Beschluss
5 L 896/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0912.5L896.18.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 9.723 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 9.723 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2867/18 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits wegen Eintritts der Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides nach Versäumung der Widerspruchsfrist unstatthaft und damit unzulässig. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist. Das ist hier der Fall. Wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom19.06.2018 sowie im Rahmen der Entscheidung zur Wiedereinsetzung unter dem 05.07.2018 zutreffend ausgeführt hat, ist die Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Insoweit wird auf die dortigen Gründe verwiesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die versäumte Frist kann nicht gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Die Versäumung der Widerspruchsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, das dieser sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. An die gemäß § 85 Abs. 2 ZPO maßgebliche Sorgfalt eines Anwalts sind regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf bei zuständigen Behörde bzw. dem Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet, zuverlässig eingetragen werden und der Fristenlauf überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten zum Zweck der Fristwahrung nur delegieren, wenn das beauftragte Personal die dazu erforderlichen, besonderen Qualifikationen besitzt. Dazu gehören Tätigkeiten der Fristnotierung, Fristberechnung und des Streichens erledigter Fristen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 ‒ 2 B 6.08 ‒, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2017 ‒ 4 B 1111/17 ‒, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich nicht, dass er gemessen an diesen Anforderungen seiner besonderen Sorgfaltspflicht zur Fristwahrung nachgekommen und durch geeignete Maßnahmen für die Eintragung der Widerspruchsfrist in ein Fristenbuch gesorgt hat. Das folgt bereits aus den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 26.07.2018 zur Beauftragung einer Auszubildenden, zum Inhalt der Organisationsrichtlinie und zur sachgerechten Kontrolle der Fristerfassung, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist und auf die die Kammer zur Begründung verweist. Es kommt hinzu, dass nach dem Inhalt des zu den Akten gereichten Auszugs aus dem Fristenkalender eine Vorfrist auf den 14.05.2018 verfügt worden ist – mithin auf einen Zeitpunkt, an dem die Widerspruchsfrist noch lief. Lag dem Prozessbevollmächtigten die ordnungsgemäß geführte Akte mit der Postzustellungsurkunde an diesem Tag zur Bearbeitung vor, hätte er den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs unschwer erkennen und noch fristgerecht reagieren können. Er war bei einer erkennbar fristgebundenen Angelegenheit auch dazu angehalten, sich durch einen Blick in die Akten zumindest einen Überblick über den aktuellen Sachstand des Verfahrens zu verschaffen und im Einzelfall zu erkennen, ob die Akte durch das Kanzleipersonal ordnungsgemäß bearbeitet worden ist, um ggf. weitere Maßnahmen zu veranlassen. Vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - VI ZB 25/10 -, NJW 2011, 1600; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2018 - 4 A 480/14 -, m.w.N., juris. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens hat die Kammer den Streitwert mit einem Viertel des streitigen Haftungsbetrages bemessen.