Urteil
6 K 1305/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0719.6K1305.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist der Vater der am 22.11.1996 geborenen K. U. . Für sie gewährt die Beklagte auf Antrag der Eltern seit dem 20.11.2012 stationäre Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Dadurch entstehen der Beklagten monatliche Kosten von mehr als 4.500 €. Mit Schreiben vom 28.11.2012 teilte die Beklagte dem Kläger die Hilfeleistung für seine Tochter sowie seine mögliche Kostenbeitragspflicht mit und klärte ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen eines Kostenbeitrags auf. Mit Bescheid vom selben Tag entsprach die Familienkasse I. dem Antrag der Beklagten auf Abzweigung von 184 € monatlich aus dem Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter. Nachdem der Kläger aufforderungsgemäß Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt und im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Kostenbeitragserhebung Einwände gegen die angekündigte Beitragsberechnung angekündigt hatte, setzte die Beklagte durch Bescheid vom 25.2.2013 für die Zeit ab dem 1.12.2012 einen Kostenbeitrag des Klägers von monatlich 875 € wegen der seiner Tochter geleisteten Hilfe fest. Dabei zog die Beklagte für finanzielle Belastungen des Klägers pauschal 25 % seines Nettomonatseinkommens ab, das sie aus dem Durchschnittsbetrag des im Jahr 2012 erzielten monatlichen Einkommens des Klägers ermittelte, und erklärte, dass das von ihr durch Abzweigung vereinnahmte Kindergeld auf den Kostenbeitrag des Klägers anzurechnen sei, der Kläger also nur 691 € monatlich zu zahlen habe. Am 22.3.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt er unter Vorlage etlicher Unterlagen die Auffassung, die Berechnung des Monatsbeitrags sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Die Beklagte habe sein Nettoeinkommen um 322 € zu hoch angenommen, weil die betriebliche Altersvorsorge sowie die auf Tarifverträgen beruhende vermögenswirksame Arbeitgeberleistung keine Einkommensbestandteile seien und der Steuererstattungsbetrag um die Steuerberatungskosten reduziert werden müsse. Nicht sämtliche nach § 3 EStG steuerfreien Einkünfte seien Einkommen im Sinne des Kostenbeitragsrechts. Für seine körperbehinderte, auf einen Rollstuhl angewiesene Ehefrau seien erhöhte medizinische Aufwendungen sowie Kosten von 400 € für eine Haushaltshilfe zu berücksichtigen. An Versicherungsbeiträgen fielen über 672 € und an Fahrtkosten rund 450 € an. Zwei Darlehen zur Finanzierung eines im Jahr 2008 errichteten Einfamilienhauses seien mit zusammen gut 1.418 € zu bedienen. Die Finanzierungskosten für den PKW beliefen sich auf 174 €. Das Kindergeld sei ihm nicht als Einkommen zuzurechnen, weil seine Tochter es selbst beziehe. Nach zusätzlichem Abzug des ihm zustehenden Freibetrags von 1.000 € verbleibe für einen Kostenbeitrag kein ausreichendes Einkommen mehr. Der Kläger beantragt, den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.2.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, den Kostenbeitrag des Klägers unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder zutreffend festgesetzt zu haben. Neben den durch die Jahreslohnsteuerbescheinigung 2012 ausgewiesenen Einkünften des Klägers gehöre auch der zur betrieblichen Altersvorsorge geleistete steuerfreie Arbeitgeberzuschuss von über 4.000 € zu seinem jugendhilferechtlichen Jahresbruttoeinkommen. Hiervon seien die bescheinigten Steuern sowie die nachgewiesenen Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsbeiträge - vermindert um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung - abzuziehen. Im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII seien für die private Alterssicherung des Klägers grundsätzlich zwar bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens zusätzlich abzugsfähig, der daraus resultierende Höchstbetrag werde aber allein schon durch die von ihr anerkannten Tilgungsbeträge der Hausbelastungen, die als Beiträge zur Alterssicherung anzusehen seien, überschritten. Zu dem derart errechneten Jahresnettoeinkommen seien noch ein anteiliger Betrag der dem Kläger und seiner Ehefrau im August 2012 zugeflossenen Einkommensteuererstattung sowie das für die Tochter bewilligte Kindergeld zu addieren. Damit ergebe sich ein Gesamtjahresnettoeinkommen von 57.971,58 €, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 4.830,97 € entspreche. Nach Abzug der Pauschale von 25 % für Belastungen rechtfertige sich der festgesetzte Kostenbeitrag von 875 € pro Monat. Belastungen seiner Ehefrau könne der Kläger nicht geltend machen, weil die Kostenbeitragspflicht der Kindeseltern getrennt voneinander zu prüfen sei und jeder Elternteil die individuell auf ihn entfallenden Kosten jeweils aus seinem Einkommen zu tragen habe. Zudem könne die Ehefrau die Kosten für eine Haushaltshilfe und erhöhte medizinische Aufwendungen durch ihre Erwerbsunfähigkeitsrente von knapp 650 € selbst decken. Die vom Kläger angeführten Versicherungen seien bei ihm nicht berücksichtigungsfähig, soweit sie zu Gunsten der Ehefrau oder der Tochter abgeschlossen worden seien. Seine eigenen Versicherungen, die der Absicherung anderer als der in § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Risiken dienen müssten, seien im Rahmen des § 93 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII höchstens mit 3 % des nach § 93 Abs. 2 SGB VIII ermittelten Nettoeinkommens abziehbar; diesen Höchstbetrag habe sie bei ihrer Kostenbeitragsberechnung auch zu Grunde gelegt. Berufsbedingte Fahrtkosten habe sie entsprechend einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen, bei denen die Kosten einer PKW-Finanzierung bereits eingerechnet seien, mit monatlich 427 € anerkannt. Die Zinsbelastungen aus den Wohnhausdarlehen seien um den an Hand des örtlichen Mietspiegels errechneten Wohnwert zu kürzen und mit dem verbleibenden Betrag von ihr berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte verlangt mit ihrem Kostenbeitragsbescheid vom 25.2.2013 rechtmäßig einen monatlichen Kostenbeitrag von 875 € und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 ‑ 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris. In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen. Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38. Es kann offen bleiben, ob der Kostenbeitragspflichtige wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung mit zusätzlichem neuen, den streitbefangenen Beitragszeitraum betreffenden Vorbringen im gerichtlichen Verfahren präkludiert ist und insbesondere eine etwaige wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X (nur) im Rahmen eines neuen Verwaltungs- und ggf. nachfolgenden weiteren Gerichtsverfahrens geltend machen kann, oder ob das Gericht solches Vorbringen im Hinblick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht schon bei seiner Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid - wie er im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand ist - zu beachten hat. Im letztgenannten Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 ‑ 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris (in Reaktion auf das das erste Urteil vom 1.4.2011 zum vorgenannten Az. aufhebende Urteil des BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -), nach Auffassung der Kammer aber im Widerspruch stehend zu den Urteilen des BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285, sowie zum gerichtlichen Überprüfungsumfang behördlicher Pro-gnoseberechnungen in anderen Sozialleistungsmaterien, namentlich im Wohngeldrecht. Denn sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenbeitragsforderung im Ergebnis nicht in Frage. Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 25.2.2013 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für ein Kind oder einen Jugendlichen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Die Tochter des Klägers erhält von der Beklagten unstreitig zu Recht vollstationäre Leistungen der Hilfe nach § 34 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit ihrem Schreiben vom 28.11.2012, das sie noch am selben Tag an den Kläger abgesandt hat, inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, sowie vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 1.12.2012, dem Tag, an dem das Schreiben vom 28.11.2012 entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als bekanntgegeben gilt, vgl. VG Minden, Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, www.nrwe.de = juris, zur Folge. Die Beklagte fordert zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 875 €. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Die Beklagte hat für die Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Brutto- und Nettoeinkommens des Klägers (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) - unstreitig zu Recht - dessen durchschnittliches Einkommen in demjenigen Teil des Hilfezeitraums, für den der Kostenbeitrag erhoben wird, zu Grunde gelegt. Das entspricht der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung ausschlaggebend ist, was nicht ausschließt, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, jew. a.a.O. Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine Prognoseentscheidung für einen größtenteils in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die Festsetzung weit über den Tag des Bescheiderlasses und auch noch über den Tag der mündlichen Verhandlung hinaus fortdauern soll. Zur Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens durfte die Beklagte auf das Einkommen des Klägers im Jahr 2012 zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelt. Für die Annahme sinkender Einkünfte des Klägers fehlt es an jedem Anhaltspunkt; eher ist eine Einkommenssteigerung wahrscheinlich. Zum somit jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers prognostizierten, an Hand seines Einkommens im Jahr 2012 ermittelten monatlichen Bruttodurchschnittseinkommen gehört zum einen sein Arbeitslohn, zum anderen der ihm zugewendete Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge, außerdem jedenfalls ein Teil des ihm und seiner Ehefrau im August 2012 zugeflossenen Einkommensteuererstattungsbetrags und schließlich das ihm für seine Tochter bewilligte, bereits an die Beklagte abgezweigte Kindergeld. § 93 Abs. 1 SGB VIII geht von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff aus. Dabei sind - abgesehen von den in Satz 1 ausdrücklich genannten Ausnahmen - alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. EStG gehören oder der Steuerpflicht unterliegen, zu Grunde zu legen. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 3. Für die Wertung als Einkommen in diesem Sinne ist es entgegen der offenbaren Annahme des Klägers unerheblich, ob eine bestimmte Einkunftsart ausdrücklich in den von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 1.1.2013 - (Gemeinsame Empfehlungen) erwähnt wird oder nicht. Diese Empfehlungen beruhen lediglich auf verwaltungsinternen Rechtsansichten und Absprachen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und sind vor allem ohne normative Verbindlichkeit. Maßgebend für die Bewertung als Einkommen i.S.d. Jugendhilferechts ist allein die gesetzliche Definition in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Definition des Einkommens in dieser Norm ist zwar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet, stellt aber eine eigenständige Regelung dar, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll. Soweit das Jugendhilferecht jedoch keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, liegt es angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum SGB XII nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Jene Einkommensberechnungsregeln können sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen. Danach kann bei der Einkommensermittlung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen und das von einem kostenbeitragspflichtigen Arbeitnehmer bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen werden. Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers sind „Einkünfte in Geld“, die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris. Von dem Jahresbruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind allerdings die im (als Einkommensbescheinigung bezeichneten) Entgeltnachweis für Dezember 2012 ausgewiesenen Arbeitgeberanteile zur Vermögensbildung in Höhe von monatlich 26,59 € (= jährlich 319,08 €) abzuziehen, denn sie sind - im Gegensatz zu den Beträgen aus dem Arbeitslohn, die der Arbeitnehmer freiwillig zur Vermögensanlage bestimmt - als arbeitgeberseitige Zulage zu dieser Vermögensbildung nicht Teil des berücksichtigungsfähigen jugendhilferechtlichen Einkommens eines Arbeitnehmers. Ausführlich dazu VG Augsburg, Beschluss vom 16.12.2003 - Au 9 K 03.549 -, juris. Ebenfalls Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der im Entgeltnachweis für Dezember 2012 ausgewiesene steuerfreie Bezug von 4.074,75 € als Beitrag des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG: Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung). Obendrein gehört der im Juni 2011 erhaltene Steuererstattungsbetrag zumindest in der von der Beklagten angenommenen anteiligen Höhe zu den Einkünften des Klägers in Geld. Das folgt aus der zur Lückenschließung der jugendhilferechtlichen Einkommensregeln gebotenen entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O. Danach durfte die Beklagte die Steuererstattung, die ebenso wie das Weihnachtsgeld eine einmalige Einnahme i.S.d. vorgenannten Norm ist, jedenfalls mit einem auf den Kläger entfallenden Anteil - den sie entsprechend dem Anteil des steuerlichen Gesamtbetrags der Einkünfte an dem um die Rentenbezüge der Ehefrau verminderten Bruttoarbeitslohn des Klägers zu dessen Gunsten nur mit 94,97 % des Gesamterstattungsbetrags angenommen hat (= 1.507,64 €), obwohl lediglich die von seinem Einkommen abgeführte Steuer teilweise erstattet wurde - berücksichtigen, auf einen angemessenen Zeitraum - entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII geht die Beklagte sachgerecht von zwölf Monaten aus - aufteilen und mit einem nach diesen Maßgaben errechneten monatlichen Teilbetrag von 125,64 € ansetzen. Schließlich ist noch das für die Tochter gewährte Kindergeld von monatlich 184 € (= jährlich 2.208 €), auf das ausweislich des Abzweigungsbescheides der Familienkasse I. vom 28.11.2012 der Kläger selbst und nicht seine Tochter einen Anspruch hat, kostenbeitragsrechtlich Einkommen des Klägers. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, NJW 1999, 2383 = FEVS 49, 385, und vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, FEVS 63, 121 = NDV-RD 2011, 112. Aus alledem errechnet sich folgendes Bruttoeinkommen des Klägers im Jahr 2012: das Steuerbrutto aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit von 81.587,26 € (ausweislich der Einkommensbescheinigung von Dezember 2012) gekürzt um 319,08 € Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung beträgt letztlich 81.268,18 € und summiert sich mit 4.074,75 € Arbeitgeberjahresbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge, 1.507,64 € anteiliger Steuererstattung und 2.208 € Kindergeld zu insgesamt 89.058,57 €. Zur Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Nettoeinkommens sind von diesem Betrag die aus den Lohnabrechnungen für das Jahr 2012 ersichtlichen Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) sowie nach Grund und Höhe angemessene Versicherungsbeiträge des Klägers zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) abzuziehen. Die Steuern belaufen sich unstreitig auf insgesamt 16.174,59 € (= 14.397,45 € Einkommensteuer + 1.103,08 Kirchensteuer + 674,06 € Solidaritätszuschlag). Als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind die Beiträge zur Rentenversicherung mit 6.585,60 € und zur Arbeitslosenversicherung mit 1.008 € unstreitig. Kein Streit zwischen den Beteiligten besteht ferner wegen der Höhe der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung mit 7.114,56 € und 895,08 €, jedoch müssen diese Beträge entgegen der Berechnung des Klägers um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe von 3.350,76 € und 447,48 € gekürzt werden, womit abzugsfähige Beiträge von 3.763,80 € zur Krankenversicherung und 447,60 € zur Pflegeversicherung bleiben. Zusätzlich abzugsfähig i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist nur einer der vom Kläger aufgelisteten Versicherungsbeiträge. Zu Recht hat die Beklagte mehrere der vom Kläger geltend gemachten Versicherungsbeiträge von vornherein unberücksichtigt gelassen. Im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht berücksichtigungsfähig sind Beiträge für Versicherungen einer anderen oder zu Gunsten einer anderen als der kostenbeitragspflichtigen Person, weil solche Versicherungen nicht einer mit den Pflichtbeiträgen nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zielgleichen Risikoabsicherung beim Einkommensbezieher dienen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris, ebenso wie als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII schon nach dem Wortlaut von dessen Satz 1 nur Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person selbst von deren Nettoeinkommen abzuziehen sind. Deshalb kommen als Abzugsbeträge für Versicherungen - nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 ebenso wie nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII - die Beiträge für die von oder zu Gunsten der Ehefrau und der Tochter abgeschlossenen Versicherungen nicht in Betracht. Von den mit der Klagebegründung geltend gemachten 14 Versicherungen - in der Auflistung des Klägers ist die Nr. 6 nicht belegt - betrifft das die Nrn. 1 bis 3 (F2. Lebens- bzw. Rentenversicherungen für Ehefrau bzw. Tochter), 5 (verrentete F2. Lebensversicherung der Ehefrau) und 11 (E4. Krankenversicherung der Tochter) sowie teilweise Nr. 10 (F2. Unfallversicherung, soweit ein Jahresbeitrag von 189,06 € auf die Tochter entfällt). Ebenfalls von vornherein nicht abziehbar sind die unter den Nrn. 8 und 9 der Auflistung in der Klagebegründung aufgeführten Beiträge: zum einen zur F1. Berufsunfähigkeitsversicherung, weil der Kläger hierüber weder im Klage- noch im Verwaltungsverfahren einen Nachweis geführt hat (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), und zum anderen zur B. E3. Versicherung, denn der „Entgeltverzichtsbetrag“ von monatlich 153,39 €, den der Kläger mit Blick auf diese Versicherung geltend macht - laut dem im Verwaltungsverfahren überreichten „Nachtrag zur Versorgungsbescheinigung“ des B. -Q. -N1. e.V. vom 25.10.2009 handelt es sich um eine mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung -, ist nicht Teil des vom Arbeitgeber bescheinigten und oben zu Grunde gelegten Steuerbruttoeinkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, sondern wurde in dieser Höhe vorab vom Einkommen abgezogen; eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen des § 93 Abs. 2 oder 3 SGB VIII würde eine unzulässige doppelte Berücksichtigung dieses Betrags bedeuten. Die Kapitallebensversicherung bei der Q1. (Nr. 7 der Auflistung) ist wie jede kapitalbildende Versicherung weder nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 noch nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geeignet, vom Einkommen abgezogen zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 ‑, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/SGB 2012, 741; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 17. Die Beiträge zu den weiter in der Auflistung des Klägers unter den Nrn. 10 sowie 12 bis 15 genannten Versicherungen (Unfallversicherung - nach den obigen Ausführungen ohnehin nur mit dem auf den Kläger selbst entfallenden Beitragsteil - sowie Haftpflicht-, Hausrat- und Gebäudeversicherungen) betreffen keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII aufgezählten versicherbaren Risiken. Die Aufzählung der versicherten Risiken in jener Norm ist abschließend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 ‑, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, a.a.O.; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 16. Damit verbleibt aus der Auflistung in der Klagebegründung nur die Nr. 4 (F1. Risikolebensversicherung des Klägers) als anerkennungsfähige Versicherung i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O. Der hierfür geleistete Beitrag des Klägers (monatlich 81,03 €) ist mit dem Jahresbetrag von 972,36 € den nach § 93 Abs. 2 SGB VIII abzugsfähigen, oben im Einzelnen benannten Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung hinzuzurechnen. Hingegen sind Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims entgegen der Ansicht der Beklagten keine zur Alterssicherung berücksichtigungsfähigen „Beiträge zu Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen“ i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, sondern allenfalls im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig (näher dazu unten). Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung für das Nettoeinkommen des Klägers: Vom Bruttoeinkommen (89.058,57 €) abzuziehen sind Steuern von 16.174,59 €, Beiträge zur Rentenversicherung von 6.585,60 €, zur Arbeitslosenversicherung von 1.008 €, zur Krankenversicherung von 3.763,80 € und zur Pflegeversicherung von 447,60 € und schließlich der Beitrag von 972,36 € für die genannte Risikolebensversicherung. Hieraus resultieren 60.106,62 € als Jahresnettoeinkommen. Das entspricht einem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 5.008,88 €. Dieser Betrag liegt um gut 226 € höher als von der Beklagten angenommen (4.782,42 €). Die Beklagte ist zu Recht der Auffassung, dass zur Ermittlung des für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle maßgebenden bereinigten Einkommens lediglich ein Pauschalabzugsbetrag von 25 % des Nettoeinkommens berücksichtigt werden kann. Entgegen der Berechnung der Beklagten ist dies allerdings nicht ein Betrag von 1.195,60 €, sondern von 1.252,22 € - ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von 5.008,88 € -. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen. Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -. Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“) vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28 über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um einen Belastungsabzug, dessen Umfang im Ergebnis zu einem niedrigeren Kostenbeitrag als 875 € führen würde, vermindert wird. Grundsätzlich abzugsfähige Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII aus der Auflistung des Klägers sind höchstens die monatlichen Beiträge zu der (wohl nicht kapitalbildenden) F. Unfallversicherung - sofern Bedenken gegen die Angemessenheit einer solchen Versicherung neben einer Absicherung des Risikos Unfall durch die gesetzliche Sozialversicherung nicht durchschlagen -, allerdings jedenfalls begrenzt auf den auf ihn persönlich entfallenden Beitragsanteil von 41,59 € (= 499,09 € Jahresbeitrag : 12 Monate), sowie zu den beiden (Privat- bzw. Tier-)Haft-pflichtversicherungen (6,74 € und 3,83 €), der Hausratversicherung wegen aller vorgenannten Versicherungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N. - je nach Berechnungsweise maximal 22,60 € bei der vom Kläger zu Grunde gelegten halbjährlichen Beitragszahlung, minimal 21,91 € bei unter Gesichtspunkten der Angemessenheit wohl maßgebender Jahreszahlung - und der Gebäudeversicherung (18,15 €), denn (auch) die letztgenannte Versicherung dient der Abdeckung eines Risikos des täglichen Lebens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. In Betracht kommt zudem ein Abzug des Beitrags für die Glasversicherung - je nach Berechnungsweise monatlich 8,53 € bzw. 8,28 € -, für die der Kläger zwar einen Nachweis vorgelegt, die er aber nicht in seine Auflistung übernommen hat. Sollten alle vorgenannten Versicherungsbeiträge in der Maximalhöhe zu berücksichtigen sein, beliefe sich ihre Summe auf (41,59 € + 6,74 € + 3,83 € + 22,60 € + 18,15 € + 8,53 € =) 101,44 €. Die Beklagte geht demgegenüber sogar von einem Abzugsbetrag von 134,18 € aus. Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 396 € beanspruchen. Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der Gemeinsamen Empfehlungen wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung) für einschlägig erachtet auch vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459 hierfür 198 € anzusetzen, nämlich 0,30 € pro Entfernungskilometer - die Beklagte hat die verkehrsgünstigste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbs. 2 EStG) fehlerfrei mit 36 km ermittelt - bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen. Allerdings kommt auch eine für den Kläger ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht. Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen gelassen worden war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O. Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (36 x 5,20 € =) 187,20 €. Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unter-haltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann), die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm 396 € (= 36 volle Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate) betrüge - diese unterhaltsrechtliche Berechnungsweise hat die Beklagte ausweislich Bl. 97 des Verwaltungsvorgangs und Seite 6 der Klageerwiderung im Grundsatz angewandt -, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat für Fahrtkosten monatlich 427,50 € zu Grunde gelegt, errechnet aus dem Jahresbetrag von 2.565 €, den das Finanzamt Minden im Einkommensteuerbescheid für 2011 als Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anerkannt hat. Da ein Jahresbetrag von 2.565 € einem Monatsbetrag von 213,75 €, die Hälfte von 427,50 €, entspricht und steuerlich nur die Anerkennung der einfachen Wegstrecke möglich ist, muss die Beklagte von der kostenbeitragsrechtlichen Abzugsfähigkeit der Kosten sowohl für den Hin- als auch den Rückweg entsprechend unterhaltsrechtlichen Leitlinien ausgegangen sein, allerdings für eine zu lange Wegstrecke (rund 78 km); der Kläger selbst hat in der Klagebegründung nur eine - ebenfalls schon überhöhte - tägliche Fahrtstrecke von 76 km und dementsprechend in seinem Schriftsatz vom 12.3.2013 an die Beklagte auch nur 418 € statt 427,50 € monatliche Fahrtkosten behauptet. Selbst bei Berücksichtigung eines - wie dargelegt - tatsächlich höchstens möglichen Abzugsbetrags von 396 € für Fahrtkosten nach Maßgabe der genannten unterhaltsrechtlichen Leitlinien wären die berücksichtigungsfähigen Abzugsbeträge, die der Kläger nach § 93 Abs. 3 SGB VIII insgesamt beanspruchen kann, nicht so hoch, dass sich ein niedrigerer als der streitige Kostenbeitrag von 875 € monatlich ergäbe. Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige Schuldverpflichtungen des Klägers hat die Beklagte insgesamt 368,54 € pro Monat anerkannt. Auch insoweit kann der Kläger nicht den Abzug höherer Belastungen in einem Umfang, der den festgesetzten Kostenbeitrag mindern könnte, verlangen. Als Schuldverpflichtungen führt der Kläger vorrangig seine Zahlungspflichten aus der Finanzierung eines im Jahre 2008 gebauten Eigenheims an. Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29. Den Wohnwert des Einfamilienhauses des Klägers hat die Beklagte rechtsfehlerfrei mit 11.049,72 € angenommen. Dafür hat sie sachgerecht die Wohnflächenberechnung vom 25.3.2008 (160,42 m2) sowie den für Juli 2011 bis Juni 2013 geltenden Mietspiegel der Stadt N. herangezogen, der für eine ab dem Jahr 2001 gebaute Wohnung mit einer Größe von mindestens 100 m2 eine m2-Monatsmiete von 5,71 € nennt und für den Stadtbezirk E1. , in dem das Haus des Klägers liegt, einen Abschlag von 12 Cent sowie beim Vorhandensein einer Terrasse oder eines Balkons einen Aufschlag von 15 Cent ausweist. Hieraus resultiert eine m2-Monatsmiete von 5,74 €, die multipliziert mit der Wohnfläche den oben genannten Jahreswohnwert ergibt. Der Wohnwert ist beim Kläger in voller Höhe zu berücksichtigen, auch wenn er und seine Ehefrau das Wohnhaus gemeinsam nutzen. Trotzdem lässt sich der Wohnwert nicht auf die Eheleute aufteilen, denn jeder Ehegatte profitiert von dem gesamten Wohnwert. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, a.a.O. Dem Wohnwert gegenüberzustellen ist allerdings die gesamte finanzielle Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung, also sowohl seine Zinszahlungen auf die aufgenommenen beiden Darlehen als auch - entgegen der Berechnungsweise der Beklagten, die sich möglicherweise an die nur den Fall des endgültigen Scheiterns einer Ehe betreffenden Regelungen in Nr. 5.4 Abs. 2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand 1.1.2013) anlehnt - der in den Darlehensraten enthaltene Tilgungsanteil. Denn wenn die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen stets, vor allem auch bei nicht gescheiterter Ehe der Kindeseltern - wie hier -, verneint würde, könnte sich der Kostenbeitragspflichtige gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, falls er nicht gleichzeitig die Tilgungsleistungen und die Kostenbeiträge - als Ersatz für ansonsten geschuldete Unterhaltszahlungen - aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft den Kostenbeitragspflichtigen aber nicht. Vgl. zum Unterhaltsrecht: BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NDV-RD 2003, 96; im Ergebnis ebenso Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm, Stand 1.1.2013. Die vom Kläger und seiner Ehefrau im Jahr 2012 aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus den beiden Darlehensverträgen zur Hausfinanzierung belaufen sich nachweislich auf insgesamt (9.279,35 € + 2.418,85 € + 4.102,89 € + 1.220,11 € =) 17.021,20 €. Nach Abzug des Wohnwerts von 11.049,72 € verbleiben davon 5.971,48 € pro Jahr = 495,12 € monatlich. Die Beklagte hat die sonstigen vom Kläger geltend gemachten Schuldverpflichtungen zu Recht nicht berücksichtigt. Sie hat mit ihrem Hinweis darauf, dass erhöhte medizinische Aufwendungen im behaupteten Umfang von 100 € im Monat nur bei der Ehefrau anfallen und die Kosten für die Haushaltshilfe von monatlich 400 € allein wegen der Körperbehinderung der Ehefrau notwendig werden, dem durch § 92 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII normierten Grundsatz der getrennten Heranziehung der Elternteile zum Kostenbeitrag Rechnung getragen und zutreffend darauf verwiesen, dass monatliche Kosten von angeblich 500 € - der Kläger hat die behaupteten medizinischen Aufwendungen nicht annähernd vollständig nachgewiesen - allein schon durch die monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau von knapp 650 € gedeckt werden können. Eine Ermessensausübung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII war ihr damit insoweit - bezüglich der medizinischen Aufwendungen allein schon wegen fehlender ausreichender Nachweise - gar nicht eröffnet. Die geltend gemachten Finanzierungskosten für den PKW von angeblich monatlich 174 € - laut dem (nur) zum Verwaltungsvorgang gelangten Beleg (Darlehensvertrag vom 23.8.2011) tatsächlich 174,19 € - sind nicht abzugsfähig, weil jedenfalls mit der nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien vom Einkommen abgezogenen erhöhten Fahrtkostenpauschale, wie die Kammer sie zu Gunsten des Klägers in ihre Berechnung einstellt, regelmäßig sämtliche PKW-Kosten (z.B. Versicherung und Steuer) einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten sind. Vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 -, NJW 2006, 2182 = FamRZ 2006, 846; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, a.a.O. (juris Rdnr. 7). Wenn die Kammer zusammenfassend, dabei in allen Zweifelsfällen zu Gunsten des Klägers, davon ausgeht, dass ein Abzug folgender Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII möglich ist: - 101,44 € für Versicherungsbeiträge (Nr. 1 a.a.O.), - 396 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Nr. 2 a.a.O.) und - 495,12 € zur Hausfinanzierung als Schuldverpflichtung - ungeachtet dessen, dass dies tatsächlich die Belastung nicht allein für den Kläger, sondern für beide Eheleute gemeinsam darstellt - (Nr. 3 a.a.O.), ergibt sich mit insgesamt 992,56 € ein Abzugsbetrag, der immer noch deutlich unter dem Betrag von 1.252,22 € liegt, der Pauschale von 25 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von 5.008,88 €. Nach Abzug der somit maßgebenden Belastungspauschale von 1.252,22 € verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 3.756,66 €. Dieser Betrag führt anders als der Betrag von 3.586,82 €, von dem die Beklagte ausgeht, zur Zuordnung nicht nur in die Einkommensgruppe 16 (3.301 bis 3.600 €), sondern sogar in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €) der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV). Im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat die Beklagte davon abgesehen, die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers in eine Einkommensgruppe in die Zuordnung zu einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zu ändern. Denn der Kläger lebt zwar in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, diese ist aber eine im Vergleich mit seiner Tochter K. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) nicht im mindestens gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person (§ 1609 Nr. 2 BGB). Die Beklagte ist damit abschließend zur Einkommensgruppe 16 gelangt; sie hätte nach dem oben Gesagten tatsächlich sogar zur Einkommensgruppe 17 kommen dürfen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle als Anlage zur KbV führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 16 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 875 €, wie ihn die Beklagte auch festgesetzt hat. In der Einkommensgruppe 17 hätte sich der Kostenbeitrag auf 935 € belaufen. Informationshalber weist die Kammer an dieser Stelle darauf hin, dass der Kostenbeitrag selbst dann 875 € betrüge, wenn die Kosten für die Haushaltshilfe und die behaupteten medizinischen Mehraufwendungen in Höhe von zusammen 500 € monatlich hätten berücksichtigt werden können. In diesem Fall hätte die Summe der konkret abzugsfähigen Belastungen nicht (höchstens) 992,59 €, sondern (höchstens) 1.492,56 € betragen. Nach Abzug dieses Betrags vom Nettoeinkommen wäre ein bereinigtes Einkommen von (5.008,88 € - 1.492,56 € =) 3.516,32 € verblieben, das ebenfalls in die Einkommensgruppe 16 fällt und damit zu einem Kostenbeitrag von 875 € führt. Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), weil es solche Berechtigte nicht gibt, noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger gemäß den zumindest im Ergebnis zutreffenden Berechnungen der Beklagten in jedem Fall der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 1.000 € (vgl. Nr. 21.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm) verbleibt. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben. Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der geforderte Kostenbeitrag von 875 € pro Monat keine besondere Härte, zumal ein Beitrag in dieser Höhe keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KbV), sämtliche regelmäßig anfallenden Kosten der Hausfinanzierung bereits in die Kostenbeitragsberechnung eingeflossen sind und der Kostenbeitrag, wie oben bereits angemerkt, nicht einmal dann unter 875 € fiele, wenn in seine Berechnung auch noch die Kosten für die Haushaltshilfe und die behaupteten besonderen medizinischen Aufwendungen der Ehefrau einbezogen würden mit der Folge, dass dann der Ehefrau deren Renteneinkommen in voller Höhe zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stünde. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.