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Beschluss

6 B 1196/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0201.6B1196.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller für eine Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle nicht in Betracht zu ziehen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu bewerten und zu vergleichen. Bei der Bewertung der Eignung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, ZBR 2009, 125; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2007 - 6 B 1565/07 -, juris. Bestehen begründete Zweifel, ob ein Bewerber um eine Beförderungsstelle den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, ist der Dienstherr nicht berechtigt und kann er erst recht nicht verpflichtet sein, diese Stelle dem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1970 - II B 7.70 -, Buchholz 235.17 § 25 LBesG NW Nr. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2011 - 6 B 187/11 -, juris, und vom 8. Dezember 1998 - 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100; SächsOVG, Beschluss vom 15. März 2010 - 2 B 516/09 -, juris. Vor diesem Hintergrund gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die im September 2012 getroffene Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vom Auswahlverfahren betreffend die am Berufskolleg I. zu besetzende Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors als Koordinator/in schulfachlicher Aufgaben auszuschließen und die Beförderungsstelle nunmehr mit der einzig verbliebenen Bewerberin, der Beigeladenen, zu besetzen, zu beanstanden ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden begründete Zweifel, ob der Antragsteller die gesundheitliche Eignung für die in Rede stehende Stelle besitzt. Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 2012 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach dem Gutachten des Amtsarztes Dr. med. N. vom 24. Mai 2012 leidet er an einer reaktiven depressiven Erkrankung, die sich im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entwickelt hat. In der Annahme, der Antragsteller werde kurzfristig mit einer Psychotherapie beginnen, hat der Amtsarzt weiter ausgeführt: "Mit Hilfe dieser Psychotherapie sollte es möglich sein, die Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres wieder herzustellen. Ob eine Dienstfähigkeit auch am bisherigen Arbeitsort", mithin dem Berufskolleg I. , "erreicht werden kann, ist derzeit (vor Beginn der Therapie) noch nicht klar einzuschätzen. Hierzu sollte eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin circa im August dieses Jahres eingeholt werden". Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mangels einer zwischenzeitlich begonnenen Psychotherapie weder verlässlich zu prognostizieren, wann der Antragsteller seine Dienstfähigkeit wiedererlangen würde, noch, ob künftig überhaupt eine Beschäftigung am Berufskolleg I. wieder möglich sein würde. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es handele sich nach den Ausführungen des Amtsarztes nicht um einen "unabsehbaren Krankheitszustand", berücksichtigt er schon nicht hinreichend, dass die Einschätzung des Amtsarztes, es sollte möglich sein, seine Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres wiederherzustellen, darauf beruhte, dass er kurzfristig psychotherapeutisch behandelt wird. Dies war indes nicht der Fall. Der Antragsteller ist, wie er vorträgt, erst seit Oktober 2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Zum anderen lässt er außer Acht, dass nach den weiteren Ausführungen des Amtsarztes vor Beginn einer Psychotherapie eine verlässliche Einschätzung hinsichtlich der Frage, ob die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung am Berufskolleg I. besteht, nicht erfolgten konnte und er es für angezeigt hielt, nach mehrmonatiger Behandlung zunächst eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch der Antragsteller ausweislich seines Schreibens an den Antragsgegner vom 16. August 2012 nicht davon ausgeht, dass seine Beschäftigung am Berufskolleg I. ohne Weiteres möglich ist. Denn seine in diesem Schreiben geäußerte Erwartung, dort wieder Unterricht erteilen zu können, hat er u.a. an die Bedingung geknüpft, dass er erfolgreich psychotherapeutisch behandelt wird. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der von ihm angeführte Gesichtspunkt, er habe die Verzögerung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu vertreten, sowie der Umstand, dass sich der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung verzögert hat, sind für das vorliegende Verfahren ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Verhalten der "Schulleitung/Be-zirksregierung", wie er meint, ursächlich für seine langwierige Erkrankung ist. Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1970 - II B 7.70 -, a.a.O. Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, dass trotz der Erkrankung des Antragstellers Unterrichtsbesuche angemeldet worden seien, verfehlt sie bereits die Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn es ist nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen Aspekt der Einwand für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein, geschweige denn die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung belegen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).