Urteil
6 K 1183/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:1011.6K1183.12.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist der Vater des am 12.02.2011 geborenen Marvin X. . Entsprechend einem Antrag der Kindeseltern, die am 28.04.2011 gemeinsam sowohl Vollzeitpflege (Bereitschaftspflege) nach § 33 SGB VIII als auch Hilfe in einer Eltern-Kind-Einrichtung gemäß § 19 SGB VIII beantragt hatten, und auch entsprechend der eigenen, mehrfach aktenkundig gemachten Einschätzung ihres Jugendamtes bewilligte die Beklagte - im Anschluss an eine kurzfristige Unterbringung von Marvin in einer Pflegestelle - durch einen an die Kindeseltern gerichteten, bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 05.05.2011 für Mutter und Kind stationäre Hilfe nach § 19 SGB VIII in einem Mutter-Kind-Zentrum für die Zeit vom 06.05. bis zum 19.07.2011. Dadurch entstanden der Beklagten allein für Marvin tägliche Kosten von 88,49 € Pflegesatz und 1,23 € Bekleidungspauschale, monatlich also mehr als 2.690 €. Am 10.05.2011 traf Marvin in der Einrichtung ein, in der sich seine Mutter bereits seit dem 06.05.2011 aufhielt. Ende Mai 2011 ging bei der Beklagten ein Bericht der Einrichtung über die Kindesmutter ein, der u.a. auf deren deutliche Auffälligkeiten insbesondere auch im Umgang mit ihrem Kind hinwies. Ende Juni 2011 erstellte die Einrichtung einen weiteren Bericht. Am 19.07.2011 verließ die Kindesmutter in Begleitung des Klägers zusammen mit ihrem Sohn auf eigenes Verlangen die Einrichtung. Ab dem 21.07.2011 erhielt Marvin, wiederum auf ausdrücklichen Antrag seiner Eltern, ambulante Jugendhilfe von der Beklagten bewilligt. Mitte Oktober 2012 endete die letzte Hilfemaßnahme für Marvin. Mit Schreiben vom 11.05.2011, abgesandt am selben Tag, teilte die Beklagte dem Kläger nochmals die Hilfeleistung für seine Tochter seit dem 27.04.2011 sowie seine mögliche Kostenbeitragspflicht mit und klärte ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen eines Kostenbeitrags auf. Nachdem der Kläger der Beklagten Ende Juni 2011 einige Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt, sie trotz wiederholter Aufforderung aber nicht ergänzt hatte, hörte die Beklagte ihn zu einer beabsichtigten Kostenbeitragserhebung in Höhe von 475 € monatlich an. Daraufhin ließ der Kläger vortragen, er sei zu keinen Zahlungen bereit, weil die Aufwendungen der Beklagten gegen seinen Willen und ohne sachliche Notwendigkeit entstanden seien; er und seine Ehefrau hätten von vornherein nicht verstanden, warum die Behörde eingegriffen habe, denn sie seien in der Lage gewesen, selbst für ihr Kind zu sorgen. Außerdem sei er nicht leistungsfähig; zu den insoweit im Einzelnen aufgestellten Behauptungen ließ er zunächst keine Unterlagen vorlegen. Nachdem die Steuerberaterin des Klägers Ende Januar 2012 weitere kostenbeitragsrelevante Unterlagen übersandt und das Jugendamt in einer internen Stellungnahme vom 07.02.2012 die Gründe für die von Ende April bis Mitte Juli 2011 bewilligten Hilfemaßnahmen nochmals zusammengefasst hatte, setzte die Beklagte durch Bescheid vom 17.02.2012 für die Zeit vom 14.05. bis zum 19.07.2011 einen Kostenbeitrag des Klägers von monatlich 380 € wegen der seinem Sohn in diesem Zeitraum geleisteten Hilfe fest. Dabei zog die Beklagte für finanzielle Belastungen des Klägers pauschal 25 % seines Nettomonatseinkommens ab, für das sie den Durchschnitt des im Jahr 2010 erzielten monatlichen Einkommens des Klägers ansetzte. Am 17.02.2012 hörte die Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau außerdem zum beabsichtigten Erlass eines weiteren, eine im März 2012 begonnene Tagespflege betreffenden Kostenbeitragsbescheides an; dazu lag der Beklagten ausweislich ihrer Verwaltungsvorgänge eine Verdienstabrechnung des Klägers für Dezember 2011 mit darin enthaltenen kumulierten Jahresbeträgen für 2011 vor. Am 07.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 27.02.2013 hat die Beklagte den geforderten Kostenbeitrag wegen eines Rechenfehlers auf 305 € monatlich reduziert; bezüglich der ursprünglich weitergehenden Forderung von 75 € monatlich haben die Beteiligten den Rechtsstreit inzwischen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Klagebegründung im Übrigen behauptet der Kläger wiederholt, Marvin sei ihm seinerzeit gegen seinen Willen und unter Druck weggenommen worden. Auch habe die Beklagte ihn nicht auf zu erwartende Kosten der Unterbringung seines Kindes hingewiesen. Ohnehin sei er zu einer Zahlung nicht in der Lage. Schließlich habe die Beklagte seine Fahrtkosten von 176,40 € im Monat (= 27 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 21 Arbeitstage) und seine monatlichen Aufwendungen von 25 € für seine Altersvorsorge (Riesterrente) nicht berücksichtigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 17.02.2012 i.d.F. der Änderungserklärung der Beklagten vom 27.02.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen. Sie hält die in der Mutter-Kind-Einrichtung geleistete Hilfe für eindeutig notwendig und geeignet. Bei korrekter Berechnung ergebe sich aus dem im Jahr 2010 erzielten Einkommen des Klägers ein monatliches Durchschnittseinkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit von 1.447,22 €. Hinzuzurechnen seien die sich aus der vorgelegten Steuererklärung ergebenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von monatlich 343,17 €. Vom daraus resultierenden Gesamteinkommen (1.790,39 €) seien gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII Beiträge aus zwei Altersvorsorgeverträgen und der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung abzuziehen. Für die Altersvorsorge des Klägers habe sie damit nicht nur die jetzt geltend gemachten 25 €, sondern sogar zwei Verträge mit Beiträgen von insgesamt 56,59 € berücksichtigt. Das verbleibende Einkommen von 1.727,13 € sei pauschal um 25 % (= 431,78 €) zu bereinigen. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten lägen - ungeachtet einer fehlerhaften Berechnung und der Zugrundelegung unangemessener Werte - auch zusammen mit den vorgetragenen sonstigen Belastungen immer noch unter der pauschalen Bereinigungssumme von 431,78 €. Das bereinigte Einkommen von 1.295,35 € sei der Einkommensgruppe 6 mit einem Kostenbeitrag von 305 € zuzuordnen. Für eine Härteprüfung gebe es keinen Anlass. Der Kläger hat um „Entscheidung im schriftlichen Verfahren“ gebeten, die Beklagte hat „ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich mit ihren zitierten Erklärungen sinngemäß damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (Reduzierung der Kostenbeitragsforderung um monatlich 75 €). Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unbegründet. Die Beklagte verlangt mit ihrem Kostenbeitragsbescheid vom 17.02.2012 i.d.F. der Änderungserklärung vom 27.02.2013 rechtmäßig einen monatlichen Kostenbeitrag von noch 305 €. Sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der noch streitigen Kostenbeitragsforderung nicht in Frage. Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 17.02.2012 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Sohn des Klägers erhielt von der Beklagten zu Recht vollstationäre Leistungen nach § 19 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.04.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.01.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. Dass jene Leistung rechtmäßig war, steht für das vorliegende Verfahren schon auf Grund der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 05.05.2011 fest; der Kläger und dessen Ehefrau haben diesen Bescheid seinerzeit nicht angefochten. Das kann auch nicht verwundern, denn der Bescheid entsprach dem ausdrücklichen gemeinsamen Antrag der Eheleute vom 28.04.2011. Wie der Kläger unter diesen Umständen jetzt wiederholt behaupten kann, die Unterbringung seines Sohnes sei seinerzeit gegen seinen Willen und nur unter Druck erfolgt, bleibt für die Kammer unerfindlich. Klarstellend fügt die Kammer nur noch an, dass alle in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen einschlägigen Unterlagen die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Hilfebewilligung durch die Beklagte objektiv uneingeschränkt bestätigen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit ihrem Schreiben vom 11.05.2011, das sie noch am selben Tag an ihn abgesandt hat, inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.06.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, sowie vom 09.09.2010 ‑ 12 A 1567/09 - und vom 13.03.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris und ihm - was wegen der vorherigen Übersendung des Bewilligungsbescheides vom 05.05.2011 sogar entbehrlich gewesen wäre - nochmals die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 14.05.2011, dem Tag, an dem das Schreiben vom 11.05.2011 entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als bekanntgegeben gilt, vgl. VG Minden, Urteile vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.07.2013 - 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris, zur Folge. Ein ausdrücklicher Hinweis der Beklagten darauf, dass die Jugendhilfemaßnahme Kosten verursachen würde, war zum einen rechtlich nicht erforderlich, zum anderen entbehrlich, weil die Entstehung von Kosten selbstverständlich war. Die Beklagte fordert für den damit streitigen Zeitraum vom 14.05. bis zum 19.07.2011 (Ende der Hilfe, weil die Kindesmutter aus eigenem Entschluss an diesem Tag zusammen mit Marvin die Einrichtung verlassen hat) zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich noch 305 €. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen damaligen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Dass die Beklagte für die Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Brutto- und Nettoeinkommens des Klägers (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) dessen durchschnittliches Einkommen im Jahr 2010 zu Grunde gelegt hat, ist zwar rechtsfehlerhaft, wirkt sich im Ergebnis aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für die abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285 Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG jedoch nicht mehr um eine Prognoseentscheidung für die Zukunft, weil die Festsetzung für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erfolgte. Die Beklagte hätte demgemäß das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im Beitragszeitraum zu Grunde legen müssen. Das Durchschnittseinkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im streitbefangenen Hilfe- und Beitragszeitraum war der Beklagten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch bekannt, denn ausweislich ihrer Verwaltungsvorgänge lag ihr am 17.02.2012 die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers für 2011 vor, in dem die kumulierten Jahreswerte sowohl des Bruttoeinkommens als auch der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgeführt sind. Jene Werte führen aber im Ergebnis ebenfalls zu einem Kostenbeitrag von 305 €, wie ihn die Beklagte jetzt noch verlangt. Zum monatlichen Bruttodurchschnittseinkommen des Klägers gehören sein Arbeitslohn sowie seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. § 93 Abs. 1 SGB VIII geht von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff aus. Dabei sind - abgesehen von den in Satz 1 ausdrücklich genannten Ausnahmen - alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. EStG gehören oder der Steuerpflicht unterliegen, zu Grunde zu legen. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 3. Die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist zwar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet, stellt aber eine eigenständige Regelung dar, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll. Soweit das Jugendhilferecht jedoch keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, liegt es angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum SGB XII nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Jene Einkommensberechnungsregeln können sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen. Danach kann bei der Einkommensermittlung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen und das von einem kostenbeitragspflichtigen Arbeitnehmer bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen werden. Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers sind „Einkünfte in Geld“, die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteile vom 19.04.2013 - 6 K 2743/10 - sowie vom 19.07.23013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris. Von dem Jahresbruttoeinkommen 2011 des Klägers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind allerdings die in der Verdienstabrechnung für Dezember 2011 ausgewiesenen Arbeitgeberanteile zur Vermögensbildung in Höhe von monatlich 26,59 € (= jährlich 319,08 €) abzuziehen, denn sie sind - im Gegensatz zu Beträgen aus dem Arbeitslohn, die ein Arbeitnehmer freiwillig zur Vermögensanlage bestimmt - als arbeitgeberseitige Zulage zu dieser Vermögensbildung nicht Teil des berücksichtigungsfähigen jugendhilferechtlichen Einkommens eines Arbeitnehmers. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.07.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O.; ausführlich dazu VG Augsburg, Beschluss vom 16.12.2003 - Au 9 K 03.549 -, juris. Aus alledem errechnet sich folgendes Bruttoeinkommen des Klägers im Jahr 2011: das Steuerbrutto aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit von 25.265,95 € (ausweislich der Verdienstabrechnung für Dezember 2011) gekürzt um 319,08 € Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung beträgt 24.946,87 € und summiert sich mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 4.118 € - für eine Verringerung dieser Einkünfte im Jahr 2011 gegenüber den von der Steuerberaterin des Klägers für das Jahr 2010 angegebenen Einkünften gibt es keinen Anhaltspunkt - auf 29.064,87 €. Zur Ermittlung des kostenbeitragsrechtlichen Nettoeinkommens sind von diesem Betrag die aus der Verdienstabrechnung für Dezember 2011 ersichtlichen Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) sowie nach Grund und Höhe angemessene Versicherungsbeiträge des Klägers zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) abzuziehen. Die Steuern belaufen sich auf 3.257,52 € (= 2.845 € Lohnsteuer + 256,05 € Kirchensteuer + 156,47 € Solidaritätszuschlag). Als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wurden 2.044,82 € zur Krankenversicherung, 2.481,22 € zur Rentenversicherung, 374,06 € zur Arbeitslosenversicherung und 305,46 € zur Pflegeversicherung abgeführt, zusammen somit 5.205,56 €. Zusätzlich abzugsfähig i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (nicht schon im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid - wohl versehentlich - angegeben hat) sind entsprechend der zutreffenden Darlegung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27.02.2013 die Altersvorsorgebeiträge des Klägers (319,08 € + 360 €) zu den zwei von ihm bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Verträgen sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 80 €. Dass damit wesentlich höhere Beiträge im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abzuziehen sind, als der Kläger selbst jetzt geltend macht („25 € monatlich für Riesterrente“), hat die Beklagte stets berücksichtigt und nie bestritten. Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung für das Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2011: Vom Bruttoeinkommen (29.064,87 €) abzuziehen sind Steuern von 3.257,52 €, Sozialversicherungsbeiträge von 5.205,56 € und Beiträge i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII von (319,08 € + 360 € + 80 € =) 759,08 €. Hieraus resultieren 19.842,71 € als Jahresnettoeinkommen. Das entspricht einem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 1.653,56 €. Die Beklagte ist zu Recht der Auffassung, dass zur Ermittlung des für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle maßgebenden bereinigten Einkommens lediglich ein Pauschalabzugsbetrag von 25 % des Nettoeinkommens berücksichtigt werden kann. Entgegen der jüngsten Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 27.02.2013, die ein Nettoeinkommen von 1.727,13 € zu Grunde legt, ist dies allerdings nicht ein Betrag von 431,78 €, sondern von 413,39 € - ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von 1.653,56 € -. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen. Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2009 - 12 E 578/08 -. Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“) vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28 über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um einen den 25%-igen Pauschalabzug übersteigenden Belastungsbetrag vermindert wird. Die Kammer kann dabei zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sowohl seine monatlichen Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. in Höhe von (42,74 € je Halbjahr =) 7,12 € und zur Glasversicherung offen gelassen: VG Minden, Urteil vom 19.07.2013 ‑ 6 K 1305/13 -, a.a.O. in Höhe von (23,35 € pro Quartal =) 7,78 € als auch durch seine Arbeitstätigkeit bedingte Kraftfahrzeugkosten nach Maßgabe des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts für behauptete 27 Entfernungskilometer berücksichtigt werden können. Dazu merkt die Kammer allerdings an, dass der Kläger die berufsbedingten Fahrtkosten, die als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N., in der von ihm geltend gemachten Höhe von 176,40 € auf jeden Fall fehlerhaft ansetzt; 54 km x 0,30 €/km x 21 Arbeitstage im Monat - wie er selbst rechnet - führen zu einer Summe von 340,20 €. Die letztgenannte Summe ist allerdings überhöht. Wenn man zur Ermittlung jugendhilferechtlich absetzbarer Fahrtkosten nicht die steuerrechtliche, nur die einfachen Entfernungskilometer einbeziehende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung) für einschlägig erachtet in Nr. 12.6.2 der „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 01.01.2013 - sowie vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.02.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 09.03.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459 für anwendbar hält und auch die für den Kostenbeitragspflichtigen noch ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII außer Acht lassen will, dafür aber: OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.01.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359, bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen gelassen worden war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., sondern sich an der höchstmöglichen, nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien errechneten Fahrtkostenpauschale orientiert, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.04.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann), ergeben sich nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm Fahrtkosten von 297 € (= 27 behauptete volle Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate). Weitere finanzielle Aufwendungen für den beruflich genutzten PKW sind daneben nicht abzugsfähig, weil jedenfalls mit der nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien vom Einkommen abgezogenen höchstmöglichen Fahrtkostenpauschale, wie die Kammer sie zu Gunsten des Klägers in ihre Berechnung einstellt, regelmäßig - so wäre es auch hier - sämtliche PKW-Kosten (z.B. Versicherung und Steuer) einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten sind. Vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 157/03 -, NJW 2006, 2182 = FamRZ 2006, 846; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 PA 205/10 -, a.a.O. (juris Rdnr. 7). Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige Schuldverpflichtungen des Klägers sind nicht ersichtlich. Zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Krediten zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 03.06.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 -, n.v., sowie Urteil vom 19.07.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24. Damit belaufen sich die Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 3 SGB VIII, die der Kläger günstigstenfalls konkret beanspruchen kann, insgesamt auf allenfalls (7,12 € + 7,78 € + 297 € =) 311,90 € und bleiben damit immer noch deutlich unter der Abzugspauschale von 413,39 €. Nach Abzug dieser somit maßgebenden Belastungspauschale vom Nettoeinkommen (1.653,56 €) verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 1.240,17 €. Dieser Betrag führt ebenso wie der Betrag von 1.295,35 €, von dem die Beklagte zuletzt ausgeht, zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 6 (1.151 bis 1.300 €) der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 €. Im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KbV und § 1609 BGB hat die Beklagte davon abgesehen, die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 6 in die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe zu ändern. Denn selbst wenn der Kläger im streitbefangenen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gelebt hätte - tatsächlich befand sie sich aber mit ihrem Kind in der Mutter-Kind-Einrichtung -, wäre die Ehefrau eine im Vergleich mit dem Kind Marvin (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) nicht im mindestens gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person (§ 1609 Nr. 2 BGB). Der Kostenbeitrag von 305 € ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), weil es solche Berechtigte nicht gibt, noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum bei einem Nettoeinkommen von über 1.650 € nach Abzug des Kostenbeitrags von 305 € in jedem Fall der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € (vgl. Nr. 21.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für das Jahr 2011) verbleibt. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.03.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.06.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.07.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.06.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der noch geforderte Kostenbeitrag von 305 € pro Monat keine besondere Härte, zumal ein Beitrag in dieser Höhe, wie schon ausgeführt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KbV). Nach alledem kann die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum insgesamt Kostenbeiträge des Klägers von 669,04 € beanspruchen, wie die Kammer in ihrer den Beteiligten bekannten, hiermit in Bezug genommenen Verfügung vom 06.08.2013 näher dargelegt hat. Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.08.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.04.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Für die Kostenquotelung berücksichtigt die Kammer, dass es billigem Ermessen entspricht, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, denn insoweit hat die Beklagte den Kläger klaglos gestellt. Der verbliebene Kostenbeitrag von monatlich 305 €, den der Kläger erfolglos mit seiner Klage angreift, entspricht einem Anteil von rund 4/5 der Ursprungsforderung von 380 €.