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Urteil

4 K 8205/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0314.4K8205.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der geborene Kläger ist als Beamter der Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert. Er begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Hormonsubstitution mit sog. humanidentischen Hormonen zur Bekämpfung eines hypergonadotropen Hypogonadismus. Da eine Faktor-V-Mutation Typ Leiden besteht, nimmt er das Medikament „Xarelto“ ein. Am 20. Februar 2017 verordnete der behandelnde Arzt, Herr K. L. aus H. , dem Kläger individuell zuzubereitende Lutschtabletten (100 Lozenges mit Pregnenolon 50 mg, Testosteron 50 mg, Progesteron 40 mg und DHEA 10 mg), einzunehmen eine Tablette morgens. Der Kläger ließ die Tabletten bei der S1. -Apotheke in G. /N1. anfertigen, die mit humanidentischen Hormonen arbeitet. Das sind - im Gegensatz zu herkömmlichen Hormonpräparaten - solche, die dieselbe Strukturformel wie körpereigene Hormone aufweisen und die klassischerweise unter Anwendung chemischer Prozesse aus der Yamswurzel hergestellt werden. Sie werden als natürliche Alternative zu synthetischen Hormonpräparaten beworben. Mit Antrag vom 15. März 2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für die Tabletten und reichte eine Rechnung der S1. -Apotheke vom 10. März 2017 ein, nach der ihm hierfür Aufwendungen in Höhe von 164,74 € entstanden waren. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. März 2017 die begehrte Beihilfe mit dem Hinweis, dass die Rezeptur (nur) „noch einmalig anerkannt“ werde. Es gebe zur Wirksamkeit humanidentischer Hormone keine wissenschaftlichen Langzeitstudien. Hormonmangelerkrankungen könnten mit nach den Arzneimittelrichtlinien zugelassenen verschreibungspflichtigen Medikamenten behandelt werden. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 27. März 2017 Widerspruch (wohl) gegen die angekündigte zukünftige Ablehnung der Beihilfeanerkennung. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Faktor-V-Mutation Typ Leiden würde die Einnahme chemischer Hormone sein Thromboserisiko weiter erhöhen, was bei humanidentischen Hormonen nicht der Fall sei. Diese seien nur selten kontraindiziert und führten nur bei falscher Dosierung zu Nebenwirkungen. Unter dem 31. März 2017 beauftragte die Beklagte ihr Gesundheitsamt mit einer amtsärztlichen Stellungnahme zu der Frage, ob es sich bei der Behandlung eines hypergonadotropen Hypogonadismus mit humanidentischen Hormonen um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2017 führte der Amtsarzt Dr. T2. aus, eine Testosteronsubstitutionstherapie lasse sich auch mit in Deutschland zugelassenen herkömmlichen Präparaten durchführen. Der Wert und die Sicherheit der verordneten humanidentischen Hormone seien dagegen nicht erwiesen. Bei Einnahme des Medikaments „Xarelto“ sei eine Hormontherapie „eher kontraindiziert“. Mit Antrag vom 6. Juli 2017 beantragte der Kläger erneut Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 164,74 € für eine entsprechende Hormonanmischung, die ihm Herr L. am 6. Juni 2017 verordnet und die ihm die S1. -Apotheke unter dem 23. Juni 2017 in Rechnung gestellt hatte. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheid vom 13. Juli 2017 ab und führte zur Begründung erneut aus, dass es an wissenschaftlichen Langzeitstudien fehle und eine Behandlung mit zugelassenen Präparaten möglich sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 erhob der Kläger Widerspruch und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in der Begründung zum Widerspruch vom 27. März 2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Zwar seien die in den verordneten Lutschtabletten enthaltenen Hormone Testosteron und Progesteron verschreibungspflichtig und damit an sich beihilfefähig. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich wie vorliegend um sog. humanidentische Hormone handele. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit sei eine wissenschaftliche Anerkennung, an der es bei derartigen Präparaten - wie die amtsärztliche Stellungnahme belege - fehle. Auch handele es sich nicht um eine „noch nicht“ anerkannte Behandlung, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfegewährung infrage komme. Ob eine nicht anerkannte Behandlungsmethode im Einzelfall zum Erfolg führe, sei unerheblich. Eine Hormonsubstitution bei Hypogonadismus lasse sich auch mit in Deutschland verfügbaren zugelassenen Präparaten durchführen. Die Einnahme von „Xarelto“ spreche eher gegen eine Hormontherapie. Der Kläger hat am 14. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In der Leitlinie zum männlichen Hypogonadismus werde eine Testosterongabe empfohlen, ohne dass humanidentische Hormone davon ausgenommen seien. Es bestehe zumindest eine begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung der Behandlung mit humanidentischen Hormonen. Aber auch ohne eine solche bestehe ein Beihilfeanspruch, da es sich um die einzige verbleibende Behandlungsmöglichkeit für den Kläger handele. Eine Behandlung mit synthetischen Hormonen sei bereits erfolglos versucht worden. Die seitens der Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen seien mangelhaft und berücksichtigten weder seine individuelle Gesundheitssituation noch die von ihm vorgelegten Quellen zur Wirksamkeit humanidentischer Hormone. Die erforderliche Qualifikation des Amtsarztes werde bestritten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 zu verpflichten, die mit Rechnung der S1. -Apotheke vom 23. Juni 2017 für humanidentische Hormone entstandenen Aufwendungen in Höhe von 164,74 € als beihilfefähig anzuerkennen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und auf die im Klageverfahren ergänzend eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger weitere Stellungnahmen seines behandelnden Arztes vom 2. Mai und 19. Juni 2018 vorgelegt. Danach ermöglichen die verordneten Lutschtabletten einen Hormonspiegel, der dem natürlichen Tagesverlauf entspricht. Sie seien zu niedrig dosiert, als dass sie das Thromboserisiko des Klägers erhöhen könnten. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Hormongaben deutlich verbessert. Die Beklagte hat den Amtsarzt jeweils um ergänzende Stellungnahmen gebeten. Er teilte in seinen Stellungnahmen vom 21. Dezember 2017 sowie vom 30. Mai 2018 mit, der Kläger könne ohne weiteres mit herkömmlichen zugelassenen Testosteronpräparaten behandelt werden. Die frühere Einschätzung, die Einnahme von „Xarelto“ spreche gegen eine Hormonsubstitution, müsse revidiert werden. Dass humanidentische Hormone wirksam seien oder gar Vorteile gegenüber synthetischen Hormonen aufwiesen, sei nicht ersichtlich. Testosteron erhöhe das Thromboserisiko nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht, weibliche Hormone - für die beim Kläger keine Indikation ersichtlich sei - dagegen grundsätzlich schon. Es sei aber davon auszugehen, dass dies bei humanidentischen Hormonen ebenfalls der Fall sei. Eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung humanidentischer Hormone bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die ihm am 6. Juni 2017 verordneten Lutschtabletten mit humanidentischen Hormonen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 ist, soweit er diesen Anspruch versagt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Anspruch ergibt sich weder aus den zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden beihilferechtlichen Vorschriften noch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rdn. 8 m.w.N. Maßgeblich ist damit hier § 75 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein Westfalen - LBG - vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 2016, 310, 642). Nach dessen Abs. 3 erhalten Personen, die - wie der Kläger - nach Abs. 1 der Norm beihilfeberechtigt sind, Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem zur Linderung von Erkrankungen, zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung des Gesundheitszustandes. Konkretisiert wird der Anspruch auf Beihilfe durch die auf der Grundlage von § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG erlassene Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung vom 5. November 2009 - BVO - (GV. NRW. S. 602)) in der jeweils einschlägigen Fassung. Für die hier betroffenen Aufwendungen aus Juni 2017 ist die BVO in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196) zugrunde zu legen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung vom Leiden aufgewendet werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die von Behandlern nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I. S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung] sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 91 SGB V über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) nach den dort genannten Maßgaben zur Verordnung zugelassen sind. Nach § 4i Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BVO sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch für Arzneimittel und Medizinprodukte, da auch solche nur dann „notwendig“ sein können, wenn ihre Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen nachgewiesen ist. Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können aber gemäß § 4i Abs. 4 S. 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Es bedarf keiner Klärung, ob es sich bei den Lutschtabletten bzw. den enthaltenen Wirkstoffen um zugelassene Arzneimittel oder Medizinprodukte im genannten Sinne handelt. Denn die in Rede stehende Behandlung eines hypergonadotropen Hypogonadismus mit humanidentischen Hormonen war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen weder wissenschaftlich allgemein anerkannt noch handelte es sich um eine "wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung". Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfenverordnung können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam ist. Die „wissenschaftliche“ Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 1 A 1712/14 -, juris, Rdn. 49ff. m.w.N. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris, Rdn. 38f. m.w.N. Die zur Beurteilung herangezogenen Äußerungen müssen zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar sein. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können daher nur solche klinischen Studien sein, die wissenschaftlichen Standards genügen und deshalb einen hohen Evidenzgrad aufweisen. Dies setzt voraus, dass die beschriebenen Wirkungen unter gleichen Bedingungen, d.h. bei gleichem Studiendesign, jederzeit wiederholbar ("verifizierbar") sind. Insoweit bedarf es grundsätzlich der Einbeziehung einer adäquaten Kontrollgruppe, die entweder standardisiert behandelt wird oder ‑ bei Fehlen eines allgemein akzeptierten Standards - mit einem Placebo behandelt wird bzw. unbehandelt bleibt. Die - bezogen auf die relevanten Zielkriterien ausreichend vielen - Patienten müssen den Therapien zufällig zugeordnet werden, um die Strukturgleichheit der Gruppen zu gewährleisten (Randomisierung). Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzte noch - idealerweise - den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung). Nicht randomisierte Erfahrungsberichte und (retrospektive bzw. prospektive) Fallstudien insbesondere von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, weisen dagegen allenfalls einen geringen Evidenzgrad auf und reichen nicht aus. Das gilt auch dann, wenn dort tatsächliche Erfolge geschildert werden. Die Schilderungen nicht verblindeter Patienten bzw. Ärzte sind notwendig subjektiv und bergen daher die grundsätzliche Gefahr, dass andere mögliche Wirkungen wie etwa der Placebo-Effekt nicht oder zumindest nicht angemessen berücksichtigt werden. Für die Annahme, es liege eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung, bedarf es auch nicht des Nachweises, dass wissenschaftliche Studien der Heilbehandlung eine Anerkennung ausdrücklich versagen. Ausreichend ist vielmehr, dass in Auswertung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Äußerungen eine hinreichende, nämlich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlung als wirksam und geeignet (noch) nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 1 A 1712/14 -, juris, Rdn. 54ff. m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu. Die Gabe humanidentischer Hormone zur Bekämpfung eines hypergonadotropen Hypogonadismus stellt eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode dar. Sie wird nicht von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen. Das Gericht schließt sich nach Überprüfung den durch ausreichend Quellen belegten schriftlichen Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. T2. an. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass es keine fundierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien zur Wirksamkeit humanidentischer Hormone gibt. Er geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen seine Ausführungen inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel auf. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Amtsarztes besteht kein Zweifel. Herr Dr. T2. war als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Diabetologie ohne weiteres in der Lage, sich in die vorliegend zu bearbeitende Fragestellung aus dem verwandten Teilgebiet der Endokrinologie einzuarbeiten und anschließend qualifiziert Stellung zu nehmen. Sein Ergebnis, dass es keine fundierten Studien zur Wirksamkeit sog. humanidentischer Hormone gibt und es daher an einer wissenschaftlichen Anerkennung fehlt, wird im Übrigen durch allgemein zugängliche Quellen belegt. Die Leitlinie "Männlicher Hypogonadismus" (Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, Dohle GR et al, Gablitz 2013) sieht eine Behandlung mit humanidentischen Hormonen nicht vor, sondern verweist insbesondere auf die auch von Herrn Dr. T2. befürwortete Gabe herkömmlichen zugelassenen Testosteronundecanoats, dessen Wirksamkeit belegt ist. Die britische Leitlinie zur Menopause (Menopause: diagnosis and management, NICE guideline, November 2015) geht - wenn auch auf weibliche Hormonmangelsymptome bezogen - ebenfalls davon aus, dass Sicherheit, Zusammensetzung und Effizienz der Behandlung mit humanidentischen Hormonen unklar sind („1.4.15 Explain to women that the efficacy and safety of unregulated compounded bioidentical hormones are unknown […] 1.4.16 Explain to women who wish to try complementary therapies that the quality, purity and constituents of products may be unknown”). Auch die wissenschaftliche Arbeit „Bioidentical Hormone Therapy“ (Julia A. Files, Marcia G. Ko, Sandhya Pruthi, Mayo Clin., USA 2011) sieht keinen klinisch relevanten Vorteil humanidentischer Hormone gegenüber herkömmlichen Präparaten in Bezug auf Sicherheit und Effizienz, da es an wissenschaftlich begründeten Belegen fehle. All dem entsprechend übernehmen auch die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für humanidentische Hormone regelmäßig nicht. Weitere konkrete Anhaltspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers sowie den Stellungnahmen des behandelnden Arztes im Verwaltungs- und im Klageverfahren und den dort angeführten Quellen lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf kontrollierte und damit wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Untersuchungen entnehmen, die eine Anerkennung der Wirksamkeit humanidentischer Hormone belegen könnten. Die angeführte Literatur beschäftigt sich auch im Wesentlichen mit den Risiken der anerkannten herkömmlichen Hormonersatztherapie. Das Gericht zweifelt ebenso wie Herr Dr. T2. nicht daran, dass diese gewisse Risiken mit sich bringt und Nebenwirkungen hervorrufen kann, die im Einzelfall gegen den zu erwartenden Nutzen abzuwägen sind. Die hier vorrangig zu klärende Frage, ob humanidentische Hormone überhaupt als wirksam anerkannt sind, ist damit aber nicht beantwortet. Auch eine Literaturrecherche ergab keinerlei Hinweise auf entsprechende Studien. Das Gericht sieht nach alledem entsprechend § 412 Zivilprozessordnung - ZPO - keinen Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass teilweise auch Behandler, die selbst mit humanidentischen Hormonen arbeiten, das Fehlen allgemeinen wissenschaftlichen Ansprüchen genügender Studien einräumen. Beispielhaft sei verwiesen auf die Ausführungen der Heilpraktikerin N2. H1. , die auf der Homepage ihrer “Gemeinschaftspraxis für ganzheitliche Medizin, Hormontherapie und Ästhetik“ unter der Überschrift “Moderate aber wirksame Einflussnahme auf den Hormonhaushalt“ zur humanidentischen Hormontherapie unter anderem wie folgt ausführt: „Um das an dieser Stelle ganz deutlich zu sagen, das sind naturheilkundliche Erkenntnisse, die durch valide naturwissenschaftliche Studien zur Wirkung und Wirksamkeit dieser bioidentischen Hormone in den von uns angewandten sehr moderaten Dosierungen nicht bewiesen sind. Alle Aussagen zur Wirksamkeit oder den Einsatzbereichen beziehen sich also auf Beobachtungen einzelner Therapeuten. […] Das ist aber keineswegs durch valide wissenschaftliche Studien eindeutig abgesichert. Da befinden wir uns noch auf einem langen Weg. […] Durch die Therapie von bioidentischen Hormonen soll langfristig das natürliche physiologische Gleichgewicht wieder hergestellt und die nachlassende Hormonproduktion stimuliert werden. Das ist aber, wie bereits erwähnt, wissenschaftlich nicht valide untersucht und nachgewiesen, noch im Bereich der komplementären naturheilkundlichen Therapie. Auch wenn bereits hormonproduzierende Organe wie die Ovarien durch eine OP entfernt werden mussten, so sind Hormondrüsen wie die Nebenniere oft in der Lage die fehlenden Hormone zu kompensieren. Wird dann durch eine Behandlung mit bioidentischen Hormonen oder geeigneten pflanzlichen Präparaten ergänzt, so können Defizite nach unseren Beobachtungen oft damit ausgeglichen werden. Nochmals zur Verdeutlichung, denn Sie sollen genau darüber informiert werden, was wir tun: Die natürliche Hormontherapie hat mit der schulmedizinischen Hormonsubstitutionstherapie recht wenig zu tun, weil sie unter anderem auch schon bei sehr geringen Schwankungen subtil reagiert und sich anderer Arzneimittel bedient. Wissenschaftlich valide Studien zu ihrer Wirkung und Wirksamkeit sind nicht vorgelegt worden. Sie gehört zu den komplementären naturheilkundlichen Verfahren.“ Vgl. https://hormontherapie-bioidentisch.de/bioidentische-hormontherapie, zu- letzt aufgerufen am 14. März 2019. Die Behandlung des Klägers mit humanidentischen Hormonen ist auch nicht als „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung“ nach § 4i Abs. 4 S. 3 BVO beihilfefähig. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist in diesem Rahmen, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter dieser Voraussetzung können auch sog. Außenseiter-Methoden beihilfefähig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, juris, Rdn. 21. Entsprechende Erkenntnisse, die eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung der vorliegend durchgeführten Behandlung mit humanidentischen Hormonen begründen könnten, sind schon nicht ersichtlich. Ob es sich um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne dieser - als Ermessensvorschrift ausgestalteten - Regelung des § 4i Abs. 4 S. 3 BVO handelt, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da selbst bei der Annahme, dass die Behandlung noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist, eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlungsmethode vorliegend nicht in Betracht kommt. Denn es fehlt an der weiteren Voraussetzung des § 4i Abs. 4 S. 3 BVO, wonach wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sein müssen, also die vorhandenen Möglichkeiten, die Erkrankung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln, bereits ausgeschöpft waren. Zu einem erfolglosen Behandlungsversuch mit herkömmlichen Präparaten fehlt es an einem substantiierten Vortrag wie auch an sonstigen nachprüfbaren Erkenntnissen. Soweit der Kläger vorträgt, eine Behandlung mit synthetischen Hormonpräparaten sei aufgrund seiner individuellen Gesundheitssituation wegen erhöhten Thromboserisikos kontraindiziert und ihm daher nicht zumutbar, kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. T2. nicht nachvollzogen werden, dass die amtsärztlich vorgeschlagene Behandlung wegen bestehender Faktor-V-Mutation Typ Leiden und Einnahme von „Xarelto“ kontraindiziert sein soll. Beides schließt eine (herkömmliche) Testosteronsubstitution nicht aus. Soweit die Gabe weiblicher Hormone das Thromboserisiko zu erhöhen vermag, ist davon auszugehen, dass eine Gabe entsprechender humanidentischer Hormone - bei effektiver Dosierung - ebenfalls die angeführten und Risiken und Nebenwirkungen wie etwa ein erhöhtes Thromboserisiko mit sich bringt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Beihilfeanspruch auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der (grundsätzliche) Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungsmethoden in § 4 i Abs. 2 S. 1 BVO keineswegs mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kollidiert. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und Behandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris; VG Minden, Urteil vom 29. März 2011 - 10 K 2183/09 -, juris. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn diesen in Ausnahmefällen dazu verpflichten kann, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der jeweiligen Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn ein anerkanntes Heilverfahren - beispielsweise aufgrund von Gegenindikationen - nicht angewandt werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, juris. Es kann dahinstehen, ob ein Rückgriff auf diese allgemeinen Grundsätze angesichts des Bestehens einer Ausnahmeregelung in § 4 i Abs. 4 S. 3 BVO, die ihrerseits bereits Ausdruck des in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - verankerten Fürsorgeprinzips ist und die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 - genannten Prinzipien (weitgehend) aufgenommen hat - vgl. zu diesem Aspekt das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Mai 2010 - 3 K 381/07 -, juris, im Anwendungsbereich des nordrhein-westfälischen Beihilferechts überhaupt zulässig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Kläger aus den genannten Grundsätzen nichts für sich herleiten, weil die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht - oder noch nicht - anerkannte Heilbehandlungsmethode nicht erfüllt sind. Denn - wie bereits ausgeführt - stehen für die beim Kläger diagnostizierten Beschwerden wissenschaftlich anerkannte Arzneimittel in Form von synthetischen Hormonpräparaten zur Verfügung, die im Juni 2017 noch nicht ausgeschöpft waren. Es ist nicht erkennbar, dass die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlich anerkannten Methoden dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre. Dass die humanidentischen Hormone nicht mindestens die gleichen Risiken mit sich brächten, ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Aufgrund der damit zur Behandlung seiner Beschwerden zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden ergibt sich auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1BvR 347/98 -, juris, keine dem Kläger günstigere Beurteilung. Denn eine Leistungspflicht nach dieser Rechtsprechung setzt unabhängig von der Frage, ob eine Leistungspflicht nur im Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Versicherten oder auch im Verhältnis des Staates zu seinen Bediensteten im Rahmen des Fürsorgeprinzips Geltung beansprucht, grundsätzlich voraus, dass im konkreten Fall einer lebensbedrohlichen oder sogar tödlich verlaufenden Erkrankung „schulmedizinische Behandlungsmethoden“ nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Davon kann vorliegend, wie zuvor ausgeführt, keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.