden seien. Auf die Nachfrage des Beklagten, wohin die Pferde gebracht worden seien bzw. wer die Pferde nun hielte, machte die Klägerin keine Angaben. Mit Schreiben vom 19.12.2011 wurde mitgeteilt, dass sich sämtliche Pferde seit dem 11.12.2011 nicht mehr in der Obhutsphäre des Lebensgefährten und der Klägerin befänden. Weitere Angaben könnten im Hinblick auf das laufende Strafverfahren 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. nicht gemacht werden. Mit Ordnungsverfügung vom 19.12.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm spätestens bis zum 03.01.2012 schriftlich für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihr im Stall O.----weg in C1. -T1. gehalten worden sei - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden sei - Mitteilung darüber zu geben, wann es aus ihrer Haltung an welche Person abgegeben worden sei unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte der Klägerin zugleich ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR für den Fall an, dass sie der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Verfügung verwiesen. Die hiergegen von der Klägerin am 18.01.2012 erhobene Anfechtungsklage ist Gegenstand des Verfahrens 2 K 314/12. Am 03.01.2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Forderung zur Auskunft im Gesetz keine Stütze fände, sie also ermächtigungslos sei. Die Tiere seien lange vor dem 19.12.2011 vollständig aus dem Einfluss- und Verfügungsbereich des Klägers genommen worden. Der Aufenthaltsort der Pferde sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr der Kreis Q1. , so dass es auch an der Zuständigkeit des Beklagten fehle. Im Hinblick auf das laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren berufe sich die Klägerin auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG. Mit Bescheid vom 04.01.2012, zugestellt am 05.01.2012, setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fest und drohte erneut ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR für den Fall an, dass die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nicht bis zum 17.01.2012 nachkommen sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die geforderte Auskunft nicht erteilt habe. Sie könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Das von ihr benannte laufende Strafverfahren beziehe sich auf die Feststellungen der Überprüfung der Pferdehaltung am 21.06.2011. Die geforderte Erklärung, an wen und wohin welche Pferde aus der Obhut abgegeben wurden, belaste die Klägerin in vorgenanntem Strafverfahren nicht. Die Auskunft sei lediglich erforderlich, um die Sicherstellung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben bei der Haltung der Pferde in der jetzigen Obhut zu ermöglichen. Die Klägerin zahlte das festgesetzte Zwangsgeld am 27.01.2012 beim Beklagten ein. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat die Klägerin am 06.02.2012 Anfechtungsklage erhoben, die Gegenstand des Verfahrens 2 K 884/12 ist. Mit Bescheid vom 30.01.2012 setzte der Beklagte das zuvor im Bescheid vom 04.01.2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR fest und drohte erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall an, dass die Klägerin auch nunmehr spätestens bis zum 10.02.2012 nicht oder nicht vollständig der Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 19.12.2011 nachkommen sollte. Zur Begründung heißt es dort: Die Klägerin habe innerhalb der ihr gesetzten Frist, die verlangten Auskünfte nicht erteilt. Stattdessen sei das Zwangsgeld gezahlt worden. Auf ein Auskunftsverweigerungsrecht könne sich die Klägerin nicht berufen. Vielmehr sei es aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich, dass der Verbleib der Tiere und ihre derzeitige Haltung kontrolliert würden. Hiergegen hat die Klägerin am 29.02.2012 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung geltend, weder die ursprüngliche Ordnungsverfügung noch die angefochtene Ordnungsverfügung fänden im Gesetz eine Stütze, sie seien also ermächtigungslos. Alle noch lebenden Tiere seien lange vor dem 19.12.2011 vollständig aus dem Einfluss- und Verfügungsbereich der Klägerin genommen worden und befänden sich nicht einmal mehr auf dem Gebiet des Kreises Q1. , dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie berufe sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG. Denn die Staatsanwaltschaft Q1. ermittle gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Schließlich sei die Verwaltungsmaßnahme unverhältnismäßig. Die Höhe des festgesetzten bzw. des angedrohten Ordnungsgeldes führe zu ihrer wirtschaftlichen Strangulierung. Die Höhe der Ordnungsgelder betrage ein Mehrfaches des Nettoeinkommens der Klägerin, die als Angestellte arbeite. Bei jedem Kriminellen würden im Strafverfahren Tagessätze festgesetzt, die sich an seinen Einkommens und Lebensverhältnissen orientierten. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, das deutlich unterhalb der Relevanzgrenze des Strafgesetzbuches liege, sei diese Rücksichtnahme ebenfalls vom Staat zu fordern. Die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. auszusetzen, hilfsweise die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.01.2012 aufzuheben, äußerst hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und zunächst den EuGH anzurufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes seien gegeben. Die Klägerin habe die geforderte Auskunft nicht erteilt. Aus tierschutzrechtlichen Gründen sei es nach wie vor zwingend und umgehend erforderlich, zu erfahren, wo die Pferde verblieben sein. Da bereits im Vorfeld des Auskunftsverlangens vom 20.12.2012 angekündigt worden sei, keine Auskunft über den Verbleib der Pferde zu erteilen, sei zu befürchten gewesen, dass die Klägerin der Anordnung zur Auskunftserteilung ohne ausreichenden Druck nicht nachkommen würde. Da die Klägerin das erste Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 beglichen habe, gleichwohl aber ihrer Ordnungspflicht nicht nachgekommen sei, sei ein erhöhtes Zwangsgeld festzusetzen. Anders als ein Strafmittel sei Sinn und Zweck des Zwangsgeldes, Druck auf den Ordnungspflichtigen auszuüben, um diesen zur Erfüllung der Verpflichtung zu bewegen. Um die Beugefunktion zu erreichen, müsse das Zwangsgeld so hoch sein, dass der Betroffene voraussichtlich vorziehen werde, seine Pflicht zu erfüllen. Nach wie vor habe die Klägerin es selbst in der Hand, die Beitreibung und Festsetzung weitere Zwangsgelder abzuwenden. Mit Beschluss vom 08.03.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2012 hat die Klägerin die Klage im Verfahren 2 K 1746/11 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 L 174/11, 2 K 1764/11, 2 K 314/12, 2 K 695/12, 2 K 884/12, 2 K 885/12 und auf die zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer war entgegen des Antrags der Klägerin nicht gehalten, das Verfahren gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszusetzen. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das die Klägerin betreffende Strafverfahren 21 Js 757/11 nicht vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, ob die vom Beklagten begehrte Auskunft über den Verbleib der Pferde nach dem Tierschutzgesetz - TierSchG - derzeit mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, hängt nämlich nicht vom Ausgang des Strafverfahrens und davon ab, ob sich die Klägerin aufgrund ihrer Art und Weise der Pferdehaltung in der Vergangenheit nach § 17 TierSchG strafbar gemacht hat, was Gegenstand des genannten Strafverfahrens ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene (weitere) Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 30.01.2012 dient der weiteren Vollstreckung der der Klägerin durch den rechtswirksamen Grundverwaltungsakt des Beklagten vom 19.12.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 auferlegten Verpflichtung, für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihr im Stall O.----weg in C1. gehalten wurde - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden war - Mitteilung darüber zu geben, wann es aus der Haltung der Klägerin an welche Person abgegeben wurde unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Das Auskunftsverlangen des Beklagten war vollstreckbar. Es war sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, so dass die hiergegen am 18.01.2012 erhobenen Klage 2 K 314/12 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltete. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde nicht gestellt. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 VwVG NRW liegen vor. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die Klägerin ist der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Verbleib ihrer Pferde - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - weiterhin nicht nachgekommen. Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der verlangten Informationen ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 16 Abs. 4 TierSchG zu, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit greift sie damit in der Sache die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens des Beklagten vom 19.12.2011 als den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt, nicht jedoch die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vom 30.01.2012 an. Zum einen steht die Schutzvorschrift des § 16 Abs. 4 TierSchG nämlich bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren als solchem und nicht erst dessen Durchsetzung entgegen. Vgl. zu § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris. Zum anderen ist die Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes grundsätzlich ohne Bedeutung. Denn die Rechtmäßigkeit ist nach dem VwVG NRW keine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung im so genannten gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2005 - 18 E 703/03 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 167, Rdnr. 19. Dessen ungeachtet ist die Klägerin zu Recht mit Verfügung vom 19.12.2011 zur Auskunft verpflichtet worden. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 K 314/12 verwiesen. Die Festsetzung eines weiteren, der Höhe nach gesteigerten Zwangsgeldes lässt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte konnte bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes zu Recht einerseits den Schutzweck des TierSchG und andererseits die fortdauernde Weigerung der Klägerin, die begehrte Auskunft zu erteilen, berücksichtigen. Da das erste Zwangsgeld von 2.000,00 EUR die Klägerin anscheinend nicht dazu bringen konnte, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen - sie zahlte das Zwangsgeld am 27.01.2012 in bar ein -, konnte der Beklagte das Zwangsgeld auch der Höhe nach steigern, um seiner Forderung einen höheren Nachdruck zu verleihen. Denn das Vollstreckungsverfahren endet nicht etwa durch Zahlung des (ersten) Zwangsgeldes. Vielmehr kann die Behörde danach ein neues, ggf. höheres Zwangsgeld androhen und festsetzen, § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW. Vgl. App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 37, Rdnr. 26. Die in der angegriffenen Verfügung vom 30.01.2012 auch enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR findet wiederum ihre Rechtsgrundlage in den § 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten - erheblich erhöhten - Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg im Sinne des TierSchG und die fortdauerende Weigerung der Klägerin, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht. Insbesondere durfte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach weiterhin steigern, um seiner Forderung stärkeren Nachdruck zu verleihen. Die Klägerin hat es dann selbst in der Hand, der Forderung nachzukommen und den Vollzug des Zwangsmittels zu verhindern, der gemäß § 65 Abs. 3 a) VwVG NRW einzustellen ist, sobald sein Zweck erreicht ist. In der hier erfolgten wiederholten Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern liegt entgegen der Ansicht der Klägerin kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz - GG -). Zwangsmittel haben keinen Buß- oder Strafcharakter. Sie sollen kein schuldhaftes Fehlverhalten ahnden, sondern sind Beugemittel, deren Einsatz ein bestimmtes geschuldetes Verhalten erreichen soll. Deshalb können sie auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332; und Urteil vom 14.01.1965 - I C 26.62 -, DVBl 1965, 768; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 S 2856/95 -, juris und Beschluss vom 24.02.1994 - 5 S 1411/93 -, NVwZ-RR 1994, 620; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 30, Rdnr. 28; Sadler, VwVG, VwZG, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 9 VwVG, Rdnr. 15. Angesichts dieser eindeutigen nationalen Rechtsprechung besteht für die Kammer letztlich keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen und die Rechtsfrage zunächst dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Gemäß Art. 234 EGV muss das Gericht das Verfahren aussetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des entscheidungserheblichen EU-Rechts einholen, wenn sich in einer für die Entscheidung wesentlichen Frage Zweifel hinsichtlich der Auslegung des EGV, des EU-Vertrags oder sonstigen primären EU-Rechts ergeben. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 94, Rdnr. 20. Die Kammer ist vorliegend schon nicht zur Vorlage nach Art. 234 EGV verpflichtet, weil es nicht das in dieser Sache in letzter Instanz entscheidende Gericht ist. Darüber hinaus ist nicht erkennbar und auch nicht von der Klägerin vorgetragen worden, welches Gemeinschaftsrecht für die vorliegende Entscheidung einschlägig sein soll, dessen Gültigkeit bzw. Auslegung in Frage steht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.