Urteil
6 K 1826/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0323.6K1826.17.00
14Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten für die Zeit vom 28.12.2015 bis zum 28.2.2018 um die Pflicht zur Tragung der Kosten für Hilfe zur Erziehung (sozialpädagogische Familienhilfe) zu Gunsten der am 9.9.2002 geborenen B. -N. L. und des am 25.7.2011 geborenen F. -B1. L. . B. und F. sind das älteste bzw. jüngste der insgesamt sieben Kinder ihrer Eltern, deren Scheidungsverfahren im April 2015 anhängig wurde. Die Familie zog im Jahr 2007 in ein Haus nach T. /Kreis Q. . Im Herbst 2009 trennte sich die Mutter erstmals für etwa sechs Monate vom Vater und lebte während dieser Zeit mit allen Kindern im Frauenhaus Q. . Im November 2009 übertrug ihr das AG - FamG - Q. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die fünf ältesten Kinder. Mitte April 2014 verließ sie mit allen Kindern zum zweiten Mal den ehelichen Haushalt und begab sich ins Frauenhaus T1. . Ende Mai 2014 erklärte sie gegenüber dem AG Q. , die Scheidung einreichen und ihren Lebensmittelpunkt in T1. begründen zu wollen. Daraufhin übertrug ihr das AG Q. durch Beschluss vom 4.6.2014 einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für die beiden jüngsten Kinder sowie das Sorgerecht bezüglich Schul- und Kindergartenangelegenheiten für alle sieben Kinder. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren beim OLG Hamm einigten sich die Eltern am 7.7.2014 darauf, dass sich bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Hauptsacheverfahrens 91 F 113/14 AG Q. , für das das AG Q. im Juni 2014 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte, drei Kinder - u.a. B. - vorläufig beim Vater und die weiteren vier Kinder - u.a. F. - bei der Mutter aufhalten sollten, unter Beibehaltung des im Übrigen gemeinsamen Sorgerechts der Eltern für alle Kinder. Spätestens im Oktober 2014 zog die Mutter mit den bei ihr befindlichen Kindern in eine eigene Wohnung in T1. . Abweichend von der Einigung beim OLG Hamm hielten sich damals fünf der Kinder bei ihr auf, nur B. und F. lebten beim Vater. Unter dem 24.10.2014 stellte der Vater einen - im Folgemonat auf Veranlassung des Beklagten nachträglich auch von der Mutter unterzeichneten - Antrag auf Hilfe zur Erziehung nur für F. mit der Begründung, er lebe zur Zeit mit zwei Kindern in der ehemals gemeinsamen Wohnung und benötige „Unterstützung bei der Wohnungssuche“ - er hatte Probleme mit seinem Hausvermieter - „und des Umgangs“. Die Entscheidungskonferenz des Jugendamts des Beklagten, die einen Bedarf des Vaters an „zunehmend(er) Unterstützung“ sah, weil „er der Anspannung nicht gewachsen“ sei, beschloss am 28.10.2014 die Bewilligung sozialpädagogischer Familienhilfe mit folgenden Zielen: Unterstützung bei der Wohnungssuche, Unterstützung durch Gespräche, um die Trennung zu verarbeiten, und „Umgang für die Kinder umsetzen helfen“. Die Hilfe solle für sechs Monate bewilligt werden, bis das familienpsychologische Gutachten vorliege. Mit zwei gleich lautenden Bescheiden vom 15.12.2014, gerichtet an jeweils einen Elternteil, bewilligte der Beklagte mit Wirkung ab dem 6.11.2014 Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe, geleistet durch die Diakonie Q. , im Umfang von zwölf Stunden monatlich; die Ziele, die Ausgestaltung und die Dauer der Hilfe würden im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart und fortgeschrieben. Die Diakonie Q. und der Beklagte tauschten sich ab November 2014 wiederholt über die von ihnen gesehene Notwendigkeit einer Begleitung des Vaters beim Umgang mit seinen Kindern aus. Am 10.12.2014 schrieb der Familienhelfer der Diakonie an den Beklagten, die Umgangsprobleme in der Familie würden eine „never ending story“ werden und „umzugstechnisch“ sei der Vater auch nicht bereit, sich zu bewegen, weil er immer noch davon ausgehe, dass die Kinder eventuell zu ihm zurückkämen. Somit sei momentan nicht ganz klar, was er - der Familienhelfer - in der Familie solle. Er halte es nach wie vor für „dringend angezeigt, dass F. kindergartentechnisch irgendwo unterkommt, denn er vergammelt in diesem System“; mehr sei seines Erachtens „momentan dort nicht zu reißen“. In einer Mail vom 6.1.2015 an den Beklagten bekräftigte der Familienhelfer mit deutlichen Worten seine Einschätzung auf Grund zwischenzeitlicher weiterer Erlebnisse mit dem Vater. Am folgenden Tag teilte der Vater dem Beklagten telefonisch mit, dass er sich etwas anderes unter der vom Jugendamt bewilligten Hilfe vorgestellt habe: er brauche eine Putzfrau, aber keine Hilfe zur Erziehung; dieser Wortlaut habe ihn von Anfang an gestört. Über ein Gespräch mit den Eltern und dem Familienhelfer am 19.1.2015 vermerkte der Beklagte abschließend als Aufträge an den Familienhelfer, den Vater bei der Wohnungssuche zu begleiten sowie die Kontakte der Kinder untereinander zu fördern und zu besprechen. Am 6.5.2015 wurde das familienpsychologische Gutachten für das AG Q. erstellt. Die Gutachterin sprach sich im Ergebnis dafür aus, die elterliche Sorge für alle Kinder allein auf die Mutter zu übertragen, in deren Haushalt alle Kinder leben sollten. Der Vater sei in seiner Erziehungsfähigkeit massiv eingeschränkt. Zwar sei aktuell auch die Erziehungsfähigkeit der Mutter vermindert, jedoch ließen deren Reflexionsfähigkeit und der von ihr wahrgenommene Hilfebedarf den Schluss zu, dass sie in naher Zukunft ein angemessenes Maß an Befürwortung und Wertschätzung der Beziehung der Kinder zum Vater entwickeln werde. Die Mutter benötige allerdings Unterstützung durch sozialpädagogische Familienhilfe, um im erzieherischen und häuslichen Alltag das Befinden und die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und adäquat zu beantworten. Daraufhin entzog das AG Q. durch einstweilige Anordnung vom 11.5.2015 den Eltern bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 91 F 113/14 die Rechte zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für alle sieben Kinder und ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt des Beklagten an; gleichzeitig schloss es den Umgang zwischen Vater und Kindern einstweilen aus. Dabei ging das Familiengericht davon aus, dass das Jugendamt alle Kinder in der Obhut der Mutter belassen werde, solange diese mit dem Jugendamt zusammenarbeite und den Ausschluss der Umgangskontakte zum Vater beachte. Entsprechend dem vorgenannten Beschluss verbrachte das Jugendamt des Beklagten die beiden Kinder B. und F. am 13.5.2015 in die Wohnung ihrer Mutter in T1. , wo seither alle Kinder leben. Am 20.5.2015 bestätigte das AG Q. nach zwischenzeitlicher Anhörung der Verfahrensbeteiligten seinen Beschluss vom 11.5.2015. Am 21.8.2015 wies das OLG Hamm eine Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 20.5.2015 als unbegründet zurück. Mit einem an den Vater gerichteten Bescheid vom 11.6.2015 stellte der Beklagte die bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe rückwirkend zum 31.5.2015 ein; die von der Diakonie Q. durchgeführte Hilfe sei beendet worden. Der Ergänzungspfleger erteilte der Mutter unter dem 18.6.2015, zugesandt Ende Juni 2015, eine Vollmacht zur Wahrnehmung und Ausübung der ihm übertragenen Wirkungskreise. Am 8.7.2015 erklärte die Mutter telefonisch gegenüber der Teamleiterin im Jugendamt des Beklagten, dass sie mit den Kindern gut klar komme, aber gern Familienhilfe in Anspruch nehmen möchte, weil ihr Mann sie wegen des Sorgerechts für die Kinder mit SMS belästige und Drohungen sende. Die Teamleiterin erwiderte darauf laut eigenem Vermerk, dass Hilfe zur Erziehung hier nicht tätig werden könne. Falls es der Mutter darum gehen sollte, sie darin zu stärken, ihre Kinder trotz der Belastung angemessen erziehen zu können, könne sie sich an das jetzt zuständige Jugendamt der Klägerin wenden, dem das Jugendamt des Beklagten einen solchen Hilfebedarf bestätigen würde. Die Mutter meldete sich anschließend am 14.7.2015 im Jugendamt der Klägerin zu einem Beratungsgespräch und erklärte, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihre Kinder zu beabsichtigen, weil das familienpsychologische Gutachten ihr dies nahegelegt habe. Die Klägerin teilte dem Ergänzungspfleger Anfang September 2015 telefonisch den Unterstützungswunsch der Mutter mit. Der Ergänzungspfleger übersandte der Klägerin daraufhin einen von ihm unterzeichneten Formblattantrag vom 3.9.2015, eingegangen am 7.9.2015, auf Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe für alle sieben Kinder. Er begründete den Antrag mit einer von der Mutter benötigten Unterstützung bei der Betreuung, Pflege und Erziehung der sieben Kinder und auch insbesondere bei der Abgrenzung zum Vater. Am 3.9.2015 schrieb die Klägerin dem Beklagten, sie sehe die weitere Zuständigkeit für Hilfen in der Familie L. , deren Hilfebedarf zum Zeitpunkt der Hilfeeinstellung bekannt gewesen sei, weiterhin beim Beklagten. Der Beklagte vermerkte dazu am 11.9.2015, die von ihm bewilligte Hilfe sei für den damals beim Vater wohnhaften F. gewährt worden. In einem internen Schreiben vom 14.9.2015 äußerte die Teamleiterin im Jugendamt des Beklagten, der Hilfebedarf sei Ende 2014 beim Vater entstanden, nachdem das älteste und das jüngste Kind bei ihm verblieben seien. Obwohl der Vater sich nur sehr begrenzt auf die Hilfe habe einlassen können, sei der Helfer unter dem Aspekt des Kindesschutzes so lange in der Familie geblieben, bis die Kinder (gemeint waren offensichtlich B. und F. ) zur Mutter gebracht worden seien. In einem Telefonat vom 18.9.2015 teilte der Beklagte der Klägerin seine Auffassung mit, nicht mehr zuständig zu sein, weil die vorausgegangene Hilfe zur Begleitung der Umgangskontakte keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem jetzigen Hilfebedarf aufweise. Im Anschluss an ein Hilfeplangespräch mit der Mutter und dem Ergänzungspfleger am 28.12.2015 bewilligte die Klägerin durch Bescheid vom 12.1.2016, adressiert an den Ergänzungspfleger, für alle sieben Kinder sozialpädagogische Familienhilfe mit Wirkung ab dem 28.12.2015 und nahm zur Begründung Bezug auf das Protokoll des Hilfeplangesprächs. Laut jenem Protokoll hatte die Mutter Unterstützung durch Familienhilfe bei der Organisation des Alltags und der Erarbeitung von Freiräumen, besonders für die älteren Kinder, gewünscht. Als Gesprächsergebnis waren sechs Fachleistungsstunden Familienhilfe an zwei Terminen pro Woche für einen noch offenen Zeitraum protokolliert worden, als Hilfeziele wurden genannt: Kennenlernen der Beteiligten und Aufbau einer tragfähigen Vertrauensbeziehung, Strukturierung des Alltags zur Schaffung von Zeiten auch für einzelne Kinder und die Mutter, Vorbereitung der Umgangskontakte zum Vater, Förderung der Bindungstoleranz der Mutter, Stärkung der vorhandenen erzieherischen Ressourcen, Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder erkennen und adäquat darauf eingehen, sowie schulische Förderung und Unterstützung der Kinder nach Bedarf. Durch Beschluss vom 6.4.2016 übertrug das AG Q. im Hauptsacheverfahren 91 F 113/14 der Mutter das alleinige Sorgerecht für alle sieben Kinder. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters hin einigten sich die Eltern am 24.10.2016 in einem Termin beim OLG Hamm für alle Kinder auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Mutter bei im Übrigen verbleibender gemeinsamer Sorge der Eltern. Diese Vereinbarung machte sich das OLG Hamm durch Beschluss vom 27.10.2016 zu eigen. Mit Schreiben vom 18.7.2016 meldete die Klägerin beim Beklagten unter Berufung auf ein Urteil des OVG NRW vom 21.3.2014 einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten an, die ihr im Hilfefall Familie L. ab dem 28.12.2015 entstanden seien und bis zur Fallübernahme durch den Beklagten noch entstehen würden; vorsorglich hatte sie diesen Anspruch bereits ein halbes Jahr vorher geltend gemacht. Sie hielt den Beklagten für zuständig gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII und meinte, dieser habe die von ihm gewährte Hilfe zu Unrecht eingestellt, weil ein fortdauernder Hilfebedarf schon damals klar erkennbar und mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Hilfe zu rechnen gewesen sei. Der Beklagte trat dem Ende Juli 2016 entgegen mit der Begründung, die Eltern hätten bereits bei Hilfebeginn im November 2014 unterschiedliche Aufenthaltsorte gehabt und er habe die Hilfe damals im Haushalt des Vaters installiert, weil dieser der Anspannung durch die Trennung von seiner Ehefrau und der veränderten Familiensituation nicht gewachsen gewesen sei. Neben der Unterstützung des Vaters habe die Maßnahme auch bei der Umsetzung der Umgangsregelung der Kinder mit den Eltern und untereinander behilflich sein sollen. Nach der Erstellung des familienpsychologischen Gutachtens und der anschließenden Aufnahme aller Kinder in den Haushalt der Mutter habe Ende Mai 2015 kein weiterer derartiger Hilfebedarf bestanden und eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive gefehlt. Die erst Anfang September 2015 beantragte und Ende 2015 bewilligte Hilfe stelle keine Fortsetzung des vorherigen Bedarfs im Haushalt des Vaters dar. Für die neue, selbstständige Jugendhilfeleistung liege die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bei der Klägerin. Am 1.3.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, gestützt auf § 89c i.V.m. § 86d SGB VIII. Zur Begründung behauptet sie, der Beklagte habe nicht nur für F. , sondern auch für B. von November 2014 bis Mai 2015 Hilfe geleistet. Sie meint, der Beklagte hätte diese Hilfe nicht einstellen dürfen, weil das ihm bekannte Sachverständigengutachten einen künftigen Hilfebedarf der Kinder festgestellt habe, indem dort ausgeführt worden sei, dass die Kindesmutter eine Unterstützung mittels einer sozialpädagogischen Familienhilfe benötige. Das Jugendamt des Beklagten hätte zur Gewährleistung weiterer Hilfe zur Erziehung für B. und F. schon vor September 2015 von der ihm übertragenen Antragsbefugnis Gebrauch machen müssen. Die erneute, qualitativ unveränderte Hilfegewährung ab Ende Dezember 2015, für die es allein auf den Bedarf der Kinder ankomme, stehe in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der Ende Mai 2015 eingestellten Hilfe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit diese auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gerichtet gewesen ist. Die Klägerin, die ursprünglich einen kombinierten Leistungs- und Feststellungsantrag gestellt hatte, beantragt im Übrigen, den Beklagte zu verurteilen, ihr die in den Hilfefällen F. -B1. und B. -N. L. im Zeitraum vom 28.12.2015 bis zum 28.2.2018 aufgewendeten Jugendhilfekosten von 5.828,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er habe die Hilfe im Haushalt des Vaters installiert, weil dieser der Anspannung durch die Trennung von seiner Frau und der veränderten Familiensituation nicht gewachsen gewesen sei und zunehmend Unterstützung benötigt habe. Nach Mai 2015 habe im väterlichen Haushalt kein Hilfebedarf mehr bestanden, und auf Grund der damaligen Entscheidung des AG Q. habe seinerzeit eine konkrete Perspektive für eine Wiederaufnahme der Hilfe gefehlt. Daher stelle sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit für einen veränderten jugendhilferechtlichen Bedarf im Haushalt der Mutter ab dem 3.9./28.12.2015 neu. Die Klägerin selbst habe vor der Klageerhebung auch nie zwischen der Hilfe einerseits für B. und F. sowie andererseits für die übrigen Kinder und die Mutter differenziert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Kammervorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (vier Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Kammervorsitzende als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags). Die Leistungsklage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Der Übergang der Klägerin von einem Feststellungs- zu einem Leistungsantrag auch für die Zeit ab Januar 2017 - der ursprünglich für den Leistungsantrag genannte Endzeitpunkt 13.2.2017 statt 31.12.2016 beruhte auf einem offensichtlichen Versehen der Klägerin, wie diese in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - ist zulässig, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 23. Aufl. 2017, § 91 Rdnr. 9, zumal wegen der inzwischen möglichen Bezifferbarkeit des Erstattungsverlangens auch für die Zeit ab 2017 kein Rechtsschutzinteresse für ein bloßes Feststellungsbegehren mehr bestünde. Die Klage ist im noch streitigen Umfang aber unbegründet, denn der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet in § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsnorm, keine Grundlage. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Gemäß § 86d SGB VIII ist der örtliche Träger, in dessen Bereich sich das (hilfebedürftige) Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Der auf diese Normen gestützte Anspruch der Klägerin scheitert schon daran, dass sie für die streitbefangene Hilfeleistung - sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) ab dem 28.12.2015 für alle sieben Kinder der Familie L. - selbst zuständig ist. Für die fünf Geschwister von B. und F. , die nicht vom Klagebegehren erfasst sind, folgt die - unstreitige - Zuständigkeit der Klägerin aus § 86 Abs. 2 SGB VIII. Nach dessen Satz 2 i.V.m. Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit dann, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge ihnen gemeinsam zusteht, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auch wenn diesem Elternteil einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Hatte das Kind oder der Jugendliche in diesem Fall zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Da die Jugendhilfeleistung jedenfalls für die Geschwister von B. und F. erst am 28.12.2015 begann - zuvor hatten sie unstreitig noch keine Hilfe bewilligt bekommen -, sie vor jenem Zeitpunkt entweder ihren gewöhnlichen oder zumindest ihren tatsächlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter in T1. hatten, ihre Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten (und weiterhin haben) - die Mutter in T1. , der Vater in T. - und den Eltern das Sorgerecht für alle sieben Kinder damals gemeinsam zustand, wenn auch mit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VIII unmaßgeblichen Einschränkungen, und auch inzwischen wieder gemeinsam zusteht, sind in Bezug jedenfalls auf diese fünf Kinder die Voraussetzungen entweder des Satzes 2 oder des Satzes 3 des § 86 Abs. 2 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit der Klägerin erfüllt. Diese Zuständigkeit galt gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch für den vorübergehenden Zeitraum 6.4. bis 24.10.2016, für den die Kindesmutter das alleinige uneingeschränkte Sorgerecht für alle sieben Kinder durch das AG Q. übertragen erhalten hatte. Nichts anderes gilt bezüglich der aktuellen Hilfe für B. und F. L. . Auch für die Hilfe zu Gunsten dieser Kinder ist die Klägerin nach den vorgenannten Normen zuständig; die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, die die Klägerin Mitte 2016 für einschlägig erachtet hatte, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Anwendbarkeit der genannten Regelungen des § 86 Abs. 2 SGB VIII auch insoweit folgt daraus, dass die aktuelle Hilfeleistung bezüglich dieser beiden Kinder eine neue, mit der zuvor vom Beklagten gewährten Hilfe nicht in einem Fortsetzungszusammenhang stehende Leistung darstellt. Deshalb kann dahinstehen, ob neben F. auch B. überhaupt Empfängerin einer Leistung des Beklagten war, obwohl die Kindeseltern die damalige Hilfe ausdrücklich nur für F. beantragt hatten - die Gewährung von Jugendhilfe ist grundsätzlich antragsabhängig - vgl. BVerwG, Urteile vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, NVwZ-RR 2001, 763, und vom 1.8.2005 - 5 C 18.04 -, NVwZ 2006, 697, sowie Beschluss vom 17.2.2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274; OVG NRW, Beschlüsse vom 4.7.2007 - 12 A 1266/07 -, www.nrwe.de = juris, und vom 11.4.2014 - 12 E 294/14 - und dementsprechend der gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 oder 3 SGB VIII insoweit zuständig gewesene Beklagte (F. hatte vor dem Hilfebeginn am 6.11.2014 seinen gewöhnlichen oder jedenfalls seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem gemeinsam mit der Mutter eingeschränkt sorgeberechtigten Vater in T. ) am 11.9.2015 vermerkt hatte, die Hilfe (nur) für F. gewährt zu haben; allerdings enthielten die an die Eltern gerichteten Bewilligungsbescheide vom 15.12.2014 keine entsprechende Klarstellung, und die Begründung für die Hilfeleistung sowie deren Ausgestaltung durch den Beklagten erweckten durchaus den Eindruck, dass die Hilfe tatsächlich zumindest auch B. (wenn nicht sogar weiteren Geschwistern, für die der Beklagte wegen deren Aufenthalts in T1. jedoch gar nicht zuständig war) zu Gute kommen sollte. Die aktuelle Jugendhilfeleistung begann jedenfalls auch für B. und F. erst am 28.12.2015. „Beginn“ der Leistung ist das Einsetzen der konkreten Hilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NVwZ-RR 2012, 111, und vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, NVwZ-RR 2017, 499, jew. m.w.N. Für den Begriff „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet nicht, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt. Für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, kommt es demnach darauf an, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung erfolgt, oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, NVwZ-RR 2004, 584, vom 9.12.2010 - 5 C 17.09 -, NVwZ-RR 2011, 203, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, a.a.O., und vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, a.a.O. Das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stellt stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII dar und wirft die Zuständigkeitsfrage neu auf. Das folgt im Umkehrschluss aus § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII als der insoweit einzigen Vorschrift innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII), die den Begriff der Beendigung verwendet. Nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird. Soweit diese besondere Fristbestimmung - wie bei der allgemeinen Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII - nicht eingreift, bleibt der durch die Beendigung aufgehobene Zusammenhang zur bisherigen Leistung auch dann aufgehoben, wenn nach kürzeren Zeiträumen als den genannten drei Monaten eine weitere (neue) Leistung erforderlich wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, a.a.O., unter Modifikation u.a. von OVG NRW, Urteile vom 21.3.2014 - 12 A 1211/12 -, JAmt 2014, 644, und vom 5.10.2015 - 12 A 1450/14 -, JAmt 2016, 163. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung auf Grund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Die Zwecksetzung der Gewährung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses legt es nahe, dass der an den Bedarf anknüpfende Vorgang nur „beendet“ werden kann, wenn dieser Bedarf entfallen ist oder sich grundlegend verändert hat. Demgegenüber kann der sich als Hilfeprozess darstellende Leistungszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbesteht, nur „unterbrochen“ werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, der Zeitpunkt ist, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft. Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird. Eine Zäsur tritt auch dann ein und die örtliche Zuständigkeit ist neu zu prüfen, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs auf Grund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Anders als bei den rein tatsächlichen Hindernissen oder Erschwernissen für die Leistungserbringung verhält es sich bei der Leistungseinstellung aus Rechtsgründen, d.h. wenn sich tatsächliche Umstände - etwa eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten - als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf. Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig „förmlich“ durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist. Mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 86 SGB VIII, wann eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne von § 86 SGB VIII ist danach nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt. Bezüglich des Zeitmoments können die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt. Dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere das Zeitmoment als gewichtigen Umstand zu begreifen, wobei die Drei-Monats-Frist einen Anhalt bietet. Insoweit kann mangels anderer normativer Anknüpfungspunkte im Wege einer systematischen Auslegung des Leistungsbegriffs des § 86 SGB VIII, der vom Gesichtspunkt der Kontinuität der Hilfeleistung getragen wird, auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen. Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht. Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein. Der Gesichtspunkt der (förmlichen) Einstellung der Hilfeleistung durch den Jugendhilfeträger ist kein Kriterium für die Bewertung der Zuständigkeitserheblichkeit einer Unterbrechung, sondern eine Voraussetzung, die - wie oben erläutert - schon vorliegen muss, um begrifflich von einer Unterbrechung im Rechtssinne sprechen zu können. Vgl. zu alledem BVerwG Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, a.a.O. Nach diesen Maßgaben stellt sich die am 28.12.2015 begonnene Jugendhilfemaßnahme als neue Leistung auch für B. und F. dar. Die seither von der Klägerin für alle sieben Kinder der Familie L. gewährte sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) dient zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs, der gegenüber dem Bedarf, zu dessen Deckung der Beklagte von November 2014 bis Mai 2015 eine sogar gleichartige Maßnahme zu Gunsten lediglich von F. , möglicherweise auch noch von B. , bewilligt hatte, neu entstanden und qualitativ entscheidend verändert ist. Die jetzige Hilfeleistung stellt sich nicht als Fortsetzung der früheren Leistung dar. Die frühere Leistung war Ende Mai 2015 nicht nur unterbrochen, sondern beendet. Die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII, die den Eltern hilfebedürftiger Kinder in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung gewährt werden, sind darauf ausgerichtet, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2015 - 12 A 1450/14 -, a.a.O. (juris Rdnr. 53). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die vom Beklagten ab dem 6.11.2014 gewährte Hilfe das Ziel verfolgte, den Kindesvater zur verbesserten Wahrnehmung seiner elterlichen Erziehungsaufgaben für den bei ihm lebenden F. , eventuell auch für B. , zu befähigen. Denn im November 2014 stand noch im Raum, dass F. und möglicherweise auch B. nicht nur vorübergehend, sondern langfristig in seinem Haushalt leben könnten; das sorgerechtliche Hauptsacheverfahren beim AG Q. war noch anhängig, insbesondere stand das dazu in Auftrag gegebene familienpsychologische Gutachten noch aus. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte entgegen dem begrenzten Umfang der Hilfebewilligung deren konkrete Ausgestaltung sehr großzügig gehandhabt und der Hilfe einen tatsächlichen Umfang gegeben hat, der teilweise nur lose mit dem allein für F. beantragten Hilfeziel in Verbindung stand - das gilt z.B. für die am 19.1.2015 vermerkten abschließenden Aufträge an den Familienhelfer -, erschließt sich der vom Beklagten beabsichtigte begrenzte Zweck der Hilfebewilligung (Stärkung der Erziehungskompetenz allein des Vaters für das/die bei ihm lebende/n Kind/er) allein schon daraus, dass der Beklagte mangels Zuständigkeit für die bei der Mutter in T1. lebenden Kinder zu deren Gunsten gar keine Jugendhilfe (wegen etwaiger Mängel in der Erziehungsfähigkeit der Mutter ) bewilligen konnte und dies ausweislich seines Vermerks vom 11.9.2015 (Hilfebewilligung für den beim Vater wohnhaft gewesenen F. ) auch nicht beabsichtigt hatte. Dieser Zweck der vom Beklagten bewilligten Hilfe entfiel, als das AG Q. auf der Grundlage des familienpsychologischen Gutachtens vom 6.5.2015 durch seine Beschlüsse vom 11. und 20.5.2015 die Rechte zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für alle sieben Kinder allein auf die Kindesmutter übertrug und den Umgang zwischen Vater und Kindern einstweilen ausschloss. Folgerichtig stellte der Beklagte seine Hilfe durch den an den - dadurch in seinen Elternrechten betroffenen - Vater gerichteten Bescheid vom 11.6.2015 zu Ende Mai 2015 endgültig ein. Zu jenem Zeitpunkt durfte der Beklagte belastbar prognostizieren, dass für eine Fortsetzung der von ihm gewährten Hilfe zumindest auf absehbare Zeit kein Anlass bestehen würde; tatsächlich hält sich seither noch bis heute kein einziges Kind der Familie mehr beim Vater in T. auf. Obwohl die Kindesmutter ihrerseits erstmals schon Mitte Juli 2015 einen Wunsch auf Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe zu Gunsten aller sieben Kinder gegenüber der Klägerin äußerte - der Ergänzungspfleger der Kinder hatte sie zuvor zu einer eigenen Hilfebeantragung bevollmächtigt - und auch der förmliche Hilfeantrag der Mutter schon Anfang September 2015 gestellt wurde, also ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der vorangegangenen Hilfe besteht, hat die daraufhin von der Klägerin bewilligte Hilfe eine ganz andere inhaltliche Qualität als die Hilfe durch den Beklagten und stellt sich damit als eine andere, neue Hilfeleistung dar. Denn nunmehr dient die Hilfe der Stärkung der Erziehungskompetenz der Mutter zu Gunsten aller sieben Kinder. Dieser einheitliche Hilfebedarf aller sieben Kinder ist nicht auf einzelne Kinder eingrenzbar und demgemäß auch nicht teilbar in der Weise, dass für seine Deckung gleichzeitig mehrere Jugendhilfeträger - der Beklagte für den Bedarf von F. (und eventuell B. ), die Klägerin für den Bedarf der übrigen Kinder - zuständig sein könnten. Die gleichzeitige Zuständigkeit mehrerer Jugendämter für eine einheitliche Hilfe nach § 31 SGB VIII zu Gunsten der in einem einzigen Haushalt lebenden Kinder einer Familie - das wäre die Folge des Klagebegehrens der Klägerin - wäre zudem systemwidrig. Die Bestimmungen des SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der bzw. des Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Erst räumliche Nähe ermöglicht das Eingehen einer Hilfebeziehung und einen kontinuierlichen, möglichst engen Kontakt. Für eine wirksame Unterstützung von Familien ist diese Nähe zum leistungsgewährenden örtlichen Träger somit unbedingt erforderlich. Bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern erfordern eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, NVwZ-RR 2014, 306; Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Be-richt des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ‑ Drs. 17/13023 -: Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz), BT-Drs. 17/13531 vom 15.5.2013, S. 8. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel würde konterkariert, wenn die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil zur Inanspruchnahme einer einheitlichen Jugendhilfeleistung für ihre bzw. seine Kinder den gleichzeitigen Kontakt zu mehreren Trägern der Jugendhilfe halten müsste, von denen der eine obendrein nicht ortsnah ist. Zudem ergäben sich massive praktische Probleme bei der Planung, Durchführung und Verantwortung einer einheitlichen Maßnahme durch mehrere örtliche Jugendhilfeträger (z.B.: wer entscheidet über Notwendigkeit, Eignung und Dauer der Maßnahme, zumal bei etwaigen unterschiedlichen fachlichen Meinungen dazu? wer führt das Hilfeplangespräch und ist verantwortlicher Ansprechpartner bei einer einheitlichen Leistungserbringung durch einen beauftragten Träger der freien Jugendhilfe?). Allein das zeigt schon, dass für die aktuelle einheitliche Hilfemaßnahme zu Gunsten aller sieben Kinder der Familie L. nicht die gleichzeitige Zuständigkeit sowohl des Beklagten - für ein oder zwei Kinder - und der Klägerin - für die übrigen Kinder - gegeben sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO - Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern -, die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.