Beschluss
1 L 650/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:1122.1L650.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin vom 02.10.2013, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer am gleichen Tage erhobenen Klage (Az.: 1 K 3223/13) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 03.09.2013 für den Neubau einer fünfzügigen Sekundarschule als Ganztagsschule auf dem Grundstück Gemarkung M. G. G1. anzuordnen, 4 ist jedenfalls unbegründet. 5 Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsgegnerin an der weiteren Ausnutzung der Genehmigung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zu ihren Lasten gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (I.) und das Vollzugsinteresse auch ungeachtet der Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage überwiegt (II.). 6 I. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40, Nr. 190; Böddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 74 Rn. 49 ff. 8 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter. Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu einem sog. Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin (1.) und stellt sich ihr gegenüber voraussichtlich auch nicht als rücksichtslos dar (2.). 9 1. Der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete sog. Gebietserhaltungsanspruch versetzt jeden Grundstückseigentümer eines Baugebiets in die Lage, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit eine schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung durch diese Nutzung zu verhindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Baugebiet durch Bebauungsplan festgesetzt wurde, oder ob es sich um ein sog. faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO handelt, dessen tatsächliche Bebauung einem der dort aufgeführten Baugebiete entspricht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 - 7 B 1263/10 -, bei juris. 11 Nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial lässt sich nicht ausschließen, dass die nördlich an das Schulgelände anschließende Bebauung als faktisches reines (§ 3 BauNVO) oder allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zu qualifizieren sein könnte. Auch in diesem Fall stünde das Vorhaben mit einem daraus resultierenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin nicht in Konflikt, weil das Schulgelände nicht Teil eines solchen faktischen Baugebiets wäre. Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass der ca. 50.000 m² große, beidseits der Bahntrasse gelegene Schulkomplex mit Sportanlagen geeignet ist, ein faktisches Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO zu bilden. 12 Vgl. (für ein Schulzentrum): VG Ansbach, Beschluss vom 01.04.2010 - AN 3 S 09.02042 -, bei juris (Rn.25). 13 Gegebenenfalls kommt auch in Betracht, das Nebeneinander von großflächigen Schuleinrichtungen und Wohngebieten als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen, die ebenfalls keine Grundlage für einen Gebietserhaltungsanspruch böte. Jedenfalls lässt sich das Schulgelände nicht als Teil eines solchen reinen oder allgemeinen Wohngebiets einordnen, weil eine Ansammlung von Schuleinrichtungen in dem hier vorliegenden Umfang weit über das hinaus geht, was in solchen Gebieten nach § 3 bzw. § 4 BauNVO zulässig wäre. Schließlich lässt sich der Schulkomplex angesichts seines seit vielen Jahren die Umgebung prägenden Gewichts auch nicht als Fremdkörper innerhalb eines Wohngebiets qualifizieren. 14 2. Der Schulneubau verstößt voraussichtlich auch nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das vorliegend entweder aus dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 15 Abs. 1 BauNVO folgt. 15 Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinander stoßende Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben als rücksichtslos zu qualifizieren ist, hängt im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2012 - 4 C 8.11 -, DVBl. 2013, 370. 17 Das genehmigte Vorhaben stellt sich im Hinblick auf die Auswirkungen der Gebäudekubatur nicht als rücksichtlos dar (a.). Gleiches gilt im Hinblick auf die wegemäßige Erschließungssituation (b.) sowie voraussichtlich auch für die von der Parkplatznutzung ausgehenden Lärmimmissionen (c.). 18 a. Der gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin geplante Flügel des Schulgebäudes lässt eine erdrückende Wirkung für ein künftiges Wohnhaus nicht erwarten. Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn ein bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 698 und bei juris. 20 Von derart gravierenden Auswirkungen des genehmigten Baukörpers kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil das Grundstück der Antragstellerin innerhalb eines in offener Bauweise angelegten Wohnquartiers mit großzügigem unbebauten Innenbereich liegt und lediglich von der gegenüber liegenden Straßenseite her mit einem neuen Baukörper konfrontiert wird, der zwar deutlich größer ausfällt als die vorhandenen Wohnhäuser, denen er aber gleichwohl nicht die eigene baurechtliche Charakteristik nimmt. 21 Rücksichtslos ist die Genehmigung des Schulgebäudes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verschattung. Zwar ist nach Aktenlage nicht auszuschließen, dass gerade in den Wintermonaten mit niedrigem Sonnenstand dem Grundstück der Antragstellerin künftig Sonnenlicht genommen wird, das bei der bisherigen baulichen Situation auf dem Schulgelände dort noch ankam. Dies ist der Antragstellerin jedoch zuzumuten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es hierdurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, und vom 29.08.2011 - 2 B 940/11 -, bei juris.. 23 Folglich musste die Antragstellerin damit rechnen, dass ein an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässiges neues Schulgebäude den ihrem Grundstück gegenüber liegenden Bereich des Schulgeländes baulich stärker in Anspruch nimmt. Der genehmigte Baukörper von ca. 42 m Länge und ca. 13 m Höhe ragt nicht über das bei Schulbauten übliche Maß hinaus. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar aneinander, sondern werden durch die - wenn auch nur 4,80 m breite - Ewaldstraße deutlich getrennt. Der Abstand zu einem künftig auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten Wohnhaus dürfte wenigstens 25 m betragen, wobei die Antragstellerin noch die Möglichkeit hat, die Bebauung ihres Grundstücks durch die Positionierung des Wohnhauses auf dem Grundstück sowie durch die Anordnung der Räume im Gebäude so zu gestalten, dass negative Auswirkungen des Schulgebäudes minimiert werden. Die im Hinblick auf Verschattung besonders schutzbedürftigen Außenwohnbereiche Garten und Terrasse dürften übrigens angesichts der durch die nähere Umgebung geprägten straßennahen Bebauung ohnehin nach Norden hin auszurichten sein. 24 b. Weiterhin vermag die Kammer auf Grundlage des vorliegenden Kartenmaterials nicht zu erkennen, dass die Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber deshalb rücksichtslos sein könnte, weil sie im Bereich der Ewaldstraße eine unzumutbare Verkehrs- und Erschließungssituation ermöglicht, welche die Antragstellerin in ihrer eigenen Grundstücksposition betrifft. 25 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640. 26 Die im Genehmigungsverfahren beteiligte örtliche Verkehrsbehörde hat auch unter Berücksichtigung eines erhöhten Individualverkehrs durch Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, keine Bedenken geäußert. Die Antragstellerin behauptet zwar, dass die F.----straße den mit der genehmigten Stellplatzanlage verbundenen An- und Abfahrtsverkehr nicht aufnehmen könne. Stichhaltige Gründe für diese Annahme bleibt sie jedoch schuldig. Solche sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist angesichts des Vorhandenseins von zwei Zufahrten eine geordnete Abwicklung des Parkplatzverkehrs möglich und auch zu erwarten, die im Rahmen dessen bleibt, was im Umfeld einer Schule allgemein üblich und daher als sozial adäquat hinzunehmen ist, und zwar auch in der Zeit vor dem regelmäßigen morgendlichen Schulbeginn, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Großteil der Parkplätze innerhalb kurzer Zeit angefahren wird. 27 c. Die Lärmimmissionen, die von der Nutzung des 90 Stellplätze umfassenden Schulparkplatzes auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken werden, sind dieser voraussichtlich ebenfalls zuzumuten. 28 Mit Nebenbestimmung UAI 02 ist der Bauherrin aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagenteile der Ganztagsschule einschließlich des Fahrzeugverkehrs so zu betreiben, dass am Wohnhaus F.----straße die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Einen höheren Schutzanspruch als einen solchen für allgemeinen Wohngebiete können die Anwohner an der F.----straße und damit auch die Antragstellerin angesichts der jahrzehntelangen Nachbarschaft zur Schule sowie unter Berücksichtigung der sozialen Adäquanz, die die Schule als Anlage für kulturelle Zwecke für sich beanspruchen kann, nicht verlangen. 29 Mit der Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete am Wohnhaus F.----straße (Immissionspunkt 13 des Schalltechnischen Berichts der A. Ingenieurgesellschaft mbH vom 25.07.2013) kann voraussichtlich auch davon ausgegangen werden, dass auf dem bislang unbebauten Grundstück der Antragstellerin diese Werte nicht überschritten werden. Denn die Belastung an diesem Immissionsort liegt nach der gutachterlichen Berechnung um 4 dB(A) höher als an dem Doppelhaus, das dem Grundstück der Antragstellerin benachbart ist (IP 11). 30 Es ist allerdings auf der bisherigen Erkenntnisgrundlage nicht zweifelsfrei, dass der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete bei genehmigungskonformem Betrieb des Schulparkplatzes eingehalten wird. Zwar errechnet der schalltechnische Bericht für das östlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Doppelhaus einen Beurteilungspegel tags von 47 dB(A). Dieser Wert liegt noch 8 dB(A) unter demjenigen für allgemeine Wohngebiete. Allerdings spricht auch nach Auffassung der Kammer Vieles dafür, dass der vom Gutachter unter Berufung auf Angaben der Antragsgegnerin gewählte Ansatz von 90 An- und 90 Abfahrten das genehmigte Nutzungsverhalten nicht umfassend abbildet. Schon die Erwartung, jeder der - laut Betriebsbeschreibung - 90 Mitarbeiter werde die Schule an einem Tag nur einmal anfahren und wieder verlassen, ist - gerade für eine Ganztagsschule - im Hinblick auf Freistunden und Nachmittagsveranstaltungen wie z.B. Konferenzen zweifelhaft. Hinzu kommen noch die in der Betriebsbeschreibung angeführten Nutzungen des Schulgebäudes durch die Volkshochschule (zwischen 17.30 Uhr und 22.00 Uhr) und durch nicht näher konkretisierte „ außerschulische Veranstaltungen“ (zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr), die in der schalltechnischen Berechnung des Parkplatzlärms keinerlei Berücksichtigung finden. Eine Nutzung der Parkplatzanlage durch Besucher der Sporthalle außerhalb des Schulbetriebs im Rahmen des Vereinssports, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat, ist allerdings nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Sollte eine Nutzung des Parkplatzes durch diesen Personenkreis beabsichtigt sein, bedürfte dies einer gesonderten Genehmigung und schalltechnischen Untersuchung. 31 Trotz dieses wohl zu niedrig gewählten Ansatzes spricht derzeit wenig dafür, dass der von der Parkplatznutzung auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkende Lärm den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete überschreiten könnte. Dabei kann offen bleiben, ob die zu Gunsten der Nachbarn erfolgte Berücksichtigung verhaltensbedingten Lärms durch Schüler auf dem Schulhof ausgeblendet werden muss, weil dieser generell als sozial adäquat hinzunehmen ist. Der für das benachbarte Doppelhaus errechnete Wert von 47 dB(A) liegt so weit unterhalb des maßgeblichen Richtwertes, dass dieser selbst bei einer Verdreifachung der vom Gutachter in Ansatz gebrachten Verkehrsbewegungen - also bei 270 Anfahrten und 270 Abfahrten - noch um 2 dB(A) unterschritten werden dürfte. Damit dürfte jeweils eine vollständige Parkplatzbelegung sowohl durch die Besucher der Volkshochschule als auch durch die Teilnehmer einer außerschulischen Veranstaltung nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes auf dem Grundstück der Antragstellerin führen. 32 Die Baugenehmigung ist auch nicht mit Blick auf die mit dem Vorhaben verbundene Zunahme des Straßenverkehrs dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 Metern vom Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit 33 - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, 34 - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und 35 - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. 36 Von diesen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehlt es in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin an der letztgenannten. Nach den Berechnungen der A. Ingenieurgesellschaft mbH wird der maßgebliche Grenzwert der 16.BImSchV am östlich benachbarten Doppelhaus F.----straße 6/8 um 10,2 dB(A) unterschritten. 37 Ob die Erfolgsaussichten der Klage auch deshalb als gering zu beurteilen sind, weil die von der Antragstellerin nicht angefochtenen Teilbaugenehmigungen vom 15.07.2013, vom 30.07.2013, vom 13.08.2013 sowie vom 30.08.2013 ihr gegenüber - wie die Antragsgegnerin meint - möglicherweise bereits in Bestandskraft erwachsen sind oder bei weiter unterbleibender Anfechtung erwachsen werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 38 II. Neben den nach alledem allenfalls geringen Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Gunsten des Vollzugsinteresses der Bauherrin ins Gewicht, dass das Grundstück der Antragstellerin derzeit lediglich mit einer Garage bebaut und eine baldige Bebauung mit einem Wohngebäude nicht dargetan ist. Damit ist es bis auf Weiteres nicht schutzbedürftig. Eine Aussetzung der Baugenehmigung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass mit deren Ausnutzung Fakten geschaffen würden, die im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache nicht mehr ohne Weiteres rückgängig zu machen wären. Denn wie oben dargelegt, kommt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin nicht schon durch den Baukörper als solchen, sondern allenfalls in Form von Lärmimmissionen in Betracht, die von der Nutzung des Schulparkplatzes ausgehen. Dies ließe sich aber durch Nachtragsgenehmigungen bzw. nachträgliche Auflagen, die den Nutzungsumfang einschränken, unterbinden. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 1010/13 -. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.