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Beschluss

11 L 529/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:1213.11L529.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin einer von C1. nach N. führenden 110 kV-Hochspannungsfreileitung. Die Antragstellerin zu 3. ist Pächterin der Leitung und betreibt diese. Die Antragstellerin zu 1. ist nach eigenen Angaben "Vertreterin" der Antragstellerinnen zu 2. und 3. Am 27.02.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WEA 7 und WEA 9) vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m in der Gemarkung X. im Außenbereich der Stadt C1. . Es handelt sich um die 17. und 18. Windenergieanlage in der im Flächennutzungsplan der Stadt C1. ausgewiesenen Windvorrangzone "I1. ". Der kürzeste Abstand zwischen dem vorgesehenen Standort der WEA 7 und der Freileitung der Antragstellerinnen zu 2. und 3. beträgt 99,50 m, gemessen vom Mittelpunkt des Mastes bis zu den äußeren Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass die Nachlaufströmung der WEA 7 - um die es im vorliegenden Verfahren allein geht - oberhalb der Hochspannungsfreileitung verläuft. Ausweislich der dem Genehmigungsantrag beigefügten Anlage "Anlagensicherheit" verfügt die Anlage über ein Blitzschutzsystem, das Einschläge über eine Verbindung von der elektrisch leitenden Blattspitze über die Blatthinterkante ableitet. Die Spannung wird über ein kurze Funkenstrecke auf den Statorring geleitet und über das Maschinenhaus und den Turm zum Boden geführt (Bl. 109 und 149 ff. d. BA I). Außerdem ist die WEA mit einer Eisansatzerkennung mittels Leistungskurvenverfahren ausgestattet. Die Eiserkennung basiert darauf, dass die aerodynamischen Eigenschaften der Rotorblätter auf Kontur- und Rauhigkeitsveränderungen durch Vereisung reagieren und sich dadurch eine signifikante Änderung des Betriebskennfelds der Anlage (Zusammenhang von Wind / Drehzahl / Leistung / Blattwinkel) ergibt. Die Steuerung der Windenergieanlage misst über zwei voneinander unabhängige Temperaturfühler die Außenlufttemperatur auf der Gondel und unten am Turmfuß. Bei Temperaturen unter + 2 °C (Vereisungsbedingungen) werden die aktuellen Betriebsdaten mit den Langzeit-Mittelwerten verglichen, die für die Anlage bei Temperaturen über + 2°C ermittelt worden sind. Um die anlagenspezifisch ermittelte Windleistungs- und Wind-Blattwinkelkennlinie wird ein "Toleranzband" gelegt, das auf Simulationen, Versuchen und Erfahrungen beim Betrieb verschiedener Anlagentypen basiert. Liegen die aktuellen Betriebsdaten von Leistung oder Blattwinkel im Rahmen einer gleitenden Mittelung außerhalb des Toleranzbandes, wird die Anlage gestoppt, und zwar "in der Regel innerhalb einer halben Stunde, bevor die Dicke der Eisschicht zu einer Gefährdung der Umgebung führt" (Bl. 117 d. BA I). Ein Wiederanfahren der Anlage erfolgt erst nach Abtauen des Eises nach andauerndem Temperaturanstieg über + 2 °C. In Abhängigkeit von der Außentemperatur wird die erforderliche Abtauzeit ermittelt. Innerhalb dieser Zeit kann die Anlage nicht automatisch gestartet werden. Da sich der Rotor für das Leistungskurvenverfahren drehen muss, funktioniert die Eiserkennung nicht bei Stillstand der Anlage. Bei niedrigen Windgeschwindigkeiten (unter 3 m/s) reduziert sich die Empfindlichkeit der Eisansatzerkennung. In diesen Fällen kann ein Eiswurf nicht vollständig ausgeschlossen werden. (Vgl. Anlage "Anlagensicherheit" des Genehmigungsantrags, Bl. 113 ff. d. BA I.) Schließlich ist ein Brandschutzkonzept Gegenstand des Antrags (vgl. Anlage "Brandschutz", Bl. 161 ff. d. BA I). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vertrat die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 23.03.2012 zur Stellungnahme aufgeforderte Antragstellerin zu 1. "im Auftrag und mit Wirkung für" die Antragstellerin zu 2. als Eigentümerin des 110 kV-Netzes und die Antragstellerin zu 3. als Netzbesitzerin und -betreiberin mit Schreiben vom 25.04.2012 und 13.06.2012 die Auffassung, dass aufgrund der geltenden DIN VDE-Bestimmung zwischen der WEA 7 und der Hochspannungsfreileitung ein Abstand von 123 m einzuhalten sei. Mit Bescheid vom 20.06.2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WEA 7 und WEA 9) vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer Leistung von 2.300 kW und einer Nabenhöhe von 138,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 15 (WEA 7) und Flurstück 94 (WEA 9). Unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen heißt es: "Der Einbau und die Funktion der Eisansatzerkennung sind durch den Hersteller der Windkraftanlage zu bestätigen. Die Herstellerbescheinigung ist mit der Inbetriebnahmeanzeige vorzulegen." Nr. 14 verpflichtet die Beigeladene zu Hinweisschildern nach 5.2.3.5 (Eiswurf) des Windenergieerlasses. In Nr. 15 bis 17 der Nebenbestimmungen finden sich Regelungen zur Standsicherheit. Nr. 21 schreibt die Installation einer Schwingungsüberwachung vor. Nr. 24 der Nebenbestimmungen verpflichtet zur Überprüfung des Erhaltungszustandes der Anlage. Dort heißt es: "Der Turm, die Maschine und die Rotorblätter sind mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachverständigen für Windenergieanlagen auf den Erhaltungszustand hin zu überprüfen (...) Die Prüfungen sind nach den Vorgaben des begutachteten Wartungspflichtenbuches und ggf. nach weiteren Auflagen in den übrigen Gutachten durchzuführen. Über die Überprüfung und Wartung ist mindestens alle 2 Jahre ein Bericht zu erstellen (s. Richtlinie Windenergieanlagen, 03/2004, Pkt. 13.1)." Nach Nr. 28 i) ist ein Nachweis über den Einbau und die Funktionsfähigkeit der Eiserkennungssysteme vorzulegen. Im Abschnitt "VII. Anlagen" werden der Genehmigungsantrag und die ihm beigefügten, im Einzelnen bezeichneten Anlagen zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.06.2012 verwiesen. Nachdem seitens des Eigentümers eines anderen benachbarten Grundstücks bereits am 10.07.2012 eine Klage gegen die Genehmigung vom 20.06.2012 erhoben worden war (11 K 2342/12), ordnete der Antragsgegner unter dem 19.07.2012 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 20.06.2012 an, die er wie folgt begründete: Aus dem Vortrag des klagenden Nachbarn ergäben sich keine Zweifel an der Übereinstimmung der erteilten Genehmigung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften; daher bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Daneben liege auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Bei fehlender Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache bestehe kein Anlass, die sofortige Vollziehung nicht anzuordnen; es liege allein deshalb ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung vor. Außerdem würde dieser ansonsten ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die Antragstellerinnen haben am 24.07.2012 Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 20.06.2012 erhoben und am 15.08.2012 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie sind zunächst der Auffassung, die von ihnen erhobene Klage sei nicht deshalb unzulässig, weil es nach § 110 Abs. 1 JustG NRW zuvor eines Widerspruchsverfahrens bedurft hätte. Auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. seien im Genehmigungsverfahren beteiligte Dritte gewesen, sodass die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 110 Abs. 3 Satz 2 JustG NRW nicht vorlägen. Die Antragstellerin zu 1. sei als Vertreterin der Antragstellerinnen zu 2. und 3. im Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen. In dieser Eigenschaft sei die Antragstellerin zu 1. auch "persönlich" betroffen, da sie die Rechte der Antragstellerinnen zu 2. und 3. geltend mache. Mit dem Antrag zu 2. werde eine einstweilige Maßnahme des Gerichts nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO begehrt. Die Antragstellerinnen verweisen in der Sache auf die von der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE herausgegebene DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-3) für Freileitungen über AC 45 kV - Teil 3 Nationale Normative Festlegungen (NNA) aus Januar 2011. Danach sei zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter grundsätzlich ein Abstand von mehr als einem Rotordurchmesser einzuhalten. Da vorliegend die Nachströmung der WEA 7 oberhalb der Hochspannungsfreileitung verlaufe, habe zwar auf schwingungsdämpfende Maßnahmen verzichtet werden können. Erforderlich sei jedoch ein Abstand von 82 m zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster - der Freileitung am nächsten gelegener - Position und äußerstem ruhenden Leiter der Freileitung, also ein Abstand von 123 m (Rotorradius von 41 m + Rotordurchmesser von 82 m) von der Mitte des Anlagenmastes der WEA zum äußersten ruhenden Leiter. Bei Unterschreitung dieses Abstandes bestehe die Gefahr, dass die Freileitung durch umherfliegende Festkörper wie abgeworfenes Eis oder Teile einer havarierten WEA beschädigt werde. Da die Freileitung eine wesentliche Bedeutung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit habe, würde eine Beschädigung erhebliche Folgeschäden nach sich ziehen. Bei einem Ausfall könnten schätzungsweise 20.000 Haushalte nicht mehr mit Strom versorgt und der von den an die Freileitung angeschlossenen Windparks erzeugte Strom nicht mehr in das Netz eingespeist werden. Der vom Antragsgegner herangezogene Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 sei nicht maßgeblich, da bei der Errichtung von Energieanlagen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten seien. Deren Einhaltung werde nach Absatz 2 der Vorschrift bei Beachtung der technischen Regeln des VDE vermutet. Es handele sich bei den von der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE entwickelten Regeln um verbindliche Vorgaben, die bei der Errichtung von Energieanlagen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu beachten seien. Sie - die Antragstellerinnen - könnten nicht zur Duldung eines Abstands zu einer Windenergieanlage verpflichtet werden, der mit den Vorgaben des EnWG nicht vereinbar sei. Eine Unterschreitung des Abstandes würde dazu führen, dass eine Erneuerung der Freileitungsanlage in gleicher Trasse unmöglich sei. Dass bei der Überarbeitung der DIN VDE-Bestimmung im Januar 2011 keine Anpassung an die im Windenergieerlass vorgesehenen Abstände erfolgt sei, könne nur so interpretiert werden, dass das zuständige Gremium eine Reduzierung der Abstände nicht für angezeigt gehalten habe. Dementsprechend seien nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 09.05.2012 die Anforderungen der DIN 50341-3-4 einzuhalten. Eine entsprechende Regelung finde sich auch in der Anlage 1 der Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen des Landes Schleswig-Holstein vom 22.03.2011. Dass die Anlage mit einem Eiserkennungs- und Blitzschutzsystem ausgestattet sei, schließe das Risiko einer Beschädigung ihrer Hochspannungsleitung durch Rotorblatthavarie oder Eiswurf nicht aus, sondern minimiere es lediglich. Eine Beschädigung der Freileitung können nur durch Einhaltung des von der DIN geforderten Mindestabstands ausgeschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als die Genehmigung vom 20.06.2012 keine regelmäßige Kontrolle der entsprechenden Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit vorsehe. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer im Verfahren 11 K 2445/12 erhobenen Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 20.06.2012 in Bezug auf die Windkraftanlage WEA 7 wiederherzustellen, sowie 2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Bau der WEA 7 auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 15, einstweilen stillzulegen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner macht geltend, die von den Antragstellerinnen herangezogene DIN-Norm stamme aus dem Jahre 1998 und entspreche damit nicht mehr dem Stand der Technik. Der Windenergieerlass NRW sei dagegen im Jahre 2011 aktualisiert worden. So sei die in Rede stehende Anlage serienmäßig mit einem Eiserkennungssystem ausgestattet, dessen Wirksamkeit bei Reifeis, Klareis und Schneeansammlungen der TÜV Nord bestätigt habe. Das Abwerfen großvolumiger Eisstücke beim Wiederanfahren einer wegen Eisansatzes angehaltenen Anlage werde durch eine Maschinensteuerung, die das Abtauverhalten bei verschiedenen Temperaturen berücksichtige, ausgeschlossen. Stehe die Anlage still oder werde sie bei einer Windgeschwindigkeit von unter 3 m/s betrieben, funktioniere die Eiserkennung zwar nicht; bei Windstille oder bei niedrigen Windgeschwindigkeiten würden sich jedoch regelmäßig keine dicken Eisschichten bilden. Außerdem führe der sich dann nicht bzw. nur langsam drehende Rotor dazu, dass etwaige Eisstücke nicht über größere Distanzen geschleudert würden, sondern im Nahbereich der Anlage herunterfielen. Die Beigeladene ist zunächst der Auffassung, für den Antrag zu 2., der als gesonderter Antrag nach § 123 VwGO zu bewerten sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die von den Antragstellerinnen befürchteten Gefahren träten erst beim Betrieb der WEA 7 ein, mit dem erst ab Februar 2013 zu rechnen sei. Durch die Errichtung der Anlage könnten Rechte der Antragstellerinnen nicht berührt sein. Der Antrag zu 1. bleibe schon deshalb erfolglos, weil die Klage in der Hauptsache unzulässig sei. Nach § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW sei vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen. Darüber hinaus könne der Verstoß gegen die DIN-Vorschrift - die im Übrigen keine rechtliche Bindungswirkung entfalte - der Klage der Antragstellerinnen nicht zum Erfolg verhelfen. Der Windenergieerlass NRW belege, dass es in den Fällen, in denen die Turbulenzschleppe über die Leiterseile hinweggehe, keine Turbulenzprobleme gebe. In Bezug auf die von Windenergieanlage ausgehenden Gefahren gehe es also nur noch um das Risiko von Eiswurf und Rotorblatthavarien. Der Windenergieerlass sei in Bezug auf Freileitungen abschließend; die allgemeine Gefahr der Beschädigung der Leiterseile durch Festkörper sei dabei berücksichtigt worden. Deshalb genüge nach dem Windenergieerlass die gegebene Entfernung zwischen der WEA 7 und der Freileitung von 99,50 m. DIN-Vorschriften könnten lediglich im Rahmen des Begriffes "Stand der Technik" nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG Bedeutung erlangen. Drittschützenden Charakter habe diese dem Vorsorgegrundsatz Rechnung tragende Vorschrift jedoch nicht. Auch mit Blick auf § 49 EnWG sei der Verstoß gegen die DIN-Vorschrift nicht relevant. Wenn die Vorschriften der DIN nicht eingehalten seien, könne die technische Sicherheit nach § 49 Abs. 1 EnWG lediglich nicht vermutet werden. Im Übrigen erfasse die Anlagensicherheit nach § 49 EnWG in Bezug auf Windenergieanlagen nicht die potentielle Beeinträchtigung anderer Anlagen, sondern stelle Anforderungen vor allem an die Qualität des in das allgemeine Leitungsnetz eingespeisten Stroms. Allgemein von Windenergieanlagen ausgehenden Gefahren könne, wie die Regelungen im Windenergieerlass zum Straßenrecht zeigten, auf andere Art und Weise Rechnung getragen werden. Soweit es ungeachtet der vorgeschriebenen Sicherungssysteme zu Schäden an der Hochspannungsleitung der Antragstellerinnen infolge einer Rotorblatthavarie oder Eiswurfs kommen könne, sei deren Eintritt höchst unwahrscheinlich. II. Die Anträge bleiben insgesamt ohne Erfolg. 1. Soweit die Anträge von der Antragstellerin zu 1. gestellt worden sind, sind sie bereits unzulässig. Der Antragstellerin zu 1. fehlt die erforderliche Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil sie durch die Errichtung der streitgegenständlichen WEA 7 nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die Antragstellerin zu 1. ist lediglich als Vertreterin der Antragstellerinnen zu 2. und 3. im (Verwaltungs-)Verfahren aufgetreten und hat deren Rechte geltend gemacht. Sie selbst verfügt nach eigenem Vortrag weder über dingliche noch über obligatorische Rechte an der Hochspannungsleitung C1. -N. und ist auch nicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz berechtigt oder verpflichtet. Im Unterschied zu den Antragstellerinnen zu 2. und 3., die Eigentümerin bzw. Besitzerin und Betreiberin des 110 kV-Netzes sind, fehlt ihr damit eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, wie sie Grundstückseigentümer und sonstige Bewohner, Eigentümer von Tieren, Pflanzen oder Sachen dort sowie Personen haben, die im Einwirkungsbereich der Anlage arbeiten. Vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz Kommentar, 9. Auflage 2012, § 3 BImSchG Rn. 34 ff. 2. Die Anträge der Antragstellerinnen zu 2. und 3. sind zulässig, aber unbegründet. a) Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag ist gegeben. Der Zulässigkeit der von den Antragstellerinnen erhobenen Klage steht namentlich nicht das Fehlen eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO entgegen. Ein Widerspruchsverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. waren über ihre Vertreterin, die Antragstellerin zu 1., vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren beteiligt worden; die Stellungnahmen der Antragstellerin zu 1. vom 25.04.2012 und 13.06.2012 erfolgten jeweils ausdrücklich im Auftrag und mit Wirkung für die Antragstellerin zu 2. als Eigentümerin und die Antragstellerin zu 3. als Netzbetreiberin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner - noch - in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Weise begründet. Soweit er das Überwiegen des öffentlichen Interesses und des privaten Interesses der Beigeladenen mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung begründet, dürfte dies zwar nicht ausreichen; aus dem Hinweis auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung alsbald umsetzen zu können, ergibt sich jedoch, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war und diesen im konkreten Fall für geboten gehalten hat. Damit liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung vor. Denn die Anordnung des Sofortvollzuges einer Genehmigung ist bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch dann möglich, wenn der Sofortvollzug im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse der Genehmigungsinhaberin liegt (vgl. §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ob deren Interessen tatsächlich überwiegen, ist eine Frage der (materiellen) Abwägung und keine Frage der Begründung des Sofortvollzuges. b) Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei deren offensichtlichen Aussichtslosigkeit in der Regel kein schützenswertes Interesse der Antragstellerinnen gibt, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20.06.2012 durch die Beigeladene zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Klage das Interesse der beigeladenen Genehmigungsinhaberin an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung letztlich nicht ins Gewicht fällt. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der klagende Dritte, hier also die Antragstellerinnen zu 2. und 3., durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird, ob also gegen Vorschriften verstoßen wurde, die - auch - ihn schützen sollen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung ist die Genehmigung vom 20.06.2012 weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass die von den Antragstellerinnen erhobenen Rügen im Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 20.06.2012 führen werden und die von ihnen erhobene Klage daher im Ergebnis ohne Erfolg bleiben wird (aa). Auf dieser Grundlage und einer weiteren Abwägung der Interessen der Beteiligten überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung (bb). aa) Rechtsgrundlage der Genehmigung - der die Anlage nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs der 4. BImSchV bedarf - sind §§ 6 und 19 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). aaa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG neben schädlichen Umwelteinwirkungen genannten sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und Belästigungen erfassen grundsätzlich alle Gefahrenquellen. Während die als erste Alternative genannten schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorgerufen werden müssen, betrifft die zweite Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG alle auf sonstige - physische - Art und Weise hervorgerufenen negativen Auswirkungen. Vgl. Jarass, a.a.O. § 5 Rn. 25 f. Dazu gehören auch Störfälle durch Eiswurf und Rotorbruch. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011 - 1 A 11186/08 -, juris Rn. 50; OVG Sachsen, Beschluss vom 09.02.2006 - 2 M 71/05 -, juris Rn. 24. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG entfaltet - im Unterschied zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, vgl. nur Jarass, a.a.O. § 5 Rn. 121 m.w.N. - drittschützende Wirkung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.09.2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 28, und vom 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, juris Rn. 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011, a.a.O.; Jarass, a.a.O. § 5 Rn. 120 m.w.N., sodass sich die Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf seine Einhaltung auch berufen können. Die Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG normierten Grundpflichten ist i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn auf der Grundlage der Genehmigung und der zu ihren Bestandteilen gemachten (Antrags-)Unterlagen kein ernstlicher Zweifel daran bestehen kann, dass der Anlagenbetreiber die ihm obliegenden Pflichten erfüllen wird. "Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 5 und 6 BImSchG (...) ist nicht erst dann "sichergestellt", wenn jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen ist. Ob Emissionen bzw. Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein." Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 19/07.AK -, juris Rn. 155, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - BVerwG 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Betreibers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Vgl. Jarass, a.a.O. § 6 Rdnr. 15. In diesem Sinne werden von der mit Bescheid vom 20.06.2012 genehmigten WEA 7 voraussichtlich keine sonstigen Gefahren oder erhebliche Belästigungen oder Nachteile für das im Eigentum der Antragstellerin zu 2. stehende und von der Antragstellerin zu 3. genutzte Grundstück ausgehen. Wann durch Eiswurf oder Havarien von Windenergieanlagen ausgehende sonstige Gefahren als relevant und deshalb als unzumutbar zu qualifizieren sind, ist im Bundesimmissionsschutzgesetz nicht geregelt. Untergesetzliche rechtsverbindliche Konkretisierungen für deren Ermittlung und Bewertung fehlen. Die von den Antragstellerinnen herangezogene DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-3) für Freileitungen über AC 45 kV - Teil 3 Nationale Normative Festlegungen (NNA) aus Januar 2011 entfaltet - allerdings ebenso wie der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 11.07.2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Windenergie-Erlass NRW) - keinen rechtsverbindlichen Charakter. Ungeachtet dessen kann sie grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren bei der Untersuchung der Erheblichkeit von Gefahren herangezogen werden, weil sie auf sachverständigen Erkenntnissen beruht und von einer entsprechend besetzten Kommission erarbeitet wurde. Vgl. (zur GIRL bzw. zu den VDI-Richtlinie 3471 und 3472): BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - BVerwG 4 B 5.07 -, juris Rn.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 31 f., und vom 10.05.2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 40 f. In der DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-3) heißt unter "1 Anwendungsbereich": "Diese EN gilt für die Planung und Errichtung von Freileitungen über AC 45 kV. Auf bestehende Anlagen braucht diese Norm nicht angewendet zu werden. In der Planung oder in Ausführung befindliche Anlagen können nach der bei Beginn der Planungen geltenden Norm fertiggestellt werden." Unter der Überschrift "5 Elektrische Anforderungen" wird im Abschnitt "5.4. Innere und äußere Abstände" im Unterabschnitt "5.4.5 Abstände zu Gebäuden, Verkehrswegen, anderen Freileitungen und Erholungsflächen" bestimmt: "DE.1 Spezielle Anforderungen bei Kreuzungen (...) DE.2 Abstände zu Windenergieanlagen Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: - für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen > 3 x Rotordurchmesser; - für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstigster Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf." Der danach zwischen der Hochspannungsfreileitung der Antragstellerinnen und der Windenergieanlage der Beigeladenen erforderliche Abstand wird allerdings nicht eingehalten. Wenn der Rotor der WEA 7 im rechten Winkel zur Freileitung der Antragstellerinnen steht, beträgt der Abstand zwischen seiner äußersten Rotorblattspitze in ungünstigster - der Freileitung am nächsten gelegener - Stellung und Leitung lediglich noch ca. 48,50 m und damit nur etwas mehr als die Hälfte des im Falle einer außerhalb der Freileitung liegenden Nachlaufströmung geforderten Abstands von einem Rotordurchmesser, hier also 82 m. Nach Auffassung der Kammer ist die DIN-Vorschrift jedoch in Bezug auf die streitige Errichtung der WEA 7 zumindest nicht uneingeschränkt aussagekräftig. Aus der zitierten Regelung zum Anwendungsbereich und ihrem Titel folgt zunächst, dass die DIN EN 50341-3-4 (VDE 210-3) unmittelbar nur bei der Errichtung von Freileitungen, nicht aber bei der Errichtung von Windenergieanlagen gilt. Aber auch dann, wenn man sie im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG mittelbar für berücksichtigungsfähig hält, um von Windkraftanlagen ausgehende Gefahren oder Nachteile für bereits existierende Freileitungen abzuschätzen, kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Vorgabe unter Nr. 5.4.5 allein der Vermeidung von Schäden an Freileitungen durch Schwingungen dienen soll. Einwirkungen, die auf Eiswurf oder Rotorbruch zurückzuführen sind, werden nicht in den Blick genommen; vielmehr werden lediglich mit Blick auf von Windenergieanlagen möglicherweise hervorgerufene Turbulenzen und deren Auswirkungen auf Freileitungen die Einhaltung bestimmter Abstände und in Abhängigkeit zum vorhandenen Abstand Schwingungsschutzmaßnahmen an der Freileitung gefordert. Darum, Schäden an der Freileitung durch Eiswurf oder Teile einer havarierten Windenergieanlage zu vermeiden, geht es nach dem Wortlaut der Regelung nicht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein allgemein Geltung beanspruchender (Mindest-)Abstand festgelegt werden soll. Diese Zielrichtung der DIN-Vorschrift wird durch die von der Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLWE) verfasste "Handreichung zu Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen" vom 18.06.2012 - abrufbar unter www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/ allgemein/apllication/odf/blwe_handreichung_wi_bf.pdf - bestätigt. Auch in den dortigen Ausführungen betreffend Strom- und Freileitungen geht es ausschließlich um das Erfordernis von Schwingungsschutzmaßnahmen. Hinsichtlich der DIN EN 50341-3-4 wird dort im Übrigen ausdrücklich ein Aktualisierungsbedarf mit Blick auf die Nabenhöhe moderner Anlagen und den aktuellen Stand der Technik angeregt; ein von der DKE dazu in Auftrag gegebenes Gutachten liege noch nicht vor. Gerade auch vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die DIN, deren Vorgabe unter Nr. 5.4.5 nach der Handreichung der BLWE aus dem Jahre 1998 stammt, derzeit überhaupt noch hinreichend aktuell ist, um eine Gefahrenbewertung auf sie zu stützen. Den Vorgaben des Windenergie-Erlasses NRW genügt die WEA 7. Zunächst sieht dieser für "Freileitungen" (vgl. Nr. 8.1.2) zwar - ebenso wie die DIN EN 50341-3-4 - grundsätzlich einen Abstand von einem Rotorblattdurchmesser zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) vor, erlaubt aber ein Unterschreiten dieses Abstands, wenn - was hier, wie dargelegt, unstreitig der Fall ist - die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile nicht erreicht. Eine ausdrücklich auf die von Windenergieanlagen ausgehende Gefährdung durch Eiswurf bezogene Regelung - auch Nr. 8.1.2 dient allein dem Schutz vor Schwingungen - enthält der Windenergie-Erlass NRW unter Nr. 5.2.3.5. Unter Verweis auf die in der Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen genannte Richtlinie für Windenergieanlagen (Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reihe B, Heft 8) werden Abstände oder "funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung)" gefordert. Auch nach Nr. 8.2.4 des Windenergieerlasses ist ein Schutz (des Straßenverkehrs) durch Eiswurf oder Brand entweder durch den "Rückgriff auf technische Lösungen" oder die Einhaltung von Abständen gemäß Nr. 5.2.3.5 möglich. Diesen technischen Anforderungen entsprechende Vorgaben für die Beigeladene enthält die Genehmigung vom 20.06.2012, indem sie unter VII. die dort unter Nr. 1 bezeichneten Anlagen zum Bestandteil des Bescheides bestimmt, darunter auch die von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag eingereichte Anlage "Anlagensicherheit", die den Einbau eines Eisansatzerkennungssystems vorsieht, und die Anlage "Bestandschutz". Des Weiteren ist in den Nebenbestimmungen (Nr. 13) die Vorlage einer Herstellerbescheinigung zum Einbau und zur Funktionstüchtigkeit der Eisansatzerkennung vorgeschrieben. Dass das Eiansatzerkennungssystem geeignet ist, die Gefahr des Abwurfs dickwandiger Eisstücke auszuschließen, hat der TÜV Nord in einem Bericht vom 11.01.2008 bestätigt. Die prinzipielle Funktionsfähigkeit des Systems stellen auch die Antragstellerinnen nicht in Frage. Soweit - wie in den in Bayern geltenden Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 unter Nr. 8.2.10 - auf das EU-Forschungsprojekt "Windenergy Production in Cold Climates", das sog. WECU-Projekt, verwiesen wird, das für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung zu rechnen ist, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) empfiehlt, ergibt sich daraus für die streitgegenständliche WEA 7 nichts. Diese befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem an mehreren ("several days of icing an rime accretion"), sondern nur an wenigen Tagen ("few days") mit Vereisung und Reifansatz zu rechnen ist. Der etwa 330 bis 340 m über NN liegende Standort, an dem die Anlage errichtet werden soll, liegt auch nicht in einem eisgefährdeten Gebiet nach Nr. 5.3.3.1 des Windenergie-Erlasses NRW 2005; Entsprechendes haben die Antragstellerinnen auch nicht vorgetragen. Soweit die Antragstellerinnen rügen, die Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung vom 20.06.2012 sähen keine regelmäßige Überprüfung der Sicherheitssysteme vor, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Den Antragstellerinnen ist insoweit zuzugeben, dass der Beigeladenen nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung unter Nr. 24 lediglich hinsichtlich des Turms, der Maschine und der Rotorblätter eine grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre durchzuführende Fremdwartung aufgegeben worden ist (Satz 1). Lediglich dann, wenn der Zeitraum zwischen den Fremdüberwachungen verlängert werden soll, ist nach Satz 2 eine "laufende (mindestens jährliche) Überwachung und Wartung der Windenergieanlage" (Hervorhebung durch die Kammer) erforderlich. Mit Blick darauf, dass die Eisansatzerkennung auf einem Verfahren basiert, das auf Abweichungen von Messwerten im Betriebskennfeld der Anlage reagiert - und zwar unabhängig davon, ob diese Abweichungen auf Eisansatz oder andere Umstände, wie etwa einen Systemfehler zurückzuführen sind -, stellt sich jedoch die Frage, ob und ggf. inwieweit es einer zusätzlichen Wartung und Überprüfung überhaupt bedarf. Ein Ausfall der Temperaturmessung wird ebenfalls sofort erkennbar, weil es zwei Messstellen gibt (vgl. Anlage "Anlagensicherheit", Bl. 119 d. BA I). Darüber hinaus bestimmt die "Richtlinie Windenergieanlagen", die in Nr. 24 der Nebenbestimmungen ausdrücklich erwähnt wird, unter Nr. 13.2 ausdrücklich "Maschine einschließlich der elektrotechnischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter" als Prüfungsumfang. Ob diese Vorschrift Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden hat - unter Nr. 24 wird lediglich die Regelung unter Nr. 13.1 erwähnt - oder die Beigeladene auf andere Art und Weise verpflichtet, muss ggf. im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Nach allem spricht auf der Grundlage der vorhandenen Erlasse, DIN-Normen und sonstigen Quellen mehr dafür als dagegen, dass die von der WEA 7 durch Eiswurf ausgehende Gefährdung für die Antragstellerinnen zumutbar ist. Auch Gefahren für die 110 kV-Leitung infolge einer Havarie dürften in Anbetracht des zu installierenden Blitzschutzsystems und des vorgelegten Brandschutzkonzeptes sowie der Auflagen zur Standsicherheit und Wartung der Anlage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit i.S.d. §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestehen, sodass aller Voraussicht nach geschützte Rechte der Antragstellerinnen zu 2. und 3. nicht verletzt werden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass eine Beschädigung der Freileitung schwerwiegende und weitreichende Folgen haben kann und insoweit an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden können. Es verbleibt nach Auffassung der Kammer nämlich nur eine minimale, letztlich nie ausschließbare und damit wohl nicht mehr als konkret einzustufende Gefahr für die Freileitung der Antragstellerinnen zu 2. und 3., die jeglichen technischen Einrichtungen innewohnt. Dieses "Restrisiko" - vgl. zum Begriff OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 71 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dürfte auch durch zusätzliche Auflagen nicht nennenswert weiter zu minimieren sein und sich daher für die Antragstellerinnen als hinnehmbar darstellen. bbb) Es liegt auch kein Verstoß gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften vor, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen - dazu gehören gemäß § 3 Nr. 15 EnWG auch Windenergieanlagen - so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist (Satz 1). Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Satz 2). Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (nachfolgend: VDE), also des Branchenverbandes für Elektro- und Informationstechnik, eingehalten sind. § 49 Abs. 1 und 2 EnWG enthalten also kein "deterministisches Sicherheitskonzept (...), sondern verweisen lediglich auf die allgemein anerkannten Regeln bzw. den Stand der Technik, deren Einhaltung bei Beachtung der technischen Regeln der DVGW (widerleglich) vermutet wird. (...) Probabilistische Ansätze zur Risikominimierung können damit nicht als vom Gesetz- und Verordnungsgeber ausgeschlossen angesehen werden." Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2011 - 7 MS 73/11 -, juris Rn. 45. Zu diesen technischen Regeln gehört betreffend die Errichtung von Freileitungen die bereits zitierte DIN EN 50341-3-4 (VDE 210-3). Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen unter aaa) kann mit Blick auf deren Adressaten und Schutzzweck auch insoweit voraussichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung vom 20.06.2012 einen relevanten Verstoß gegen den Stand der Technik beinhaltet. Die Kammer lässt insoweit offen, ob § 49 EnWG in der vorliegenden Konstellation überhaupt Drittschutz entfaltet. bb) Die auf dieser Grundlage erforderliche - weitere - Interessenabwägung fällt im Ergebnis zugunsten der Beigeladenen aus. Dabei stellt die Kammer maßgeblich darauf ab, dass die Wahrscheinlichkeit eines auf Rotorblatthavarie oder Eiswurf zurückzuführenden Schadens an der Freileitung aufgrund der vorgesehenen technischen Sicherungssysteme und weiterer, unter aaa) bereits dargelegten Umstände nahezu verschwindend gering sein dürfte und aufgrund dessen das Aufschubinteresse der Antragstellerinnen zu 2. und 3. gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen weniger gewichtig ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.