OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 535/15.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0127.10K535.15A.00
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Asylbewerber, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (Eurodac-Treffer der Kategorie 2), laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylbewerber, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben (Eurodac-Treffer der Kategorie 2), laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenem Bekunden am 23. September 1996 geborene Kläger stammt aus Mali. Am 9. Oktober 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag wurde mit ihm ein „persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ geführt. Dabei gab er (in französischer Sprache) an: Er habe Mali im Jahr 2000 verlassen und sei mit seiner Mutter nach Benin gefahren. Dort habe er bis ins Jahr 2014 hinein gelebt. Dann habe er sich nach Niger begeben, wo er zwei Tage lang geblieben sei. Anschließend sei er nach Libyen gefahren und habe sich dort drei Tage lang aufgehalten. Danach habe er mit einem Boot nach Italien übergesetzt. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Nach zweitägigem Aufenthalt in Italien sei er mit einem Bus nach Hamburg gereist. Dort sei er am 21. September 2014 angekommen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der EURODAC-Datenbank ergab für ihn am 22. Oktober 2014 hinsichtlich Italiens einen Treffer der Kategorie 2 (IT2MM007QF). Am 3. November 2014 richtete das Bundesamt ein den Kläger betreffendes Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden, das diese jedoch unbeantwortet ließen. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Februar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 20. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Kern geltend macht, dass eine Überstellung nach Italien aufgrund dort bestehender gravierender Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber unzumutbar sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des Bundesamtsbescheides vom 9. Februar 2015. Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 – 10 L 172/15.A – hat das Gericht auf entsprechenden Antrag des Klägers hin die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 9. Februar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 535/15.A und 10 L 172/15.A sowie den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Kammer ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Allerdings ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dies gilt sowohl für die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig - vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris Rn. 13 ff., sowie vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 9 - als auch für die unter Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris Rn. 15, sowie vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 9. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist sie fristgerecht erhoben worden. Insoweit lässt die Kammer offen, ob die Klagefrist vorliegend eine Woche oder zwei Wochen betrug - vgl. zu dieser Frage, die bis zu dem am 24. Oktober 2015 erfolgten Inkrafttreten des § 74 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) streitig gewesen ist, VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris Rn. 29 bis 32, m.w.N. -. Da dem Kläger der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Februar 2015 erst am 13. Februar 2015 zugestellt wurde, die vorliegende Klage aber schon am siebten Tag nach diesem Datum, nämlich am 20. Februar 2015, erhoben wurde, wäre sogar eine nur einwöchige Klagefrist gewahrt. Darüber hinaus ist auch die (bereits mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 angekündigte) Umformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres zulässig, da sie – wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – lediglich der Klarstellung des von Anfang an mit der Klage verfolgten Klagebegehrens dient - ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris Rn. 13 -. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2015 enthaltenen Verwaltungsakte, die Ablehnung des durch den Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig (§ 27a AsylG) sowie die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (§ 34a AsylG), rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin-III-VO) die Italienische Republik zuständig. a) Die Dublin-III-VO und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO) ist hier einschlägig, weil der Kläger seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 9. Oktober 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat. b) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. aa) Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, insofern von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Kläger aus einem Drittstaat (Libyen) kommend als erstes die (See-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, m.w.N., juris Rn. 46 ff., zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO. Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO einer Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Nach seinen eigenen Angaben zum Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (vgl. Blatt 19 der beigezogenen Bundesamtsakte) hat sich der Kläger im Anschluss an seine illegale Einreise lediglich zwei Tage lang in Italien aufgehalten und ist von dort aus unmittelbar nach Deutschland weitergereist; bereits am 21. September 2014 ist er nach eigenem Bekunden in Hamburg angekommen. Die Einreise nach Italien, mit welcher der Lauf der Zwölfmonatsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO begonnen hat, muss danach etwa Mitte September 2014 geschehen sein. Die Asylantragstellung in Deutschland erfolgte sodann am 9. Oktober 2014 und somit unzweifelhaft innerhalb der vorgenannten Frist. bb) Aufgrund der daraus folgenden Zuständigkeit der Italienischen Republik ist diese gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass in seinem Fall die Verfahrensvorschriften der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen – vgl. dazu nachfolgend c) –. Es besteht hier eine Pflicht zur Aufnahme nach diesen Bestimmungen und nicht eine solche zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23, 24, 29 Dublin-III-VO, weil Voraussetzung für eine Wiederaufnahme durch Italien wäre, dass der Kläger dort bereits ein Asylverfahren betrieben hätte. Dies ist nicht der Fall. Denn für den Kläger wurde hinsichtlich Italiens (lediglich) ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 und kein solcher der Kategorie 1 erzielt. Nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen - vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 - EURODAC-DVO -, ABl. EG L 62 vom 5. März 2002, S. 1, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-VO -, ABl. EG L 316 vom 15. Dezember 2000, S. 1 -, werden aber nur Daten von Asylbewerbern der Kategorie 1 zugeordnet; hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten aus dem EURODAC-System besteht gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) EURODAC-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A –, juris Rn. 37. Im Einklang mit dem erzielten EURODAC-Treffer der Kategorie 2 hat der Kläger auch selbst gegenüber dem Bundesamt erklärt, in Italien noch keinen Asylantrag gestellt zu haben. c) Die danach gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO gegebene Pflicht Italiens zur Aufnahme des Klägers ist auch nicht etwa wegen des Ablaufs der maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen. aa) Die hier (aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers) einschlägige zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es am 3. November 2014 und somit nur knapp zwei Wochen nach der positiven EURODAC-Abfrage, die vom 22. Oktober 2014 datiert, einen Antrag bei den italienischen Behörden gestellt hat. bb) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italienische Republik) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Fall 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Fall 2). Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesprochenen zweiten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten erst mit der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, beginnt. Ein „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist (jedenfalls) der Hauptsacherechtsbehelf (hier die vorliegende Klage). Diesem kommt aufschiebende Wirkung in jedem Fall dann zu, wenn diese gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall durch das Gericht angeordnet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, m.w.N., AuAS 2014, 237 (juris Rn. 8), zur Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO. So liegt der Fall auch hier, weil das Gericht mit Beschluss vom 24. Februar 2015– 10 L 172/15.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 9. Februar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet hatte. Diese gerichtliche Entscheidung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die zunächst angelaufene Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Fall 1 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, noch nicht verstrichen und die Zuständigkeit mithin noch nicht auf die Beklagte übergegangen war. Denn zwar haben die italienischen Behörden ihr Einverständnis mit der Aufnahme des Klägers nicht ausdrücklich erklärt, dieses Einverständnis wird jedoch fingiert, da sie dem Gesuch des Bundesamtes vom 3. November 2014 nicht innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Monaten widersprochen haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Ausgehend hiervon hat die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 3. Januar 2015 begonnen und war selbst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht verstrichen. Diese Frist ist sodann – spätestens – mit der gerichtlichen Entscheidung vom 24. Februar 2015, die dem Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung zugewiesen hat, (rechtzeitig) unterbrochen worden, mit der weiteren Folge, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Diese Frist wird erst mit der endgültigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf, d.h. über die vorliegende Klage, zu laufen beginnen und ist mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht verstrichen. d) Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO deshalb zuständig geworden, weil eine Überstellung an einen zuständigen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nicht durchgeführt werden kann. aa) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, Rn. 75 ff. sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208, Rn. 52 f. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO. Unerheblich ist dagegen, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Schwachstellen in Einzelfällen zu Grundrechtsverletzungen kommen kann und ob der betreffende Asylbewerber einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Schwachstellen im Zielland der Abschiebung des Asylbewerbers vorliegen; sie führen auch nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens derartiger Schwachstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 6); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO. Unter „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist das gesamte Asylsystem eines Mitgliedstaats zu verstehen. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtschutzsystem und auch die Behandlung nach einer ggf. erfolgten Anerkennung. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. April 2014 – RO 4 K 14.50022 –, juris Rn. 34; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 6 L 1147/15.KS.A –, Abdruck S. 7; Lübbe, ZAR 2014, 105, 108. Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer –faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Asylbewerbern auszuwirken. Vielmehr kann eine systemische Schwachstelle auch dann vorliegen, wenn sie von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern (z.B. Schwangere oder Personen mit einer psychischen Erkrankung) betreffen kann, sofern sie sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); Lübbe, ZAR 2014, 105, 107 f. Wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der im Wesentlichen mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. Allerdings verpflichtet Art. 3 EMRK nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte staatliche Stellen nicht, Flüchtlinge mit einer Wohnung zu versorgen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 249, sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 95. Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im vorstehenden Sinne sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, insbesondere dann ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 253, sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 –, Rn. 62. Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250; sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 96; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 120). Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 99. Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, Hudoc Rn. 359 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21. bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs läuft der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen kommt das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), dass volljährigen und gesunden Asylbewerbern, die wie der Kläger in Italien ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung dorthin grundsätzlich keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh droht. (1) Zwar gestalten sich die Aufnahmebedingungen in Italien für Asylbewerber, insbesondere was die Unterbringungsmöglichkeiten angeht, als schwierig. Dies ist durch die seit Anfang 2014 zu verzeichnende erhebliche Zunahme der in Italien gestellten Asylanträge bedingt. So sind im Vergleich zu 2013, als etwa 28.000 Asylanträge zu verzeichnen waren - vgl. Asylmagazin 4/2014, S. 103 -, bis Ende 2015 etwa 84.000 Asylanträge in Italien registriert worden. Vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language =de &pcode=tps00189&plugin=1, abgerufen am 9. Februar 2016. Grundsätzlich ist das Verfahren in Italien so ausgestaltet, dass Asylbewerber, nachdem sie in Italien angekommen sind, zunächst entweder bei der Grenzpolizei oder beim Migrationsbüro der Polizei (sog. Questura) ihr Asylbegehren äußern, wo ihre Daten aufgenommen, ihnen Fingerabdrücke abgenommen und sie fotografiert werden (sog. fotosegnalamento). In einem zweiten Schritt erfolgt dann eine formale Registrierung bei der Questura, die sog. verbalizzazione. Diese beiden Schritte können zeitlich auseinanderfallen, wobei zwischen beiden zwar grundsätzlich eine Zeitspanne von bis zu zehn Arbeitstagen liegen darf, in der Praxis aber auch längere Wartezeiten, unter Umständen sogar von mehreren Monaten, zu beachten sind. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 20 f. und 60. An dieses System knüpft auch die Unterbringung an: Es bestehen zunächst Aufnahmeeinrichtungen, in denen Asylbewerber untergebracht werden, während sie noch auf die formale Registrierung, die verbalizzazione, warten. Dabei handelt es sich entweder um sog. CARA, die speziell für die Unterbringung von Asylbewerbern vorgesehen sind, oder um sog. CDA, die eigentlich für Migranten, die nicht um Asyl nachgesucht haben, bereitgehalten werden, oder um sog. CPSA als Erste-Hilfe Einrichtungen. In diesen Unterkünften standen am 10. Oktober 2015 rund 7.300 Plätze zur Verfügung. Des Weiteren kann es auch zu einer Unterbringung in einer Notunterkunft, den sog. CAS kommen, die am 10. Oktober 2015 über rund 70.000 Plätze verfügten. Nachdem die verbalizzazione erfolgt ist, werden die Asylbewerber in sog. SPRAR-Einrichtungen untergebracht. Diese werden von Kommunen, Kirchen und kirchlichen Einrichtungen sowie von anderen Nichtregierungsorganisationen betrieben. Am 10. Oktober 2015 verfügten die SPRAR-Einrichtungen über 21.814 Plätze. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 60 ff.; Associazione Studi Giuridici sull´Immigrazione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, Stand: März 2015, S. 13 ff. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Italien einen Platz in einer der danach zur Verfügung stehenden Unterkünfte erlangen und dort auch ausreichend versorgt werden wird. Dabei ist zu berücksichtigen: Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind nur diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130). Der Kläger hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Daher ist vorliegend auf die Situation von Dublin-Rückkehrern abzustellen, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben. Nicht maßgeblich ist demnach z. B. die Situation von Rückkehrern, die bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, aber vor einer Entscheidung weitergereist sind oder über deren Asylantrag schon entschieden worden ist, die sich also aktuell nicht mehr in einem Asylverfahren befinden. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Ankunft in Italien einen Asylantrag stellen und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130). Soweit eine mangelhafte Versorgung nämlich erst durch ein eigenmächtiges, nicht regelkonformes Verhalten des Betroffenen (z.B. Nichtaufsuchen der als zuständig mitgeteilten Stellen, Untertauchen, bewusster Verzicht von Beratung bzw. Vermittlung von Unterkunft, vorzugsweises Wohnen in „besetzten Häusern“ oder Slums statt in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen aufgrund eigener Willensentscheidung) ausgelöst wird, kann dies nicht dem italienischen Staat als Systemfehler und Auslöser einer Grundrechtsverletzung angelastet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 134); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014– A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 50). Speziell für Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, stellt sich die Situation bei einer Überstellung nach Italien wie folgt dar: Dublin-Rückkehrer kommen in der Regel an einem der Hauptflughäfen– wie Rom oder Mailand – in Italien an. Nach der Ankunft am Flughafen verbleiben die betreffenden Personen dort so lange, bis ihr Asylantrag aufgenommen wurde und die formale Registrierung (verbalizzazione) ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies kann unter Umständen bis zu einigen Tagen dauern. Nachdem die Registrierung erfolgt ist, werden diese Dublin-Rückkehrer zu einer Unterkunft geschickt. Dabei war es bislang so, dass diese spezielle Gruppe von Dublin-Rückkehrern entweder zu einer Unterkunft gebracht wurde, die aus Mitteln des European Refugee Fund (ERF) finanziert wurde und speziell für Dublin-Rückkehrer zur Verfügung stand, oder zu einer (Not-)Unterkunft in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung, wie z.B. dem sog. „Staderini“ in Rom. Dies führte dazu, dass z.B. die Unterbringungsquote der in Rom angekommenen Dublin-Rückkehrer, die bislang noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bei 100 % lag. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, Stand: März 2015, S. 8 f. und 34 f.; aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 40. Zwar liefen die Mittel für die vom ERF finanzierten Projekte im Juni 2015 aus; es wird aber erwartet, dass die Finanzierung wieder aufgenommen wird. Zudem sollen in den nächsten Monaten neue Vorhaben zur Unterbringung speziell von Dublin-Rückkehrern initiiert werden. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 64 und 67. Unabhängig von Programmen der vorgenannten Art steht Dublin-Rückkehrern, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben, aber auch der Zugang zu den CARA- und SPRAR-Einrichtungen offen. Ferner stehen in Italien über 70.000 Plätze in Notunterkünften zur Verfügung, in denen die betreffenden Personen für eine Übergangszeit untergebracht werden können. Dabei handelt es sich um Hotels, Schulen oder andere Einrichtungen. Hinzu kommt ein Netzwerk an privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welches nicht Teil des staatlichen Aufnahmesystems ist; über die Zahl der dort vorhandenen Plätze liegen indessen keine belastbaren Daten vor. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 63 und 69. Die Tatsache, dass die Betroffenen ggf. zeitweise in Notunterkünften unterkommen müssen, begründet keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 50). Im Jahr 2014 sind im Rahmen des Dublin-Systems lediglich 1.918 Personen nach Italien überstellt worden; aktuelle Zahlen für 2015 sind nicht verfügbar. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 37. Angesichts dieser Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, bei einer Überstellung nach Italien obdachlos zu werden. Soweit in Einzelfällen Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit einer Unterkunft versorgt werden, basiert dies zur Überzeugung des Gerichts nicht auf Schwachstellen des italienischen Unterbringungssystems, sondern auf einer rechtlich irrelevanten Verkettung (s.o. d) aa)) unglücklicher Umstände. Ferner gibt es auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die den Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während der Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung gestellten Unterkünfte gleich welcher Art wegen ihrer Beschaffenheit und Ausstattung oder wegen der dort herrschenden Zustände in einer Weise unzumutbar wären, dass daraus auf die konkrete Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Falle der Überstellung des Klägers nach Italien geschlossen werden könnte. Zwar variieren sowohl in den CARA- als auch in den CAS-Einrichtungen die Standards von Einrichtung zu Einrichtung. In der Regel werden die Minimalanforderungen in diesen Einrichtungen aber gewahrt. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 70 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4. (2) Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während des Asylverfahrens in Italien nicht unter Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh in materieller Not leben müssen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen, wie z.B. den CARA werden die Asylbewerber mit Essen und Kleidung versorgt. Zusätzlich bekommen sie ein Taschengeld in Höhe von 2,50 € pro Tag. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 64 f. Bezüglich der Unterbringung in Notunterkünften ergibt sich aus Art. 18 Abs. 9 a.E. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180, S. 96, sog. Aufnahmerichtlinie), dass in solchen Einrichtungen zumindest die Grundbedürfnisse der Untergebrachten gedeckt sein müssen. Dass die (zunächst) in Notunterkünften untergebrachten Personen – anders als die in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Asylbewerber – unter Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh in materieller Not leben müssten, ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass die Qualität der Nahrung in manchen Aufnahmeeinrichtungen möglicherweise zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 49). (3) Auch die medizinische Versorgung von Dublin-Rückkehrern, die – wie der Kläger – in Italien zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, ist sichergestellt: Mit der Registrierung ihres Asylgesuchs haben Asylbewerber in Italien kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung. Diese umfasst dieselben Leistungen, wie sie auch den italienischen Bürgern zusteht, z.B. die freie Wahl eines Hausarztes und die Versorgung im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass sich die Asylbewerber beim nationalen Gesundheitsdienst anmelden. Den aktuellen Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass für den Zugang zur Gesundheitsversorgung ein ständiger Wohnsitz bzw. eine feste Adresse Voraussetzung wäre. Vielmehr ergibt sich, dass hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung kein Unterschied besteht zwischen Asylbewerbern, die in einer Aufnahmeeinrichtung versorgt werden, und solchen, die sich außerhalb des Aufnahmesystems befinden. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 82 f. Individuelle Besonderheiten im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit (z.B. aufgrund einer psychischen Erkrankung) bestehen im Fall des Klägers nicht. (4) Durchgreifende Mängel gibt es auch nicht in Bezug auf Qualität und Dauer der Asylverfahren in Italien. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass von einer unverhältnismäßig restriktiven Asylpraxis auszugehen ist. Von insgesamt 35.180 Entscheidungen über die Zuerkennung eines Schutzstatus fielen im Jahr 2014 20.580 Entscheidungen positiv aus. Mit ca. 59 % bringt das italienische Asylverfahren damit eine seit Jahren gleichbleibend hohe Schutzquote hervor. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris Rn. 23 (unter Verweis auf Zahlen von Pro Asyl); vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 45). Zudem ist die Dauer der Asylverfahren in Italien nicht zu beanstanden. Bis zu einer behördlichen Entscheidung über den Asylantrag vergeht eine Zeitspanne von 33 Tagen bis hin zu 18 Monaten. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 27 f. Dies ist angesichts der Anzahl in Italien gemeldeter Asylbewerber auch im Verhältnis zu anderen europäischen Staaten angemessen und entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen die Vorgaben einer Richtlinie eine systemische Schwachstelle begründet (s.o. d) aa)). (5) Auch bezüglich der Gewährung von Rechtsschutz lassen sich durchgreifende Mängel nicht erkennen. Asylbewerber können gegen eine negative behördliche Entscheidung gerichtlich vorgehen; gegen eine negative erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung stehen den Betroffenen Rechtsmittel zu. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 19 f. und 33 f. Die gerichtlichen Verfahren müssen durch einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Asylbewerber haben allerdings einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass die betreffenden Personen eine Bescheinigung ihrer Auslandsvertretung beibringen oder – für den Fall, dass sie diese Bescheinigung nicht beibringen können – selbst eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Soweit früher in Rom die Abgabe der von der Auslandsvertretung ausgestellten Bescheinigung zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war, wird hieran nicht mehr festgehalten. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 33 ff. (6) Soweit der Kläger während seines Aufenthalts in Italien keine zureichende Unterbringung und Versorgung erfahren haben mag, kann dies die vorstehenden Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. Wie bereits dargestellt, knüpft die Unterbringung und Versorgung an die Stellung eines Asylantrags an. Wenn Personen in Italien bewusst keinen Asylantrag stellen, finden sie auch keinen Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen. Dieses Verhalten ist dem italienischen Staat aber – wie ausgeführt – nicht zuzurechnen. Nach alledem ist festzustellen, dass das italienische Asylverfahren und namentlich die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, die – wie hier der Kläger – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, zwar durchaus gewisse Defizite aufweisen mögen, das Asylverfahren in Italien aber für diese Personengruppe nicht an systemischen Schwachstellen leidet, welche dazu führen, dass Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Ebenso im Ergebnis z.B. auch: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014– 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 253 (juris); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 7a K 4863/15.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris; VG München, Urteil vom 3. November 2015 – M 12 K 15.50799 -, juris; a.A. etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 K 1536/14.DA.A –, juris. e) Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt - in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 104 und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung nach § 27a AsylG führen. Denn es ist angesichts der vorstehend unter d) behandelten Erkenntnisse zum italienischen Asylsystem nicht erkennbar, dass der Kläger Gefahr liefe, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Italien – ggf. auch unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. f) Ist demnach Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und macht die Beklagte – wie hier – auch nicht von ihrem Recht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch, so hat weder das Bundesamt noch das Gericht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob einer Abschiebung des Klägers nach Mali Abschiebungsverbote entgegenstehen. Diese Prüfung obliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO allein den zuständigen italienischen Behörden. Sieht sich der Kläger durch deren Entscheidung in seinen Rechten verletzt, muss er in Italien um Rechtschutz nachsuchen. 2. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann. Danach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Italienische Republik ist – wie bereits unter 1. dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310( juris Rn. 3), sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11. Entsprechende Hindernisse sind vorliegend weder substanziiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.