Leitsatz: 1. Hat die allein personensorgeberechtigte Mutter eines Kindes im Kleinkindalter eine Haftstrafe zu verbüßen, kann sie einen Anspruch auf Hilfe zur Hilfe nach § 27 SGB VIII durch Unterbringung des Kindes gemeinsam mit ihr in der Mutter-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt haben. 2. Dieser Anspruch kann durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden. 1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihren Sohn B. bis zu einer Entscheidung in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren Hilfe zur Erziehung sowie Leistungen zum Unterhalt durch Unterbringung und Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt zu bewilligen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag vom 16.1.2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, der Antragstellerin für ihren Sohn B. Hilfe zur Erziehung sowie Leistungen zum Unterhalt nach den §§ 27, 39 SGB VIII durch Unterbringung und Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zu bewilligen, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wird - wie hier - mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, NJW 2000, 160, und Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 - und vom 20.9.2017 ‑ 12 B 989/17 -, jew. www.nrwe.de = juris, m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 ‑ 12 B 1289/15 - und vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 -, jew. www.nrwe.de = juris, m.w.N. Diese Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen vor. Die Antragstellerin hat - u.a. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch der Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner ihr für ihren Sohn B. Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung und Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einer JVA einschließlich zugehöriger Unterhaltsleistungen bewilligt. Die Antragstellerin kann aller Wahrscheinlichkeit nach Hilfe zur Erziehung in der genannten Form beanspruchen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Hilfe kann auch durch Unterbringung und Betreuung eines Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung einer JVA geleistet werden; es handelt sich insoweit um eine atypische neue, in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht ausdrücklich genannte Hilfeform, die im Falle eines entsprechenden erzieherischen Bedarfs vom Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII („insbesondere“) zugelassen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, NJW 2003, 2399; Wiesner, § 19 SGB VIII als Grundlage …, NDV 1998, 225 (227). Hinsichtlich der möglichen Leistungsinhalte der Hilfen zur Erziehung verweist § 27 Abs. 3 SGB VIII „insbesondere“ auf die Gewährung pädagogischer und therapeutischer Leistungen, grenzt hierdurch aber - was der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 12.1.2018 und in seiner Antragserwiderung wohl übersieht - das Spektrum möglicher Hilfen nicht ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O. Die Antragstellerin hat für ihren Mitte August 2016 vorzeitig (27. Schwangerschaftswoche) geborenen Sohn einen Bedarf an Hilfe in der beantragten Form glaubhaft gemacht. Für sie selbst steht die Verbüßung einer voraussichtlich zehnmonatigen Freiheitsstrafe in einer JVA unmittelbar bevor. Dadurch würde sie während des Haftzeitraums als Erziehungsperson für ihren derzeit erst 17 Monate alten Sohn ausfallen, wenn ihr Sohn nicht zusammen mit ihr in einer JVA, die über eine Mutter-Kind-Einrichtung verfügt, untergebracht wird. Der Sohn, der nach seiner Geburt zunächst massive gesundheitliche Schwierigkeiten hatte (u.a. mehrere Darmoperationen im frühen Säuglingsalter) und dessen erhebliche Probleme in der ihn damals betreuenden Kinderklinik (insbesondere Verweigerung der Nahrungsaufnahme) nach dem ursprünglichen Haftantritt der Antragstellerin im Oktober 2016 der Anlass dafür waren, dass die Haft seiner Mutter nach knapp zwei Wochen unterbrochen wurde, hat zwar laut Darstellung des Antragsgegners inzwischen „sämtliche Retardierungen aufgeholt“; der Antragsgegner beruft sich insoweit auf die Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums eines Krankenhauses vom 28.11.2017. Auch wenn B. entsprechend dieser Stellungnahme rein körperlich mittlerweile altersgerecht entwickelt ist, so hat der Antragsgegner selbst jedoch ebenfalls am 28.11.2017 - also vor gerade einmal zwei Monaten - vermerkt, dass B. „nach wie vor ein Kind mit besonderen Bedürfnissen ist und aufgrund der Entwicklungsverzögerungen überdurchschnittlich viel Aufmerksamkeit und Zuwendung benötigt“; schon das bedingt, dass ihm gerade in seiner jetzigen Entwicklungsphase als Kleinkind möglichst jederzeit eine ihm besonders zugewandte, also sehr nahe stehende Bezugsperson zur Verfügung steht. In einem Schreiben vom 15.11.2017 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat der Antragsgegner sogar ausdrücklich geäußert, dass B. auf Grund seines „frühen“ Alters und der langen Klinikaufenthalte im ersten Lebensjahr nach wie vor emotional ein hohes Maß an mütterlicher Präsenz und Zuwendung benötige und mit Blick auf seine weitere gesunde emotionale Entwicklung eine mehrmonatige Trennung von seiner Mutter vermieden werden sollte; die gemeinsame Aufnahme von Mutter und Kind in einer Haftanstalt sollte auf jeden Fall Vorrang vor der Unterbringung des Kindes in der „verwandten Familie“ der Antragstellerin finden; es sei nicht einzuschätzen, wie B. auf den Verlust der Mutter reagieren würde und welche langfristigen Entwicklungsschwierigkeiten sich daraus ergäben. Ohnehin ist für Kinder im Alter von knapp eineinhalb Jahren in aller Regel der sie überwiegend betreuende Elternteil, meistens die Mutter, die entscheidende Bezugsperson, die zugleich ihre Erziehung prägt. Seit langem ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Trennung eines Kindes in den ersten Lebensjahren von seiner Bezugsperson - in der Regel die Mutter - zu erheblichen Schädigungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes führt. So schon Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden, Grundsätze über die Unterbringung von Kindern in Mutter-Kind-Abteilungen in Justizvollzugsanstalten, beschlossen in der 60. Arbeitstagung vom 16.-18.4.1986. Entgegen der Meinung des Antragsgegners ist insoweit die Frage, ob die Antragstellerin nach einer offenbar sehr erfolgreich verlaufenen rund sechsmonatigen Zeit der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung jetzt noch einer solchen Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII bedarf, ohne rechtliche Bedeutung. Denn es geht derzeit nicht mehr um die Frage, ob die Erziehungskompetenz der Antragstellerin gestärkt werden muss, sondern allein darum, wie die Erziehung und Betreuung B1. während der Haftzeit der Antragstellerin, in der schon aufgrund der Bedingungen des Haftvollzugs ein erzieherischer Bedarf B1. besteht, zum Wohle des Kindes sichergestellt werden kann. Deshalb ist § 19 SGB VIII auch keine mögliche Anspruchsgrundlage für die hier streitbefangene Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O. Zwar begründet nicht jede Inhaftierung der Mutter eines noch minderjährigen, insbesondere eines noch nicht schulpflichtigen Kindes automatisch die Notwendigkeit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für das Kind. Ein Bedarf an Jugendhilfe besteht in dieser Situation nur und Hilfeleistung zur Erziehung ist auch nur dann notwendig, wenn eine Betreuung und Erziehung des Kindes durch eine andere Person als die zu inhaftierende Mutter nicht möglich ist oder eine Gefahr für das Kindeswohl bedeuten würde. Für B. ist derzeit aber eine andere geeignete, seinen besonderen Bedürfnissen gerecht werdende Erziehungsperson als seine Mutter, die zudem - soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - bislang seine zumindest absolut vorrangige, wenn nicht gar alleinige Bezugsperson war, nicht ersichtlich. Unstreitig ist die Antragstellerin allein sorgeberechtigt für ihren Sohn. Zwar hat sie Mitte Juli 2017 den Kindesvater (Herr U. ), der Ende August 2016 die Vaterschaft anerkannt hat, als denjenigen bezeichnet, bei dem B. während ihrer bevorstehenden Haftzeit „bleiben“ werde. Auch hatte die Mutter-Kind-Einrichtung, in der sich die Antragstellerin zusammen mit ihrem Sohn vom 22.12.2016 bis zum 31.5.2017 aufhielt, in ihrem Zwischenbericht vom 27.2.„2016“ - gemeint war: 2017 - erklärt, Herr U. als Kindesvater und Partner der Antragstellerin sei für sie und das Kind in der Einrichtung, in der auch er sich damals nach einer eigenen Haftaussetzung wegen der Erkrankung des Kindes regelmäßig aufgehalten habe, eine große Unterstützung gewesen. Trotzdem wurde aber schon in jenem Bericht auf Grund der Erkrankung des Kindes und der - besonders betonten - „sicheren guten Bindung“ zwischen B. und seiner Mutter eine Fortführung der Mutter-Kind-Maßnahme gegenüber der Haft als vorzugswürdig bezeichnet. Obendrein sind die Antragstellerin und Herr U. seit Juli 2017 unstreitig wieder getrennt. Außerdem vermochte das Jugendamt der Stadt Q. während des protokollierten Übergabegesprächs am 22.6.2017 nicht zu beurteilen, ob Herr U. , dessen Familie ebenso wie die der Antragstellerin dem Jugendamt „seit Generationen bekannt“ sei, überhaupt „im gemeinsamen Familienleben“ - das es nach der zwischenzeitlichen Entwicklung der Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn U. derzeit gar nicht gibt - „tatsächlich eine Ressource darstelle“. Herr U. als Kindesvater pflegte im Übrigen auch schon vor der erneuten Trennung von der Antragstellerin nach deren Angaben von Mitte Juli 2017 nur spontane Umgangskontakte mit B. , bei denen er das Kind allerdings gut versorgt und betreut habe, und die Verhältnisse auch in der Familie von Herrn U. sind jugendhilferechtlich offenbar schon seit langem problembehaftet („dem Jugendamt seit Generationen bekannt“). Unter den vorgenannten Umständen steht für die Kammer nach der aktuellen Erkenntnislage fest, dass eine zehnmonatige alleinige Betreuung und Erziehung von B. durch Herrn U. - falls dieser dazu überhaupt bereit wäre - oder gar durch ein anderes Familienmitglied - der Vater von Herrn U. hat sich nach einem Vermerk des Antragsgegners während eines Hausbesuchs am 11.7.2017 „in liebevoller Weise um B. gekümmert“ - während der anstehenden Haftzeit der Antragstellerin das Wohl des sehr auf die Antragstellerin fixierten und fast ausschließlich an die Betreuung durch sie gewöhnten Kleinkindes ernsthaft gefährden würde, also erst recht nicht eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleistet wäre i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB VIII, zur Differenzierung zwischen Nichtgewährleistung kindeswohlgerechter Erziehung und Gefährdung des Kindeswohls vgl. Tammen/Trenczek, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 27 Rdnr. 7, und dass deshalb eine Trennung von Mutter und Kind während der Haftzeit der Mutter vermieden werden muss. Bezeichnenderweise hat das Jugendamt des Antragsgegners die streitbefangene Hilfemaßnahme in einem Entscheidungsvorschlag vom 20.12.2017 selbst noch befürwortet. Dass die streitbefangene Maßnahme schließlich für B1. Entwicklung geeignet i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB VIII ist, steht unter Berücksichtigung der bereits zitierten „Grundsätze über die Unterbringung von Kindern in Mutter-Kind-Abteilungen in Justizvollzugsanstalten“ und des damit in Einklang stehenden - auch in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen - Internetauftritts der JVA W. , an die eine Mutter-Kind-Einrichtung angeschlossen ist und in der die Antragstellerin ihre Haftstrafe verbüßen soll, zur Überzeugung der Kammer fest. Dass der Antragsgegner während und ggf. auch noch nach der Haftzeit der Antragstellerin jugendhilferechtlich genügend Einflussmöglichkeiten auf B1. Entwicklung hat, seinen entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen im gebotenen Umfang also auch während der Haftdauer nachkommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner schon mehrfach zitierten Entscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O. ausführlich grundsätzlich dargelegt; jene Darlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt während der Zeit der Unterbringung B1. in der Mutter-Kind-Einrichtung einer JVA folgt aus § 39 SGB VIII als Annexanspruch zu demjenigen aus § 27 SGB VIII. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn wegen ihres unmittelbar bevorstehenden Haftantritts ist zum Schutz ansonsten unwiederbringlich drohender schwerer und unzumutbarer Rechtsverluste eine schnellere gerichtliche Entscheidung erforderlich, als sie in einem - zeitlich noch gar nicht absehbaren - Hauptsacheverfahren möglich wäre; der Antragsgegner hat noch nicht einmal einen Erstbescheid erlassen. Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob der für B. Unterhaltsverpflichtete die Kosten für die streitige Maßnahme selbst aufbringen könnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nicht: Verfahrenskostenhilfe) für das einstweilige Anordnungsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, die Kosten der Prozessführung nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Die dafür unverzichtbaren Belege zu den Angaben in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO) hat sie nicht eingereicht.