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Urteil

1 K 2542/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Leistungsbescheid nach § 16 Abs. 1 StrWG NRW darf nur gegen den tatsächlichen Rechtsträger (hier die GbR als Grundstückseigentümerin) ergehen, nicht unmittelbar gegen einen Mitgesellschafter. • Die GbR ist als Grundstückseigentümerin eigenständiger Rechtsträger; eingetragene Gesellschafter sind nicht gesamthänderisch primärschuldnerisch verpflichtet. • Ein Leistungsbescheid kann nicht in einen Haftungsbescheid umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen der Umdeutung fehlen und unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorliegen. • Der Erlass eines Haftungsbescheids gegen einen Mitgesellschafter wäre eine Ermessensentscheidung; das Auswahlermessen muss bei Erlass des Bescheids hinreichend begründet sein. • Fehlt die Ermessensausübung oder ist sie nicht dokumentiert, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Inanspruchnahme eines GbR-Mitgesellschafters statt der GbR nach §16 StrWG NRW • Ein Leistungsbescheid nach § 16 Abs. 1 StrWG NRW darf nur gegen den tatsächlichen Rechtsträger (hier die GbR als Grundstückseigentümerin) ergehen, nicht unmittelbar gegen einen Mitgesellschafter. • Die GbR ist als Grundstückseigentümerin eigenständiger Rechtsträger; eingetragene Gesellschafter sind nicht gesamthänderisch primärschuldnerisch verpflichtet. • Ein Leistungsbescheid kann nicht in einen Haftungsbescheid umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen der Umdeutung fehlen und unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorliegen. • Der Erlass eines Haftungsbescheids gegen einen Mitgesellschafter wäre eine Ermessensentscheidung; das Auswahlermessen muss bei Erlass des Bescheids hinreichend begründet sein. • Fehlt die Ermessensausübung oder ist sie nicht dokumentiert, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW forderte den Kläger als Mitgesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft zur Zahlung von Unterhaltsmehraufwendungen für eine anlässlich eines Lidl-Neubaus errichtete Linksabbiegespur an der L 764 auf. Die Abbiegespur war ursprünglich im Zusammenhang mit der Baugenehmigung und nachfolgenden Vereinbarungen von der X1. GmbH hergestellt worden; später ging das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken auf eine Grundstücksgemeinschaft (GbR) über, deren Mitgesellschafter der Kläger ist. Der Beklagte erließ am 26.07.2012 einen Leistungsbescheid gegen den Kläger über 62.600 €, gestützt auf § 16 Abs. 1 StrWG NRW. Der Kläger erhob Klage und rügte u. a. Verjährung, fehlende Adressateneignung und ermessensfehlerhafte Auswahl der Haftungssubjekte. Der Landesbetrieb verteidigte die Heranziehung des Klägers mit Verweis auf Praktikabilitätsgründe und analoges Haftungsverständnis. • Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 1 StrWG NRW: Ein "anderer", der durch seinen Gebrauch eine aufwendigere Herstellung oder Ausbau einer Straße erforderlich macht, hat Mehrkosten zu vergüten; dieser Anspruch ist als Verwaltungsakt durch Leistungsbescheid festsetzbar. • Die GbR als im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist nach herrschender Rechtsprechung und gesetzlicher Entwicklung selbstständiger Rechtsträger; das eingetragene Eigentum steht der GbR zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern gesamthänderisch. • Der angegriffene Bescheid richtet sich nicht gegen die GbR, sondern gegen den einzelnen Mitgesellschafter. Danach kann er nicht auf § 16 Abs. 1 StrWG NRW gestützt werden, weil dieser Leistungsbescheid gegenüber dem Primärschuldner (der GbR) hätte ergehen müssen. • Eine Umdeutung des Leistungsbescheids in einen Haftungsbescheid nach § 47 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht: Leistungs- und Haftungsbescheid verfolgen nicht dasselbe Ziel und beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen; die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Umdeutung sind nicht erfüllt. • Selbst bei Auslegung als Haftungsbescheid wäre dessen Erlass ermessensabhängig gewesen; das Auswahlermessen (Warum gerade dieser Mitgesellschafter?) hätte bei Erlass zu begründen und auszuüben sein müssen. Ein Ermessenserlass liegt nicht vor und konnte auch nicht erstmals im Klageverfahren nachgeholt werden. • Der Bescheid leidet daher an Ermessensausfall bzw. Mangel an zulässiger Rechtsgrundlage und ist rechtswidrig; der Kläger wurde in seinen Rechten verletzt. • Aufgrund dieses Rechtsmangels war der Bescheid aufzuheben; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde geregelt. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2012 wird aufgehoben. Begründet ist dies damit, dass die Anspruchsgrundlage des Leistungsbescheids nicht gegenüber dem richtigen Rechtsträger angewandt wurde: Als Eigentümerin der Grundstücke ist die GbR Primärschuldnerin nach § 16 Abs.1 StrWG NRW, nicht der einzelne Mitgesellschafter. Eine Umdeutung in einen Haftungsbescheid kommt nicht in Betracht, und ein insoweit notwendiges Ermessen des Beklagten wurde nicht ausgeübt und nicht hinreichend begründet. Wegen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Vollstreckung vorläufig vollstreckbar.