Urteil
11 K 3353/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0326.11K3353.13.00
3mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wird mindestens seit August 2007 beim Beklagten als Rundfunkteilnehmerin geführt. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 stellte die Stadt C. fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin 80 betrage und sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ erfülle. Daraufhin befreite der Beklagte sie mit Bescheid vom 7. Januar 2009 auf ihren Antrag vom 19. November 2008 für die Zeit ab Dezember 2008 unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht. 3 Mit Schreiben vom 29. August 2012 informierte der Beklagte die Klägerin über die gesetzlichen Änderungen mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) zum 1. Januar 2013. Mit Schreiben vom 23. Februar 2013 wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung des Beklagten zur Zahlung des reduzierten Rundfunkbeitrages in Höhe von 17,97 € für den Zeitraum von Januar bis März 2013. Sie verwies hierbei auf die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ - zuletzt mit Bescheid der Stadt C. vom 4. September 2012 -. Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin abermals zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 € auf. Hierauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2013, dass mit Blick auf die im Bescheid vom 7. Januar 2009 erteilte Gebührenbefreiung die Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen nicht gerechtfertigt sei. Unter dem 7. Mai 2013 wies der Beklagte darauf hin, dass Personen, die bislang wegen der Zuerkennung des RF-Merkzeichens befreit gewesen seien, ab dem 1. Januar 2013 einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zu zahlen hätten. Dementsprechend sei die der Klägerin zunächst gewährte Befreiung auf eine Ermäßigung umgestellt worden. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2013, dass die automatische Umstellung von einer Gebührenbefreiung zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrages einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz im Sinne des Artikel 20 Abs. 3 GG darstelle, da diese Umstellung ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage erfolgt sei. 4 Mit Gebührenbescheid vom 2. August 2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von Januar bis März 2013 nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 19. August 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ihre bisherigen Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertiefte. 5 Am 3. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 11 L 689/13 – hat die Kammer mit Beschluss vom 15. November 2013 abgelehnt. 6 Zur Begründung ihrer Klage vertieft sie früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 eine unbefristete Befreiung von der damals noch geltenden Rundfunkgebührenpflicht gewährt worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsaktes lägen nicht vor. § 14 Abs. 7 RBStV regele zwar, dass bestimmte bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen gelten sollten, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV), der die Befreiung für Blinde geregelt habe, werde in § 14 Abs. 7 RBStV indes nicht genannt. Aus der Nichtnennung könne allerdings nicht geschlossen werden, dass unbefristet gültige bestandskräftige Befreiungsbescheide nunmehr widerrufen seien. Es hätte vielmehr einer Widerrufsregelung für diese Personengruppe bedurft. Des Weiteren regele § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV, dass der Rundfunkbeitrag auf Antrag unter anderem für blinde Menschen auf ein Drittel ermäßigt werde. Der Widerruf eines unbefristet gültigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes sei hier jedoch ebenfalls nicht vorgesehen. Aus dieser Regelungslücke ergebe sich, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV nur für Neuanträge und nicht für bestandskräftige Verwaltungsakte gelte. Es verbleibe daher dabei, dass die ihr mit Bescheid vom 7. Januar 2009 eingeräumte Befreiung weiterhin Wirksamkeit entfalte. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 8 den Bescheid des Beklagten vom 2. August 2013 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht geltend, die Klage sei mit Blick auf das fehlende durchgeführte Widerspruchsverfahren bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zustehe. Der Befreiungsbescheid vom 7. Januar 2009 sei mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ab dem 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Bescheides habe es nicht bedurft. Befreiungen u.a. nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 RGebStV seien von der Fortgeltung nach 14 Abs. 7 RBStV ausdrücklich ausgenommen worden. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage hierzu habe es nicht bedurft. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV sei für die Klägerin im Hinblick auf die zuvor nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 RGebStV gewährte Befreiung eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel nach § 4 Abs. 2 RBStV vermerkt worden. Die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Befreiung lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Die bei ihr nachgewiesene Behinderung unterfalle nicht der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV. Die bei ihr vorliegenden Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens seien nicht mit einer Taubblindheit gleichzustellen. Für eine Rundfunkbefreiung aufgrund einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 1. Alternative RBStV fehle es an einer erforderlichen vergleichbaren Interessenlage und planwidrigen Regelungslücke. Sonstige Befreiungsgründe seien nicht dargetan worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 L 689/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Das Gericht geht gemäß § 88 VwGO davon aus, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall nicht nur um die Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 2. August 2013 geht, sondern sie darüber hinaus die vollständige und unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 begehrt. 16 Der Antrag ist daher sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, 17 18 1. der Beklagte wird verpflichtet, sie ab dem 1. Januar 2013 vollständig und unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien und 19 2. der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. August 2013 wird aufge- hoben. 20 Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. 21 Die Kammer lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Zwar hat der Beklagte auf den unter dem 19. August 2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 2. August 2013 noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen, gleichwohl könnte die Klage aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig geworden sein. 22 Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 23 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, sie ab dem 1. Januar 2013 vollständig und unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 24 Zwar ist die Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 2009 seitens des Beklagten unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden, diese Befreiung gilt jedoch nicht über den 1. Januar 2013 hinaus als unbefristete vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fort. 25 Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Da ab diesem Zeitpunkt keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand, gehen die zuvor erteilten Befreiungsbescheide ins Leere, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung dieser Bescheide bedurft hätte. Grundsätzlich würde daher eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung derselben einen erneuten Antrag des früheren Gebühren- und nunmehrigen Beitragsschuldners voraussetzen. Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber in § 14 Abs. 7 RBStV bestimmt, dass bestandskräftige Gebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV gelten. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Befreiungsbescheide für behinderte Menschen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 8 RGebStV, deren Beitragspflicht nach neuem Recht nur noch ermäßigt werden kann. Insoweit wird gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 RBStV zur Verfahrenserleichterung unter Verzicht auf das Antragserfordernis vermutet, dass bisher aufgrund dieser Regelung befreite Beitragsschuldner mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gemäß § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu zahlen haben. 26 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 7 ZB 13.1817 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 15. 27 Ausgehend hiervon hat die Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung und der zuvor bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung nach altem Recht nunmehr nach neuem Recht einen lediglich ermäßigten Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass es hierfür eines erneuten Antrags bedurft hätte. 28 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Blick auf den Befreiungsbescheid vom 7. Januar 2009 mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Mit einer unbefristeten Befreiung in den Rundfunkgebührenbescheiden hat der Beklagte nicht geregelt, dass nunmehr für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung eine Befreiung erteilt werden sollte. Vielmehr bezieht sich diese Formulierung inhaltlich auf die nach altem Recht in § 6 Abs. 6 RGebStV geregelte Befristung der Gebührenbefreiung. Danach konnte, wenn der der Befreiung zugrundeliegende Bescheid der Sozialbehörde unbefristet war, die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich war, die dem Tatbestand zugrunde lagen (Satz 2). Die unbefristete Gebührenbefreiung folgt dem Umstand, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderung und die Vergabe des Merkzeichens „RF“ ohne Befristung erfolgt sind. Aus der nichtbefristeten Entscheidung des Versorgungsamtes über den Grad der Schwerbehinderung und der vergebenen Merkzeichen folgt nunmehr nach der neuen Rechtslage eine ebenfalls unbefristete Beitragsermäßigung. 29 Vgl. VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 18. 30 Die Klägerin kann einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch nicht aus den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV herleiten. Nach dieser Vorschrift werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, welche die in Nrn. 1 bis 9 dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen sowie nach der Nr. 10 taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Klägerin zählt vorliegend nicht zu diesem Personenkreis. Entsprechendes hat sie auch nicht dargetan. 31 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus § 4 Abs. 6 RBStV zusteht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). § 4 Abs. 4 RBStV – darin sind Beginn, Befristung und Ende der Befreiung oder Ermäßigung normiert – gilt entsprechend. Härtfallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV sollen gewährleisten, dass Fallgestaltungen, die wegen ihrer Atypik von dem Gesetzgeber nicht vorherzusehen sind und daher nicht einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden, wegen ihrer weitgehenden Ähnlichkeit zu den ausdrücklich normierten Fallgestaltungen der gleichen Rechtsfolge unterliegen. Eine solche von dem gesetzlich geregelten Normallfall abweichende Sondersituation liegt bei Beitragsschuldnern, die über das Merkzeichen „RF“ verfügen, gerade nicht vor. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat eine derartige Fallkonstellation der Schwerbehinderung gerade nicht ungeregelt gelassen, vielmehr sieht er in § 4 Abs. 2 S. 1 RBStV hierfür eine Beitragsermäßigung vor. Der Gesetzgeber hat die mit der Schwerbehinderung verbundenen Schwierigkeiten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, dahingehend gewürdigt, dass derartige Rundfunkbeitragsschuldner lediglich einen um zwei Drittel ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben. 32 Vgl. VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 A 6087/13 –, juris, Rn. 22 und 23. 33 2. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen einen um zwei Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 2 RBStV zu zahlen hat, durfte der Beklagte diesen, da die Klägerin die fälligen Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen geleistet hat, im vorgenannten Gebührenbescheid für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8 € festsetzen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.