Leitsatz: 1. Bautechnische Gründe begründen erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Schmutzwasseranschlusses technisch unmöglich wäre oder die Herstellung des Anschlusses unangemessen hohe Kosten verursachen würde. 2. Dem Anschlusszwang steht eine funktionierende Kleinkläranlage nicht entgegen. 3. Den für eine Kleinkläranlage angefallenen Errichtungskosten kommt im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Herstellung eines Anschlusses keine weitere Bedeutung zu. Sie können bei der Prüfung, ob die Zumutbarkeitsschwelle eines Anschlusses überschritten ist, unberücksichtigt bleiben. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend können auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ernstliche Richtigkeitszweifel nicht festgestellt werden: 1.) Der Kläger führt in diesem Zusammenhang zunächst aus: Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum mit der Herstellung des fraglichen Anschlusses verbundenen unzumutbar hohen technischen und finanziellen Aufwand nicht bzw. nur unzureichend auseinandergesetzt. Hierzu habe er – der Kläger – in seiner Klagebegründung vorgetragen und in diesem Zusammenhang auf seine entsprechenden Darlegungen im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (5 K 8577/09) und dem Oberverwaltungsgericht (15 A 201/11) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht habe im jetzt anhängigen Verfahren zwar die Akten des genannten Vorverfahrens beigezogen und auf einzelne Aktenteile im Tatbestand verwiesen. Aber seine dortigen – des Klägers – Darlegungen habe es ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils nicht bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen. Das Verwaltungsgericht hätte aber feststellen müssen, wie unter den gegebenen tatsächlichen Umständen ein solcher Anschluss technisch zu bewerkstelligen sei und welchen finanziellen Aufwand es erfordern würde, um auf dieser Grundlage die Frage der Zumutbarkeit des erforderlichen Aufwands beurteilen zu können. Diese Darlegungen begründen nicht das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Aspekt der technischen Zumutbarkeit der Herstellung des Anschlusses gilt dies schon aus folgendem Grund: (Bau-)technische Gründe begründen erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Anschlusses technisch unmöglich wäre oder die Herstellung des Anschlusses unangemessen hohe Kosten verursachen würde. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2012 – 15 A 2020 -, juris = KStZ 2012, 116 ff. Da sich aus den Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht ergibt, dass die Herstellung des Anschlusses technisch unmöglich wäre, erschließt sich auch nicht, warum sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage hätte näher auseinandersetzen müssen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit der Frage nach den unangemessen hohen Kosten der Herstellung des Anschlusses befasst, trifft dies nicht zu. In dem angegriffenen Urteil wird auf Seite 4 unten auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 5 K 8577/09, an dem sowohl der Kläger als auch die Beklagte durch ihren Oberbürgermeister beteiligt waren, in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise Bezug genommen. In dem in Bezug genommenen Urteil aus Dezember 2010 setzt sich das Verwaltungsgericht sodann auf den Seiten 13 f. eingehend mit der Frage der finanziellen Zumutbarkeit der Herstellung des Anschlusses auseinander. Vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme: Kilian, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 117 Rn. 85 mit Fn. 61. Wenn der Kläger die dortigen Ausführungen für rechtlich unzureichend halten sollte, hätte er dies in einer den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechenden Art und Weise ausführen müssen. Diesbezügliches Vorbringen fehlt jedoch völlig. 2.) Der Kläger sieht auch deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der zur Überprüfung gestellten Entscheidung als gegeben an, weil zwischen den Beteiligten bis zuletzt streitig geblieben sei, ob der Anschlussstutzen tatsächlich bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden sei. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts seien fehlerhaft. Es habe keine eigenen Feststellung getroffen, sondern lediglich Schlüsse aus der Rechnung der Fa. N. GmbH gezogen und sei im Übrigen den Angaben des Vermessungsingenieurs L. gefolgt. Die besagte Rechnung habe jedoch keinerlei Beweiswert hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als zentral angesehenen Frage, ob der Anschlussstutzen tatsächlich bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden sei. Selbst wenn man aus ihr den Schluss auf die Durchführung der fraglichen Arbeiten ziehen wollte, habe dieser keine zwingende Indizwirkung für die Beantwortung der Frage, ob die Arbeiten den von der Beklagten behaupteten Erfolg gehabt hätten. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die in Rede stehende Rechnung der Fa. N. GmbH eine Position über einen Verlängerungs- oder Anschlussstutzen nicht enthalte, womit sich das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht auseinandersetze. Die „Bestätigung“ des Vermessungsingenieurs wiederum entbehre im Wesentlichen der Nachvollziehbarkeit. Es sei zwar dort von einer „örtlichen Aufmessung am offenen Graben“ die Rede; dieses Aufmaß könne jedoch mangels hinreichender detaillierter Angaben zu Verfahren und Ergebnis keinem kritischen Nachvollzug unterzogen werden. Das Schreiben stelle auch allenfalls ein Privatgutachten dar und könne daher ein in einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren eingeholtes Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht substituieren. Daher beruhe die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf einer unzureichenden fehlerhaften Grundlage. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Abweisung der Klage auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts im Sinne des klägerischen Vortrags beruht. Im Gegenteil: Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mittlerweile der Anschlussstutzen zum öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze des Klägers verlegt worden ist. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Angaben des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs L. . Dieser gibt in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2011 an, eine örtliche Aufmessung am offenen Graben durchgeführt zu haben. Aus dieser ergebe sich, dass der Stutzen im Bereich „I.-----weg 13-15“ bis zur Grenze des Flurstücks 64 vorverlegt sei. Die Feststellungen des Vermessungsingenieurs L. entsprechen seinem zeichnerischen Vermerk vom 11. Oktober 2011. Aus diesem ergibt sich unter Angabe des verwandten Maßstabs die konkrete Lage des bis zur Grundstücksgrenze des Klägers herangeführten Anschlussstutzens. Dass dieser die Grundstücksgrenze auch berührt, bringt der Eintrag „0,0“ zum Ausdruck. Substantielles hat der Kläger gegen die Feststellungen des Vermessungsingenieurs nicht einzuwenden. Das gilt auch im Hinblick auf sein – des Klägers - Vorbringen, das Aufmaß könne mangels hinreichend detailierter Angaben zu Verfahren und Ergebnis keiner kritischen Würdigung unterzogen werden. Durch die Angabe, eine örtliche Aufmessung am offenen Graben durchgeführt zu haben, bringt der herangezogene Vermessungsingenieur nichts anderes zum Ausdruck, als dass er unter maßgeblicher Beachtung des Grenzverlaufs des Grundstücks des Klägers an Ort und Stelle gemessen hat, ob dessen Grenze berührt wird oder nicht. Der Vermessungsingenieur ist dabei zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis gelangt. Diesem Ergebnis kann nach Auffassung des Senats auch objektiv vertraut werden. Namentlich hat der Vermessungsingenieur L. kein Parteigutachten erstellt. Er ist vielmehr aufgrund seiner öffentlichen Bestellung verpflichtet, seine Tätigkeit unparteiisch auszuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure). Anhaltspunkte dafür, dass der Vermessungsauftrag parteiisch erledigt worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels begründeter Zweifel an den durch den herangezogenen Vermessungsingenieur getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht der Zulassung der Berufung, um dort eine vom Gericht in Auftrag gegebene (erneute) Vermessung durchführen zu lassen. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, sowohl die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Anordnung des Anschlusszwangs als auch die Feststellung, ob der Anschlussstutzen tatsächlich bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden sei, seien vor allem in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Darlegungen des Klägers machen schon nicht deutlich, woraus sich die angeblich besonderen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall konkret ergeben sollen. Dessen ungeachtet erweist sich die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen auch nicht als besonders schwierig. Dass der Anschlussstutzen die Grundstücksgrenze des Klägers berührt, steht nach den obigen Darlegungen unter Ziffer I. 2. zur Überzeugung des Senats fest, ohne dass es insoweit noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Frage der Zumutbarkeit der Anordnung des Anschlusszwangs ist ebenfalls auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne zu beantworten. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung durch zulässige Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. Dezember 2010 (5 K 8577/09) zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen die Herstellung des streitigen Anschlusses zumutbar sei. Hiergegen hat der Kläger im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsverfahrens nichts Substantielles eingewandt, so dass der Ausgang des Rechtsstreits nicht als offen erscheint. III.) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob ihm „die Anordnung des Anschlusszwangs zumutbar ... ist“, kommt auch unter Berücksichtigung seines weiteren Hinweises, dass dabei auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass er über eine funktionierende Entsorgungsanlage verfüge, für deren Errichtung er Aufwendungen getätigt habe, nicht die erforderliche fallübergreifende Bedeutung zu. Der Kläger behauptet eine solche nur, bleibt insoweit aber jeglichen Nachweis schuldig. Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dem Anschlusszwang eine korrekt funktionierende Kleinkläranlage nicht entgegensteht. Hinsichtlich des Schmutzwassers rechtfertigt sich der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechender Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. Eine korrekt funktionierende Kleinkläranlage vermag auch unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Aus der Notwendigkeit, eine eigene Kleinkläranlage zu errichten, um das Grundstück bebauen zu können, folgt für den Anschlusszwang nichts. Ohne gesicherte Entwässerung ist ein Grundstück mangels Erschließung nicht bebaubar. Es besteht kein Baurecht. Mit der Errichtung der Kleinkläranlage wird damit in aller Regel allein die vorzeitige, also vor Errichtung der gemeindlichen Kanalisation bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks herbeigeführt. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 -, juris. Auch den für eine Kleinkläranlage angefallenen Errichtungskosten kommt im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Herstellung eines Anschlusses keine weitere Bedeutung zu. Sie können nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr bei der Prüfung, ob die Zumutbarkeitsschwelle eines Anschlusses überschritten ist, unberücksichtigt bleiben. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 – 15 A 1904/10 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.