Urteil
4 K 9827/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0314.4K9827.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die geborene Klägerin ist als Beamtin der Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert. Sie begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Hormonsubstitution mit sog. humanidentischen Hormonen. Nach eigenen Angaben nahm die Klägerin ab September 2009 Hormonbehandlungen wegen Migräne in Anspruch. Ihr behandelnder Arzt, Herr K. L. aus H. , verordnete ihr später auch wegen klimakterischer Beschwerden Hormonpräparate. Nach einer Hysterektomie im März 2017 erfolgte eine Anpassung der Hormongaben. Am 17. Mai 2017 verordnete Herr L. der Klägerin individuell zuzubereitende Lutschtabletten mit humanidentischen Hormonen (100 Lozenges mit Estradiol 0,3 mg, Estriol 1,2 mg, Progesteron 100 mg und DHEA 10 mg), einzunehmen morgens und abends je eine halbe Tablette. Die Klägerin ließ die Tabletten bei der S1. -Apotheke in G. /N1. anfertigen, die mit humanidentischen Hormonen arbeitet. Das sind - im Gegensatz zu herkömmlichen Hormonpräparaten - solche, die dieselbe Strukturformel wie körpereigene Hormone aufweisen und die klassischerweise unter Anwendung chemischer Prozesse aus der Yamswurzel hergestellt werden. Sie werden als natürliche Alternative zu synthetischen Hormonpräparaten beworben. Mit Antrag vom 15. März 2017 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe für die Tabletten und reichte eine Rechnung der S1. -Apotheke vom 30. Mai 2017 ein, nach der ihr hierfür Aufwendungen in Höhe von 118,23 € entstanden waren. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheid vom 28. Juni 2017 ab, da es zur Wirksamkeit humanidentischer Hormone keine wissenschaftlichen Langzeitstudien gebe und Hormonmangelerkrankungen mit nach den Arzneimittelrichtlinien zugelassenen verschreibungspflichtigen Medikamenten behandelt werden könnten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Stellungnahme von Herrn L. vom 10. Juli 2017 vor. Zur Begründung führte sie aus, bei ihr liege ein behandlungsbedürftiger Hormonmangel vor. Es gebe Studien zur Wirksamkeit der Behandlung mit humanidentischen Hormonen. Diese seien verschreibungspflichtig und - im Gegensatz zu herkömmlichen synthetischen Hormonpräparaten - nebenwirkungsfrei. Unter dem 28. August 2017 beauftragte die Beklagte ihr Gesundheitsamt mit einer amtsärztlichen Stellungnahme zu der Frage, ob es sich bei der Behandlung eines klimakterischen Hormonmangelsyndroms mit humanidentischen Hormonen um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2017 verwies der Amtsarzt Dr. T2. zunächst auf seine ablehnende Stellungnahme vom 17. Mai 2017 aus dem Parallelverfahren des Ehemannes der Klägerin. Die Behandlung mit humanidentischen Hormonen sei nicht wissenschaftlich anerkannt. Insbesondere berge das ebenfalls verordnete DHEA ein Krebsrisiko und führe nicht selten zu vermehrter Gesichtsbehaarung, Gewichtszunahme und Akne. Aussagekräftige Belege lägen aufgrund zu geringer Zahlen untersuchter Patienten nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar seien die Hormone Estradiol, Estriol und Progesteron verschreibungs-pflichtig und damit an sich beihilfefähig. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich wie vorliegend um sog. humanidentische Hormone handele. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit sei eine wissenschaftliche Anerkennung, an der es bei derartigen Präparaten - wie die eingeholte amtsärztliche Stellungnahme belege - fehle. Es handele sich auch nicht um eine „noch nicht“ wissenschaftlich anerkannte Behandlung, für die bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Beihilfegewährung infrage käme. Ob eine nicht anerkannte Behandlungsmethode im Einzelfall zum Erfolg führe, sei unerheblich. Eine Hormonsubstitution lasse sich auch mit in Deutschland verfügbaren zugelassenen Präparaten durchführen. Die Klägerin hat am 21. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Bei ihr bestehe wegen Beschwerden durch Klimakterium und Hysterektomie eine Hormonsubstitu-tionspflicht. Sie habe durch die Einnahme der von Herrn L. verordneten Hormonpräparate eine erhebliche Steigerung der Lebensqualität erfahren, sei beschwerdefrei und leide unter keinerlei Nebenwirkungen. Alternative Behandlungs-möglichkeiten kämen nicht in Betracht. Eine Behandlung mit synthetisch hergestellten Hormonen sei jedenfalls nach der Hysterektomie kontraindiziert. Das Progesteron, das sie nur in humanidentischer Form vertrage, schütze auch vor Tumorerkrankungen. Außerdem bestehe eine begründete Erwartung auf eine wissenschaftliche Anerkennung humanidentischer Hormone. Die herkömmlichen synthetischen Hormonsubstitutionen seien für derart gravierende Nebenwirkungen (u.a. Brust- und Eierstockkrebs, Thrombose, Schlaganfall, Herzinfarkt) bekannt, dass Patienten teilweise auf eine Behandlung verzichten würden, um sich nicht in Lebensgefahr zu begeben. Diese Risiken bestünden bei der Einnahme humanidentischer Hormone nicht. Die seitens der Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen seien mangelhaft und würden weder die individuelle Gesundheitssituation der Klägerin noch die von ihr vorgelegten Quellen zur Wirksamkeit humanidentischer Hormone (ausreichend) berücksichtigen. Die erforderliche Qualifikation des Amtsarztes werde bestritten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 28. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2017 zu verpflichten, die mit Rechnung der S1. -Apotheke vom 30. Mai 2017 für humanidentische Hormone entstandenen Aufwendungen in Höhe von 118,23 € als beihilfefähig anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und auf die im Klageverfahren ergänzend eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin weitere Stellungnahmen ihres behandelnden Arztes vom 15. Januar, 7. Mai und 11. Juli 2018 vorgelegt. Danach biete Progesteron einen zusätzlichen Schutz vor Brustkrebs und wirke angstlösend, entspannungsfördernd, gefäßverengend und knochenschützend. Auch Estriol schütze vor Brustkrebs. DHEA wirke antidepressiv, fördere die Stressresistenz und schütze ‑ anders als amtsärztlich ausgeführt - vor (Brust-) Krebs. Nebenwirkungen seien nur bei Überdosierung zu erwarten. Die verordneten Lutschtabletten würden gegenüber alternativen Verabreichungsformen deutliche Vorteile bei der Resorption aufweisen. Es gebe auch ausreichend repräsentative Studien zur Behandlung mit humanidentischen Hormonen. Diese seien als zugelassene Präparate in Apotheken zu kaufen. Daraus würden die der Klägerin verordneten Rezepturen hergestellt. Für derartige individuelle, an den Blutwerten des einzelnen Patienten orientierte Anmischungen könne es naturgemäß keine Studien geben. Es gebe aber genügend Studien zu den einzelnen Wirkstoffen. Die Beklagte hat den Amtsarzt jeweils um ergänzende Stellungnahmen gebeten. Am 13. Februar 2018 hat Herr Dr. T2. die Klägerin untersucht. Er teilte in seinen Stellungnahmen vom 8. März und 8. Juni 2018 mit, die einschlägigen Leitlinien würden von der Einnahme humanidentischer Hormone abraten, da ihre Wirkung nicht ausreichend untersucht sei und sie als unzuverlässig gälten. Zu empfehlen sei eine Langzeiteinnahme lediglich von Östrogenen, wodurch auch keine besonderen Risiken im Hinblick auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Brustkrebs entstünden. Dass humanidentische Hormone sicherer und effizienter seien, könne nicht belegt werden. Eine individuelle Zubereitung von Hormonpräparaten sei nicht erforderlich, da es in Deutschland zur Behandlung von Hormonmangelerscheinungen in jeder erforderlichen Dosis und Applikationsform geprüfte und zugelassene Präparate gebe, deren Wirksamkeit auch nachgewiesen sei. Es handele sich bei humanidentischen Hormonen um nicht zugelassene Arzneimittel, für die auch keine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenversicherungen erfolge. Auch sei die Behandlung mit humanidentischen Hormonen keine „noch nicht“ anerkannte Methode, da ihr Nutzen seit Jahrzehnten von gynäkologisch und endokrinologisch tätigen Wissenschaftlern angezweifelt würde. Ein erhöhtes Brustkrebs- oder Herzinfarktrisiko bei Einnahme synthetischer Hormone bestehe nach heutigem Wissensstand nicht. Als alternative Behandlungsmethode stünden Östrogenpräparate in Tablettenform zur Verfügung, zumal herkömmliche Methoden bei der Klägerin bislang nicht angewandt worden seien. Das verordnete DHEA führe zu einem erhöhten Krebsrisiko. Hormonersatztherapien allgemein seien durchaus mit Risiken und Nebenwirkungen verbunden, die im Einzelfall abzuwägen seien, wobei nicht zu belegen sei, dass dies bei effektiver Dosierung humanidentischer Hormone nicht gelte. Es sei unzutreffend, dass die verordneten Hormone zugelassen seien, vielmehr seien sie apothekenpflichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die ihr am 17. Mai 2017 verordneten Lutschtabletten mit humanidentischen Hormonen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2017 ist, soweit er diesen Anspruch versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Anspruch ergibt sich weder aus den zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden beihilferechtlichen Vorschriften noch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris, Rdn. 8 m.w.N. Maßgeblich ist damit hier § 75 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein Westfalen - LBG - vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 2016, 310, 642). Nach dessen Abs. 3 erhalten Personen, die - wie die Klägerin - nach Abs. 1 der Norm beihilfeberechtigt sind, Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem zur Linderung von Erkrankungen, zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung des Gesundheitszustandes. Konkretisiert wird der Anspruch auf Beihilfe durch die auf der Grundlage von § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG erlassene Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung vom 5. November 2009 ‑ BVO - (GV. NRW. S. 602)) in der jeweils einschlägigen Fassung. Für die hier betroffenen Aufwendungen aus Mai 2017 ist die BVO in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196) zugrunde zu legen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung vom Leiden aufgewendet werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die von Behandlern nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I. S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung] sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 91 SGB V über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) nach den dort genannten Maßgaben zur Verordnung zugelassen sind. Nach § 4i Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BVO sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch für Arzneimittel und Medizinprodukte, da auch solche nur dann „notwendig“ sein können, wenn ihre Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen nachgewiesen ist. Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können aber gemäß § 4i Abs. 4 S. 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Es bedarf keiner Klärung, ob es sich bei den Lutschtabletten bzw. den enthaltenen Wirkstoffen um zugelassene Arzneimittel oder Medizinprodukte im genannten Sinne handelt. Denn die in Rede stehende Behandlung klimakterischer Beschwerden mit humanidentischen Hormonen war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen weder wissenschaftlich allgemein anerkannt noch handelte es sich um eine "wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung". Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfenverordnung können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam ist. Die „wissenschaftliche“ Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 1 A 1712/14 -, juris, Rdn. 49ff. m.w.N. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris, Rdn. 38f. m.w.N. Die zur Beurteilung herangezogenen Äußerungen müssen zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar sein. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können daher nur solche klinischen Studien sein, die wissenschaftlichen Standards genügen und deshalb einen hohen Evidenzgrad aufweisen. Dies setzt voraus, dass die beschriebenen Wirkungen unter gleichen Bedingungen, d.h. bei gleichem Studiendesign, jederzeit wiederholbar ("verifizierbar") sind. Insoweit bedarf es grundsätzlich der Einbeziehung einer adäquaten Kontrollgruppe, die entweder standardisiert behandelt wird oder ‑ bei Fehlen eines allgemein akzeptierten Standards - mit einem Placebo behandelt wird bzw. unbehandelt bleibt. Die - bezogen auf die relevanten Zielkriterien ausreichend vielen - Patienten müssen den Therapien zufällig zugeordnet werden, um die Strukturgleichheit der Gruppen zu gewährleisten (Randomisierung). Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzte noch - idealerweise - den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung). Nicht randomisierte Erfahrungsberichte und (retrospektive bzw. prospektive) Fallstudien insbesondere von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, weisen dagegen allenfalls einen geringen Evidenzgrad auf und reichen nicht aus. Das gilt auch dann, wenn dort tatsächliche Erfolge geschildert werden. Die Schilderungen nicht verblindeter Patienten bzw. Ärzte sind notwendig subjektiv und bergen daher die grundsätzliche Gefahr, dass andere mögliche Wirkungen wie etwa der Placebo-Effekt nicht oder zumindest nicht angemessen berücksichtigt werden. Für die Annahme, es liege eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung vor, bedarf es auch nicht des Nachweises, dass wissenschaftliche Studien der Heilbehandlung eine Anerkennung ausdrücklich versagen. Ausreichend ist vielmehr, dass in Auswertung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Äußerungen eine hinreichende, nämlich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlung als wirksam und geeignet (noch) nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 1 A 1712/14 -, juris, Rdn. 54ff. m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu. Die Gabe humanidentischer Hormone zur Bekämpfung der von der Klägerin geschilderten Hormonmangelsymptome stellt eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode dar. Sie wird nicht von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen. Das Gericht schließt sich nach Überprüfung den durch ausreichend Quellen belegten schriftlichen Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. T2. an. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass es keine fundierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien zur Wirksamkeit humanidentischer Hormone gibt. Er geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch weisen seine Ausführungen inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel auf. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Amtsarztes besteht kein Zweifel. Herr Dr. T2. war als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Diabetologie ohne weiteres in der Lage, sich in die vorliegend zu bearbeitende Fragestellung aus dem verwandten Teilgebiet der Endokrinologie einzuarbeiten und anschließend qualifiziert Stellung zu nehmen. Sein Ergebnis, dass es keine fundierten Studien zur Wirksamkeit sog. humanidentischer Hormone gibt und es daher an einer wissenschaftlichen Anerkennung fehlt, wird im Übrigen durch allgemein zugängliche Quellen belegt. Die deutsche Leitlinie "Hormontherapie (HT) in der Peri- und Postmenopause" (Stand: 1. September 2009, gültig bis 1. September 2014, derzeit - soweit ersichtlich - die einzige verfügbare einschlägige deutsche Leitlinie) sieht eine Behandlung mit humanidentischen Hormonen nicht vor. Die von der Klägerin angeführte britische Leitlinie zur Menopause (Menopause: diagnosis and management, NICE guideline, November 2015) geht ebenfalls davon aus, dass Sicherheit, Zusammensetzung und Effizienz der Behandlung mit humanidentischen Hormonen unklar sind („1.4.15 Explain to women that the efficacy and safety of unregulated compounded bioidentical hormones are unknown […] 1.4.16 Explain to women who wish to try complementary therapies that the quality, purity and constituents of products may be unknown”). Auch die wissenschaftliche Arbeit „Bioidentical Hormone Therapy“ (Julia A. Files, Marcia G. Ko, Sandhya Pruthi, Mayo Clin., USA 2011) sieht keinen klinisch relevanten Vorteil humanidentischer Hormone gegenüber herkömmlichen Präparaten in Bezug auf Sicherheit und Effizienz, da es an wissenschaftlich begründeten Belegen fehle. All dem entsprechend übernehmen auch die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für humanidentische Hormone regelmäßig nicht. Weitere konkrete Anhaltspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Klägerin sowie den Stellungnahmen des behandelnden Arztes im Verwaltungs- und im Klageverfahren und den dort angeführten Quellen lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf kontrollierte und damit wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Untersuchungen entnehmen, die eine Anerkennung der Wirksamkeit humanidentischer Hormone belegen könnten. Die angeführte Literatur beschäftigt sich auch im Wesentlichen mit den Risiken der anerkannten herkömmlichen Hormonersatztherapie. Das Gericht zweifelt ebenso wie Herr Dr. T2. nicht daran, dass diese gewisse Risiken mit sich bringt und Nebenwirkungen hervorrufen kann, die im Einzelfall gegen den zu erwartenden Nutzen abzuwägen sind. Die hier vorrangig zu klärende Frage, ob humanidentische Hormone überhaupt als wirksam anerkannt sind, ist damit aber nicht beantwortet. Auch eine Literaturrecherche ergab keinerlei Hinweise auf entsprechende Studien. Das Gericht sieht nach alledem entsprechend § 412 Zivilprozessordnung - ZPO - keinen Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass teilweise auch Behandler, die selbst mit humanidentischen Hormonen arbeiten, das Fehlen allgemeinen wissenschaftlichen Ansprüchen genügender Studien einräumen. Beispielhaft sei verwiesen auf die Ausführungen der Heilpraktikerin N2. H1. , die auf der Homepage ihrer “Gemeinschaftspraxis für ganzheitliche Medizin, Hormontherapie und Ästhetik“ unter der Überschrift “Moderate aber wirksame Einflussnahme auf den Hormonhaushalt“ zur humanidentischen Hormontherapie unter anderem wie folgt ausführt: „Um das an dieser Stelle ganz deutlich zu sagen, das sind naturheilkundliche Erkenntnisse, die durch valide naturwissenschaftliche Studien zur Wirkung und Wirksamkeit dieser bioidentischen Hormone in den von uns angewandten sehr moderaten Dosierungen nicht bewiesen sind. Alle Aussagen zur Wirksamkeit oder den Einsatzbereichen beziehen sich also auf Beobachtungen einzelner Therapeuten. […] Das ist aber keineswegs durch valide wissenschaftliche Studien eindeutig abgesichert. Da befinden wir uns noch auf einem langen Weg. […] Durch die Therapie von bioidentischen Hormonen soll langfristig das natürliche physiologische Gleichgewicht wieder hergestellt und die nachlassende Hormonproduktion stimuliert werden. Das ist aber, wie bereits erwähnt, wissenschaftlich nicht valide untersucht und nachgewiesen, noch im Bereich der komplementären naturheilkundlichen Therapie. Auch wenn bereits hormonproduzierende Organe wie die Ovarien durch eine OP entfernt werden mussten, so sind Hormondrüsen wie die Nebenniere oft in der Lage die fehlenden Hormone zu kompensieren. Wird dann durch eine Behandlung mit bioidentischen Hormonen oder geeigneten pflanzlichen Präparaten ergänzt, so können Defizite nach unseren Beobachtungen oft damit ausgeglichen werden. Nochmals zur Verdeutlichung, denn Sie sollen genau darüber informiert werden, was wir tun: Die natürliche Hormontherapie hat mit der schulmedizinischen Hormonsubstitutionstherapie recht wenig zu tun, weil sie unter anderem auch schon bei sehr geringen Schwankungen subtil reagiert und sich anderer Arzneimittel bedient. Wissenschaftlich valide Studien zu ihrer Wirkung und Wirksamkeit sind nicht vorgelegt worden. Sie gehört zu den komplementären naturheilkundlichen Verfahren.“ Vgl. https://hormontherapie-bioidentisch.de/bioidentische-hormontherapie, zu- letzt aufgerufen am 14. März 2019. Die Behandlung des Klägers mit humanidentischen Hormonen ist auch nicht als „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung“ nach § 4i Abs. 4 S. 3 BVO beihilfefähig. Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist in diesem Rahmen, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter dieser Voraussetzung können auch sog. Außenseiter-Methoden beihilfefähig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, juris, Rdn. 21. Entsprechende Erkenntnisse, die eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung der vorliegend durchgeführten Behandlung mit humanidentischen Hormonen begründen könnten, sind schon nicht ersichtlich. Ob es sich um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne dieser - als Ermessensvorschrift ausgestalteten - Regelung des § 4i Abs. 4 S. 3 BVO handelt, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da selbst bei der Annahme, dass die Behandlung noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist, eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Behandlungsmethode vorliegend nicht in Betracht kommt. Denn es fehlt an der weiteren Voraussetzung des § 4i Abs. 4 S. 3 BVO, wonach wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sein müssen, also die vorhandenen Möglichkeiten, die Erkrankung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln, bereits ausgeschöpft waren. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Soweit sie vorträgt, eine Behandlung mit herkömmlichen synthetischen Hormonpräparaten sei aufgrund ihrer individuellen Gesundheitssituation nach einer Gebärmutterentfernung kontraindiziert und ihr daher nicht zumutbar, bestehen für das Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. T2. keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Behandlung mit humanidentischen Hormonen - bei effektiver Dosierung - nicht ebenfalls die angeführten und bei synthetischen Präparaten typischerweise bestehenden Risiken und Nebenwirkungen mit sich bringt. Auch kann im Anschluss an die amtsärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollzogen werden, dass die von Herrn Dr. T2. vorgeschlagene Behandlung nach der Hysterektomie kontraindiziert sein soll. Der Klägerin steht der geltend gemachte Beihilfeanspruch auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der (grundsätzliche) Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungsmethoden in § 4 i Abs. 2 S. 1 BVO keineswegs mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kollidiert. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und Behandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris; VG Minden, Urteil vom 29. März 2011 - 10 K 2183/09 -, juris. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn diesen in Ausnahmefällen dazu verpflichten kann, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der jeweiligen Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn ein anerkanntes Heilverfahren - beispielsweise aufgrund von Gegenindikationen - nicht angewandt werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, juris. Es kann dahinstehen, ob ein Rückgriff auf diese allgemeinen Grundsätze angesichts des Bestehens einer Ausnahmeregelung in § 4 i Abs. 4 S. 3 BVO, die ihrerseits bereits Ausdruck des in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - verankerten Fürsorgeprinzips ist und die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 - genannten Prinzipien (weitgehend) aufgenommen hat - vgl. zu diesem Aspekt das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Mai 2010 - 3 K 381/07 -, juris, im Anwendungsbereich des nordrhein-westfälischen Beihilferechts überhaupt zulässig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Klägerin aus den genannten Grundsätzen nichts für sich herleiten, weil die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht - oder noch nicht - anerkannte Heilbehandlungsmethode nicht erfüllt sind. Denn - wie bereits ausgeführt - stehen für die bei der Klägerin diagnostizierten Beschwerden wissenschaftlich anerkannte Arzneimittel in Form von synthetischen Hormonpräparaten zur Verfügung, die im Mai 2017 noch nicht ausgeschöpft waren. Es ist nicht erkennbar, dass die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlich anerkannten Methoden der Klägerin unzumutbar gewesen wäre. Dass die humanidentischen Hormone nicht mindestens die gleichen Risiken mit sich brächten, ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Aufgrund der damit zur Behandlung ihrer Beschwerden zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden ergibt sich auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1BvR 347/98 -, juris, keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Denn eine Leistungspflicht nach dieser Rechtsprechung setzt unabhängig von der Frage, ob eine Leistungspflicht nur im Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Versicherten oder auch im Verhältnis des Staates zu seinen Bediensteten im Rahmen des Fürsorgeprinzips Geltung beansprucht, grundsätzlich voraus, dass im konkreten Fall einer lebensbedrohlichen oder sogar tödlich verlaufenden Erkrankung „schulmedizinische Behandlungsmethoden“ nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Davon kann vorliegend, wie zuvor ausgeführt, keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.