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Beschluss

1 L 79/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0614.1L79.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. 2 Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3 Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 498/13 gegen die Baugenehmigung vom 17.01.2013 für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 24, Flurstück 345 (B.-----weg 4) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, die Ausnutzung der Baugenehmigung vorläufig zu verhindern und dem Interesse der Beigeladenen an einer möglichst zeitnahen Ausnutzung dieser Genehmigung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Nach der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung verstößt das streitbefangene Neubauvorhaben nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften. 6 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten verletzt wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. 7 Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere hält das Wohnhaus die erforderlichen Abstände ein. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Da die Außenwände des Neubauvorhabens im vorliegenden Fall auf jeder Seite eine Länge von 16 m nicht überschreiten, beträgt die Abstandfläche unter Inanspruchnahme der Halbierungsregel des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 3 m. Diesen Wert hält das Bauvorhaben nach allen Seiten – so auch zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller hin – ein. 8 Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarrelevante baupla-nungsrechtliche Vorschriften. Da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und ein Bebauungsplan nicht besteht, richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Diese Vorschrift entfaltet nachbarschützende Wirkung nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungs-bedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen und dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – IV C 22.75 –, BRS 32 Nr. 77; OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 – 10 B 1713/08 – BRS 74 Nr. 181. 10 Dabei ist davon auszugehen, dass ein Vorhaben, das die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück einhält, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstandes nicht verletzt. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2001 – 10 B 891/01 –. 12 Das schließt aber nicht aus, dass auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls ein Rücksichtnahmeverstoß vorliegen kann. Das gilt insbesondere für den hier einschlägigen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 BauO NRW in der Fassung vom 12.12.2006, der in Folge des Wegfalls des sog. Schmalseitenprivilegs eine Verringerung der Abstandflächen ermöglicht. Insofern bedarf besonderer Prüfung, ob das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil es eine erdrückende Wirkung auf das benachbarte Grundstück ausübt. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181. 14 Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grund-stück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder über-wiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2005 ‑ 10 A 3138/02 ‑; Beschluss vom 29.08.2011 ‑ 2 B 940/11 ‑. 16 Eine solche Wirkung wird das Neubauvorhaben der Beigeladenen auf das Grund-stück der Antragsteller voraussichtlich nicht haben. 17 Die Antragsteller machen insoweit geltend, ihr Grundstück weise nur eine Grund-fläche von 380 qm auf und sei in der westlichen Richtung des Neubauvorhabens mit einem Anbau einschließlich überdachter Terrasse und Balkon ausgestattet, der mit einem Grenzabstand von nur etwa 5 m errichtet worden sei. Durch das Neubauvor-haben mit einer Wandlänge von 16 m und einem Grenzabstand von 3 m werde das gesamte Gebäude der Antragsteller verdeckt und der Blick nach Westen versperrt. Gleichzeitig werde eine sehr beeinträchtigende Wirkung auf die Licht- und Sichtverhältnisse von Terrasse und Balkon und der dahinter liegenden Wohnräume der Antragsteller bewirkt. Eine erhebliche Verminderung der Belüftung des Grundstücks sei zu erwarten, da der zweigeschossige Baukörper als Riegel die westlichen Winde von dem Grundstück fernhalten werde. Der Neubau entfalte eine erdrückende Wirkung, weil es den Antragstellern die einzige Erholungs- und Rückzugsmöglichkeit auf ihrem Grundstück nehme. Im Hinblick auf die Hanglage des Geländes und die Ausmaße des Baukörpers werde an der Westgrenze des Grundstücks der Antragsteller ein Gefühl des "Eingemauertseins" entstehen. Der Baukörper liege dem tiefer gelegenen Grundstück der Antragsteller in der gesamten Breite gegenüber und entfalte aufgrund seiner Masse und Höhe eine derart dominierende Wirkung, dass es im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller trotz Einhaltung der Mindestabstandflächen übermächtig wirken müsse. 18 Diese Einschätzung wird von dem beschließenden Gericht nicht geteilt. Richtig ist, dass sich die Situation auf dem Grundstück der Antragsteller durch das Neubau-vorhaben der Beigeladenen insofern verschlechtern wird, als der bisher bestehende freie Blick auf das unbebaute Vorhabengrundstück den Antragstellern genommen wird. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich mit der Bebauung lediglich das realisiert, was als latente Vorbelastung des Grundstücks bereits rechtlich vorgegeben war. Die Antragsteller konnten ‑ wie von ihnen auch selbst eingeräumt wird ‑ nicht damit rechnen, dass die bisher bestehenden Vorteile eines unbebauten Nachbar-grundstücks Bestand haben würden. 19 Richtig ist allerdings auch, dass die Beigeladene mit dem Neubauvorhaben an die Grenze der Ausnutzbarkeit des Grundstücks heranreicht. Auch eine derartige Ent-wicklung muss von den Antragstellern jedoch hingenommen werden, zumal die Schließung vorhandener Baulücken auch städtebaulich den Vorrang gegenüber der Neuerschließung vorhandener Freiflächen verdient. Dabei ist unter dem Gesichts-punkt einer erdrückenden Wirkung nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Neubau mit zwei Vollgeschossen ein Vorbild in der näheren Umgebung findet. Entscheidend ist, ob der Neubau infolge seiner Höhe und seiner Massivität die benachbarten Grundstücke, wie das der Antragsteller, in der oben beschriebenen Weise dominiert. Davon kann nach Aktenlage und aufgrund des Eindrucks, den der Berichterstatter beim Ortstermin in der Örtlichkeit gewonnen und den weiteren Mitgliedern der erkennenden Kammer vermittelt hat, nicht ausgegangen werden. 20 Das Neubauvorhaben hält sich mit einer Firsthöhe von 9,40 m und einer Traufhöhe von 6,20 m bei einer Dachneigung von 22° innerhalb des durch die Umgebungsbe-bauung vorgegebenen Rahmens. Eine erdrückende Wirkung könnte sich für die benachbarten Gebäude deshalb nur aufgrund der Ausmaße der jeweils zugewandten Außenwand und ggfls. infolge der unterschiedlichen Höhenlagen der Grundstücke ergeben. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Wie die zu den Verwal-tungsvorgängen genommenen Fotografien belegen, fällt das Gelände östlich des Vorhabengrundstücks in Richtung des Wohnhauses der Antragsteller nur geringfügig ab (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsvorgänge). Ein deutliches Gefälle setzt erst weiter östlich in Richtung der Noltestraße ein (vgl. Bl. 11 der Verwaltungsvorgänge). Das Wohnhaus der Antragsteller wird deshalb von dem Neubau nicht in einer Art und Weise überragt werden, die den Eindruck einer erdrückenden Wirkung vermittelt. Vielmehr wird der nach Westen orientierte Anbau im Obergeschoss als Balkon benutzt, während die darunter liegende Terrasse, auf der auch der Erörterungstermin des Gerichts stattgefunden hat, bereits durch den weit überhängenden Balkon stark abgedunkelt ist. Bei dieser Ausgangssituation kann allein aus der Breite der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand des Neubaus von 16 m nicht der Eindruck einer erdrückenden Wirkung hergeleitet werden. Vielmehr weicht die Ausgestaltung der Örtlichkeit nicht signifikant von den typischen Konstellationen ab, die dem § 6 Abs. 6 BauO NRW zugrunde liegen. Insofern muss jeder Grundstückseigentümer in einem Wohngebiet damit rechnen, dass innerhalb der durch § 6 Abs. 5 und Abs. 6 vorgegebenen Grenzen auf dem Nachbargrundstück ein Wohngebäude mit einer Außenwand von 16 m Länge und einer Abstandfläche von 3 m entsteht. 21 Soweit die Antragsteller sich auf eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf eine zusätz-liche Verschattung ihres Grundstücks berufen, dringen sie auch mit diesem Vorbrin-gen nicht durch. Da das Bauvorhaben westlich des Grundstücks der Antragsteller verwirklicht werden soll, werden sich hier mögliche Verschattungseffekte je nach Jahreszeit nur sehr geringfügig auswirken. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das genehmigte Vorhaben dem Balkon und den Wohnräumen des Hauses der Antragsteller bei hinreichend niedrigem Sonnenstand in den Nachmittags- und Abendstunden bisher noch ankommendes Sonnenlicht nimmt, bleibt die Sonnen-einstrahlung auf das Grundstück der Antragsteller ansonsten ungehindert. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert aber nicht, dass alle Fenster eines Hauses optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2011 ‑ 2 B 940/11 ‑; Beschluss vom 01.07.2011 ‑ 2 B 667/11 ‑. 23 Im Hinblick darauf, dass die Baugenehmigung auch von den Eigentümern der Grundstücke I. Straße 55 und O.----straße 12a/12b angegriffen worden ist, insoweit allerdings kein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, weist das Gericht darauf hin, dass auch im Hinblick auf die Situation der weiteren betroffenen Grundstücke keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der insofern erhobenen Klagen besteht. Das Grundstück I. Straße 55 befindet sich auf einem ähnlichen Höhenniveau wie das Baugrundstück (vgl. das Foto auf Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge), so dass auch insoweit eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten ist. Die Gebäude mit den Lagebezeichnungen O.----straße 12a und 12b liegen zwar deutlich tiefer als das Vorhabengrundstück (vgl. Bl. 5, 8 und 9 der Verwaltungsvorgänge), sie liegen jedoch so weit entfernt von dem Vorhabenstandort, dass auch insoweit von einer erdrückenden Wirkung nicht auszugehen ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.