Urteil
1 K 1386/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:1114.1K1386.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift M. Straße XX in I. . Westlich grenzt die Liegenschaft des Beigeladenen mit der amtlichen Lagebezeichnung Gemarkung I. , Flur 24, Flurstücke 51, 52, 53, 48 und 305 (M. Straße YY) an. Diese ist ebenfalls mit einem Wohnhaus sowie im Grenzbereich zum klägerischen Grundstück mit einer Garage bebaut. Beide Grundstücke, die im rückwärtigen Bereich langgestreckte Gärten aufweisen, liegen an der Nordseite der M. Straße. An dieser befinden sich neben weiteren Wohngebäuden auch gewerblich genutzte Hallengebäude. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt die Vorhabenfläche des Beigeladenen als gemischte Baufläche dar. Unter dem 07.09.2016 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben einer Wohnhauserweiterung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Dabei handelt es sich um einen auf Pfählen ruhenden Anbau nebst Balkon, der sich in nördlicher Richtung an das vorhandene Wohngebäude anschließt. Seine Ost- und Westfassaden weisen bei einer Höhe von 6,60 m eine Länge von 10,60 m bzw. von 9,55 m auf. Die vorgesehene Breite des Anbaus erstreckt sich auf 5,70 m. Die überbaute Fläche des Anbaus beträgt 49,74 m². Zum Grundvermögen der Kläger hält das Bauwerk einen Grenzabstand von 5,30 m ein. Mit Bauschein vom 06.10.2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Dabei wurde das Vorhaben planungsrechtlich nach Maßgabe des § 34 BauGB beurteilt. Unter dem 30.01.2017 leitete die Beklagte den Klägern auf deren Intervention eine Ausfertigung der Baugenehmigung sowie die dazugehörigen Anlagen zu. Am 16.02.2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass sie im Vorfeld der Genehmigungserteilung als betroffene Nachbarn nicht angehört worden seien. Erst auf ihr Betreiben hätten sie eine Ausfertigung der Baugenehmigung erhalten. Bis zum 07.10.2016 habe auf dem Grundstück des Beigeladenen lediglich dessen Wohnhaus mit den Ausmaßen 10,00 m x 10,00 m und einer Gebäudehöhe von 10,30 m gestanden. Unter Einbeziehung des streitgegenständlichen Anbaus ergebe sich nunmehr eine Gebäudelänge von etwa 20,00 m. Nach ihrer Auffassung sei die notwendige Abstandfläche fehlerhaft berechnet worden. Zudem falle durch die Errichtung des Anbaus dessen Schatten so in ihren der Erholung dienenden Garten, dass sie zumindest nachmittags nicht mehr in der Sonne liegen könnten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beigeladene sie in ihrem Garten durch zwei - ihrem Grundstück zugewandte - genehmigte Fenster ungehindert beobachten könne. Dieser Bereich sei bislang durch einen Sichtschutz abgeschirmt gewesen. Dadurch komme es zu einer starken Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte. Außerdem sei zu befürchten, dass ihr Hausgrundstück durch die Baumaßnahme des Beigeladenen erheblich an Wert verliere. Der Bau füge sich auch nicht in die nähere Umgebung ein, weil er sich außerhalb des Bebauungsteppichs befinde. Zudem seien in der Wohngegend ausschließlich Anbauten im Erdgeschoss vorgenommen worden. Außerdem sei die Eineinhalbgeschossigkeit des neuen Bauwerks ohne Vorbild. Diese führe auch zu erheblichen Sichtbehinderungen. Im Übrigen sei der Beigeladene von der Baugenehmigung abgewichen, indem er ein eingezeichnetes Fenster nicht realisiert habe. Nach einem richterlichen Hinweis vom 24.08.2017, dass der Klage keine Erfolgsaussicht beigemessen werde, wenden die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 23.10.2017 unter Bezugnahme auf beigefügte Fotos zusätzlich ein, dass aufgrund der Dimensionen des Nachbarobjekts kein Sonnenlicht mehr auf den hinteren Bereich ihrer Terrasse und in ihr Wohnzimmer falle. Da ihr Haus nach Regengüssen nicht mehr ordnungsgemäß trockne, komme es zur Schimmelbildung. Auf der Rasenfläche seien Vermoosungserscheinungen erkennbar. In ihrem Kellerbereich bilde sich mittlerweile Feuchtigkeit. Diese Phänomene seien erst nach Errichtung des Anbaus auf dem Grundstück des Beigeladenen aufgetreten. Folglich seien ihnen die Auswirkungen des genehmigten Bauwerks nicht mehr zumutbar. Das Objekt weise zwei Geschosse auf, während in der Umgebung nur eine eineinhalbgeschossige Bauweise zulässig sei, sodass der übliche Rahmen durch das insgesamt 21 m lange Wohnhaus des Beigeladenen überschritten werde. Die Kläger beantragen, die am 07. - gemeint: 06. - 10.2016 zu dem Aktenzeichen 00459-16-30 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses in der M. Straße YY, ZZZZZ I. , Flur 24, Flurstück 52, Gemarkung I. , aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt zu bedenken, dass die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Kläger nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 BauO NRW 5,28 m betrage. Dieser Abstand werde durch den Anbau eingehalten. Im Rahmen einer internen Dienstbesprechung zwischen den Sachgebieten Bauaufsicht und Bauplanung habe Einigkeit bestanden, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und somit bauplanungsrechtlich zulässig sei. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befinde sich auf der Grenze zum Klägergrundstück bereits eine Garage, die weiter als der geplante Anbau in den nördlichen Grundstücksbereich reiche. Eine Anhörung der Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Der nachbarliche Interessenausgleich sei durch die Einhaltung der nötigen Grenzabstände erfolgt. In einem bebauten Wohngebiet müsse immer damit gerechnet werden, dass angrenzende Grundstücke im Rahmen des Baurechts baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks komme. Bei Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes seien auch Fenster in den Seiten zu den Nachbargrundstücken hinzunehmen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auch nicht Stellung genommen. Mit Beschluss vom 24.08.2017 ist das Verfahren der Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.10.2016 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann offen bleiben, ob die Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Denn ein Nachbar kann nicht schon dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr hat eine solche Klage nur dann Erfolg, wenn durch die Baugenehmigung Rechte verletzt werden, die zumindest auch dem Nachbarschutz dienen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 06.10.2016 nicht festgestellt werden. Soweit die Kläger als formellen Fehler rügen, sie seien als unmittelbare Nachbarn des Beigeladenen von der Beklagten während des Baugenehmigungsverfahrens nicht beteiligt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es ihrer Anhörung auch nicht bedurfte. Selbst wenn ein solcher Fehler zu bejahen wäre, wäre er mittlerweile im Laufe des Klageverfahrens geheilt worden, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 06.10.2016 an einem materiellen Fehler leidet, der Nachbarrechte der Kläger verletzt. Bauordnungsrechtliche Mängel - etwa im Hinblick auf Abstandvorgaben aus § 6 BauO NRW - bestehen nicht. Denn der dem Beigeladenen genehmigte Anbau an sein Wohnhaus hält den notwendigen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von 5,28 m ein (5,30 m). Die Abstandfläche ist auch zutreffend ermittelt worden. Weitere etwaige Verstöße gegen das Bauordnungsrecht sind weder ersichtlich noch von den Klägern geltend gemacht worden. Die streitgegenständliche Baugenehmigung lässt ferner keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorhabenfläche, die nicht von einem qualifizierten Bebauungsplan erfasst wird, im sog. unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB, namentlich in einem faktischen Mischgebiet befindet. Die Kläger können die Baugenehmigung nicht erfolgreich mit der Begründung angreifen, der Neubau des Beigeladenen füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In diesem Zusammenhang monieren sie, dass der Anbau im Vergleich mit der Umgebungsbebauung zu tief in den Garten hineinrage und es zudem in der Nachbarschaft nur Anbauten auf Erdgeschossebene gebe; eineinhalb- bzw. zweigeschossige Anbauten wie der des Beigeladenen seien bislang ohne Vorbild. Selbst wenn diese Einwände in der Sache berechtigt wären, könnten sich die Kläger darauf jedoch nicht durchgreifend berufen. Denn die Vorschrift des § 34 BauGB ist nicht per se nachbarschützend. Maßstab für eine mögliche Rechtsverletzung ist in diesem Zusammenhang nur der Anspruch der Kläger auf Bewahrung der Gebietsart nach § 34 Abs. 2 BauGB - dessen Verletzung hier angesichts der in einem Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung (vgl. § 6 BauNVO) nicht im Ansatz erkennbar ist - sowie das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Vorliegend ist das von der Beklagten genehmigte Vorhaben nicht zu Lasten der Kläger rücksichtslos. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung dieses Gebots angesichts der Einhaltung der Abstandflächen überhaupt noch Raum ist. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2017 - 7 B 223/17 -, juris Rn. 8 f. m.w.N. Dass von dem Anbau des Beigeladenen zu Lasten der Kläger eine erdrückende Wirkung ausgeht, ist nicht ersichtlich. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2016 - 7 A 1251/15 -, juris Rn. 7 f. Von einem "optisch erschlagenden" Gebäude der Beigeladenen und damit von einer erdrückenden Wirkung bzw. einer "störenden Dominanz" gegenüber der Immobilie der Kläger kann angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens keine Rede sein. Denn der Anbau, der sich im Anschluss an das vorhandene Wohngebäude in den Garten hinein erstreckt, weist lediglich eine Höhe von 6,60 m und zum klägerischen Grundstück eine Fassadenlänge von 10,60 m auf. Hinzu kommt, dass es sich angesichts der Ständerkonstruktion und der dadurch fehlenden Erdgeschossebene um ein verhältnismäßig filigranes Bauwerk handelt. Eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne resultiert gegenüber den Klägern auch nicht aus der vorgetragenen Verschattung ihres Grundstücks und den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. Denn Nachbarn müssen es hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des insbesondere durch die Abstandvorgaben aus § 6 BauO NRW vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Eine zeitweise Verschattung ist in bebauten Gebieten regelmäßig nicht auszuschließen und situationsgebunden hinzunehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 - 7 B 1085/15 -, juris Rn. 12 f. Dass das Grundvermögen der Kläger durch die genehmigte Erweiterung des Nachbarhauses in einer unzumutbaren Weise verschattet wird, ist nicht anzunehmen. Beide Wohngebäude der Kläger und des Beigeladenen liegen, was die Lichtverhältnisse betrifft, generell etwas ungünstig, weil wegen der südlich verlaufenden M. Straße die Gärten - die übrigens jeweils eine beträchtliche Tiefe aufweisen und damit eine gute Ausnutzbarkeit gewährleisten - und zumindest beim klägerischen Haus auch das Wohnzimmer in Richtung Norden ausgerichtet sind. Das Gericht geht aber nicht davon aus, dass der jüngste Vortrag der Kläger zutreffend ist, es falle wegen des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenen kein Sonnenlicht mehr auf den hinteren Bereich ihrer Terrasse und in ihr Wohnzimmer, zumal es anfänglich lediglich geheißen hat, sie könnten zumindest nachmittags nicht mehr im Garten in der Sonne liegen. Diese Einschätzung beruht nicht zuletzt auf dem Lichtbild, das die Beklagte dem Gericht unter dem 13.11.2017 zugeleitet hat und das die Örtlichkeiten anschaulich wiedergibt. Auch der weitere neue Vortrag der Kläger von Oktober 2017, es sei durch die Wohnhauserweiterung auf dem Beigeladenengrundstück bedingt bei ihnen zu Feuchtigkeit im Keller und dadurch zur Schimmelbildung gekommen, vermag nicht zu überzeugen. Ein solcher Kausalverlauf erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beigeladene den Anbau nach seiner unwidersprochenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung erst im Januar 2017 errichtete, als wenig wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Bauwerk wie bereits erwähnt um einen auf Pfählen ruhenden Bau handelt, sodass die von den Klägern beschriebenen Phänomene demnach auf den Schattenwurf zurückzuführen sein müssten. Dies vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil sich der vom Schimmel betroffene Kellerraum nach den Ausführungen der Klägerin zu 2. in der Sitzung unter ihrem dem gartenseitigen Anbau vorgelagerten (Haupt-)Haus befindet. Zudem weist das Wohnhaus der Kläger nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung das Baujahr 1955 auf. Vor diesem Hintergrund dürfte es wesentlich wahrscheinlicher sein, dass ihre Kellerwände wegen des beträchtlichen Alters des Gebäudes einer erneuten Abdichtung (Drainage) bedürfen. Nichts anderes folgt aus der vorgetragenen Vermoosung ihres Rasens. Selbst wenn diese auf den Neubau des Beigeladenen zurückzuführen wäre, wäre die Schwelle einer Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht überschritten. Ebenso wenig sind unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten im Hinblick darauf gegeben, dass nach der Baugenehmigung vom 06.10.2016 zwei Fensterelemente zum Gartenbereich der Kläger ausgerichtet sind. Die dadurch geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme hinaus. Ebenso wenig können die Kläger die Aufrechterhaltung der bisherigen Aussicht von ihrem Grundstück in Richtung Westen verlangen. Denn eine ungestörte freie Aussicht ist in innerstädtischen Bereichen nicht vom Schutz durch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot umfasst. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, juris Rn. 87. Selbst der Eigentümer eines an der Grenze zum grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Die von den Klägern zudem angeführte erhebliche Wertminderung ihres Grundstücks als Folge der Ausnutzung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ist kein Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen zumutbar sind oder nicht. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2017 - 9 CS 16.2477 -, juris Rn. 27. Entsprechende Indizien für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks sind hier weder dargelegt noch anderweitig erkennbar. Soweit die Kläger überdies noch beanstanden, der Beigeladene habe ein von der Baugenehmigung zugelassenes Fenster nicht eingebaut, folgt daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten. Denn eine von einer erteilten Baugenehmigung abweichende Bauausführung macht diesen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Ungeachtet dessen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Kläger sich dadurch in ihren Rechten verletzt sehen, weil sie andererseits an den durch die genehmigten Fenster geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück Anstoß nehmen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.