Urteil
2 K 695/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0426.2K695.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Lebensgefährte der Klägerin in den Verfahren 2 K 1746/11, 2 K 314/12, 2 K 884/12 und 2 K 1123/12. Unter der Bezeichnung "H. Q. - C. /T. - O.----weg 5a" fand der Beklagte in C1. eine Pferdehaltung mit 22 Großpferden vor. Aufgrund einer Beschwerde kam es zu Kontrollen der Pferdehaltung, bei denen die Mitarbeiter des Beklagten erhebliche Missstände feststellten. Bei einer Kontrolle am 21.06.2011 hielt der Amtstierarzt Folgendes fest: "... Anschließend wurden die Pferde im mittleren Stall (Stall 2) überprüft. Dort befanden sich auf der linken Seite (vom Stell 1 her gesehen) 2 Hengste (Brauner mit Blesse und ein Fuchs) und auf der rechten Seite 4 Stuten (Dunkelbraune groß, Braune mit Blesse, Schimmelstute, Dunkelbraune). Die Schimmelstute war stark abgemagert und hatte stark verformte Hinterhufe. Der rechte Hinterhuf war mit der Sohle nach außen gewachsen, so dass das Tier auf der inneren Hufwand des deutlich verlängerten Hufes stand. Der linke Hinterhuf war derart verlängert, dass er nach hinten außen gewachsen war und bereits wie ein Widerhorn etwa den 360°-Grad-Kreis vollendet hatte. Die Stute fußte hier auf der Vorderwand. Der Huf vorne rechts war zudem deutlich über das normale Maß verlängert. So konnte die Schimmelstute bei Führen aus der Box kaum stehen und gehen. Sie litt ganz offensichtlich an erheblichen Schmerzen. ... Bei der Schimmelstute waren die hinteren Hufe zumindest die letzten 2 Jahre nicht gekürzt worden. Die Stute litt ganz offensichtlich bereits im Stehen erhebliche Schmerzen durch die Fehlstellung der Hufe. Fortbewegung erfolgte nur äußerst widerwillig. Es bestand zudem keine Aussicht, die Schmerzen kurz- bis mittelfristig deutlich mindern zu können. ... Die vor den Hengsten in der Box stehende Schimmelstute wurde auf die Stallgasse geführt, um die Hufe genauer betrachten zu können. Linker Vorder- und Hinterhuf waren stark verlängert Der rechte Vorderhof war erheblich verlängert, hier wölbte sich der vordere Tragrand bereits nach oben. Hinten rechts war der Huf bereits so lang gewachsen, dass der vordere Tragrand gut 20 cm über dem Boden nach oben hin stand. Die äußere Hufwand war eingerollt; auf dieser eigerollten Wand musste die Stute stehen. Auch dieses Tier zeigte sich bereits äußerst unwillig, die Box zu verlassen. Auf der Stallgasse litt die Stute ganz offensichtlich unter erheblichen Schmerzen und konnte weder schmerzfrei gehen noch stehen. ..." Der Amtstierarzt ordnete noch am 21.06.2011 bzw. am 22.06.2011 die Euthanasierung dieser beiden Stuten an. Weiterhin waren die Tränken der Pferde verdreckt, das darin vorgefundene Strohgemisch war verfault. Die zum Teil überbelegten Einzelboxen waren baufällig und defekt. Die Pferde hatten keine regelmäßigen Auslaufmöglichkeiten. Erneute Überprüfungen am 28.06.2011 und am 29.06.2011 ergaben, dass die Trinkwasserschalen durch Stroh-, Schmutz- und Kotreste verunreinigt waren. Die Boxenabtrennungen waren weiterhin defekt. Futter war verschimmelt. Ein täglicher Auslauf aller Pferde wurde nicht gewährleistet. Am 01.07.2011 stellten die Mitarbeiter des Beklagten fest, dass zwei Stuten an Hufkrebs erkrankt waren. Bis zum 08.07.2011 - in dieser Zeit fanden tägliche Nachkontrollen des Beklagten statt - wurde keine tierärztliche Versorgung der Tiere veranlasst. Mit Ordnungsverfügung vom 05.07.2011 untersagte der Beklagte der Lebensgefährtin des Klägers ab sofort das Halten und Betreuen von Pferden und forderte sie auf, die von ihr gehaltenen Pferde bis spätestens zum 31.07.2011 aus dem Bestand abzugeben. Er ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und zugleich die Bestandsauflösung im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass diese der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Ordnungsverfügung verwiesen. Die hiergegen am 02.08.2011 erhobene Anfechtungsklage war Gegenstand des Verfahrens 2 K 1746/11. Mit Erklärung vom 31.07.2011 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Pferdehaltung zum 31.07.2011 an den Kläger abgetreten worden war. Mit Schreiben vom 26.08.2011 bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er zum 31.07.2011 die Haltung der Pferde übernommen habe. Nach Anhörung mit Schreiben vom 12.08.2011 untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 31.08.2011 ab sofort das Halten und Betreuen von Pferden. Er ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Ordnungsverfügung verwiesen. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 06.09.2011 zugestellt. Am 10.11.2011 fand erneut eine Überprüfung der Pferdehaltung statt, bei der die Mitarbeiter des Beklagten feststellten, dass die auf der Weide gehaltenen Pferde zum Teil lahm waren und die Hufpflege weiterhin vernachlässig war. Einigen Pferden stand kein Wasser zur Verfügung. Mit Bescheid vom 21.11.2011 setzte der Beklagte den in der Untersagungsverfügung vom 05.07.2011 angedrohten unmittelbaren Zwang gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers fest und teilte ihr mit, dass die Tiere fortgenommen werden würden. Die Abholung der Tiere war danach für den 02.12.2011 vorgesehen. Am 15.12.2011 teilte die Lebensgefährtin des Klägers dem Beklagten mündlich mit, dass alle Pferde an Andere abgegeben worden seien. Auf die Nachfrage des Beklagten, wohin die Pferde gebracht worden seien bzw. wer die Pferde nun hielte, wurden keine Angaben gemacht. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2011 wurde mitgeteilt, dass sich sämtliche Pferde seit dem 11.12.2011 nicht mehr in der Obhutsphäre des Klägers und seiner Lebensgefährtin befänden. Weitere Angaben könnten im Hinblick auf das laufende Strafverfahren 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. nicht gemacht werden. Mit Ordnungsverfügung vom 20.12.2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm bis zum 03.01.2012 schriftlich für jedes Pferd, das am 21.06.2011 vom ihm im Stall O.----weg in C1. betreut worden sei bzw. in den dortigen Stallungen untergebracht gewesen sei - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden sei - Mitteilung darüber zu geben, wann es aus diesen Stallungen an welche Person abgegeben worden sei unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte dem Kläger zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall an, dass er der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei das Halten und Betreuen von Pferden mit Ordnungsverfügung vom 31.08.2011 untersagt worden, weil er zumindest als Betreuer für die tierschutzrechtlichen Missstände der Pferdehaltung mitverantwortlich gewesen sei. Die Pferde seien auch anlässlich einer Kontrolle am 10.11.2011 nicht tierschutzgerecht gehalten worden. Um nachvollziehen zu können, wo sich die zuvor deutlich vernachlässigten Pferde derzeit befänden und ob sie auch tierschutzgerecht gehalten würden, und um sicherzugehen, dass die Pferde tatsächlich und vollständig aus der Obhut des Klägers abgegeben worden seien, sei er nach dem Tierschutzgesetz zur Auskunft verpflichtet. Hinzu komme, dass in den Wintermonaten eine ganztägige Weidehaltung ohne Stallungen oder Unterstände nicht möglich sei und daher die meisten Pferdeställe kaum zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten böten. Infolgedessen sei eine tierschutzgerechte Unterbringung der hier großen Anzahl von Pferden zumindest fraglich. Die geforderte Auskunft belaste ihn in dem Strafverfahren nicht, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht bestehe. Die Auskunft sei lediglich erforderlich, um die Sicherstellung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben bei der Haltung der Pferde in der jetzigen Obhut zu ermöglichen. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 21.12.2011 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 23.01.2012 Klage erhoben. Er macht zur Begründung geltend, die Verwaltungsmaßnahme des Beklagten fände im Gesetz keine Grundlage, sei also ermächtigungslos. Alle noch lebenden Tiere seien lange vom dem 20.12.2011 vollständig aus seinem Einfluss- und Verfügungsbereich genommen worden und befänden sich nicht einmal mehr im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Er berufe sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierschG. Der Kläger beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. auszusetzen, hilfsweise die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.12.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, Ermächtigungsgrundlage für das Auskunftsverlangen sei § 16 Abs. 2 TierSchG. Die verlangten Auskünfte seien erforderlich, um mögliche derzeitige und künftige Leiden, Schäden und Schmerzen bei den früher vom Kläger gehaltenen und betreuten Pferden auszuschließen. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass die derzeitige Haltung der Pferde mangels Angabe des Verbleibs der Tiere nicht zeitnah überprüft werden könne. Auf ein Auskunftsverweigerungsrecht könne sich der Kläger nicht berufen. Die geforderte Auskunft, wer die Tiere, die den eigenen Angaben des Klägers zufolge völlig aus seinem Einfluss- und Verfügungsbereich entnommen worden seien, nun halte, könne den Kläger nicht im Sinne des § 16 Abs. 4 TierSchG belasten. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, auf das der Kläger sein Auskunftsverweigerungsrecht stütze, habe lediglich die bis Ende Juni 2011 festgestellten Umstände und Haltungsbedingungen der Pferdehaltung zum Inhalt. Die derzeitige Haltung der Pferde durch Dritte könne aber nicht den Kläger belasten. Der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1746/11 gegen die Haltungs- und Betreuungsuntersagung vom 05.07.2011 wiederherzustellen, ist mit Beschluss der Kammer vom 06.10.2011 im Verfahren 2 L 374/11 abgelehnt worden. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land O1. -X. vom 09.11.2011 als unzulässig verworfen (20 B 1306/11). Mit Beschluss vom 08.03.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2012 wurde die Klage im Verfahren 2 K 1746/11 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 L 374/11 (C. ), 2 K 1746/11 (C. ), 2 K 314/12 (C. ), 2 K 884/12 (C. ), 2 K 1123/12 (C. ) und 2 K 885/12 sowie auf die zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer war entgegen des Antrags des Klägers nicht gehalten, das Verfahren gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszusetzen. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das den Kläger betreffende Strafverfahren 21 Js 757/11 nicht vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, ob der Kläger derzeit nach dem Tierschutzgesetz - TierSchG - über den Verbleib der von ihm ehemals zumindest betreuten, wenn nicht gehaltenen Pferde auskunftspflichtig ist, hängt nämlich nicht vom Ausgang des Strafverfahrens und davon ab, ob und ggf. wie sich der Kläger aufgrund der Art und Weise der Pferdehaltung in der Vergangenheit nach § 17 TierSchG strafbar gemacht hat, was Gegenstand des genannten Strafverfahrens ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat als zuständige Behörde den Kläger zu Recht aufgefordert, für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihm betreut wurde bzw. in den dortigen Stallungen untergebracht war, Mitteilung darüber zu geben, wann es aus diesen Stallungen an welche Person abgegeben wurde unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Beklagten ist § 16 Abs. 2 TierSchG. Danach haben u.a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflicht des § 16 Abs. 2 TierSchG konkretisiert das in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - normierte allgemeine Auskunftsverlangen der Behörde, das nicht erzwungen werden kann, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 26, Rdnr. 18, hier im Sinne einer Mitwirkungspflicht, die im Verweigerungsfall - wie vorliegend geschehen - auch durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann, § 16 a Satz 1 TierSchG. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, § 16, Rdnr. 4; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 16, Rdnr. 17. Zuständige Behörde im Sinne des § 16 TierSchG ist der Beklagte als die im Landesrecht bestimmte Behörde, § 15 Abs. 1 TierSchG. Der Beklagte ist für das Auskunftsverlangen auch örtlich zuständig. Die Pferde, deren Verbleib gegenwärtig unklar ist, wurden ursprünglich im Kreis Q1. gehalten. Dort hält sich der Kläger auch immer noch auf, so dass nur durch ein an ihn gerichtetes Auskunftsverlangen des Beklagten der derzeitige Aufenthaltsort der Pferde in Erfahrung gebracht werden kann, auch wenn sich die Pferde tatsächlich nunmehr außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten befinden sollten. Als Adressaten der Maßnahme durfte der Kläger nach § 16 Abs. 2 TierSchG in Anspruch genommen werden. Denn die Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG ist nicht auf Einrichtungen nach Abs. 1 und deren Inhaber bzw. auf den Tierhalter beschränkt. Sie trifft vielmehr jede Einrichtung und jede Person, die Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung werden kann, insbesondere also jeden Tierhalter, -betreuer und Betreuungspflichtigen nach § 2 TierSchG, aber auch andere Personen, die mit Tieren Umgang haben. Nur diese weite Auslegung wird der Zielsetzung des § 1 TierSchG gerecht. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.1997 - 4 K 4708/97 -, NuR 1999, 235; AG Germersheim, Urteil vom 09.04.1998 - 7018 Js 2499/97 (OWI) -, AgrarR 1999, 219; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, § 16, Rdnr. 3; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 16, Rdnr. 17; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar 2002, § 16, Rdnr. 4. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass gegen die Betroffenen der Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtspflichten vorliegt; es genügt, dass die Behörde gegen den Adressaten ein Informationsbedürfnis zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe hat. Vgl. zur Parallelbestimmung des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris. Ein solches Informationsbedürfnis des Beklagten besteht gegenüber dem Kläger. Gegen ihn wurde mit Bescheid vom 31.08.2011 ein inzwischen bestandskräftiges Pferdehaltungs- und Pferdebetreuungsverbot erlassen. Danach war der Kläger, der anlässlich zahlreicher Ortskontrollen durch den Beklagten als derjenige auftrat, der den Zutritt zu den Stallungen ermöglichte, die notwendigen Informationen über die Tiere gab, die tierärztliche Versorgung beauftragte, selbst angab, zu den Pferden zu gehören und zusagte, sich während der Abwesenheit seiner Lebensgefährtin um die Pferde zu kümmern, zumindest als Betreuer, wenn nicht sogar als Halter, für die Mängel bei der Tierhaltung verantwortlich. Bis zuletzt, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Pferde für die Überwachungsbehörde unauffindbar geworden sind, hatte der Kläger auch zumindest noch Umgang mit den Pferden, so dass er zur Klärung der Frage, wo die Pferde verblieben sind, beitragen kann. Das Auskunftsverlangen des Beklagten im Bescheid vom 20.12.2011 ist auch dem Inhalt nach nicht zu beanstanden. Der Umfang der Auskunftspflicht wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt, mithin durch den Rahmen des TierSchG und des Einzelfalls. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24.03.2011 - AN 10 S 11.00330 -, juris; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Kommentar, Loseblatt Stand Januar 2012, Band IV, T 95, § 16 TierSchG, Rdnr. 14; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 16, Rdnr. 17. Dazu gehören insbesondere Informationen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände kennen zu lernen und rasch und wirksam abzustellen. Vgl. BT-Drs. 10/3158, S. 37; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, § 16, Rdnr. 3. Zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 2 TierSchG ist es hier erforderlich, dass der Beklagte vom Kläger erfährt, wann und an wen welche Pferde seit dem 21.06.2011 abgegeben worden sind. Denn dass es zu solchen Verstößen kommen kann, legen die massiven Mängel der früheren Pferdehaltung nahe. In der Zeit, in der der Kläger die Pferde zumindest betreut, wenn nicht sogar gehalten hat, befanden sich die Pferde im Hinblick auf die notwendige (Huf-)Pflege, die Unterbringung, die artgemäße Bewegung und die angemessene Ernährung in einem grob tierschutzwidrigen Zustand, der nach Auffassung der Kammer im Beschluss vom 06.10.2011 im Verfahren 2 L 374/11 das Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers durch den Beklagten am 05.07.2011 offensichtlich rechtfertigte. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Um einerseits kontrollieren zu können, dass der geforderten Auflösung des Tierbestandes nachgekommen worden ist und die Pferde auch tatsächlich abgegeben worden sind, und um andererseits überprüfen zu können, ob bei den neuen Haltern die Anforderungen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden, benötigt der Beklagte die geforderten Auskünfte von dem Kläger. Insoweit hat der Beklagte auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Weggabe von 20 Großpferden in den Wintermonaten, in denen eine ganztägige Weidehaltung nicht mehr möglich war und andere Ställe daher keine Aufnahmemöglichkeiten mehr hatten, auf tatsächliche Probleme stoßen musste, da auch die Pferde aufgrund ihres schlechten Zustandes keinen großen Marktwert mehr hatten. Die Anordnung des Beklagten, für jedes Pferd Mitteilung darüber zu geben, wann es an welche Person abgegeben wurde unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift, ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die vom Beklagten durchzuführenden Kontrollen ermöglichen zu können. Insbesondere ist die Anordnung auch angemessen. Das Auskunftsverlangen des Beklagten ist weder unangemessen noch ist die Beantwortung dem Kläger unzumutbar. Es müsste dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres möglich sein, dem Beklagten mitzuteilen, an wen die Pferde gegangen sind, sofern sich diese - wie der Kläger selbst vorträgt - nicht mehr in seiner Obhut befinden. Das Auskunftsverlangen des Beklagten ist schließlich nicht durch Gegenrechte des Klägers begrenzt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG steht ihm nicht zu. Nach § 16 Abs. 4 TierSchG kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Allerdings scheitert das Berufen des Klägers auf § 16 Abs. 4 TierSchG nicht etwa schon daran, dass das Auskunftsverweigerungsrecht erst bei der zwangsweisen Vollstreckung eines Auskunftsverlangens der Behörde Berücksichtigung findet. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 16 Abs. 4 TierSchG - wie auch bei der Parallelbestimmung des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG - steht die Schutzvorschrift bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren und nicht erst dessen Durchsetzung entgegen. Vgl. zur Prallelbestimmung des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris. Der zur Auskunft Verpflichtete kann gemäß § 16 Abs. 4 TierSchG die Auskunft (nur) auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aussage kann nicht generell verweigert werden. Vom Verweigerungsrecht sind nur genau die Auskünfte gedeckt, welche die konkrete Gefahr der Strafverfolgung bergen. Dies setzt die ernsthafte Möglichkeit der Einleitung der Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens voraus. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar 2002, § 16, Rdnr. 8; zu § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Loseblatt Stand September 2011, Band 3, § 40 KrW-/AbfG, Rdnr. 242; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 40, Rdnr. 32. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger verweigert die geforderte Auskunft pauschal unter Hinweis auf das parallel anhängige Strafverfahren und beschränkt seine Angaben darauf, dass sich die Pferde nunmehr in der Obhut Dritter befänden. Allein aus der behaupteten Weggabe der Pferde ergibt sich aber kein Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit des Klägers. Weder ist dieser Tatbestand Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. wegen Verstoßes gegen § 17 TierSchG noch ist erkennbar, dass allein in der Weggabe der Tiere, die behördlicherseits mit Bescheid vom 05.07.2011 angeordnet worden war, ein solcher Verstoß liegen könnte. Denn die anscheinend inzwischen erfolgte Weggabe der Pferde erfüllt gerade die ordnungsbehördliche Forderung des Beklagten, den Tierbestand aufzulösen. Ist damit ein solcher Verstoß nicht erkennbar, wäre es Sache des Klägers gewesen, konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Strafverfolgung zumindest darzulegen. Dies ist nicht der Fall gewesen, so dass es bei seiner Auskunftspflicht bleibt. Die in der Ordnungsverfügung des Beklagten weitere enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -. Die Androhung beinhaltet ein hohes, ein der Sachlage angemessenen Zwangsgeld. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW wird ein Zwangsgeld auf mindestens 10 und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Die genaue Höhe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Dabei sind die Häufigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, die Bedeutung der Angelegenheit und auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.09.1992 - 4 A 3840/91 -, NWVBl 1993, 194; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, § 28, S. 534 ff.; App/Wettlauer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 32, Rdnr. 19. Danach ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte zu Recht einerseits die bereits angekündigte Auskunftsverweigerung und andererseits die (vermutete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers, der als Inhaber des Gestüts Q. auftritt und als Bauunternehmer auftritt, bei der Bemessung berücksichtigen, um ihn durch die spürbare Höhe des angedrohten Zwangsgeld zur Auskunftserteilung zu veranlassen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.