Urteil
6 K 2740/11
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohnträgerschaft und Betreuungsleistungen können auch dann dem WTG unterfallen, wenn Wohnraum und Betreuung von unterschiedlichen Anbietern erbracht werden, sofern zwischen ihnen eine rechtliche Verbundenheit i.S.d. § 4 Abs. 3 WTG besteht.
• Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Verbundenheit können gemeinsame Öffentlichkeitsauftritte, Planungs- und Konzeptabstimmungen, Hinweise in Bauunterlagen und gemeinsamen Werbemitteln sowie abgestimmtes wirtschaftliches Handeln sein.
• Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG gilt nur für die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Fallgruppe und ist nicht auf die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 WTG übertragbar; analoge oder entsprechende Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Entscheidungsgründe
Betreute Wohngemeinschaft fällt unter WTG bei rechtlicher Verbundenheit von Vermieter und Pflegedienst • Wohnträgerschaft und Betreuungsleistungen können auch dann dem WTG unterfallen, wenn Wohnraum und Betreuung von unterschiedlichen Anbietern erbracht werden, sofern zwischen ihnen eine rechtliche Verbundenheit i.S.d. § 4 Abs. 3 WTG besteht. • Anhaltspunkte für eine solche rechtliche Verbundenheit können gemeinsame Öffentlichkeitsauftritte, Planungs- und Konzeptabstimmungen, Hinweise in Bauunterlagen und gemeinsamen Werbemitteln sowie abgestimmtes wirtschaftliches Handeln sein. • Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG gilt nur für die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Fallgruppe und ist nicht auf die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 WTG übertragbar; analoge oder entsprechende Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Klägerin betreibt seit 1991 ambulante Pflege und betreut in mehreren Wohngemeinschaften pflegebedürftige Senioren, darunter seit 2007 die WG im Haus H., in der ursprünglich sieben, später neun Bewohner leben. Der Beigeladene ist Eigentümer bzw. Vermieter der betroffenen Wohnungen und hat einzelne Zimmer bzw. eine Obergeschosswohnung an Bewohner untervermietet. Die Klägerin erbringt für alle Bewohner rund um die Uhr Pflegeleistungen nach individuellen Verträgen. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.10.2011 fest, die streitige Wohngemeinschaft sei eine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 WTG, weil Klägerin und Beigeladener rechtlich verbunden seien; daraufhin erhob die Klägerin Klage. Streitgegenstand war, ob zwischen Vermieter und Pflegedienst eine Vereinbarung oder sonstige rechtliche Verbundenheit im Sinne des WTG besteht, die die Anwendung des Gesetzes rechtfertigt, und ob die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG anwendbar ist. • Zulässigkeit: Der Feststellungsbescheid stützt sich auf die gesetzliche Grundlage des WTG, insbesondere § 2 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 WTG, sodass die Anfechtungsklage zu prüfen war. • Tatbestandsprüfung § 2 WTG: Die WG erfüllt die Voraussetzungen der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1/2 WTG hinsichtlich der Zielgruppe, Entgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum und Vorhaltung von Betreuungsleistungen; Wohnungswechsel wirken nicht auf den Bestand. • Rechtliche Verbundenheit (§ 4 Abs. 3 WTG): Auslegung des unbestimmten Begriffs anhand gesetzlicher Materialien und den Auslegungsregeln des MAGS. Rechtliche Verbundenheit kann auch durch mündliche oder konkludente Vereinbarungen begründet werden; entscheidend sind verlässliche Anhaltspunkte für eine gemeinsame Leistungserbringung. • Vorliegende Indizien: Gemeinsame Presseauftritte und Werbung, Erwähnung der Klägerin als Ansprechpartnerin für Wohnplätze, abgestimmte Planung und Baubeschreibung mit Bezug auf Rund-um-die-Uhr-Betreuung, Internetauftritte und Broschüren der Klägerin, wirtschaftlich motiviertes Verhalten des Vermieters bei Anmietung und Untervermietung von Wohnung Nr.4; diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer Kooperationsvereinbarung und damit rechtlicher Verbundenheit. • Folgerung: Aufgrund der rechtlichen Verbundenheit sind Klägerin und Beigeladener gemeinsam als Betreiber einer Betreuungseinrichtung i.S.d. § 4 Abs. 2 Buchst. c WTG anzusehen und die WG unterfällt dem WTG. • Ausnahmetatbestand § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG: Diese Ausnahme gilt nur für die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Fallgruppe (ein Anbieter überlässt Wohnraum und ist zugleich Anbieter von Betreuung) und ist nicht auf die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 übertragbar; weder direkte noch analoge oder entsprechende Anwendung ist gegeben, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Feststellung des Beklagten, dass die streitige Wohngemeinschaft dem Geltungsbereich des WTG (§§ 2, 4 WTG) unterfällt, ist rechtmäßig, weil zwischen der Klägerin als Betreuungsanbieterin und dem Beigeladenen als Wohnraumanbieter eine rechtliche Verbundenheit besteht. Die entscheidenden Indizien sind gemeinsame Öffentlichkeitsauftritte, abgestimmte Planung und Bauunterlagen, werbliche Darstellung der WG als Angebot der Klägerin sowie wirtschaftliches Verhalten des Vermieters bei der Anmietung und Untervermietung von Räumen. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG greift hier nicht, weil sie nur für die in Satz 1 des Absatzes 3 geregelte Fallgruppe bestimmt ist und keine analoge Anwendung auf § 2 Abs. 2 WTG möglich ist. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.