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Urteil

10 K 2964/14.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:1011.10K2964.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 17. November 2014 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 3. März 1997 geborene Kläger stammt aus Somalia und reiste im August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen im März 2014 durch seinen Vormund gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er habe mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern in N. gelebt. Nach dem Tod seines Großvaters, der über Geld, Grundstücke und Häuser verfügt habe, habe sein Vater dessen Vermögen geerbt. Ein Cousin seines Vaters, der beim Militär gewesen sei, habe das Erbe für sich beansprucht und von seinem Vater dessen Herausgabe verlangt. Als dieser sich geweigert habe, habe der Cousin seinen Vater getötet. Dies habe sich wenige Monate nach dem Tod des Großvaters ereignet. Daraufhin habe er, der Kläger, das Vermögen geerbt. Der Cousin habe von seiner, des Klägers, Mutter die Herausgabe des Erbes und der dazugehörigen Unterlagen verlangt. Als diese sich geweigert habe, habe der Cousin sie geschlagen und sie für den Fall, dass sie ihm die Unterlagen bei seinem nächsten Besuch nicht aushändige, mit dem Tod bedroht. Einige Zeit später habe eine Freundin seiner Mutter, die ein paar Häuser weiter gewohnt habe, seine Mutter gewarnt, dass der Cousin auf dem Weg zu ihnen sei. Daraufhin hätten sie sich für ein paar Tage bei der Nachbarin versteckt. Nach ein paar Tagen hätten sie erfahren, dass die Regierungstruppen außerhalb von N. in Kämpfe mit der al-Shabaab verwickelt worden seien, und seien davon ausgegangen, dass auch der Cousin N. verlassen habe. Er sei dann auch wieder zur Schule gegangen. Eines Tages seien er und zwei Freunde auf dem Weg zur Schule von Soldaten angegriffen worden. Die Soldaten hätten auf sie geschossen; dabei sei ein Freund verletzt und der andere getötet worden. Er selbst habe fliehen können und sich in einem Haus in der Nähe versteckt. Daraufhin habe seine Mutter beschlossen, Somalia zu verlassen. Zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern sei er mit einem Auto nach Kenia gefahren. An der kenianischen Grenze sei er von seiner Mutter und seinen beiden Schwestern getrennt und wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu al-Shabaab in ein Gefängnis gebracht worden. Dort habe er etwa sechs Monate verbracht, bevor die dortigen Wärter ihn und zwei weitere Gefangene aufgrund ihres Alters frei gelassen hätten. Danach habe er etwa zwei Jahre in Nairobi verbracht, bevor es ihm gelungen sei, Kontakt zu seiner Mutter aufzunehmen. Seine Mutter, die weiterhin mit seinen Schwestern in einem kenianischen Flüchtlingslager lebe, habe ihm Geld für die Flucht nach Europa gegeben. Er sei mit einem gefälschten Pass in den Iran geflogen und von dort aus über die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland gekommen. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohe ihm die Tötung durch den Cousin seines Vaters, der seines Wissens inzwischen das Erbe übernommen habe. 3 Mit Bescheid vom 17. November 2014, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 1. Dezember 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet ab und stellte fest, dass wegen eines drohenden Verlusts der Sehfähigkeit ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Zur Begründung des ablehnenden Teils der Entscheidung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger es versäumt habe, detailliert und anschaulich darzustellen, warum er Somalia verlassen habe. Sein Vorbringen sei oberflächlich, pauschal und vage. Außerdem sei es in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel. So sei schon nicht nachvollziehbar, wie es dem Kläger gelungen sei, sich der Verfolgung des Cousins seines Vaters zu entziehen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass der Cousin nicht auch die Häuser in der Nachbarschaft habe durchsuchen lassen. Auch erschließe sich nicht, inwieweit die Schüsse auf den Kläger und seine Freunde durch Soldaten mit dem Erbstreit in Verbindung stünden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Kläger habe gelingen können, vor den Soldaten zu fliehen, zumal er angegeben habe, er habe ihre Gesichter sehen können. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15. Dezember 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt wiederholt. 5 Nachdem der Kläger zunächst auch seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hatte, beantragt er nunmehr noch, 6 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 17. November 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 11. November 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, dieser hat dem Kläger auf dessen Antrag mit Beschluss vom 12. November 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (ein Hefter) sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte (ein Hefter) Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 13 Soweit der Kläger das Verfahren in Bezug auf seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht fortgeführt hat, hat er seine Klage konkludent zurückgenommen und ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 14 Im übrigen ist die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhobene Klage begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Dementsprechend war die dem entgegen stehende Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. 15 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland, d.h. dem Staat dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat 16 - vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: April 2016, § 4 AsylVfG Rn. 5 f. -, 17 ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). 18 2. Ein solcher ernsthafter Schaden droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 19 Zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 20) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. 20 Auf die Verhältnisse in Somalia ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist, dass er aus N. , der Hauptstadt der Bundesrepublik Somalia, stammt und die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. 21 Bei der Prüfung, ob dem Kläger in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht, kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) zugute. Nach dieser Norm ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia an irgendeinem anderen Ort in Somalia internen Schutz vor dem ihm drohenden ernsthaften Schaden hätte erlangen können, ist für die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU unbeachtlich. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 27 ff. zum wortgleichen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304, S. 12). 23 a) Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia Ende 2009 oder Anfang 2010 war der Kläger unmittelbar von einem ernsthaften Schaden, nämlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG seitens des Cousins seines Vaters, bedroht. 24 aa) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung. 26 Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. 27 Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./Bel-gien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 220; Bank, in: Dörr u.a., EMRK/GG, Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 39 ff. 28 In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person ab. 29 Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 219, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. 30 Die Befürchtung, Opfer gezielter krimineller Gewalt einschließlich eines Tötungsdelikts zu werden, fällt unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn die Gefahr entsprechend ernst ist und ausreichender Schutz nicht erlangt werden kann. 31 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 30; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: April 2016, § 4 AsylVfG Rn. 9 und 53. 32 bb) Aufgrund der Ausführungen des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger Somalia aus begründeter Furcht vor gewalttätigen Übergriffen des Cousins seines Vaters verlassen hat, denen ein Streit um das Erbe seines Großvaters zugrundelag. Diese Übergriffe stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Insbesondere ist das erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht, da dem Kläger schwere körperliche Misshandlungen und die Tötung durch den Cousin seines Vaters drohten. 33 Die Ausführungen des Klägers hält das Gericht im Kern für glaubhaft. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass das Vorbringen des Klägers oberflächlich, pauschal und vage ist. Vielmehr hat er, wie sich aus den Niederschriften seiner Anhörung vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung ergibt, sein Verfolgungsschicksal umfassend dargestellt und die an ihn gestellten Fragen beantwortet. Die Ausführungen zu seinem Verfolgungsschicksal vor dem Bundesamt erstrecken sich ohne Unterbrechung durch den die Anhörung durchführenden Bediensteten über eine komplette Seite der Anhörungsniederschrift. Bei den Anforderungen an den Vortrag des Klägers ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse etwa zwölf und zum Zeitpunkt seiner Anhörung vor dem Bundesamt 17 Jahre alt war, so dass an seinen Vortrag andere Maßstäbe anzulegen sind, als an entsprechende Schilderungen volljähriger Personen. 34 Die Darstellung der Ereignisse durch den Kläger ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger sich gegenüber dem Cousin seines Vaters in einer nachteiligen Position befand, spricht entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschied nicht gegen die Plausibilität seiner Angaben. Den Grund dafür, dass der Cousin seines Vaters das Haus der Freundin seiner Mutter, in dem sich der Kläger und seine Familie für ein paar Tage versteckt gehalten hatten, nicht durchsucht hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erklärt, dass der Ehemann der Freundin der Mutter eine hohe Position in der Regierung inne hatte. Ob die vom Kläger geschilderten Schüsse auf ihn und seine Freunde mit dem Erbstreit - so der Kläger - in Verbindung standen oder ob es sich dabei - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid mutmaßt - um einen bürgerkriegsbedingten Zufall handelt, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers von geringerem Gewicht. Die Umstände seiner Flucht vor den auf ihn schießenden Soldaten hält das Gericht aufgrund seiner ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht per se für unglaubhaft, zumal die Soldaten sich auf drei Personen konzentrieren mussten. Auch wenn es dem Kläger nicht immer gelingt, die Ereignisse zeitlich präzise einzuordnen hält das Gericht das Kernvorbringen des Klägers - Erbstreitigkeit mit dem im Rang eines Offiziers stehenden Cousin seines Vaters, Tötung seines Vaters zumindest auf Veranlassung des Cousins und Gefahr der körperlichen Misshandlung oder Tötung des Klägers durch diesen Cousin - unter Berücksichtigung seines Alters zum Zeitpunkt der Geschehnisse für glaubhaft. 35 cc) Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ging auch von einem Akteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG) aus. Diese Normen bestimmen, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen kann. Geht die Gefahr von einem nichtstaatlichen Akteur aus, ist außerdem Voraussetzung, dass die unter § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor, so dass keiner weiteren Vertiefung bedarf, ob der Cousin des Vaters des Klägers aufgrund seiner Stellung als Armeeoffizier als staatlicher oder aufgrund der Verfolgung privater Ziele als nichtstaatlicher Akteur einzustufen ist. Denn zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Somalia Ende 2009 oder Anfang 2010 waren weder die staatlichen Behörden in Süd- und Zentralsomalia noch dort operierende internationale Organisationen in der Lage, dem Kläger effektiven Schutz i.S.d. § 3d Abs. 2 AsylG gegen Übergriffe seitens des Cousins seines Vaters zu gewähren 36 - vgl. Auswärtiges Amt (AA), Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. April 2009, S. 12, und vom 11. April 2010, S. 14 -, 37 zumal zu diesem Zeitpunkt insbesondere in N. heftige Kämpfe zwischen Regierungstruppen und der al-Shabaab stattfanden. 38 Vgl. Frankfurter Rundschau, 23. September 2009; Süddeutsche Zeitung, 24. Oktober 2009; Die Tageszeitung, 4. Dezember 2009 und 5. Januar 2010; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30. Januar 2010; Süddeutsche Zeitung, 15. März 2010; Die Tageszeitung, 18. Juni 2010. 39 b) Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht wird, liegen nicht vor. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia Ende 2009 oder Anfang 2010 unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohenden ernsthaften Schaden 40 - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 29, 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: April 2016, § 4 AsylVfG Rn. 72 -, 41 ist gegeben, da dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia weiterhin Übergriffe durch den Cousin seines Vaters drohen. Die staatlichen Behörden in Süd- und Zentralsomalia oder dort operierende internationale Organisationen sind auch weiterhin nicht in der Lage, den Kläger effektiv gegen Übergriffe seitens des Cousins seines Vaters zu schützen. Insbesondere gibt es in Somalia weiterhin kein funktionierendes staatliches Gerichtswesen und gelingt es der Regierung nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen. Dort tätige internationale Hilfsorganisationen können ebenfalls keinen Schutz bieten, sondern sind selbst auf Schutz für ihre Mitarbeiter angewiesen. 42 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 29 f. 43 Ein stichhaltiger Grund, der gegen eine erneute Bedrohung des Klägers spricht, ist auch nicht darin zu sehen, dass der Cousin des Vaters des Klägers das streitige Erbe zwischenzeitlich an sich genommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger weiterhin Übergriffe bis hin zur Tötung seitens des Cousins seines Vaters drohen, um den Kläger an einer Geltendmachung seiner Rechte zu hindern. 44 c) Eine interne Fluchtalternative (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG) für den Kläger in Somalia ist nicht ersichtlich. Zwar stehen weite Teile Somalias weiterhin nicht unter Kontrolle der somalischen Regierung. Dies gilt für die nach Unabhängigkeit strebende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und einen beträchtlichen Teil der ländlichen Gebiete Süd- und Zentralsomalias. 45 Vgl. die Karte "Somalia - Areas of Influence as of December 2015" - abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Feb-ruar 2016, S. 23. 46 Jedoch kann vom Kläger nicht vernünftigerweise erwartet werden (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), dass er sich an einem nicht unter der Kontrolle der somalischen Regierung stehenden Ort niederlässt. Nicht abschließend geklärt ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Passus "… vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt …" vorgegebene Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht; vielmehr soll es darauf ankommen, dass der Betroffene am alternativen Zufluchtsort unter Berücksichtigung der im Herkunftsstaat herrschenden Standards ein relativ normales Leben führen kann. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -,BVerwGE 131, 186, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 20; United Kingdom House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi and Others v. Secretary of State for the Home Department -, [2006] UKHL 5, Rn. 47. 48 Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung. Angesichts der humanitären Lage in Somalia 49 - vgl. dazu ausführlich VG Minden, Urteil vom 12. September 2016 - 10 K 2951/14.A -, Abdruck S. 29 bis 32 - 50 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr an einen nicht unter der Kontrolle der somalischen Regierung unterstehenden Ort Somalias nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern, weil er an keinem dieser Orte auf die Unterstützung von Familienangehörigen zählen kann, er aufgrund seines jugendlichen Alters über keinerlei Arbeitserfahrung verfügt und er aufgrund des Umstands, dass er Somalia bereits im Alter von etwa zwölf Jahren verlassen hat, nicht mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.