Beschluss
3 B 23/16
BVERWG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Begriff des Vertreters nach Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 65/2011 ist unionsrechtlich auszulegen und erfasst grundsätzlich jede volljährige geschäftsfähige Person, die zur Vertretung bevollmächtigt wurde; maßgeblich ist der klar ausgedrückte Wille des Betriebsinhabers.
• Wird die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle durch Verhalten des Begünstigten oder seines Vertreters verhindert, ist dies dem Begünstigten zuzurechnen, wenn er nicht alle vernünftigerweise erwartbaren Maßnahmen zur Ermöglichung der Kontrolle getroffen hat.
• Die bloße Benennung Dritter entbindet den Begünstigten nicht von der Verantwortung, für eine geeignete Erreichbarkeit und Mitwirkung bei Kontrollen zu sorgen; eine weitergehende Beschränkung des Personenkreises der Vertreter (z. B. Wohnsitz auf dem Hof) folgt nicht aus Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 65/2011.
• Die Beschwerde zur Revision ist unbegründet; Revisionszulassungsvoraussetzungen (Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Verantwortlichkeit des Begünstigten für verhinderte Vor‑Ort‑Kontrolle trotz Vertretung (Art.4 Abs.6 VO 65/2011) • Der Begriff des Vertreters nach Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 65/2011 ist unionsrechtlich auszulegen und erfasst grundsätzlich jede volljährige geschäftsfähige Person, die zur Vertretung bevollmächtigt wurde; maßgeblich ist der klar ausgedrückte Wille des Betriebsinhabers. • Wird die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle durch Verhalten des Begünstigten oder seines Vertreters verhindert, ist dies dem Begünstigten zuzurechnen, wenn er nicht alle vernünftigerweise erwartbaren Maßnahmen zur Ermöglichung der Kontrolle getroffen hat. • Die bloße Benennung Dritter entbindet den Begünstigten nicht von der Verantwortung, für eine geeignete Erreichbarkeit und Mitwirkung bei Kontrollen zu sorgen; eine weitergehende Beschränkung des Personenkreises der Vertreter (z. B. Wohnsitz auf dem Hof) folgt nicht aus Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 65/2011. • Die Beschwerde zur Revision ist unbegründet; Revisionszulassungsvoraussetzungen (Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszulage für 2011; die Bewilligung wurde von der Behörde abgelehnt, weil die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich gemacht worden sei. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, der Kläger habe keine rechtzeitige Terminabsprache getroffen und keinen geeigneten Vertreter benannt. Der Kläger hatte 2008 dem L. e.V. eine Vollmacht erteilt; das Gericht hielt diese Vollmacht nicht für ausreichend, um den Verein als Vertreter für Vor‑Ort‑Kontrollen zu qualifizieren. Der Kläger rügte grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung des Begriffs "Vertreter" nach Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 65/2011 sowie Verfahrensmängel. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassung der Revision bestätigt und die Zulassungsgründe geprüft. • Anwendbare Normen: Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 65/2011; verwandte unionsrechtliche Regelungen (Art. 23 Abs.2 VO (EG) Nr. 796/2004; Art.26 Abs.2 VO (EG) Nr.1122/2009); §§ 132, 133 VwGO; § 108 VwGO; § 86 VwGO. • Begriff des Vertreters: Der Begriff ist unionsrechtlich einheitlich auszulegen; maßgeblich ist der klare Wille des Betriebsinhabers, eine Person zum Vertreter zu bestellen. Es folgt nicht aus der Verordnung, dass Vertreter auf dem Hof wohnen oder ständig erreichbar sein müssen. • Zurechnung von Verhinderung: Art. 4 Abs. 6 stellt klar, dass Verhalten des Begünstigten oder seines Vertreters, das die Kontrolle unmöglich macht, dem Begünstigten zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob der Begünstigte alle in der konkreten Situation vernünftigerweise erwartbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Kontrolle zu ermöglichen. • Versagung der Ausgleichszulage: Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keine rechtzeitige Terminabsprache getroffen und keinen geeigneten Vertreter benannt; die Vollmacht an den L. e.V. umfasse nicht die Vertretung bei Vor‑Ort‑Kontrollen. • Revisionszulassung: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) sind nicht substantiiert dargetan. Eine verfahrensfehlerhafte Urteilsbegründung liegt nicht vor, da die maßgeblichen Erwägungen erkennbar sind und eine Bezugnahme auf ein Parallelurteil zulässig ist. • EuGH‑Rechtsprechung: Das Urteil des EuGH (C‑536/09) bestätigt, dass es auf den klaren Willen des Betriebsinhabers ankommt und dass eine Verpflichtung zur ständigen Erreichbarkeit nicht besteht; Fahrlässiges Verhalten führt zum Ausschluss der Beihilfe. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird bestätigt. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage 2011 nicht dargelegt, weil die Durchführung der Vor‑Ort‑Kontrolle durch sein Verhalten beziehungsweise durch das Verhalten eines nicht geeigneten Vertreters unmöglich gemacht wurde. Die Vollmacht an den L. e.V. reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, den Verein als Vertreter für Vor‑Ort‑Kontrollen zu qualifizieren. Eine weitergehende Einschränkung, dass Vertreter auf dem Hof wohnen müssten, ist nicht erforderlich und folgt nicht aus der Verordnung; maßgeblich bleibt, ob der Begünstigte alle vernünftigerweise erwartbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert sind.