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Beschluss

12 B 989/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0920.12B989.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragsteller ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in der Ausgestaltung nach § 35a SGB VIII durch Hilfe zum Besuch des Bildungsgangs "Höhere Handelsschule" in dem O. -C. -Berufskolleg ab dem 30. August 2017 und weitere Unterbringung in der Außenwohngruppe des Internats "I. S. " zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag als unbegründet abgelehnt, weil der unter dem Asperger-Syndrom leidende Antragsteller jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe. Soweit er Leistungen über das erste Schulhalbjahr 2017/18 hinaus begehre, habe der Antrag schon wegen des das Jugendhilferecht prägenden Grundsatzes der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers und der daraus abgeleiteten bedarfsorientierten, lediglich zeitabschnittsweisen Hilfegewährung keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller Hilfe für das erste Halbjahr des Schuljahres 2017/18 begehre, fehle es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, weil unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Bestimmung der geeigneten und notwendigen Hilfeart nichts dafür spreche, dass nur die Gewährung von Hilfe durch weitere Unterbringung des Antragstellers im Internat "I. S. " mit zweijährigem Besuch der Höheren Handelsschule an dem O. -C. -Berufskolleg rechtmäßig wäre. Persönlichkeitsdefizite, denen mit Hilfe für junge Volljährige, gerichtet auf die Erlangung des Abiturs, begegnet werden müsste, weise der Antragsteller nicht mehr auf. Soweit der Antragsgegner es vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers als sinnvoll erachte, mit weiterer Hilfe für Volljährige vorrangig die Selbstständigkeit des Antragstellers zu fördern und ihm neben dem Besuch einer öffentlichen Bildungseinrichtung, beispielsweise eines wohnortnahen Berufskollegs, Hilfe zum betreuten Wohnen einschließlich Begleitung durch Fachkräfte mit wöchentlich zehn Fachleistungsstunden oder einen Platz in einer Wohngemeinschaft anzubieten, erscheine dies mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII zielführend und nicht ungeeignet. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen führt nicht zur Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015- 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. Die zuletzt genannte Voraussetzung, auf die es hier ankommt, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht, ist nicht erfüllt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung im Internat "I. S. " sowie der Beschulung in der Höheren Handelsschule des O. -C. -Berufskollegs hat, legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch für das zweite Halbjahr 2017/2018 wegen des Grundsatzes der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers ablehnt, aus dem es eine lediglich zeitabschnittsweise Hilfegewährung ableitet, fehlt es bereits an einschlägigem Beschwerdevorbringen des Antragstellers. Im Übrigen gilt Folgendes: Betreffend die Beschulung in der Höheren Handelsschule des O. -C. -Berufskollegs ist festzustellen, dass der Antragsteller keine Persönlichkeitsdefizite dargelegt hat, die einen Anspruch aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Beschulung gerade im O. -C. -Berufskolleg begründen könnte. Wie auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, bestehen derzeit im schulischen Bereich - außer der Rechtschreibproblematik - keine wesentlichen Einschränkungen mehr. Dies ergibt sich aus dem Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. E. vom 11. Oktober 2016. Aus dem neuerlichen Attest vom 11. August 2017 folgt insoweit nichts anderes, da es keine Feststellungen zum schulischen Bedarf des Antragstellers enthält. Auch mit dem Attest des Prof. Dr. Dr. W. , Klinik und Polyklinik für Psychiatrie und Psychotherapie L. , vom 22. November 2016 vermag der Antragsteller keinen Bedarf an schulischer Förderung zu belegen. Wenn dort ein Bedarf des Antragstellers bei der Verbesserung seiner sozialen Kompetenz festgestellt wird, ergibt sich aus dem Attest nicht, warum dieser Bedarf gerade durch Besuch der höheren Handelsschule im O. -C. -Berufskolleg gedeckt werden sollte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durchaus bereit ist, den Antragsteller beim Besuch eines (öffentlichen) Berufskollegs zu unterstützen. Ausdrücklich hat er die Berufskollegs in C1. H. , M. und M. -P. vorgeschlagen. Unabhängig davon, ob sich die Förderung des weiteren Schulbesuchs im Rahmen der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Hilfeziele bewegt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller dargelegt worden, dass der Antragsgegner mit diesen Vorschlägen seinen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der geeigneten Maßnahme im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überschritten haben könnte. Auch betreffend die Unterbringung im Internat "I. S. " hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung keine Umstände dargelegt, die abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen darauf gerichteten Anspruch aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründen könnten. Ein solcher folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass lediglich Internatsschüler sowie Schüler aus der näheren Umgebung des Berufskollegs das O. -C. -Berufskolleg besuchen dürfen. Denn aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Antragsteller bereits keinen Anspruch auf Besuch dieses konkreten Berufskollegs hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des Trägers des zuvor genannten Internats vom 5. September 2017, dass auch ein sog. externer Schulbesuch möglich ist, wenn der Schüler innerhalb eines bestimmten Radius um die Schule wohnt. Dass eine solche Wohnsitznahme hier nicht möglich ist, macht die Beschwerde nicht geltend und erscheint angesichts der Existenz verschiedener Formen des betreuten Wohnens auch nicht wahrscheinlich. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sowohl mit Attest des Dr. E. vom 11. Oktober 2016 als auch mit Attest des Prof. Dr. Dr. W. vom 22. November 2016 bei ihm ein Bedarf an Unterstützung bei der Verbesserung der kommunikativen, sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten festgestellt worden sei, führt dies ebenfalls nicht zu einem Anspruch aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Unterbringung gerade im Internat "I. S. ". Es ist nicht ersichtlich, dass diese Förderung nicht auch zumindest durch Unterbringung des Antragstellers in einer betreuten Wohngruppe erbracht werden kann. So hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. August 2017 unter anderem vorgeschlagen, den Antragsteller in einer betreuten Wohngemeinschaft z. B. der D. in C2. unterzubringen. Mit dieser Empfehlung hat der Antragsgegner jedenfalls den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der geeigneten Hilfe nicht überschritten. Der Gefahr zu vereinsamen könnte auf diese Weise ebenso gut begegnet werden wie bei einer weiteren Unterbringung im "I. S. ". Wenn der Antragsteller rügt, dieses Angebot sei nicht hinreichend konkret, legt er damit keine Umstände dar, die einen Anspruch auf Unterbringung gerade im "I. S. " begründen könnten. Dass eine Unterbringung des Antragstellers in einer betreuten Wohngruppe der D. C2. , eines anderen Trägers im Raum C2. oder im Umkreis des Wohnorts der Eltern des Antragstellers oder des O. -C. -Berufskollegs tatsächlich nicht möglich ist, legt der Antragsteller nicht im Ansatz dar und erscheint auch nicht - wie für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich – sehr wahrscheinlich. In Anbetracht des Umstandes, dass bei der Wahl der Wohngruppe auf die räumliche Nähe zur zukünftig vom Antragsteller besuchten Bildungseinrichtung Rücksicht genommen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller durch eine weite Wegstrecke für den Schulbesuch wegen Reizüberflutung überfordert werden könnte, wie im Attest des Dr. E. vom 11. August 2017 ausgeführt wird. Auch die zuvor erwähnte Stellungnahme des Trägers des Internats vom 12. September 2017 führt nicht dazu, dass allein die Unterbringung des Antragstellers in der bisherigen Einrichtung als beurteilungsfehlerfrei anzusehen ist. Sofern dort ausgeführt wird, man komme aus fachlicher Sicht zu dem Schluss, der Antragsteller sei noch nicht in der Lage, alleine zu wohnen, ist festzuhalten, dass auch von Seiten des Antragsgegners nicht beabsichtigt ist, den Antragsteller sich selbst zu überlassen. Vielmehr ist ihm die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft angeboten worden, in der er ambulant weiterhin Unterstützung erhalten soll. Dass den in der Außenwohngruppe III des Hauses "S. " nach Darstellung des Antragstellers aufgetretenen Schwierigkeiten - beispielsweise betreffend seine Körperwahrnehmung - nicht durch eine entsprechende Ausgestaltung der Betreuung in der Wohngemeinschaft begegnet werden kann, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.