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Urteil

3 K 478/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:1203.3K478.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über Abfallgebühren, die die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 festgesetzt hat. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 61, Flurstück 1065 mit der postalischen Adresse S. 8 in C. . Das Grundstück ist u.a. mit einer 120-Liter- und einer 240-Liter-Restmülltonne mit jeweils 14-täglicher Leerung an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen. 4 Die Entsorgung der von der Beklagten in ihrem Stadtgebiet eingesammelten Restmüllabfälle erfolgt in der Müllverbrennungsanlage C. -I. (MVA). Die MVA C. -I. GmbH ist hundertprozentige Tochter der J. Entsorgungs- GmbH, an welcher die Stadtwerke C. GmbH bis zum 31.12.2008 mit 30,3 % und seit dem 01.01.2009 mit 35,7 % beteiligt ist. An der Stadtwerke C. GmbH wiederum war im hier maßgeblichen Zeitraum die Stadt C. über ihre hundertprozentige Tochter, die C1. Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft (C1. BetVermVerwG) mit 50,1 % beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beteiligungen wird auf die Darstellungen im Gutachten von Prof. C2. (Beiakte III), S. 6, und im Gutachten von Prof. K. und Prof. L. (Beiakte II), S. 4, verwiesen. 5 Eine Berücksichtigung etwaiger bei der MVA anfallender und der Beklagten zufließender Gewinne in der Gebührenkalkulation der Beklagten erfolgte zunächst nicht. Erst ab dem Veranlagungsjahr 2010 berücksichtigte die Beklagte die Gewinnausschüttungen in ihren Kalkulationen: So brachte sie unter der Position "anteiliger Gewinn MVA" für das Jahr 2010 167.433,00 EUR und für das Jahr 2011 244.957,00 EUR als Erlös in Abzug. Die Berechnung des eingestellten prognostizierten Gewinns beruhte dabei auf einem Berechnungsmodell, welches die Gutachter Prof. K. und Prof. L. in ihrem Gutachten vom 29.10.2009 entworfen haben: Der einzustellende Gewinn ist danach der der Beklagten entsprechend einer Anteilsquote zustehende Anteil am kalkulatorischen Gewinn der MVA, der sich wiederum aus dem kalkulatorischen Umsatzerlös ermittelt, wobei Gewinne aus der Energieerzeugung unberücksichtigt bleiben. Die Anteilsquote berechnet sich dabei in drei Schritten. Zunächst wird der Anteil am Gewinn, der durch das Gebührenaufkommen der Stadt C. induziert ist (Anteil am Verbrennungsentgelt) ermittelt. Im zweiten Schritt wird der daraus folgende Gewinnanteil auf den auf die Beklagte entfallenden Beteiligungsanteil an der MVA reduziert. Zuletzt wird daraus der Gewinnanteil ermittelt, der nach der Abführung der Steuern bei den verschiedenen Beteiligungen bei der Beklagten verbleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung im Gutachten K. und L. , S. 50 ff., verwiesen. 6 Mit Bescheid vom 28.01.2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Restmüllgefäße Abfallgebühren für das Jahr 2009 i.H.v. 409,68 EUR, mit Bescheid vom 27.01.2010 für das Jahr 2010 i.H.v. 409,32 EUR und mit Bescheid vom 26.01.2011 für das Jahr 2011 i.H.v. 409,32 EUR fest. Mit Schriftsatz vom 16.07.2010 hob sie den Bescheid für das Jahr 2009 i.H.v. 6,24 EUR auf. 7 Am 25.02.2009 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 15.02.2010 auf den Bescheid vom 27.01.2010 und mit Schriftsatz vom 21.02.2011 auf den Bescheid vom 26.01.2011 erweitert hat. 8 Zur Begründung trägt sie vor, der Gebührenbescheid für das Jahr 2009 sei insoweit rechtswidrig, als eine Berücksichtigung der von der Beklagten bei der Müllverbrennungsanlage erzielten Gewinne nicht erfolgt sei. Für die Jahre 2010 und 2011 seien die Gebührenbescheide fehlerhaft, weil die Gewinne der MVA nur in zu geringer Höhe berücksichtigt worden seien. So sei bereits das von der Beklagten zur Ermittlung der Quote angewendete Gutachten K. und L. ungeeignet. Es sei nur eine theoretische Betrachtung und gehe zudem von den Werten von 2007 aus, obwohl bereits die Werte für 2008 vorgelegen hätten. Zudem hätte bei der Gewinnermittlung nicht vom kalkulatorischen Gewinn, sondern von den Gewinnen aus dem Jahresabschluss ausgegangen werden müssen. Die zugrundegelegte Auslastungsquote der MVA von 80 % sei zu niedrig. Die Quote der Beteiligung der Stadt C. an der MVA sei mit 15,2 % zu niedrig angesetzt worden. Sie müsse 17,9 % betragen, weil der Anteil der Stadtwerke an der J. GmbH mittlerweile nicht mehr 30,3 %, sondern 35,7 % betrage. Bei der Berechnung des Gewinnanteils hätten der Anteil am Verbrennungsentgelt und der Beteiligungsanteil nicht kumulativ, sondern nur alternativ berücksichtigt werden dürfen. Auch die weiteren Gewinne der J. GmbH, namentlich aus der Energieerzeugung, hätten, soweit sie auf die MVA entfielen und der Stadt zuständen, gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei auch die bei der Gewinnermittlung angewendete Steuerquote fehlerhaft. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten vom 28.01.2009, vom 27.01.2010 und vom 26.01.2011 insoweit aufzuheben, als darin Abfallgebühren (Restmüll) für die Jahre 2009 bis 2011 festgesetzt werden. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt sie vor, die angefochtenen Bescheide seien nicht fehlerhaft, denn sie beruhten auf wirksamen Satzungen. Die diesen zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar seien für das Veranlagungsjahr 2009 die über die MVA erzielten Gewinne nicht berücksichtigt worden; der unterbliebene Ansatz hätte aber nur 290.190,21 EUR betragen und damit einen Fehler unterhalb der vom Oberverwaltungsgericht Münster anerkannten 3%igen Fehlertoleranzgrenze bedeutet. Für die Jahre 2010 und 2011 sei die Kalkulation ebenfalls im Ergebnis nicht fehlerhaft. Zwar seien die berücksichtigten Gewinnanteile zu niedrig angesetzt worden, weil bei deren Berechnung im Jahr 2010 von einem Beteiligungsanteil von nur 15,2 % statt 17,9 % und im Jahr 2011 von 17,45 % statt 17,9 % ausgegangen worden sei. Die daraus resultierende Abweichung liege aber ebenfalls noch innerhalb der 3%igen Fehlertoleranzgrenze. Die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Berechnungsmethode des Gewinnanteils führten nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes. Die Berechnung sei auf der Grundlage des betriebswirtschaftlichen Gutachtens von K. und L. erfolgt. 14 Im Erörterungstermin am 16.10.2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, insbesondere das Gutachten K. und L. vom 29.10.2009, Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis dazu erteilt haben. 18 Die Klage ist unzulässig, soweit die Beklagte den Bescheid vom 28.01.2009 unter dem 19.07.2010 in Höhe von 6,24 EUR aufgehoben hat. Der Klägerin fehlt insoweit mittlerweile das für ihre Klage erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids ist die Klägerin in dieser Höhe nicht mehr beschwert. 19 Vgl. Wysk in: ders., VwGO, Vorbemerkungen zu §§ 40-53, Rn. 43 m.w.N. 20 Auch im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 21 Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 28.01.2009, 27.01.2010 und 26.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallgebühren ist die Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt C. vom 19.12.1997 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 19.12.2008 (für 2009), in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21.12.2009 (für 2010) und in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 23.12.2010 (für 2011) (GS). Danach erhebt die Stadt C. zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung Benutzungsgebühren (§ 1 GS). Die Benutzungsgebühren werden nach der Anzahl und Größe der Abfallbehältnisse und der Häufigkeit der Abfuhren berechnet (§ 2 Abs. 1 GS). Die Gebühren betragen nach § 2 Abs. 3 GS für Restmüllbehälter bei einer 14-täglichen Abfuhr für einen 120-Liter-Großraumbehälter 11,38 EUR (für das Jahr 2009) bzw. 11,37 EUR (für die Jahre 2010 und 2011) und für einen 240-Liter-Großraumbehälter 22,76 EUR (für 2009) bzw. 22,74 EUR (für 2010 und 2011) pro Monat. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks (§ 3 Abs. 1 S. 1 GS). 23 Bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. Dies gilt insbesondere für die festgesetzten Gebührensätze. Die Kalkulation dieser Gebührensätze entspricht den Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG NRW und verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW. Nach dieser Vorschrift soll das veranlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten. In der Gebührenbedarfsberechnung sind daher zur Ermittlung des Gebührensatzes die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten so gewissenhaft zu schätzen, dass unzulässige oder überhöhte, aber auch zu niedrige Ansätze vermieden werden. Dabei führt allerdings nicht jeder Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Unerheblich sind nach der so genannten Ergebnisrechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 24 vgl. Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428; Beschluss vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01 -, 25 Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 %, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen. 26 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot hier weder für das Jahr 2009 (1.), noch für die Jahre 2010 und 2011 (2.) festzustellen. 27 1. Der Gebührensatz für das Jahr 2009 von 11,38 EUR für die 120 l-Restmülltonne und von 22,76 EUR für die 240 l-Restmülltonne bei jeweils 14-täglicher Leerung ist nicht überhöht, insbesondere nicht wegen der - von der Klägerin nur gerügten - Nichtberücksichtigung der bei der MVA erzielten Gewinne. 28 Dabei kann hier offen bleiben, ob überhaupt Gewinnausschüttungen gemeindlicher Beteiligungen an privatisierten Entsorgungsfirmen gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. 29 Vgl. dazu ablehnend VG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2010 - 5 K 1552/10 - Juris, Rn. 59 ff. m.w.N.; bejahend OVG MV, Urteil vom 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 - Juris, Rn. 91; HessVGH, Beschluss vom 27.09.2006 - 5 N 358/04 - Juris, Rn. 50; offen gelassen vom OVG NRW, Teilurteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 - Juris, Rn. 73. 30 Selbst wenn dies der Fall wäre, führte die von der Beklagten unterbliebene Anrechnung der MVA-Gewinne nur zu einer Kostenüberschreitung von weniger als 3% der zulässigen Gesamtkosten der Restmüllentsorgung. 31 a) Der - gegebenenfalls - gebührenmindernd anzurechnende anteilige Gewinn betrug für das Veranlagungsjahr 2009 290.190,21 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. 32 Nach § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NRW sind die in Gebührenkalkulationen ansatzfähigen Kosten - und dementsprechend auch die hier maßgeblichen gebührenmindernd zu berücksichtigenden Erträge - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber dabei bewusst nur allgemein auf betriebswirtschaftliche Grundsätze verwiesen, ohne bestimmte Vorgaben zu machen. Daher werden als "betriebswirtschaftliche Grundsätze" betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen verstanden, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - Juris, Rn. 8. 34 Diesen Vorgaben entspricht die Berechnung des gebührenmindernd anzurechnenden Gewinnanteils. Die Beklagte hat zu dessen Ermittlung ein Gutachten der Wirtschaftswissenschaftler Prof. K. und Prof. L. in Auftrag gegeben. Gegen dieses Gutachten und das darin entworfene Berechnungsmodell bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 35 aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Gutachten nicht nur um eine rein theoretische Betrachtung, die nicht geeignet ist, auf die tatsächlichen Verhältnisse angewandt zu werden. Die Klägerin verkennt insoweit, dass das Gutachten von seiner Konzeption her - der Aufgabenstellung entsprechend (vgl. S. 15 des Gutachtens) - nicht primär dazu dient, rückwirkend die tatsächlich der Beklagten aus der MVA zugeflossenen Gewinne zu ermitteln. Es sollte vielmehr ein grundsätzliches Berechnungsmodell entwickelt werden, um der Beklagten zu ermöglichen, den zu erwartenden künftig zufließenden Gewinn prognostisch abzuschätzen und in die jeweilige Gebührenkalkulation einzustellen. Dass das Gutachten dieser Funktion nicht gerecht wird, ist für die Kammer nicht zu erkennen und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten. 36 bb) Aufgrund dieser Funktion des Gutachtens ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter lediglich von den Zahlen aus dem Jahr 2007 ausgegangen sind und nicht auf die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung schon vorliegenden Werte aus 2008 zurückgegriffen haben. Denn für die Entwicklung eines grundsätzlichen Berechnungsmodells kommt es - wie die Beklagte zur Recht ausführt - nicht auf die aktuellen Werte an. Vielmehr war es sinnvoll, auf die gleichen Werte wie der Gutachter des vorgelagerten rechtswissenschaftlichen Gutachtens, Prof. C2. , zurückzugreifen, der die des Jahres 2007 verwendet hat. 37 cc) Bei der Berechnung des Gewinnanteils war von einem kalkulatorischen Gewinn auszugehen und nicht von einem Gewinn aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss. Die Gutachter K. und L. haben - insb. auf S. 12 ff. des Gutachtens - nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass es mehrere betriebswirtschaftlich vertretbare Berechnungsmodelle des Gewinns gibt und dass die vom kalkulatorischen Gewinn ausgehende Berechnung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten die sinnvollste ist. Sie haben darüber hinaus dargelegt, weshalb sie die von der Klägerin geforderte Gewinnermittlung über den handelsrechtlichen Jahresüberschuss aus betriebswirtschaftlicher Sicht ablehnen. 38 So im Ergebnis auch Brüning, in: Driehaus, § 6 Rn. 197f. 39 Dass diese Einschätzung fehlerhaft ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal es nach den oben dargestellten Grundsätzen auf die Frage, ob dies auch die betriebswirtschaftliche sinnvollste Berechnungsmethode ist, gar nicht ankommt. 40 dd) Eine Fehlerhaftigkeit des von den Gutachtern erstellten Berechnungsmodells resultiert auch nicht daraus, dass die Gutachter bei der Ermittlung des kalkulatorischen Gewinns nur von einer Beschäftigungsauslastungsquote der MVA von 80 % ausgegangen sind. Die Gutachter haben unter Rückgriff auf Erfahrungswerte der MVA erläutert, weshalb bei der Prognose nicht von einer Vollauslastung ausgegangen werden kann und weshalb sie eine Quote von 80 % angelegt haben (vgl. S. 49 f. des Gutachtens): Es gebe bei der Müllverbrennung keine "Abfallvorratshaltung", so dass, um eine hohe Auslastung zu gewährleisten, eine kontinuierliche Anlieferung von Abfall erforderlich sei. Dies könne aber nach den Angaben der MVA nicht allein durch langfristige Vertragsbeziehungen, sondern in erheblichem Umfang nur durch kurzfristige Verträge erreicht werden. Gerade in diesem Bereich sei jedoch ein verstärkter Wettbewerb zu erwarten, der zum einen auf der Erhöhung der Verbrennungskapazitäten durch den deutschlandweiten Bau neuer Anlagen und zum anderen auf dem Rückgang der Nachfrage der thermischen Behandlung von Gewerbeabfällen beruhe. Um den daraus folgenden Unwägbarkeiten und dem Kapazitätsauslastungsrisiko Rechnung zu tragen, sei es sinnvoll, von einem kalkulatorischen Beschäftigungsgrad von 80 % auszugehen. Dagegen bringt die Klägerin keine substantiieren Einwendungen vor und die von den Gutachtern gewählte Auslastungsquote von 80 % wird zudem als zulässig erachtet. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 - Juris, Rn. 30 ff.; VG Aachen, 17.05.2005 - 7 K 1253/02 - Juris, Rn. 50; Brüning, in: Driehaus, § 6 Rn. 74. 42 ee) Auch mit ihrem Einwand, der kalkulatorische Gewinn dürfe nicht kumulativ sowohl um die Anteile aus dem Verbrennungsentgelt als auch um den Beteiligungsanteil reduziert werden, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Gutachter haben nachvollziehbar erläutert (vgl. insb. S. 5 ff., 10 ff.), weshalb Grundlage der gebührenmindernd anzurechnenden Gewinne nur der Anteil am Gewinn ist, der zum einen durch das Abfallaufkommen der C1. Bürger induziert ist, und der zudem dann noch entsprechend den Beteiligungsverhältnissen an der MVA reduziert wird. Denn nur die doppelte Anteilsberechnung gibt den Anteil der Beklagten am durch die Gebührenschuldner erwirtschafteten Gesamtgewinn der MVA wieder: Aus den Leistungen der Gebührenschuldner entsteht nur ein Teil des Gewinns der MVA, nämlich der, der auf dem Gebührenaufkommen der Gebührenschuldner der Beklagten beruht. Von diesem Gewinnanteil fließt wiederum nur der Teil an die Beklagte, der dem Beteiligungsanteil entspricht. Durch die Reduzierung auf den Beteiligungsanteil wird gewährleistet, dass die Ansprüche der anderen Gesellschafter an der MVA am Gewinn berücksichtigt werden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das von der Beklagten vorgelegten, dem Gutachten K. und L. vorgelagerte Gutachten von Prof. C2. vom 26.02.2009 (BA III) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Ausführungen des Gutachters C2. vermögen eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens K. /L. nicht zu begründen. Die Klägerin übersieht, dass sich der Gutachter C2. genauso wie die Gutachter K. und L. für die Berücksichtigung des induzierten Gewinnanteils ausgesprochen und zugleich den Beteiligungsanteil berücksichtigt hat (vgl. S. 57 des Gutachtens C2. ). Die Ausführungen des Gutachters C2. zur nicht kumulativen Kombination von Umsatz- und Beteiligungsquote - auf die die Klägerin wohl abstellt - betreffen die im Gutachten K. und L. abgelehnte 2. Variante der Gewinnermittlung und nicht die von der Beklagten der Gewinnermittlung zugrundegelegte 1. Variante (vgl. S. 60 ff. des Gutachtens C2. ). 43 ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin mussten bei der Gewinnberechnung die Gewinne der MVA aus der Energieerzeugung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass grundsätzlich, d.h. bei einer in Eigenregie erfolgenden Abfallentsorgung, Einnahmen aus Energiegewinnung, die in Folge der Müllverbrennung entstehen, kostenmindernd zu berücksichtigen sind. 44 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.11.2003 - 13 K 1626/03 - Juris, Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 - 16 K 2408/12 - NRWE, Rn. 96. 45 Dies gilt aber nicht zwingend auch für die Berechnung von Gewinnausschüttungen gemeindlicher Beteiligungen. Dazu haben die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, weshalb aus betriebswirtschaftlicher Sicht die unternehmerischen Gewinne, die durch Erzeugung von Strom und Fernwärme erzielt werden, bei der Ermittlung des gebührenmindernd anzusetzenden Gewinnanteils unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. S. 14 f., 30 ff.). Die Kosten für die Energieerzeugung würden selbst nicht aus den Gebühren finanziert. Darüber hinaus handele es sich zwar bei der Müllverbrennung und Energieerzeugung aus produktionswirtschaftlicher Sicht um Kuppelproduktionen, weil die Energieerzeugung durch die Verbrennung erfolge. Gleichwohl seien die Gewinne aus der Energieerzeugung nicht durch die Müllverbrennung "induziert". Denn darunter seien - betriebswirtschaftlich betrachtet - nur Gewinne zu verstehen, die aus Prozessen resultieren, die ohne weiteren betrieblichen Entscheidungsfreiraum, gleichsam "automatisch" aus der Verbrennung folgen (vgl. S. 32 f.). Bei den Gewinnen aus der Energieerzeugung sei dies aber nicht der Fall. Es sei zwar ökonomisch sinnvoll, die Verbrennung mit der Energieerzeugung zu verknüpfen, aber letztlich nicht zwingend, sondern es bestehe insoweit ein weiter betrieblicher Entscheidungsfreiraum. Zudem sei eine getrennte Ermittlung der Gewinne aus Müllverbrennung und Energieerzeugung auch deshalb betriebswirtschaftlich sinnvoll, weil es sich bei der Müllverbrennung und der Energieerzeugung um völlig unterschiedliche Geschäftsfelder (Energieerzeugung als "echte unternehmerische Tätigkeit") handele, bei denen sich die Märkte hinsichtlich der von Unternehmen zu tragenden Risiken deutlich unterschieden, und andernfalls u.U. auch das Verlustrisiko der unternehmerischen Betätigung bei der Energieerzeugung über die Gebühren auf die Gebührenschuldner umgelegt würde. 46 So im Ergebnis auch OVG MV, Urteil vom 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 - Juris, Rn. 96. 47 Diesen nachvollziehbaren, betriebswirtschaftlich detailliert erläuterten Erwägungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. 48 gg) Der für die Berechnung des prognostischen Gewinnanteils ermittelten Steuerquote begegnen keine Bedenken. Die Gutachter haben sie nachvollziehbar und plausibel erläutert (S. 59 ff.) und sie wird von den Einwendungen der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dabei sind die Gutachter - wie es auch die Klägerin fordert - vom vorsteuerlichen Gewinn der MVA, soweit er auf Gebührenzahlungen C1. Bürger beruht, ausgegangen und haben dann die auf den weiteren Beteilungsebenen zu entrichtenden Steuern einbezogen, wobei sie auch die Rechtsgrundlagen der jeweiligen Besteuerung benannt haben. Weshalb diese Annahmen fehlerhaft sein sollen, vermag die Kammer nicht zu erkennen und auch die Klägerin trägt insoweit nichts weiter konkret vor. Im Gegenteil decken sich ihre grundsätzlichen Ausführungen sogar mit denen der Gutachter, etwa hinsichtlich der von der Stadt C. auf die Gewinne der BetVermVerwGmbH zu entrichtenden Kapitalertragssteuer und der abgegoltenen Körperschaftssteuer. 49 hh) Den gebührenmindernd anzurechnenden Gewinnanteil hat die Beklagte sodann auf Grundlage des von den Gutachtern entworfenen Berechnungsmodells und ausgehend von den Ist-Zahlen rechnerisch zutreffend mit 290.190,21 EUR berechnet. Insbesondere hat sie dabei schon die zum 01.01.2009 eingetretene Erhöhung des Beteiligungsanteils der Stadtwerke C. GmbH an der J. GmbH berücksichtigt und ist von dem zutreffenden Gewinnanteil von 17,9 % ausgegangen. 50 b) Der - gegebenenfalls unzulässigerweise unberücksichtigt gebliebene - Gewinnanteil von 290.190,21 EUR stellte keinen nach der oben ausgeführten Ergebnisrechtsprechung beachtlichen Fehler dar. 51 Er liegt unter der Fehlertoleranzgrenze von 3 %. Die unterbliebene Berücksichtigung der Gewinnanteile führte nur zu einer Kostenüberschreitung von 1,60 % der zulässigen Gesamtkosten für die Restmüllentsorgung, die bei einer Berücksichtigung des Gewinnanteils als Erlös für das Jahr 2009 statt kalkuliert 18.386.815 EUR nur 18.096.624,79 EUR betragen hätten. 52 Die unterbliebene Berücksichtigung des Gewinnanteils an der MVA wäre auch kein bewusster oder schwerer und offenkundiger Fehler. Denn es ist gesetzlich nicht geregelt und in der Rechtsprechung nach wie vor obergerichtlich nicht geklärt, ob die Gewinnausschüttungen gemeindlicher Beteiligungen gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. 53 2. Die Gebührensätze von 11,37 EUR für die 120 l-Restmülltonne und von 22,74 EUR für die 240 l-Restmülltonne bei jeweils 14-täglicher Leerung für die Jahre 2010 und 2011 sind ebenfalls im Ergebnis nicht überhöht. 54 Zwar hat die Beklagte für diese Jahre den erwarteten Gewinnanteil an den MVA-Gewinnen, den sie grundsätzlich gebührenmindernd als Erlös in die Kalkulation eingestellt hat, zu niedrig berechnet, weil sie von zu niedrigen Gewinnanteilsquoten ausgegangen ist. Wie die Klägerin zu Recht bemängelt, hätte der Gewinnanteil nicht mit 15,2 % (in 2010) bzw. 17,45 % (in 2011), sondern jeweils mit 17,9 % berechnet werden müssen. Die sich daraus aber ergebenden Abweichungen von 2,7 % bzw. 0,45 % entsprechen nur einer Kostenüberschreitung von 29.741,39 EUR und 6.316,94 EUR und liegen mit 0,16 % des zulässigen Gesamtbedarfs für Restmüll 2010 von 18.332.429,61 EUR und 0,03 % des zulässigen Gesamtbedarfs für Restmüll 2011 von 18.356.257,40 EUR jeweils deutlich innerhalb der 3 %-Fehlertoleranzgrenze. Anhaltspunkte, dass sie auf bewussten oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen, bestehen nicht. 55 3. Die Beklagte hat auf Grundlage der danach wirksamen Satzungsregelungen die auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Abfallgebühren (Restmüll) für das Jahr 2009 zu Recht auf 409,68 EUR, für das Jahr 2010 auf 409,32 EUR und für das Jahr 2011 auf 409,32 EUR festgesetzt. Für das Jahr 2009 reduzierte sie den Betrag unter dem 19.07.2010 noch um 6,24 EUR, um der unterbliebenen Gewinnanrechnung nachträglich Rechnung zu tragen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.