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Urteil

11 K 1116/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0415.11K1116.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Gemarkung N. Flur 7 Flurstück 125 mit der postalischen Anschrift „H. 51 c - e“. Das Grundstück wurde früher als Landmaschinenfabrik (Hoco Werke) genutzt, die auf dem Grundstück anstehenden Gebäude wurden zwischenzeitlich in Wohngebäude umgewandelt. Auf dem Grundstück befinden sich zur Zeit 10 Wohneinheiten, von denen eine von dem Kläger bewohnt wird. Das Grundstück des Klägers wird über einen ca. 50 m langen Stichweg zur „H. “, der unter dieser Bezeichnung dort verlaufenden B 65, erschlossen. Bei dem Stichweg (Flurstück 56/38) handelt es sich um einen Interessentenweg. Eigentümer dieses Weges sind ausweislich des Grundbuchauszuges (Grundbuch von N1. , Blatt 428) „die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Gemarkung N1. Ktbl. 7 Nr. 10, 49/11 und 12 als Gesamtheitseigentumer kraft Beteiligtengesamtheit aus dem Auseinandersetzungsplan“. Zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers erteilte die ehemalige Gemeinde N1. im Jahre 1952 dem Vater des Klägers eine Gestattung zur Herstellung von drei Sickerschächten für Dachabwässer sowie drei Sickerbrunnen für Abwasser im Bereich des hinter dem Fabrikgrundstück verlaufenden Feldweges (damals: Flurstück 55/3). Im Jahre 1960 erteilte der Regierungspräsident Detmold dem Rechtsvorgänger des Klägers und anderen Anliegern am 22.08.1960 eine wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von „mechanisch“ geklärtem Haus- und Küchenabwasser von den Grundstücken Flur 7, Flurstücken 10/2, 11/2, 11/1, 56/38 und 12 der Gemarkung N1. “ mittels einer Rohrleitung an der Grenze zwischen den Flurstücken 270/24 und 271/24 in den Meißener Umflutgraben. Die Abwässer des klägerischen Grundstückes wurden hierbei ausweislich des dem Genehmigungsantrag vom 07.03.1955 beigefügten Lageplanes (BA II Bl. 1) über eine in dem Stichweg verleitete Rohrleitung bis zur Einmündung in die Straße „H. “ geführt, anschließend über eine an der „H. “ verlegte Betonrohrleitung weiter in Richtung Osten, die in Höhe des Grundstückes „H. 57“ die Straße querte und in den weiter südlich gelegenen Umflutgraben mündete. An diese Abwasserleitung war neben dem Grundstück des Klägers auch das benachbarte Grundstück mit der postalischen Anschrift „H. 53 b“ angeschlossen (heutige Bezeichnung: Gemarkung N1. , Flur 7, Flurstücke 11/1 und 126), auf dem die I1. E. GmbH derzeit eine Druckerei betreibt. Die Bewilligung war auf die Dauer von 25 Jahren befristet und mit der „Bedingung“ verbunden, dass das Recht zur Einleitung drei Monate nach Inbetriebnahme der gemeindlichen Anlagen erlischt, wenn die Gemeinde für diesen Ortsteil eine Kanalisation mit ordnungsgemäßer Kläranlage errichtet. In den Umflutgraben wurde auch das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser eingeleitet. Im Jahre 1971/72 erstellte die ehemalige Gemeine N1. in der Straße „H. “ einen öffentlichen Schmutzwasser- und Regenwasserkanal im Trennsystem. Im Rahmen der Herstellung dieser Abwasserleitungen wurde die zuvor im Stichweg verlegte Kanalleitung an den Schmutzwasserkanal angeschlossen und die Weiterführung der Abwässer in den Umflutgraben damit beendet. Die dem klägerischen Grundstück und dem benachbarten Grundstück der Firma I1. E. GmbH zur Entwässerung dienende Kläranlage war Ende der 70-er Jahre noch in Betrieb. Ihnen wurde deshalb aufgegeben, die Kläranlage außer Betrieb zu setzen. Ausweislich des in diesem Zusammenhang geführten Schriftverkehrs erfolgte dann im Jahre 1980 durch den Kläger eine Erneuerung der in dem Stichweg verlegten Anschlussleitung als gemeinsame Maßnahme mit der Firma I1. E. GmbH. Anlässlich von Überprüfungen im Jahre 2012 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass über die Schmutzwasseranschlussleitung des Stichweges auch Regenwasser von den Grundstücken des Klägers und der Firma I1. E. GmbH in den in der „H. “ verlegten Schmutzwasserkanal geleitet wurde. Die Städtischen Betriebe N. forderten den Kläger und die I1. E. GmbH daraufhin zunächst formlos mit Schreiben vom 14.02.2013 auf, diesen Fehlanschluss zu beseitigen und schlugen die Errichtung eines Regenwasserkanals im Stichweg vor. Nachdem diese die Beseitigung des Fehlanschlusses verweigerten, forderten die Städtischen Betriebe N. beide Grundstückseigentümer jeweils mit Bescheid vom 10.04.2014 auf, den Fehlanschluss im Form der Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Straße „H. “ zu beseitigen und die Entwässerungsleitung ordnungsgemäß an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Hierfür setzten sie eine Frist von 4 Monaten ab Bestandskraft des Bescheides. Der Kläger und die I1. E. GmbH (11 K 1150/14) haben daraufhin gegen diese Bescheide am 05.05.2014 bzw. 08.05.2014 Klage erhoben. Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Hinsichtlich des geltend gemachten Anschluss- und Benutzungszwangs sei auf das im Jahre 1971 maßgebliche Satzungsrecht abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, an dem sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe mangels unmittelbarer Angrenzung an die öffentliche Straße weder ein Anschlussrecht noch eine Anschlusspflicht, somit auch keine Pflicht zur Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser bestanden. Soweit die am 05.03.2008 verabschiedete Entwässerungssatzung der Beklagten den Kreis der Anschlussberechtigten gegenüber früheren Satzungsversionen deutlich erweitere, handele es sich um eine unzulässige Rückwirkung. Eine derartige Rückwirkung sei auch mit den Regelungen des Wassergesetzes NRW nicht zu vereinbaren. In § 51a Abs. 3 LWG NRW werde ausdrücklich ein Bestandsschutz für Altanlagen normiert, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand zur Trennung des Niederschlagswassers unverhältnismäßig sei. Selbst wenn die aktuelle Satzung anwendbar wäre, sei sie jedenfalls tatbestandlich auf ihn nicht anwendbar. Er gehöre nicht zum Kreis derjenigen Personen, deren Grundstück einen unmittelbaren Zugang zur Entwässerungsleitung im Sinne der Satzung habe. Ein derartiger unmittelbarer Zugang könne bei einem 62 m entfernt liegenden Abwasserkanal nicht mehr angenommen werden. Unterstellt, die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor, sei die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs hier jedenfalls ermessensfehlerhaft. Anschlusskosten von 25.000 € würden in jedem Fall überschritten, wenn man den Umfang und den Arbeitsaufwand für die Verlegung der Hausanschlussleitung für Regenwasser auf den Grundstücken „H. 51 c bis e“ berücksichtige. Die um einen Kostenvoranschlag ersuchten Tiefbauunternehmer hätten ihm erklärt, dass sie erst dann die Kosten exakt ermitteln könnten, wenn mittels eines Gutachtens geklärt sei, ob und in welchem Umfang die ca. 100 Jahre alten Fundamente in diesem Bereich für eine neue Rohrleitung durchbrochen werden müssten. Allein die Kosten eines derartigen Gutachtens würden auf einen fünfstelligen Betrag geschätzt. Aus den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit ergebe sich, dass die Beklagte mehr als 40 Jahre nach dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht mehr verlangen könne, dass das Schmutzwasser vom Niederschlagswasser getrennt werde. Es werde auch bestritten, dass dies zur Abwehr von Gefahren für das Allgemeinwohl erforderlich sei. Denn in anderen Ortsteilen, – z.B. dem Ortsbereich I2. – habe die Beklagte nach massiven Bürgerprotesten die Einleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal zugelassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Städtischen Betriebe N. vom 10.04.2014 aufzuheben, hilfsweise, ein Bausachverständigengutachten einzuholen, dass bestätigen wird, dass allein die auf ihn entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehlanschlusses) deutlich über 25.000 € liegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung des Antrags vor: Der Kläger könne sich nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Einen derartigen Bestandsschutz gebe es im Kanalbenutzungsverhältnis nicht. Vielmehr könnten sich im Laufe der Jahre Anschlussbedingungen aufgrund von Veränderungen an den Abwasserentsorgungseinrichtungen verändern. Die betroffenen Grundstückseigentümer seien in derartigen Fällen gehalten, die Hausanschlussleitungen der veränderten Anschlusssituation anzupassen. Dies gelte auch in den Fällen genehmigter Grundstücks-entwässerungsanlagen. Es sei deshalb unerheblich, ob aufgrund des im Jahre 1971 bestehenden Satzungsrechts ein Anschluss- und Benutzungszwang hätte begründet werden können. Maßgeblich sei die aktuelle Satzung. Das Grundstück des Klägers habe über den Stichweg einen unmittelbaren Zugang zu der in der Straße „H. “ verlegten Trennkanalisation, so dass ein Anschlussrecht und ein Anschlusszwang an den öffentlichen Regenwasserkanal bestehe. Der Verlegung einer Regenwasserleitung im Stichweg ständen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Bei dem Weg handele es sich um einen Rezessweg im Sinne des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956. Die Gemeinde sei als Verwalterin des Grundstücks berechtigt, über die Verlegung einer zusätzlichen Regenwasseranschlussleitung zu entscheiden. Die entstehenden Kosten seien auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit liege eine Kostenschätzung der Städtischen Betriebe N. vor, die von Gesamtkosten in Höhe von 22.000 € für den Anschluss des klägerischen Grundstückes und des benachbarten Grundstückes „H. 51 b“ ausgehe. Für das Grundstück des Klägers sei deshalb von Anschlusskosten in Höhe von ca. 11.000 € auszugehen. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Selbstbindung der Verwaltung bzw. den Gleichheitsgrundsatz berufen, weil in den Ortsteilen I2. und I3. das Niederschlagswasser nicht getrennt abgeleitet werde. In beiden Ortsteilen seien derzeit öffentliche Mischwasserkanäle vorhanden und kein Trennsystem wie in der Straße „H. “. Es gehe also in diesen Ortsteilen nicht um die Einleitung von Regenwasser in einen Schmutzwasserkanal sondern um die Frage, ob die Einleitung von Drainagewasser in einen Mischwasserkanal weiterhin zugelassen werden kann. Dabei handele es sich um einen anderen, mit dem hier streitigen Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Verfügung vom 10.04.2014, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, den Fehlanschluss im Form der Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Straße „H. “ zu beseitigen und die Entwässerungsleitung „ordnungsgemäß“ an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Städtischen Betriebe N. waren zum Erlass der hier streitigen Verfügung zuständig. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen ist geklärt, dass die behördliche Zuständigkeit der Betriebsleitung für die laufende Betriebsführung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtische Betriebe N. (SBM) vom 15.12.2006 (im Folgenden: BS-SBM) zwar nicht die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten der sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Bürgers umfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2014 – 15 A 1901/13 –, juris Rn. 31 ff. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 07.12.1988 - 22 A 1013/88 -, DÖV 1989, 594 f. = NVwZ-RR 1989, 576 f., Dies schließt eine diesbezügliche Regelung aber an anderer Stelle der betreffenden Satzung für den Erlass von den Anschluss- und Benutzungszwang betreffenden Verwaltungsakten nicht aus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.03.2013 - 14 K 1333/12 -, juris Rn. 25 m.w.N. auf die Rechtsprechung. Eine derartige ausdrückliche Regelung enthält die Satzung in § 2 Abs. 2 BS-SBM. Zu den den SBM im Rahmen einer sachgerechten Bewirtschaftung übertragenen Aufgaben gehört danach auch die Ausübung des Anschluss- und Benutzungs-zwanges. Die hier verfügte Beseitigung eines „Fehlanschlusses“ dient der Herstellung eines ordnungsgemäßen, der Satzung entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs und ist deshalb diesem Aufgabenbereich zuzuordnen. II. Die angefochtene Verfügung ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 33 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10. Der Erlass einer Ordnungsverfügung erfordert sowohl die Bestimmung des mit ihr verfolgten Ziels als auch die Angabe des Mittels durch die Behörde. Ein bauordnungsrechtliches Gebot, das das zur Erreichung des Zweckes anzuwendende Mittel nicht angibt, ist wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, wenn sich das anzuwendende Mittel nicht ohne weiteres aus dem Sachzusammenhang ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.06.1992 – 20 A 2485/89 – und vom 24.01.1983 – 7 A 1742/82 –, jeweils juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Gericht keinen Zweifel an der Bestimmtheit der getroffenen Regelung. Der „Fehlanschluss“, dessen Beseitigung die Beklagte fordert, besteht darin, dass zur Zeit das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der „H. “ geleitet wird und dies – so die Beklagte – nicht den Regelungen der Satzung entspricht. Dass aus Sicht der Beklagten nur die Verlegung einer zusätzlichen Leitung im Stichweg in Betracht kommt, wird in den Gründen des Bescheides dargelegt (Seite 2 des Bescheides). Insoweit sind sowohl das Ziel der Ordnungsverfügung als auch das nach Auffassung der Beklagten (hier allein) mögliche Mittel in der Ordnungsverfügung bezeichnet worden. III. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht auf das zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses, sondern auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgebliche Recht, insbesondere auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht, abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.1993 – 22 A 1232/92 –, juris Rn. 4. Nach diesem Recht beurteilt sich die Frage, ob der Kläger hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers überlassungspflichtig ist und berechtigt ist, dieses zusammen mit dem anfallenden Schmutzwasser über die im Stichweg verlegte Leitung (weiterhin) dem öffentlichen Schmutzwasserkanal zuzuführen. Weder Grundrechte des Klägers (1.) noch Vorschriften des LWG NRW (2.) erfordern, dass insoweit auf das zum Zeitpunkt des Anschluss des Grundstückes an die Schmutzwasserkanalisation im Jahre 1971 geltende Recht abzustellen ist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Genehmigung nach dem damals maßgeblichen Satzungsrecht erteilt worden ist (3.) 1. Die Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs stellt grundsätzlich eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2011 – 15 A 60/11 –, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 – 7 B 55.87 –, NVwZ-RR 1990, 96 und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 9 LA 249/04 –, NuR 2007, 43 f (Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 – OVG 9 N 174.13 –, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.04.2011 – 2 L 190/06 –, juris Rn. 29 (Anschlusszwang an die off. Abwasserentsorgung). Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Form der Trinkwasserversorgung (über eigene Brunnen) oder Abwasserentsorgung (über eine Kleinkläranlage), gesundheitlich unbedenklich ist bzw. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 – 7 B 55.87 –, juris Rn. 3 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2006 – 9 LA 249/04 –, juris Rn. 6 (jeweils zum Anschlusszwang bei einem eigenen Trinkwasserbrunnen); OVG NW, Beschlüsse vom 04.09.2013 – 15 A 1171/13 – juris Rn. 27 und vom 21.04.2009 – 15 B 416/09 –, juris Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 22.01.2014 – 4 A 603/13 –, juris Rn. 10 (jeweils zum Anschlusszwang bei einer funktionierenden Kleinkläranlage). Ob – so der Kläger – vor dem Inkrafttreten der ES 2008 ein Anschlussrecht und ein Anschlusszwang für sein Grundstück nicht bestanden hat, weil es nicht unmittelbar an eine Straße angrenzt, in der eine öffentliche Entwässerungsleitung vorhanden war, ist unerheblich, weil es hier um die Beseitigung eines „Fehlanschlusses“ im o.g. Sinne geht. Für die Frage, ob ein Grundstückseigentümer berechtigt ist, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal zu leiten, wenn eine öffentliche Trennkanalisation vorhanden ist, bestimmte bereits § 3 Abs.3 Satz 1 der im Jahre 1971 geltenden Satzung der Gemeinde N1. vom 29.06.1967, dass bei den im Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutz- und Regenwasser den dafür bestimmten Leitungen zuzuführen war. Die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal entsprach deshalb bereits im Jahre 1971 nicht dem geltenden Satzungsrecht. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihm durch die Änderung des Satzung im Jahre 2008 eine bis dahin satzungsrechtlich erlaubte Form der Niederschlagswasserbeseitigung entzogen wurde und in sein Grundrecht aus Art. 14 GG eingegriffen wurde. 2.) Einen Bestandsschutz auf Beibehaltung der bisherigen Form der Regenwasserentwässerung kann der Kläger auch nicht aus § 51a Abs. 3 LWG NRW herleiten. Nach § 51a Abs. 3 LWG ist Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung nach § 51a Abs. 1 LWG NRW ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig groß ist. Die Vorschrift des § 51a Abs. 3 LWG entbindet in erster Linie nur die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde (§ 53 Abs. 1 LWG NRW) von ihrer nach § 51a Abs. 1 LWG NRW bestehenden Pflicht, Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser der Kanalisation zuzuführen. Rechtsansprüche Privater auf Beibehaltung einer bestehenden Entwässerungssituation sind hieraus nicht ableitbar. Unabhängig davon liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Zum einen befreit § 51 Abs. 3 LWG NRW nur von einer sich aus § 51a Abs. 1 LWG ergebenden Verpflichtung. Dies betrifft nur Grundstücke, die nach 1996 erstmals bebaut wurden. Hierzu gehört das Grundstück des Klägers nicht, da es bereits vor diesem Zeitpunkt bebaut war. Zum anderen knüpft die Regelung an das Vorhandensein einer Mischwasserkanalisation an, die hier nicht besteht. Denn in der „H. “ ist eine öffentliche Kanalisation im Trennsystem verlegt. Ein allgemeiner Rechtsgedanke dergestalt, dass (private) „Altanlagen“ Bestandsschutz genießen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand zur Trennung unverhältnismäßig ist, lässt sich § 51a Abs. 3 LWG NRW mit Blick auf den Schutzzweck der Norm nicht entnehmen. Vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 16.11.2011– 15 A 854/10 –, juris Rn. 42. Dies ist vielmehr eine Frage der Verhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges, die sich nach der Höhe der Anschlusskosten im Einzelfall richtet (hierzu weiter unter). 3.) Der Kläger kann sich gegenüber der Forderung der Beklagten nach Beseitigung des „Fehlanschlusses“ auch nicht auf eine seitens der Beklagten oder der Rechtsvorgängerin (Gemeinde N1. ) erteilte Genehmigung berufen. Die dem Rechtsvorgänger des Klägers und anderen Anliegern erteilte Bewilligung des Regierungspräsidenten Detmold vom 22.08.1960 zur Ableitung von „mechanisch geklärtem Haus- und Küchenabwasser“ (BA I Bl. 211) umfasste nach ihrem Wortlaut nicht die Ableitung von Niederschlagswasser. Selbst wenn damit (stillschweigend) auch die Ableitung von Niederschlagswasser zusammen mit dem Schmutzwasser genehmigt worden seien sollte, so war die Bewilligung auf die Dauer von 25 Jahren befristet und stand unter der auflösenden Bedingung, dass sie mit dem Bau einer Kanalisation innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage erlischt. Mit der Errichtung und der Inbetriebnahme einer Trennkanalisation Im Jahre 1971 hat diese Bewilligung deshalb ihre Gültigkeit verloren. Ungeachtet ihres Inhaltes kann sich der Kläger deshalb nicht auf einen sich hieraus ergebenden Bestandsschutz für die Beibehaltung der Entwässerungsverhältnisse berufen. 4.) Ist damit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung auf das zum Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebliche Recht abzustellen, so findet sie eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW i.V.m. den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 07.03.2008 (im Folgenden: ES 2008). a.) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW haben die Gemeinden das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser, damit auch das Niederschlagswasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW), zu beseitigen und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c LWG NRW). Von einer derartigen Pflicht ist der Kläger nicht durch eine Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung befreit worden (vgl. § 53 Abs. 4 LWG NRW). Es liegen offensichtlich auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a LWG NRW nicht vor. Denn es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass hier eine gemeinwohlverträgliche Versickerung des Niederschlagswassers oder eine Ableitung in ein Gewässer möglich ist (§ 53a Abs. 3 Satz 1 und 2 LWG NRW). Für die dem Kläger hinsichtlich des Niederschlagswassers obliegende Überlassungspflicht nach dem LWG NRW gilt auch unter Geltung der ES 2008, dass anfallendes Niederschlagswasser in Trennsystemen dem Regenwasserkanal zuzuführen ist (vgl. § 9 Abs. 6 ES 2008). Ein derartiges Trennsystem ist in der Straße „H. “ vorhanden, das vom Grundstück abfließende Niederschlagswasser wird jedoch über die im Stichweg (Flurstück 56/38) vorhandene Leitung zusammen mit dem Schmutzwasser dem in der Straße „H. “ verlegten Schmutzwasserkanal zugeführt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. den Schriftsatz vom 24.04.2015) ist er der Überlassungspflicht nicht bereits dadurch ordnungsgemäß nachgekommen, dass er das anfallende Niederschlagswasser in die im Stichweg 56/38 verlegte Leitung geleitet hat. Bei der in diesem Weg verlegten Leitung handelt es sich jedenfalls nicht um eine öffentliche Entwässerungsanlage. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und durch Widmung bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Dies beurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.12.2006 –15 A 2173/04 – juris Rn. 29 und vom 18.05.1999 – 15 A 2880/96 –NWVBl. 2000, 300 sowie Beschlüsse vom 05.03.2001 – 15 A 1564/97 –, NWVBl. 2002, 311 und vom 27.01.1999 – 15 A 1929/96 –, juris. Maßgeblicher Differenzierungsgesichtspunkt für die Frage, ob es sich um eine öffentliche oder private Entwässerungsanlage handelt, ist die Frage, ob die jeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücke (dann ist die Leitung Teil des öffentlichen Kanalnetzes) oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse (dann ist die Leitung Grundstücksanschlussleitung, gegebenenfalls gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für mehrere Grundstücke) dient. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.2000 – 15 A 5328/96 –, juris Rn. 69 ff. Die im Flurstück 56/38 vorhandene Entwässerungsleitung wurde in einem Privatweg verlegt. An diesem Weg bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitung kein Eigentum der Gemeinde N1. . Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszuges für das Flurstück 56/38 (Grundbuch von N1. , Blatt 428) sind Eigentümer des Grundstückes „die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Gemarkung N1. Ktbl. 7 Nr. 10, 49/11 und 12 als Gesamtheitseigentümer kraft Beteiligtengesamtheit aus dem Auseinandersetzungsplan“. Zugunsten der politischen Gemeinde N1. befindet sich im Grundbuch (Abteilung II) eine am 13.01.1941 eingetragene und am 11.07.1969 umgeschriebene Grunddienstbarkeit, mit dem Inhalt, dass ohne ihre Zustimmung keine Veränderung der Wegefläche durch Zu- oder Abkauf vorgenommen werden darf. Auch nach der Eingemeindung im Jahr 1973 wurde diese Wegefläche nicht in das Eigentum der Stadt N. überführt. Die im Flurstück 56/38 verlegte Entwässerungsleitung dient auch nicht der Entwässerung aller am Stichweg gelegenen Grundstücke. Sie wurde – wie der Kläger selber vorträgt (Bl. 45 GA) – zum Zeitpunkt ihrer Errichtung allein zu dem Zwecke gebaut, dass Schmutzwasser vom klägerischen Grundstückes und dem benachbarten Grundstück, das heute im Eigentum der I1. E. GmbH & Co KG steht, schadlos abführen zu können (vgl. hierzu den Lageplan zum Antrag vom 07.03.1955, BA II Bl. 1). Den Rechtsvorgängern der heutigen Grundstückseigentümer, nicht der damaligen Gemeinde N1. wurde im Jahre 1960 auch die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung des Abwassers erteilt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Leitung durch die Gemeinde N1. als Bestandteil der öffentlichen Entwässerung errichtet und betrieben wurde. Der Hinweis des Klägers in der Klagebegründung vom 24.04.2015 auf einen Besprechungsvermerk vom 11.10.1957 (Anlage 20 zum Schriftsatz) trägt hierzu nichts bei. Aus ihm ergibt sich nur ein Hinweis darauf, dass die Leitung schon 1957 existierte, aber nicht, durch wen und zu welchem Zweck sie errichtet wurde. Dagegen, dass sie zu diesem Zeitpunkt als öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde N1. errichtet und betrieben wurde, spricht schon die damalige Rechtslage. Die Abwasserbeseitigung war bis zur Änderung des Landeswassergesetzes im Jahre 1979 eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Sie wurde erst durch eine im Jahr 1979 erfolgte Änderung des Gesetzes zu einer Pflichtaufgabe der Gemeinden (§ 53 LWG NRW 1979). Es ist deshalb durchaus möglich, wenn nicht aufgrund der damaligen Rechtslage sogar nahe liegend, dass Leitungen auf privatem Grund von den Anliegern errichtet, finanziert und unterhalten wurden. Jedenfalls haben weder der Prozessbevollmächtigte noch der Kläger konkrete Umstände vorgetragen, dass diese Leitung vor der Gebietsreform zum 1.1.1973 von der ehemaligen Gemeinde N1. als öffentliche Abwasseranlage betrieben und unterhalten wurde. Weder ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen eine dementsprechende ausdrückliche Widmung noch dass eine Übernahme als gemeindliche Entwässerungsanlage stillschweigend – etwa durch Unterhaltungsmaßnahmen der Gemeinde N1. oder die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung – erfolgt ist. Im Planentwurf für die 1971/1972 errichtete Kanalisation an der „H. “ wird die im Stichweg verlegte Leitung nicht als Bestandteil der öffentlichen Kanalisation aufgeführt (BA I Bl. 76). Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Leitung im Rahmen der Erstellung der Kanalisation an der „H. “ im Jahre 1971/1972 in das öffentliche Entwässerungssystem einbezogen wurde. In einem Schreiben der bauausführenden Firma aus Januar 1983 wird diese Leitung vielmehr als „Hausanschluss“ für die HOCO-Werke bezeichnet (BA I Bl. 141). Auch der Kläger und der Nachbar E. habe diese Leitung mehrfach in Schreiben an die Stadt N. vom 14.08.1979 (BA I Bl. 182), vom 21.09.1980 (BA I Bl. 200) und 06.10.1980 (BA I Bl. 202) als „unsere Rohrleitung“ bezeichnet. b.) Für das streitbefangene Grundstück besteht auch ein Anschlussrecht und damit auch ein Anschlusszwang (§ 9 Abs. 1 ES 2008) hinsichtlich des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers. Ein Anschlussrecht besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ES 2008, wenn die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes verläuft. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ES 2008 verläuft eine öffentliche Abwasserleitung auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstückes, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Dies ist hier der Fall. Ein unmittelbarer Zugang zum in der Straße „H. “ verlegten Trennsystem besteht über den von den Beteiligten als „Stichweg“ bezeichneten Privatweg mit der Flurstücksbezeichnung 56/38. Es kann dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an die Sicherung des Zuganges über einen Privatweg bei nicht bestehender Eigentümeridentität zustellen sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlusse vom 5.10.2012 – 15 A 1409/12 – , juris Rn. 17 und vom 22.12.1993 – 22 A 1232/92 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 – 1 S 3071/11 –, juris Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 28.08.2008 – 4 ZB 08.1071 – , juris Rn. 10. Die gemeinschaftliche Ausübung der Rechte an diesem Privatweg erfolgte in der Vergangenheit – z.B. im Rahmen der Verlegung der Leitung im Jahre 1980 – jedenfalls ausschließlich durch den Kläger und den Eigentümer des benachbarten Grundstückes (Kläger des Verfahrens 11 K 1150/14). Nur diese Grundstücke sind auch an die im Stichweg verlegte Leitung angeschlossen. Es ist deshalb weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, dass private Rechte anderer Anlieger der Verlegung einer zusätzlichen Leitung entgegenstehen könnten. Soweit es sich – wie hier – um einen Rezessweg handelt, bestimmt im Übrigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9.4.1956 (GV NRW 1956 S. 134, AusVfG NW), dass die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet werden. Der Begriff der „Verwaltung“ umfasst dabei auch die Veräußerung von Grundstücken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2001 – 15 A 2823/01 –, juris Rn. 11. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass Rechte anderer Anlieger der Verlegung entgegenstehen könnten, wenn dies – wie hier – dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation dient und von der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde gefordert wird. IV. Der Kläger kann sich auch weder darauf berufen, dass die Forderung der Beklagten auf Beseitigung des Fehlanschlusses verwirkt ist, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Abwasseranlage unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 09.10.2014 – 6 K 696/11 –, juris Rn. 19. Geht man davon aus, dass auch der Anschlusszwang an eine Regenwasserkanalisation öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr dient, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – 15 A 1505/12 –, juris Rn. 16, dürfte die Frage der Verwirkung hier genauso zu beurteilen sein wie bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass diese grundsätzlich nicht verwirkt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2011 – 16 A 1489/10 –, juris Rn. 8; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2002 – 2 Q 9/02 –, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 – 10 S 1388/06 –, juris Rn. 51; Hess. VGH, Beschluss vom 12.07.2005 – 4 Th 530/85 –, juris Rn. 24. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Forderung nach Beseitigung des „Fehlanschlusses“ durch die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Treuwidrigkeit einer Rechtsausübung setzt nicht nur voraus, dass das Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wurde (Zeitmoment), sondern einen Vertrauensschutz des Betroffenen, der sich daraus ergibt, dass er auf Grund eines eindeutigen Verhaltens der Behörde darauf vertrauen durfte, dass diese das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Umstandsmoment). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2011– 16 A 1489/10 –, juris Rn. 10 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG . Soweit der Kläger behauptet (Bl. 89 GA), die Ableitung von Niederschlagswasser über die im Stichweg verlegte Leitung sei der Beklagten bekannt gewesen oder hätte ihr bekannt sein müssen, reicht dies deshalb für eine unzulässige, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung der Beklagten nicht aus. Es fehlt an eindeutigen, schriftlich niedergelegten Äußerungen des Beklagten, denen der Kläger entnehmen konnte, dass die Einleitung von Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal in der „H. “ nicht (mehr) als satzungswidrig angesehen und aktzeptiert wird. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die Abwassersituation in den Ortsteilen I2. und I3. berufen. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 13.08.2014 zutreffend dargelegt hat (Bl. 68 GA), liegen hier schon ungleiche Sachverhalte vor. Dort ging es die Umstellung der Kanalisation von einem Misch- auf ein Trennsystem, von dem die Stadt N. offensichtlich auf Grund von Wiederständen der Einwohnerschaft Abstand genommen hat, hier um die ordnungsgemäße Entwässerung von Grundstücken über ein vorhandenes Trennsystem. V. Schließlich kann der Kläger auch nicht geltend machen, dass die Beseitigung des Fehlanschlusses auf Grund der dadurch entstehenden Kosten unverhältnismäßig ist. Ausgehend von dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, dass wegen der fast vollständigen Versiegelung des Grundstückes eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht in Betracht kommt und deshalb zur Beseitigung des Fehlanschlusses nur die Verlegung einer zusätzlichen Entwässerungsleitung im Stichweg in Betracht kommt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hierdurch für den Kläger entstehenden Kosten unverhältnismäßig sind. Eine Verfügung, mit der der Anschluss an die Kanalisation aufgegeben wird, kann bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Daher kann die Höhe von Anschlusskosten im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sind Anschlusskosten in Höhe von 25.000 € grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Dies gilt nicht nur für den Anschluss an einen Schmutzwasserkanal, sondern auch für die Anschlusskosten an einen Regenwasserkanal. Denn der Anschlusszwang an einen Regenwasserkanal erfolgt nicht (nur) unter kommunalwirtschaftlichen Gründen, sondern dient auch dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. Damit dient der Anschluss an die Regenwasserkanalisation dem Hochwasserschutz, der ein legitimes Anliegen der Allgemeinheit darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – 15 A 1505/12 –, juris Rn. 16. Die Kosten für die Herstellung einer derartigen Leitung sind im Verwaltungsverfahren von der Beklagten auf ca. 22.000 € geschätzt worden (BA I Bl. 165 ff.) Der Kostenschätzung lag eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Arbeitsschritte und der hierfür entstehenden Kosten zu Grunde. Ausgehend hiervon entständen für den Kläger– da an die Leitung zugleich das Grundstück der Fa. E. GmbH & Co KG angeschlossen werden könnte – Kosten in Höhe von 11.000 €. Der Kläger hat in der Klageschrift die Höhe der für ihn durch den Anschluss entstehenden Kosten mit „voraussichtlich mindestens 15.000 €“ beziffert (Bl. 4 GA), in der Klagebegründung vom 16.06.2014 dann ausgeführt, Anschlusskosten in Höhe von 25.000 € würden hier überschritten, weil gar nicht absehbar sei, ob die Trennung von Schmutz- und Regenwasser in dem Bereich der Durchfahrt technisch ohne Gefährdung der statischen Sicherheit des Gebäudes überhaupt möglich sei (Bl. 56 GA). Weder die behauptete Gefährdung des Gebäudes noch die nunmehr behaupteten Mehrkosten sind jedoch bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Vorlage eines Gutachtens bzw. eines Kostenvoranschlages belegt worden. Die Kostenschätzung der Beklagten wurde noch in einem Schriftsatz vom 13.04.2015 mit der pauschalen Behauptung in Frage gestellt, sie ginge von „falschen Tatsachengrundlagen“ aus (Bl. 84 GA). Erstmals mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz wurden der Kostenansatz hinsichtlich vereinzelter Positionen in Frage gestellt (Bl. 98 ff. GA), ohne jedoch darzulegen, worauf die Kostenschätzungen des Klägers beruhen. Soweit die Kostenschätzung der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.04.2015 in Zweifel gezogen wird, weil für die Wiederherstellung der Fahrbahndecke die Kosten für den Oberbau einer Anliegerstraße der Bauklasse V/VI nach der RStO 01, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Fahrzeug und Fahrbahn, Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001, zugrunde gelegt wurden (BA I Bl. 166), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die RStO 01 geht davon aus, dass Anliegerstraßen der Bauklasse V/VI zuzuordnen sind (Nr. 2.6.1. Tabelle 1 und 2). Diesen Vorgaben entsprechend ist die Dicke der aufzubringenden Asphalt-, Schotter- und Frostschutzschicht (Pos. 18 – 21, BA I Bl. 165) berechnet worden. Es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Stichweg auf Grund des Schwerlastverkehrs – der im Wesentlichen nur aus gelegentlichen Anlieferungen für die Fa. E. GmbH & Co KG besteht – nach der RStO 01 – oder der nunmehr geltenden RStO 12 – einer höheren Belastungsklasse zuzuordnen ist. Es fehlen insoweit schon belastbare Angaben zum Umfang des durch die Fa. E. GmbH & Co KG verursachten Schwerlastverkehrs, die gegebenenfalls eine andere Einstufung rechtfertigen würden. Dass eine Anliegerstraße gelegentlich von LKW’s – z.B. städtischen Müllfahrzeugen – befahren wird, ist üblich und rechtfertigt allein keine andere Bewertung. Im Übrigen ist weder für das Gericht ersichtlich noch vorgetragen worden, dass es auf Grund unzureichender Fahrbahnausstattung in der Vergangenheit zu Schäden am Stichweg gekommen ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten für die Wiederherstellung einer dort derzeit vorhandenen Fahrbahndecke angesetzt hat. Ebenso wenig erschließt sich unter Zugrundelegung der Kostenansätze des Klägers, dass die Kosten für die Verlegung der Leitung dann von 22.000 € auf € 50.000 € für beide Grundstücke steigen und damit ein Ausmaß erreichen, dass diese als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich im Übrigen nicht allein aus der Höhe der Kosten. Vielmehr sind darüber hinaus die Aufwendungen im Verhältnis zum Wert des Grundstückes zu setzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – 15 A 1505/12 –, juris Rn.17; Thür. OVG, Beschluss vom 14.07.2003 – 4 EO 810/02 –, juris Rn.11, Die vom OVG NRW in seiner Rechtsprechung entwickelten Belastungsgrenze von 25.000 € wurde für Grundstücke entwickelt, die mit einem Wohnhaus bebaut sind. Befinden sich – wie hier – auf einem Grundstück zehn Wohneinheiten, von denen nur eine vom Grundstückeigentümer bewohnt, neun andere aber vermietet sind, müssen neben dem Grundstückswert bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit auch die Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Hierzu hat der Kläger aber jegliche Angaben vermissen lassen. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag brauchte das Gericht nicht zu entsprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Beklagte meint (Bl. 98 GA) – die auf dem Grundstück durch die Entflechtung und Sanierung der Hausanschlussleitung entstehenden Kosten außer Betracht gelassen werden können, weil sie sich in einem technisch als auch satzungsrechtlich unzulässigen Zustand befinden, der auch bei Nichtausübung des Anschlusszwanges zu beseitigen wäre. Die unter Beweis gestellte Behauptung, dass Anschlusskosten auf dem Grundstück des Klägers von deutlich mehr als 25.000 € entstehen, unterstellt jedenfalls bauliche Veränderungen auf dem Grundstück, deren Notwendigkeit vom Kläger zwar behauptet wird, deren Notwendigkeit aber selbst weder gutachterlich belegt noch substantiiert worden ist. (Bl. 99 ff GA). Insoweit handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der erst die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung schaffen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.