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Urteil

1 K 2703/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0929.1K2703.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück L.-----straße 9 einen Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit Getränkemarkt, Bäckerei und Drogerie mit einer Verkaufs-fläche von insgesamt 1.154,72 m². Die hierfür notwendigen Baugenehmigungen hatte der Beklagte ihr am 10.12.1992 und 14.04.1997 erteilt. Das Grundstück liegt im nördlichen Scheitelpunkt der wie eine Dreiecksspitze zusammentreffenden L1. -straße und der S.---allee . Das langgezogene Gebäude des Verbrauchermarkts steht auf dem südlichen Teil des Grundstücks. An das Grundstück der Beigeladenen schließt sich östlich der S.---allee ein langgezogenes Altenzentrum an. Nördlich des Grundstücks liegen das Rathaus und die Sparkasse. Nordwestlich befinden sich diverse Einzelhandelsgeschäfte. Westlich des Verbrauchermarktes steht Wohnbe-bauung. Die Parkplätze und der Eingangsbereich sind nach Norden hin ausgerichtet. 3 Südlich des Verbrauchermarktgrundstücks liegt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin, das über einen nach Osten abzweigenden Stichweg von dem im Norden in einem Wendehammer endenden Wittengarten erschlossen wird. Östlich, westlich und südlich des Grundstücks der Klägerin liegt Wohnbebauung. 4 Sowohl das Grundstück der Klägerin als auch das mit dem Verbrauchermarkt der Beigeladenen bebaute Grundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ der Stadt W. , der am 06.12.2001 bekannt gemacht und durch Unterschrift des Bürgermeisters am 07.12.2001 ausgefertigt wurde. Der Bebauungsplan weist das Grundstück der Klägerin als allgemeines Wohngebiet (WA) aus, das Verbrauchermarktgrundstück als Mischgebiet (MI). 5 Unter dem 09.10.2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 06.02.2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung des Lebensmittel-Frischemarktes auf dem o.g. Grundstück. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen soll die Verkaufsfläche auf 1.490,57 m² und die Geschossfläche auf 2.392,76 m² erweitert werden. 6 Hiergegen erhob die Klägerin am 12.11.2014 Klage. Sie macht geltend, die Erweiterungsgenehmigung beeinträchtige sie in nachbarlichen Rechten. Die Baugenehmigung legalisiere die Errichtung eines Betriebes i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche und mehr als 1.200 m² Geschossfläche. Der durch die Baugenehmigung legalisierte Betrieb sei in einem - wie hier - Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig und verstoße gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin. Auf ihren Gebietserhaltungsanspruch könne sie sich erfolgreich berufen, weil der Bebauungsplan Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ unwirksam sei. Dieser sei am 06.12.2001 bekanntgemacht und erst später, nämlich am 07.12.2001 durch Unterschrift des Bürgermeisters ausgefertigt worden. Die richtige zeitliche Reihenfolge sei nicht eingehalten worden. Das Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück der Klägerin sei mit einem Wohnhaus bebaut, das Vorhabengrundstück mit einem Einzelhandelsbetrieb. Auf dem Vorhabengrundstück befinde sich neben dem Betrieb Wohnbebauung. In der näheren Umgebung sei weitere Wohnbebauung vorhanden. Darüber hinaus seien ein Altenpflegeheim und die Stadtsparkasse unmittelbar an der S.---allee ansässig. Die Eigenart der näheren Umgebung sei insoweit durch eine Durchmischung von Gewerbe-Einzelhandel und Wohnen geprägt. Der Bereich nördlich und südlich der S.---allee , nördlich der Straße „X. “ und nördlich und südlich der L.-----straße stelle sich deshalb in der Örtlichkeit als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO dar. Die Zulassung des streitgegenständlichen Marktes, der ein Betrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sei, da er eine Verkaufsfläche von deutlich mehr als 800 m² und eine Geschossfläche von deutlich mehr als 1.200 m² haben solle, sei in dem faktischen Mischgebiet unzulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze die Klägerin daher in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch, denn ihr Grundstück sei Teil dieses Mischgebiets. Das Baugrundstück und das Grundstück der Klägerin grenzten unmittelbar aneinander. Eine nach außen in Erscheinung tretende Zäsur, die eine Einordnung des Baugrundstücks und des klägerischen Grundstücks in verschiedene faktische Baugebiete rechtfertige, sei nicht gegeben. Daneben verstoße die Erweiterungsgenehmigung auch gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Die Baugenehmigung realisiere die Zulassung eines Vorhabens mit einer Länge von 65 m und einer in einem Winkel von ca. 30° verlaufenden weiteren Wand mit einer Länge von 21 m unmittelbar entlang ihrer Grundstücksgrenze. Das Vorhaben solle eine Höhe von 4 m haben, im nördlichen Bereich von ca. 8 m. Das Vorhaben rücke an ihr Grundstück bis auf ca. 4 m heran. Das Haus der Klägerin werde durch die 65 m lange Außenwand des Verbrauchermarktes „zugemauert“. Es entstehe eine erdrückende Wirkung. Dies sei für die Klägerin unzumutbar und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Grundeigentums dar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu der Seite der Mauer Wohn- und Aufenthaltsräume eingerichtet habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die der Beigeladenen am 09.10.2014 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittel-Frischemarktes auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 158, 301 und 302, aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er meint, die Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarliche Rechte der Klägerin. Auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch könne sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Dieser gelte nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittle keinen ge-bietsübergreifenden Nachbarschutz. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebau-ungsplangebietes unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt seien, lägen nicht innerhalb eines Baugebietes, sondern in unterschiedlichen Baugebieten. Im Bebau-ungsplan Nr. 17.1 der Stadt W. sei für das Grundstück der Klägerin ein all-gemeines Wohngebiet festgesetzt, für das Baugrundstück der Beigeladenen ein Mischgebiet. Die Grundstücke lägen damit in unterschiedlichen Baugebieten, so dass der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht greife. Das gelte auch für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sei. Auch in diesem Falle lägen die streitbefan-genen Grundstücke nicht im selben Baugebiet. Die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin stelle eine Zäsur dar zwischen einem kleinteiligen Wohngebiet südlich des Verbrauchermarktes, zu dem das Grundstück der Klägerin gehöre und einer nördlich angrenzenden innerstädtischen Struktur, bestehend aus dem Verbrauchermarkt und den angrenzenden Gebäuden, dem Altenheim, der Sparkasse und dem dahinter liegenden Rathaus. Nordwestlich der S.---allee bzw. südlich der N.------straße befänden sich diverse Einzelhandelsgeschäfte wie Dänisches Bettenlager und KiK-Textilmarkt. Da damit auch faktisch unterschiedliche Baugebiete vorlägen, könne sich die Klägerin auch in diesem Falle nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. 12 Auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabengrundstücks auf das Grundstück der Klägerin sei nicht erkennbar. Das Gebäude des Lebensmittelmarktes sei zum Grundstück der Klägerin hin lediglich 4 m hoch. Der Markt habe damit eine geringere Höhe als die umliegende Wohnbebauung. Insbesondere das Wohnhaus der Klägerin sei höher als der Lebensmittelmarkt. Von einer erdrückenden Wirkung könne daher keine Rede sein. Zudem wirke sich die neue Längsausdehnung des Objektes erst jenseits des Grundstücks der Klägerin aus und sei hier durch die trennende Lage des Erschließungsweges zwischen Wohnhaus und Marktgebäude nochmals in seiner Wirkung abgemildert. Dass für die Klägerin unzumutbare Emissionen vom Verbrauchermarkt ausgingen, sei nicht erkennbar. 13 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 02.09.2015 Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge der Stadt W. bezüglich des Bebauungsplans Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 09.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Dabei kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 18 Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94/83 -, BRS 40, Nr. 190; Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl., Düsseldorf 2008, § 74 Rdnr. 38 ff.; Schulte in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Lose Blatt Komm., München, § 74 Rdnr. 48 ff. 19 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht. Das angegriffene Vorhaben ist insbesondere nicht seiner Art nach - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen der Klägerin - unzulässig. 20 Der von der Klägerin geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch steht ihr nicht zu. Nach der obergerichtlich entwickelten Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung durch einen Bebauungsplan kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Diesem Grundsatz unterliegen maßgeblich die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks sind dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Eigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Grund hierfür ist, dass jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 - und Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, jeweils bei juris. 22 Allerdings greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Bau-gebiets und vermittelt keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz. Das wechsel-seitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.11.2002 - 10 B 1618/02 -, vom 10.05.2007 - 10 B 305/07 –-, vom 04.11.2005 - 7 B 1319/05 - sämtlich bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2013 - 10 K 1393/11 - bei juris. 24 Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2002 - 10 B 1680/02 -, a.a.O. 26 Im Bebauungsplan Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ der Stadt W. - die Wirksamkeit unterstellt - ist für das Grundstück der Klägerin ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, für das Grundstück der Beigeladenen ein Mischgebiet. Die Grundstücke liegen damit in unterschiedlichen Baugebieten, so dass der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht greift. 27 Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, dass die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 - bei juris. 29 Geht man – wie wohl zutreffend – von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, weil der Bebauungsplan Nr. 17.1 „X. /S.---allee “ bereits am 06.12.2001 bekanntgemacht, aber erst am 07.12.2001 ausgefertigt wurde, 30 vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 26.02.2015 - 2 D 1/13.NE - und vom 26.06.2013 - 7 D 75/11.NE -, beide bei juris, 31 so kann sich die Klägerin auch in diesem Falle nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ergibt sich auch in diesem Falle nur dann, wenn sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das der Klägerin in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB liegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. 32 Sowohl aus dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial als auch aus dem Eindruck, den der Berichterstatter anlässlich des Ortstermins gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, ergibt sich, dass das Grundstück der Klägerin zu einem kleinteiligen Wohngebiet mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern gehört, das Grundstück der Beigeladenen jedoch Teil eines hiervon abzugrenzenden Gebiets mit Kerngebietsstrukturen ist. 33 Das Grundstück der Klägerin ist Teil eines allgemeinen Wohngebiets. Die südliche Grenze des Grundstücks der Beigeladenen stellt eine Zäsur dar zwischen dem sich südlich davon befindlichen kleinteiligen Wohngebiet, zu dem auch das Grundstück der Klägerin gehört, und dem sich nördlich anschließenden eher kerngebietsähnlichen Bereich. Der Verbrauchermarkt auf dem Grundstück der Beigeladenen ist nach Norden und damit zu der dem südlich angrenzenden Wohngebiet abgewandten Seite erschlossen und ausgerichtet. Dort liegt der Eingang und dort befinden sich auch die erforderlichen Stellplätze. Östlich liegt an der S.---allee ein groß-dimensioniertes Altenheim, an das sich in nördlicher Richtung die Sparkasse und das Rathaus anschließen. Auch sind in der Umgebung diverse Einzelhandelsgeschäfte vorhanden. Die westlich ebenfalls noch vorhandenen Wohnhäuser dominieren den Gebietscharakter nicht mehr. Die Grundstücke der Klägerin und ihrer östlichen, südlichen und westlichen Wohnnachbarn nehmen bauplanungsrechtlich an diesem kerngebietsähnlichen Bereich nicht mehr teil. 34 Ein Nachbarschutz der Klägerin ergäbe sich damit allenfalls aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Um-ständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vor-haben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, bei juris, Rdnr. 22. 36 Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass von dem geplanten Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens vermag die Kammer anhand der ihr vorliegenden Bau-vorhaben und Lichtbilder nicht zu erkennen. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, bei juris, Rdnr. 58. 38 Solche gravierenden Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin gehen von dem Vorhaben der Beigeladenen nicht aus. Zwar beträgt die Länge des von der Beigeladenen geplanten Gebäudes ca. 65 m. Relativiert wird diese Zahl jedoch dadurch, dass der Großteil des Gebäudes entlang der ca. 45 m langen Zufahrt zum Wohnhaus der Klägerin liegt. Dass die Gebäudewand entlang dieser Zufahrt erdrückend wirken soll, hält die Kammer für fernliegend. Eine Belastung für das Grundstück der Klägerin könnte sich allenfalls aus der bestehenden und weiter geplanten Gebäudewand des Verbrauchermarktes direkt gegenüber ihrem Wohnhaus ergeben. Insoweit muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verbrauchermarkt hinsichtlich seiner Höhe von lediglich 4 m im grenznahen Bereich und 7 m im hinteren, dem Grundstück der Klägerin abgewandten Bereich deutlich hinter der Höhe des Wohnhauses der Klägerin zurückbleibt. Bei einem 4 m hohen Gebäude kann ein Gefühl des Eingemauertseins nicht entstehen. 39 Dass von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen darüber hinausgehende Beeinträchtigungen für das Grundstück der Klägerin zu erwarten sind, ist nicht erkennbar. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.