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Urteil

10 K 2430/14.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0429.10K2430.14A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2014 – Az.: 5794624-251 – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2014 – Az.: 5794624-251 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenem Bekunden am geborene Kläger stammt aus Mali. Er stellte am 13. August 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen eines am selben Tage durchgeführten „persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ gab der Kläger an: Er habe Mali im Januar 2013 verlassen und sei über Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien gelangt, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten habe; in dieser Zeit habe er auch einen Asylantrag gestellt. Dann sei er über Österreich weiter nach Deutschland gereist. In Italien habe er unter freiem Himmel schlafen müssen; man habe sich kaum um ihn gekümmert. Eine am 18. August 2014 durchgeführte Recherche in der EURODAC-Datenbank ergab für den Kläger hinsichtlich Italiens einen Treffer der Kategorie 1 (IT1SA01EL3). Daraufhin bat das Bundesamt die italienischen Behörden am 2. September 2014 um Wiederaufnahme des Klägers. Die italienischen Behörden ließen dieses Ersuchen unbeantwortet. Mit Bescheid vom 26. September 2014 – Az.: 5794624-251 – lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1. den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Italien an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 13. Oktober 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Kern geltend macht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien durch gravierende systemische Mängel geprägt seien. Eine Abschiebung nach Italien sei daher unzumutbar. Ferner spreche das Verhalten der italienischen Behörden im vorliegenden Fall dafür, dass diese überhaupt nicht bereit seien, ihn wiederaufzunehmen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 26. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde das vorliegende Hauptsacheverfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 10 L 783/14.A – lehnte das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 2430/14.A und 10 L 783/14.A sowie den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch Schriftsatz vom 27. April 2015 erklärt. Die Beklagte hat am 26. Januar 2015 – Az.: M21-9221-2015 – gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden eine allgemeine Prozesserklärung abgegeben, in der sie für asylrechtliche Verfahren (u.a.) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat für das vorliegende Verfahren keine hiervon abweichende Erklärung beigebracht. B. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft - vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl. 2014, 790, und juris (Rdnr. 28 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013– 3 L 643/12 –, juris (Rdnr. 21 ff.); Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, BayVBl. 2014, 628, und juris (Rdnr. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293, und juris (Rdnr. 18), sowie vom 18. November 2014 – A 3 S 265/14 –, Seite 5 des Urteilsabdrucks; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AZ –, juris (Rdnr. 12 ff.); VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, NRWE-Datenbank (Rdnr. 12 ff.); a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 – W 7 K 14.30072 – Seite 5 des Urteilsabdrucks - und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der einschlägigen Klagefrist erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frist zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) - so z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2014 – A 12 K 12/14 –, Seite 3 des Urteilsabdrucks - oder in Anknüpfung an die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einwöchige Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) ab Zustellung des Bescheids vom 26. September 2014 beträgt - so z.B. für entsprechende Fälle VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014– AN 11 K 14.30189 –, juris (Rdnr. 15) -. Im vorliegenden Fall wäre auch die Wochenfrist eingehalten. Der angefochtene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2014 zugestellt; seine Klage ist am 13. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Abänderung des Klageantrags durch Schriftsatz vom 27. April 2015 ist im Übrigen ohne weiteres zulässig, da sie – wie der Gesamtvortrag des Klägers zeigt – lediglich der Klarstellung des von Anfang an mit der Klage verfolgten Klagebegehrens dient. B. Die danach zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (I.) und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (II.), sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des vom Kläger gestellten Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht (mehr) erfüllt: 1. Selbst wenn bislang eine Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gegeben gewesen sein sollte, wäre diese Zuständigkeit mittlerweile auf die Beklagte übergegangen. a) Maßgeblich für die Bestimmung des für das Asylverfahren des Klägers zuständigen Mitgliedstaates sind die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin-III-VO). Diese Verordnung und nicht deren Vorgängerin, die Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, 1; im Folgenden: Dublin-II-VO), findet hier Anwendung, weil der Kläger seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 13. August 2015 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat. b) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ergibt sich mit Blick darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist ist und dort während seines fünfmonatigen Aufenthalts einen Asylantrag gestellt hat, zunächst eine Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Durchführung seines Asylverfahrens; insoweit nimmt das Gericht auf die Seiten fünf und sechs seines Beschlusses vom 22. Oktober 2014 – 10 L 783/14.A – Bezug. Ferner wurde die sich aus Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebende zweimonatige Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an die italienischen Behörden gewahrt, da das Bundesamt am 18. August 2014 für den Kläger einen EURODAC-Treffer hinsichtlich Italiens erzielt hatte und bereits am 2. September 2014 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Klägers bat. Allerdings ist eine Zuständigkeit Italiens (bereits) mit Blick auf die Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO problematisch. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Es spricht derzeit Einiges dafür, dass in Italien systemische Schwachstellen im vorstehend genannten Sinne bestehen - vgl. zu dieser Problematik im Einzelnen etwa VG Minden, Beschlüsse vom 20. März 2015 – 10 L 117/15.A –, juris (Rdnr. 42 ff.), und vom 29. Dezember 2015 – 10 L 607/14.A –, juris (Rdnr. 27 ff.), jeweils m.w.N. -. Das Gericht lässt jedoch offen, ob (schon) aufgrund der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO eine Zuständigkeit der Italienischen Republik für das Asylverfahren des Klägers ausgeschlossen ist, weil es aus den nachstehend unter c) genannten Gründen hierauf nicht mehr ankommt. c) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten einmal unterstellt, eine Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Klägers hätte (zunächst) auch in Ansehung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO bestanden, wäre diese Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO inzwischen auf die Beklagte übergegangen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO verstrichen ist. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den aufnehmenden Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Der Kläger hat, nachdem ihm der streitgegenständliche Bundesamtsbescheid am 6. Oktober 2014 zugestellt worden war, am 13. Oktober 2014 und somit innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage gestellt und hierdurch bewirkt, dass die Überstellungsfrist mit Zustellung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses begonnen hat und sechs Monate nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) ist ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO. Diese Wirkung kommt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seit Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) am 6. September 2013 (Art. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013) zu, wonach die Abschiebung des Klägers bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen ist. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – RO 9 S 13.30618 –, juris (Rdnr. 19 ff.); VG Hannover, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 5 B 634/14 –, juris (Rdnr. 23); VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris (Rdnr. 20 ff.); VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, NRWE-Datenbank (Rdnr. 43), sowie Beschluss vom 23. Juli 2014 – 10 L 553/14.A –, Seiten 2 f. des Beschlussabdrucks – jeweils zur Rechtlage nach der Dublin-II-VO –; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2014 – Au 3 K 14.50135 –, juris (Rdnr. 31 ff.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 23 L 3127/14.A –, juris (Rdnr. 6 ff.) – jeweils zur Rechtlage nach der Dublin-III-VO –. Dementsprechend beginnt die Überstellungsfrist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht schon gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 Dublin-III-VO mit der (hier gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO fingierten) Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat zu laufen - so aber für entsprechende Fälle OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, Asylmagazin 2014, 343, und juris (Rdnr. 5 ff.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A –, juris (Rdnr. 26); VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, juris (Rdnr. 5 ff.) – zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO –; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 6 K 1843/14.A –, Seiten 5 ff. des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 – 22 K 2262/14.A –, juris (Rdnr. 37 f.) – zur Rechtslage nach der Dublin-III-VO –; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, InfAuslR 2014, 452, und juris (Rdnr. 58), allerdings mit der Einschränkung, dass der Lauf der Überstellungsfrist vom Eingang eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Zustellung einer ablehnenden Entscheidung mit der Folge gehemmt wird, dass sich die Überstellungsfrist entsprechend verlängert -. Dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin II-VO lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob unter „Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn er aufschiebende Wirkung hat“ nur die endgültige gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder auch die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verstehen ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union für den Fall, dass einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – anders als hier – Erfolg beschieden ist, ausdrücklich festgestellt - vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian) –, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 33); a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014– 13 A 1347/14.A –, Asylmagazin 2014, 343, und juris (Rdnr. 5 ff.) - und gilt auch für den hier gegebenen Fall, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde. Art. 2 Dublin-III-VO definiert weder den Begriff „Rechtsbehelf“ noch den der „aufschiebenden Wirkung“. Ausgehend davon, dass unionsrechtliche Begriffe autonom, d.h. losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis zu interpretieren sind, lassen beide Begriffe es zu, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, der nach nationalem Recht kraft Gesetzes dem Vollzug der Überstellung entgegen steht und der somit bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag faktisch zu demselben Ergebnis wie eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO führt, als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung anzusehen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a Rdnr. 193, zu der mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG inhaltsgleichen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG, sowie ders., in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a Rdnr. 228. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian) –, NVwZ 2009, 639, juris (Rdnr. 34), vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299, und juris (Rdnr. 50), sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, ZAR 2014, 199, und juris (Rdnr. 51). Ziel des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO ist es zu gewährleisten, dass angesichts der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat verbunden sind, der Mitgliedstaat, der eine solche Überstellung durchführt, nach beiden Tatbestandsalternativen des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO über eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung verfügt. Aus diesem Grund kann die Frist für die Durchführung der Überstellung erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich sichergestellt ist, dass diese durchgeführt werden kann und lediglich noch deren Modalitäten zu regeln sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian) –, NVwZ 2009, 639, und juris (Rdnr. 40 f. sowie 43 bis 45). Hierfür spricht insbesondere, dass die Überstellungsfrist, die nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 (ABl. 1997, C 254, S. 1) noch einen Monat betrug, mit Inkrafttreten der Dublin-II-VO auf Vorschlag der Kommission auf sechs Monate verlängert wurde, um den bei der Durchführung von Überstellungen auftretenden praktischen Schwierigkeiten angemessen Rechnung zu tragen. Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, Seiten 4, 5, 7 und 20. Diese sechsmonatige Überstellungsfrist wurde sodann auch in die hier geltende Dublin-III-VO übernommen. Steht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kraft Gesetzes einer Durchführung der Überstellung entgegen, ist – ebenso wie dann, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Durchführung der Überstellung ausschließt –, nicht ausreichend sichergestellt, dass die Überstellung durchgeführt werden kann. Es lässt sich auch kein Hinweis dafür finden, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, die hier zu entscheidende Fallgruppe anders zu behandeln als die beiden Fallgruppen, auf die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 eingegangen ist. Vgl. Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian) –, NVwZ 2009, 639, und juris (Rdnr. 43). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er die Absicht hatte, den Antragstellern die Möglichkeit einzuräumen, durch Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Frist für die Durchführung der Überstellung faktisch zu verkürzen. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris (Rdnr. 23). Dementsprechend ist Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in dieser Regelung festgelegten Frist dahingehend auszulegen, dass unter „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ auch die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen sein kann und dass dann, wenn ein solcher Antrag vom Gericht abgelehnt wird, die Überstellungsfrist erst mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt. Das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Januar 2009 steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Zwar hat der Gerichtshof mit diesem Urteil für den Fall, dass einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung– anders als hier – stattgegeben wurde, entschieden, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht mit der Entscheidung über den Antrag, sondern erst mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu laufen beginnt. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 (Petrosian) –, NVwZ 2009, 639, juris (Rdnr. 46 und 53). Aus dieser Entscheidung folgt aber nicht, dass für die hier zu entscheidende Fallgruppe nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgestellt werden kann oder – umgekehrt – dass wenn für die hier zu entscheidende Fallgruppe auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, dies auch für die vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedene Fallgruppe zu gelten hat - a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014– 13 A 1347/14.A –, Asylmagazin 2014, 343, und juris (Rdnr. 9) -. Vielmehr ist angesichts des aus unionsrechtlicher Sicht offenen Wortlauts des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO für jede Fallgruppe unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck bzw. – in der Diktion des Gerichtshofs – des Ziels der Überstellungsfrist gesondert zu bestimmen, welche Entscheidung – endgültige Entscheidung in der Hauptsache oder Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die Überstellungsfrist in Lauf setzt. Die Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO durch das Gericht gewährleistet, dass den Mitgliedstaaten bei allen relevanten Fallkonstellationen – ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nicht gestellt, Ablehnung des Antrags oder Stattgabe – entsprechend dem laut Gerichtshof mit der Überstellungsfrist verfolgten Ziel für die Durchführung der Überstellung sechs Monate ab dem Zeitpunkt verbleiben, ab dem die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Überstellung nicht (mehr) entgegen steht. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, die bloße Hemmung der Vollziehung hindere die zuständigen Behörden nicht, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Vorbereitung der Überstellung zu beginnen - a.A. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, Asylmagazin 2014, 343, und juris (Rdnr. 18); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A –, juris (Rdnr. 26) -. Abgesehen davon, dass diese Überlegung dem Ziel der Überstellungsfrist widerspricht, dürfte sich eine derartige Vorgehensweise in der Praxis häufig als nicht oder nur schwer durchführbar erweisen. Zu denken ist insbesondere an Fälle der Überstellung kranker Personen, für die im Zielstaat der Überstellung besondere Vorkehrungen zu treffen sind, oder die vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Überstellungen von Familien nach Italien geforderten Zusicherungen der italienischen Behörden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, AuAS 2014, 244, und juris (Rdnr. 16); EGMR, Urteil vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel) –, HUDOC Rdnr. 120. Derartige Vorkehrungen lassen sich in der Praxis nur dann sachgerecht treffen, wenn der Termin der Überstellung zumindest absehbar ist. Dies ist nicht der Fall, solange noch ein gerichtliches Verfahren schwebt, aufgrund dessen eine Überstellung rechtlich unzulässig ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs begann der Lauf der Überstellungsfrist vorliegend (erst) mit Zustellung des Beschlusses vom 22. Oktober 2014 – 10 L 115/14.A –, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf ein Jahr bzw. 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) vorliegen, sind weder dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob sich die Frist beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ohne Weiteres verlängert oder ob dafür eine Absprache zwischen ersuchendem und ersuchtem Mitgliedstaat erforderlich ist. Vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 – 1 A 413/13 –, juris (Rdnr. 19). Ausgehend hiervon ist die mit Zustellung des Beschlusses vom 22. Oktober 2014 in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verstrichen. 2. Dass die Italienische Republik nach Ablauf der Überstellungsfrist (erneut) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen (erneute) Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass Italien (konkludent) von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch macht, indem sich die italienischen Behörden mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden, die schon auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 2. September 2014 in keiner Weise reagiert haben, trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Überstellung des Klägers einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Fall noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte. 3. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt. Vgl. zu entsprechenden Fällen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, InfAuslR 2014, 29, und juris (Rdnr. 13); VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, NRWE-Datenbank (Rdnr. 90 ff.), und vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Seite 8 f. des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 – 11 K 1640/14.A –, juris (Rdnr. 24); VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015– W 3 K 14.30092 –, juris (Rdnr. 18); VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 – AN 14 K 14.50166 –, juris (Rdnr. 21 ff.); VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 – A 1 K 500/14 –, juris (Rdnr. 34 f.); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 6a L 239/15.A –, juris (Rdnr. 12 ff.); a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 975/14.A –, juris (Rdnr. 17); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, InfAuslR 2014, 452, und juris (Rdnr. 59), mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, InfAuslR 2015, 74, und juris (Rdnr. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 2 LA 15/15 –, juris (Rdnr. 7); Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Seite 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rdnr. 234. 4. Die Berufung auf den Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang verstößt nicht gegen Treu und Glauben, insbesondere nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, NRWE-Datenbank (Rdnr. 137 ff.); a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris (Rdnr. 83 ff.); VG Cottbus, Beschluss vom 3. März 2015 – 5 L 108/15.A –, juris (Rdnr. 19). 5. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommt nicht in Betracht Vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, m.w.N., NRWE-Datenbank (Rdnr. 142 ff.). II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Anordnung der Abschiebung nach Italien in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Italienische Republik nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht – wie ausgeführt – nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit wäre, den Kläger wiederaufzunehmen. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.