OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 223/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0327.7B223.17.00
9mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zulasten der Antragsteller aus, weil die angefochtenen Bescheide nicht ihre Rechte verletzen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Einwand der Antragsteller, sie hätten entsprechend dem Urteil des OVG NRW vom 17.12.2008 - 10 A 3000/07 -, juris, einen Gebietserhaltungsanspruch, greift nicht durch. Daraus ergibt sich nicht, dass ihr Grundstück und das Vorhabengrundstück in demselben Baugebiet liegen. Der 10. Senat ist in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück des dortigen Klägers in demselben reinen Wohngebiet lägen, da die zwischen den beiden Grundstücken verlaufende Perlschnur nur der Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebiets diene. Davon abweichend legt hier die Perlschnur ausweislich der Legende auf der Planurkunde die unterschiedlichen Baugebietsgrenzen fest. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller liegen somit in unterschiedlichen Baugebieten. Soweit die Antragsteller einen baugebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen besteht mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen durch einen Gebietsgewährleistungsanspruch in der Regel nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ortsgesetzgeber Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO eine aus sich heraus nachbarschützende Wirkung objektiv erkennbar im Einzelfall hat beimessen wollen, um etwa angrenzende Baugebiete ‑ namentlich Wohngebiete - vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Entscheidend ist dabei, ob die betreffende Festsetzung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zwischen dem den Gebietsgewährleistungsanspruch stellenden Grundstück und dem Vorhabengrundstück, auf das der Abwehranspruch zielt, das notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 A 2082/14 -, juris, m. w. N. Dies zugrunde gelegt zeigt die Beschwerde nicht auf, dass sich die Antragsteller gegenüber dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen ausnahmsweise auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen können, obwohl ihr Grundstück nach dem Bebauungsplan in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, das Vorhabengrundstück der Beigeladenen aber als Fläche für Landwirtschaft (Erwerbsgärtnerei) ausgewiesen ist. Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass der Plangeber einen solchen baugebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch einräumen wollte. Der Verweis der Antragsteller auf die Ziffern 4, 5 und 8 der Planbegründung der 2. Änderung des Bebauungsplans führt zu keinem anderen Ergebnis. Den zitierten Begründungen kann nicht entnommen werden, dass die Festsetzung der Vorhabenfläche als Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgärtnerei) zumindest auch dem Schutz der Bewohner der umliegenden allgemeinen Wohngebiete und nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - städtebaulichen und ökologischen Zwecken dienen soll. Dies folgt auch nicht aus der Begründung, die festgesetzte Fläche für Landwirtschaft (Erwerbsgärtnerei) beibehalten zu wollen bzw. dem „Vermeidungsverbot, wonach in das Landschaftsbild nicht erheblich nachhaltig eingegriffen werden darf“. Beide Aspekte sind rein städtebaulicher Natur und dienen dem öffentlichen Interesse. Eine „konzeptionelle Wechselbezüglichkeit“ der beiden Baugebiete haben die Antragsteller damit nicht dargelegt. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB - wie seitens der Antragsteller angezweifelt - vorliegen, bedarf mangels einer Abweichung von einer die Antragsteller als Nachbarn schützenden Festsetzung keiner weiteren Prüfung. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2013 ‑ 7 B 99/13 -, m. w. N. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Die Annahme eines „optisch erschlagenden“ Vorhabens und damit einer erdrückenden Wirkung bzw. einer „störenden Dominanz“ gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller ist angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller offensichtlich fernliegend. Mangels rücksichtsloser Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück der Antragsteller ist es auch ohne Bedeutung, ob Alternativstandorte existieren bzw. die Auswahlentscheidung hinreichend abgewogen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des OVG Rh.-Pf. vom 1.3.2011 - 8 C 11052/10 -, DVBl 2011, 567. Dieses Urteil betrifft die Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots i. S. d. § 18 Satz 2 AEG und ist hier somit nicht entscheidungsrelevant. Letztlich verhilft auch der von den Antragstellern im Zusammenhang mit dem Beschluss der Bezirksvertretung I. geltend gemachte Fehler der Beschwerde mangels einer vorhabenbedingten Verletzung ihrer subjektiven Rechte nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat legt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 7.500,00 Euro zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.