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Beschluss

10 L 1297/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0326.10L1297.18A.00
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Leitsätze

1. Das hinter der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stehende Regelungskonzept des Gesetzgebers steht mit Unionsrecht in Einklang.

2. Das in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen an die Wirksamkeit eines gegen eine Rückkeh-rentscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs.

3. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sämtliche Wirkungen der Abschiebungsandrohung sowohl für den Zeitraum von der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch für den Zeitraum von der fristgemäßen Stellung eines solchen Antrags bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt werden.

4. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hält einer Überprüfung am Maßstab des Unionsrechts auch im Übrigen stand. Dies gilt insbesondere für die rechtlichen Vorgaben zur Prüfungsdichte im asylrechtlichen Ver-fahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und für § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG, wonach die Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im schriftlichen Verfahren ergehen soll.

5. Die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylantrags liegen grundsätzlich auch bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor.

6. Die Praxis des Bundesamts, Asylantragstellern in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen, die mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen beginnt, ist rechtswidrig. Diese Ausreisefrist erledigt sich mit der Bekanntgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid entschieden wird. Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses beginnt eine neue einwöchige Ausreisefrist zu laufen, ohne dass es der Setzung einer neuen Ausreisefrist bedarf.

7. Zu den Auswirkungen von Verstößen gegen die dem Bundesamt bei der Verbindung von Abschiebungsandrohung und Ablehnung des Asylantrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegenden Informationspflichten.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 3973/18.A wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die unter Ziffer 5 Satz 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2018 verfügte Ausreisefrist von einer Woche mit Bekanntgabe dieses Beschlusses zu laufen beginnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das hinter der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stehende Regelungskonzept des Gesetzgebers steht mit Unionsrecht in Einklang. 2. Das in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen an die Wirksamkeit eines gegen eine Rückkeh-rentscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs. 3. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sämtliche Wirkungen der Abschiebungsandrohung sowohl für den Zeitraum von der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch für den Zeitraum von der fristgemäßen Stellung eines solchen Antrags bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt werden. 4. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hält einer Überprüfung am Maßstab des Unionsrechts auch im Übrigen stand. Dies gilt insbesondere für die rechtlichen Vorgaben zur Prüfungsdichte im asylrechtlichen Ver-fahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und für § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG, wonach die Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im schriftlichen Verfahren ergehen soll. 5. Die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylantrags liegen grundsätzlich auch bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor. 6. Die Praxis des Bundesamts, Asylantragstellern in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen, die mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen beginnt, ist rechtswidrig. Diese Ausreisefrist erledigt sich mit der Bekanntgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid entschieden wird. Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses beginnt eine neue einwöchige Ausreisefrist zu laufen, ohne dass es der Setzung einer neuen Ausreisefrist bedarf. 7. Zu den Auswirkungen von Verstößen gegen die dem Bundesamt bei der Verbindung von Abschiebungsandrohung und Ablehnung des Asylantrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegenden Informationspflichten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 3973/18.A wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die unter Ziffer 5 Satz 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2018 verfügte Ausreisefrist von einer Woche mit Bekanntgabe dieses Beschlusses zu laufen beginnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: A. Über den zulässigen, insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Sätze 1 und 10 AsylG) gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3973/18.A anzuordnen, entscheidet die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Januar 2019 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat. B. Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Soweit sich der Antrag auf die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung bezieht, ist er mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung unbegründet. Es bestehen vorliegend keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage gegen die Abschiebungsandrohung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet ablehnt, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (juris Rn. 99). "Angegriffen" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93). Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 98; sog Rückführungsrichtlinie) gerecht wird; im Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Art. 2 und Art. 3 Nr. 3) ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Abs. 4 RL 2008/115/EG. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 10; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 326. Gemessen daran bestehen - mit Ausnahme der unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Ausreisefrist - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 10. Oktober 2018 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung, mit der dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Ghana angedroht wird. Sowohl das hinter der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stehende Regelungskonzept des Gesetzgebers (1.) als auch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens in Asylsachen (2.) stehen mit Unionsrecht in Einklang. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt (3.) Auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen (4.). Die Abschiebungsandrohung ist - bis auf die unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausreisefrist - nicht zu beanstanden (5.). Die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt und führt nur zum Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung, nicht aber zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Klage (6.). Der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Informationspflichten führt ebenfalls nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (7.). 1. Das hinter der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stehende Regelungskonzept des Gesetzgebers [a)] steht mit Unionsrecht - so im Ergebnis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 18 und 19; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 19 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 11 L 3248/18.A -, juris Rn. 12; VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 3 L 2586/18.A -, juris Rn. 100 ff.; Thiel, in: Entscheiderbrief 11-12/2018, 4, 5; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328, 331; Wittmann; ZAR 2019, 45, 50 f.; a.A. Gutmann, NVwZ 2018, 1629, 1629; Hruschka, Asylmagazin 2018, 290, 292; Podolski, www.lto.de, EuGH will Waffengleichheit für Flüchtlinge - Keine Abschiebung im laufenden Verfahren (abgerufen am 19. Februar 2019); ANA-ZAR 4/2018, 63, 63 f. -, namentlich der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60; sog Verfahrensrichtlinie) [b)] sowie der Richtlinie 2008/115/EG [c)], in Einklang. a) Wird ein Asylantrag wie im vorliegenden Fall gemäß der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist die Abschiebung des Antragstellers entsprechend dem Regelungskonzept des Gesetzgebers - vgl. BT-Drucks. 19/4421 S. 40; Berlit, InfAuslR 2018, 309, 310 - bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens möglich. Dies folgt aus §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Diese Normen bestimmen, dass die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des §§ 73, 73b und 73c AsylG sowie dann aufschiebende Wirkung hat, wenn die dem Asylbewerber zu setzende Ausreisefrist 30 Tage beträgt. Letzteres ist dann, wenn die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, nicht der Fall; vielmehr ist dem Asylbewerber dann eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen (§ 36 Abs. 1 AsylG), so dass einer Klage in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedoch kann der Asylbewerber die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll, gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO in einem gerichtlichen Eilverfahren überprüfen lassen. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sieht ergänzend vor, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Asylantrag nicht zulässig ist. b) Das vorstehend beschriebene Regelungskonzept steht mit der Richtlinie 2013/32/EU in Einklang. Diese Richtlinie findet gemäß ihres Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 hier Anwendung, weil der Antragsteller seinen Angaben zufolge erstmals im Februar 2016 nach Deutschland eingereist ist und seinen Asylantrag somit nach dem 20. Juli 2015 gestellt hat. Wird ein Antrag gestützt auf § 29a Abs. 1 AsylG und in Einklang mit Art. 32 Abs. 2 und 31 Abs. 8 lit. b) RL 2013/32/EU mit der Begründung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, gestatten Art. 46 Abs. 5 und 6 lit. a) RL 2013/32/EU es den Mitgliedstaaten, den Aufenthalt dieses Antragstellers auf ihrem Hoheitsgebiet bereits vor der Entscheidung über seinen Rechtsbehelf (= Klage) gegen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu beenden. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-404/17 (A/Migrations-verket) -, juris Rn. 27. Voraussetzung dafür ist, dass dies - wie hier gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG - im Recht des betroffenen Mitgliedstaats ausdrücklich vorgesehen ist und der Antragsteller vor einem Gericht beantragen kann, dass ihm der Aufenthalt im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf zu gestatten ist. Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Antragsteller die Entscheidung des Bundesamts, seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO in einem gerichtlichen Eilverfahren überprüfen lassen kann und im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens in Deutschland verbleiben darf. Der weiteren Voraussetzung des Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben, ist durch § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG Genüge getan. Nach dieser Norm ist die Abschiebung - wie bereits dargelegt - bei rechtzeitiger Stellung eines Eilantrags gemäß §§ 36 Abs. 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag unzulässig. c) Das unter a) beschriebene Regelungskonzept verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 2008/115/EG. Art. 6 Abs. 6 dieser Richtlinie lässt die in § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Verbindung der Entscheidung über den Asylantrag und der Abschiebungsandrohung [dazu näher unter 5 b)] grundsätzlich zu. Die im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet vom Gesetzgeber intendierte Beendigung des Aufenthalts der betroffenen Person in Deutschland vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens steht ebenfalls mit der Richtlinie 2008/115/EU in Einklang. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -. aa) Zwar hat der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass (1.) das dem Antragsteller gemäß Art. 13 Abs. 1 RL 2008/115/EG eingeräumte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gebietet, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung - hier: die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung - kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 56 und 58 -, dass (2.) alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat, und dass (3.) ein Bleiberecht auch noch während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf besteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 61 und 62. Hieraus folgt jedoch entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht - vgl. Gutmann, NVwZ 2018, 1629, 1629; Hruschka, Asylmaga-zin 2018, 290, 292; Podolski, www.lto.de, EuGH will Waffen-gleichheit für Flüchtlinge - Keine Abschiebung im laufenden Verfahren (abgerufen am 19. Februar 2019); ANA-ZAR 4/2018, 63, 63 f. - nicht, dass dem Antragsteller der Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des (erstinstanzlichen) Klageverfahrens zu gestatten ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 18 und 19; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 21; Wittmann, ZAR 2019, 45, 51. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - ausdrücklich klargestellt. Zwar hat der Gerichtshof mit dieser Entscheidung die im Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als "einfach" unbegründet aufgestellten Grundsätze zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet übertragen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 52. Jedoch hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass ein Antragsteller im Falle der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht über ein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf (Anmerkung der Kammer: gemeint ist die Klage) verfügt. Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 53. Vielmehr ist er gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU nur solange berechtigt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verbleiben, "bis über seinen das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über die Klage (Hervorhebung durch die Kammer) gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz betreffenden Rechtsbehelf entschieden wurde." Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55. Mit dem "betreffenden Rechtsbehelf" ist die gerichtliche Entscheidung gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, nach deutschem Recht also der Eilantrag gemäß §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO gemeint. Dies bedeutet, dass für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an die Stelle des Klageverfahrens tritt und das Bleiberecht des betroffenen Antragstellers nicht - wie im Falle der Ablehnung als "einfach" unbegründet - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, sondern nur bis zum Abschluss des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.2 (Stand: 1. März 2019); Wittmann, ZAR 2019, 45, 50 f. Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU der Sache nach auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als lex specialis bzw. Ergänzung zu Art. 13 Abs. 1 RL 2013/32/EU anerkannt. Vgl. Wittmann, ZAR 2019, 45, 49. Dies ist auch sachgerecht: Die Entscheidung gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU betrifft die Frage, ob der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf oder ob er bereits nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. nach der gerichtlichen Entscheidung über einen solchen Antrag in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland zurückreisen muss. Diese Frage ist gemäß Art. 3 Nr. 3 und 4 RL 2008/115/EG auch Inhalt der Rückkehrentscheidung. Im Übrigen eröffnet auch Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 2 RL 2008/115/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Klage gegen eine Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Anderenfalls wäre Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 2 RL 2008/115/EG, wonach die in Art. 13 Abs. 1 RL 2008/115/EG genannte Behörde oder das dort genannte Gremium auch die Möglichkeit hat, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ("ihre") einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist, ohne Anwendungsbereich. Ausgehend davon dienen Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU bezogen auf das Asylrecht der Regelung der Fallgruppen, die den Mitgliedstaaten erlauben, von einer aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rückkehrentscheidung abzusehen. bb) Das in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen für die Wirksamkeit eines gegen eine Rückkehr-entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs. Insbesondere ist danach gewährleistet, dass alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung sowohl bis zum Ablauf der einwöchigen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Frist für die Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als auch - sofern ein solcher Antrag gestellt wird - bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt bleiben. (1) Für den Zeitraum von der (fristgemäßen) Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bis zur Entscheidung über diesen Antrag ergibt sich die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung aus § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Diese Norm bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig ist. Damit kommt diesem Antrag in Bezug auf die Abschiebung schon aufgrund des Wortlauts jedenfalls der Sache nach aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung zu. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 9 L 976/18 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 3 L 2586/18.A -, juris Rn. 112; VG Freiburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - A 14 K 221/19 -, juris Rn. 6. Aufgrund des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sind jedoch auch alle anderen Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG setzt entgegen der bisher herrschenden Meinung in der Literatur - vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15 und 48 (Stand: 1. März 2019); Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 36 Rn. 25; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 34; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328; unklar Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 36 AsylG Rn. 20 ("Vollzug der Abschiebung"); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 36 AsylG Rn. 41 (Stand: März 2015: "gesetzliche Vollzugshemmung") - nicht nur die Vollstreckung der Abschiebung aus. Vielmehr ist § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG aufgrund der vorstehend zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er eine umfassende Vollzugshemmung im Sinne einer Aussetzung der Vollziehung bewirkt. Vgl. VG Berlin Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 23.; in der Sache auch VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5. (2) Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Antragsfrist ergibt sich die Aussetzung der Wirkungen der Rückkehrentscheidung ebenfalls aus § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Folgt aus dieser Vorschrift, dass die fristgemäße Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Aussetzung sämtlicher Wirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über diesen Antrag führt, muss dies schon aufgrund der Anknüpfung an die fristgemäße Stellung des Antrags erst recht für den Zeitraum bis zum Ablauf der Antragsfrist gelten. Im Übrigen folgt dieses Ergebnis aber auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. 2. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des in §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehenen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hält einer Überprüfung am Maßstab des Unionsrechts auch im Übrigen stand. Die von Hruschka - vgl. Asylmagazin 2018, 290, 293 - und Gutmann - vgl. NVwZ 2018, 1629, 1629 f. - hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. a) Die rechtlichen Vorgaben zur Prüfungsdichte im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verstoßen nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere ist in diesen Verfahren eine hinreichende inhaltliche Prüfung durch die Verwaltungsgerichte gewährleistet. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18.A -, juris Rn. 24; a.A. Hruschka, Asylmagazin 2018, 290, 293; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 3. Der Antragsteller kann im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwände tatsächlicher und rechtlicher Art gegen den angefochtenen Bescheid geltend machen. Dies schließt auch Einwände gegen die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet und gemäß § 77 Abs. 1 AsylG Einwände aufgrund nach Erlass der Abschiebungsandrohung eingetretener Umstände mit ein. Zudem beschränken weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch das Asylgesetz die Verwaltungsgerichte im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr ist anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage dann, wenn sie ihre Entscheidung - wie im vorliegenden Fall (s.u. 3.) - auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen, nicht nur summarisch, sondern abschließend und umfassend prüfen müssen, wenn - wie in asylrechtlichen Verfahren üblicherweise geltend gemacht - ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 2 BvR 80/18 -, juris Rn. 8, sowie vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 36 AsylG Rn. 43 (Stand: März 2015). b) § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG, wonach die Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im schriftlichen Verfahren ergehen soll, steht ebenfalls mit Unionsrecht in Einklang. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesen Verfahren ergibt sich weder aus der Richtlinie 2032/13/EU noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh). Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 -, juris Rn. 24 ff. und 30 ff. Danach kann das Gericht einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ohne (erneute) Anhörung des Antragstellers zurückweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung lassen, sofern der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren (Anmerkung der Kammer: gemeint ist das behördliche Verfahren) angehört wurde und die Niederschrift dieser Anhörung dem Gericht vorlag. Den nationalen Gerichten muss jedoch die Möglichkeit offen stehen, eine persönliche Anhörung anzuordnen, wenn sie eine solche für erforderlich halten. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 -, juris Rn. 21, 48 und 49 zum asylrechtlichen Klageverfahren. Letzteres ist durch die Ausgestaltung des § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG als Sollvorschrift gewährleistet. Damit verbleibt den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, in begründeten Fällen auch in asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung oder einen Erörterungstermin durchzuführen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18.A -, juris Rn. 9; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 36 Rn. 28; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 105 (Stand: 1. März 2019); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 36 AsylG Rn. 43 (Stand: März 2015); Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 36 Rn. 34. Gemessen daran konnte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Antragstellers ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht. Der Antragsteller hat sich auch nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts gewendet. c) Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ebenfalls unionsrechtskonform. Innerhalb der Wochenfrist muss lediglich der Antrag bei Gericht eingehen. Die Antragsbegründung kann, ggf. unter Beantragung einer Fristverlängerung, der bei entsprechender Begründung, wie z.B. Verständigungsschwierigkeiten zwischen Antragsteller und Rechtsbeistand, in angemessenen Umfang zu gewähren ist, nachgereicht werden. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 34 (Stand: 1. März 2019); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 36 AsylG Rn. 29 f. (Stand: März 2015); Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 36 Rn. 14 f.; kritisch: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 36 Rn. 7 ff.; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 3. Bei Glaubhaftmachung anders nicht auszuräumender sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten zwischen Antragsteller und Rechtsbeistand besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung oder einen gerichtlich anberaumten Erörterungstermin mit einem Dolmetscher durchzuführen. d) Auch die einwöchige Entscheidungsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG steht mit Unionsrecht in Einklang. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift gewährleistet, dass die Verwaltungsgerichte sich bei aufwändigen Verfahren - wie dem vorliegenden - oder im Falle ihrer Überlastung mehr Zeit für die Entscheidung nehmen können. Vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 36 Rn. 30 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 108 ff. (Stand: 1. März 2019); Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 36 Rn. 27 ff.; a.A. Gutmann, NVwZ 2018, 1629, 1630. e) Die Ausgestaltung der Rechtsberatung und -vertretung im gerichtlichen Verfahren genügt ebenfalls den unionsrechtlichen Vorgaben. A.A. Hruschka, Asylmagazin 2018, 290, 293. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Rechtsbehelfsverfahren gemäß Kapitel V dieser Richtlinie auf Antrag unentgelt-liche Rechtsberatung und -vertretung in dem in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU bestimmten Umfang gewährt wird. Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung kann jedoch gemäß Art. 20 Abs. 3 RL 2013/32/EU davon abhängig gemacht werden, dass der Rechtsbehelf konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Dem entsprechen §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO, wonach Prozesskostenhilfe nur dann zu gewähren ist, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Darüber hinaus bleibt es Asylbewerbern auch nach nationalem Recht unbenommen, sich entsprechend den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf eigene Kosten rechtsanwaltlich beraten zu lassen. f) Entgegen der Auffassung von Hruschka - vgl. Asylmagazin 2018, 290, 293 - gebietet das Unionsrecht nicht, Asylantragstellern für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens unentgeltlich Übersetzungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Art. 46 Abs. 7 lit. a) RL 2013/32/EU, wonach dem Antragsteller die erforderliche Verdolmetschung zur Verfügung zu stellen ist, gilt ausweislich der Bezugnahme auf Art. 43 RL 2013/32/EU nur für die Durchführung von Asylverfahren an der Grenze oder in Transitzonen. Nicht anders auszuräumenden Verständigungsschwierigkeiten zwischen Asylbewerber und Rechtsbeistand ist ggf. - wie bereits unter c) dargelegt - dadurch Rechnung zu tragen, dass eine mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin mit einem Dolmetscher anberaumt wird. g) Der Ausschluss der Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 AsylG ist aus Sicht des Unionsrechts ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU noch Art. 13 Abs. 1 RL 2008/115/EG noch Art. 47 GrCh und auch nicht die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten den Mitgliedstaaten, ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung in Asylsachen vorzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2018 - C-180/17 (X und Y/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie) -, juris Rn. 23 ff., 26, 30, 32, 33 und 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 28. h) Schließlich verstößt auch die Aufspaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in ein Verfahren zur Überprüfung der Rückkehrentscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland und ein Verfahren zur Überprüfung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsträger der die Abschiebung durchführenden (Ausländer-)Behörde nicht gegen Unionsrecht. Diese Aufspaltung erschwert den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise. Insbesondere wird den Betroffenen inhaltlicher Vortrag durch die Aufspaltung des Rechtsschutzes nicht abgeschnitten; veränderte Umstände nach Abschluss des asylrechtlichen Eilverfahrens können sie gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 11 f. und 25 ff. 3. Auch nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dies gilt sowohl für seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft [a)] als auch für die Anerkennung als Asylberechtigter [b)] und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus [c)]. Bei dem Staat Ghana handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz. Gemäß Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. § 29a Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Solche Tatsachen oder Beweismittel hat der Antragsteller weder anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren angegeben. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Antragsteller im Wesentlichen angegeben, er habe Ghana im September 2014 verlassen, weil er im Jahr 2013 Probleme mit seinem Vater bekommen habe. Dieser habe ihn aufgefordert, Imam zu werden, weil er der älteste Sohn sei. Dies habe er abgelehnt, weil er christlichen Glaubens sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater ihn deswegen töten wolle. Im März 2014 habe sein Vater ihn einmal telefonisch bedroht. Im gerichtlichen Verfahren hat er dazu nicht weiter vorgetragen. Aufgrund dieses Vortrags ist die gesetzliche Vermutung, dass dem Antragsteller in Ghana weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden drohen, nicht widerlegt. a) Auf Grundlage der Angaben des Antragstellers steht diesem kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Danach ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ghana Verfolgung i.S.d. § 3 ff. AsylG drohte oder dass ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Ghana droht. Der Antragsteller ist nicht vorverfolgt ausgereist, weil er sich auf den Schutz durch ghanaische Behörden und Gerichte verweisen lassen musste. Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG kann Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die vom Antragsteller vorgebrachten Übergriffe seines Vaters stellen kriminelle Übergriffe eines nichtstaatlichen Akteurs dar. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ersichtlich, dass die ghanaischen Behörden und Gerichte ihm keinen Schutz vor kriminellen Übergriffen seines Vaters bieten können oder wollen. Dies gilt auch für den Fall seiner Rückkehr nach Ghana. Darüber hinaus besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen (§ 3e AsylG). Es kann vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden, nicht an seinen ehemaligen Wohnort zurückzukehren, sondern sich irgendwo anders in Ghana niederzulassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sein Vater ihn nicht überall in Ghana wird finden können. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, wie dieser in der Lage sein sollte, den Antragsteller im gesamten Land, welches über knapp 29 Millionen Einwohner und mehrere Großstädte, wie z.B. Kumasi mit rund 2,9 Mio. Einwohnern, Accra mit fast 2,4 Mio. Einwohnern, Tamale mit rund 370.000 Einwohnern sowie Sekondi Takoradi mit rund 335.000 Einwohnern verfügt - vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kumasi; https://de.wikipedia. org/wiki/Accra; https://de.wikipedia.org/wiki/Tamale_(Ghana) und https://de.wikipedia.org/wiki/Sekondi-Takoradi (jeweils abgerufen am 20. Februar 2019) -, finden zu können. Zudem geht die Kammer aufgrund des Zeitablaufs von über vier Jahren seit der Ausreise des Antragstellers aus Ghana davon aus, dass die Intensität einer möglichen Suche nach ihm mangels aktueller Hinweise auf seinen Aufenthaltsort stark nachgelassen hat. Auch hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ghana in der Lage sein wird, seine Existenz zu sichern. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 (juris Rn. 11); OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. Es ist nicht feststellbar, dass der junge und gesunde Antragsteller, der nach eigenen Angaben in Ghana einen Schulabschluss erlangt und danach als Importeur von Fahrzeugen gearbeitet hat, eine diesen Anforderungen genügende (legale) Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Darüber hinaus hat der Antragsteller es in der Hand, durch eine freiwillige Rückkehr nach Ghana eine Starthilfe von 1.000,00 € zu erlangen. Vgl. Informationsblatt REAG/GARP-Programm 2019, Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“, Stand: Januar 2019, https://www. returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp#downloadloads (abgerufen am 21. März 2019). Dies entspricht etwa drei Viertel eines Jahresdurchschnittseinkommens in Ghana. Vgl.https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html (abgerufen am 21. März 2019), wonach das Bruttonationaleinkommen in Ghana im Jahr 2017 1.490,00 US $, also ungefähr 1.307,00 € betrug. b) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Auch insoweit ist die gesetzliche Vermutung, dass dem Antragsteller in Ghana keine Verfolgung droht, nicht widerlegt, weil der Antragsteller auch insoweit auf den Schutz durch die ghanaischen Behörden sowie auf eine inländische Fluchtalternative - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (juris Rn. 61 ff.); Sachs/Will, in: Sachs: GG, 8. Auflage 2018, Art. 16a Rn. 44 f - zu verweisen ist. Auf die Ausführungen unter a) wird verwiesen. c) Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gilt nichts anderes. Auch insoweit ist der Antragsteller auf den Schutz durch ghanaische Behörden und die Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen, zu verweisen (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG). Auf die Ausführungen unter a) wird verwiesen. 4. Auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Insbesondere kann er weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen herleiten. Denn er hat weder vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich, dass er aktuell erkrankt ist. Auch wurde bereits dargelegt, dass er im Anschluss an eine Rückkehr in der Lage sein wird, seine wirtschaftliche Existenz in Ghana zu sichern. 5. Die Abschiebungsandrohung ist - mit Ausnahme der einwöchigen Ausreisefrist, die ausweislich Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids mit dessen Bekanntgabe zu laufen beginnt (c) - ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsteller hält sich illegal im Bundesgebiet auf (a). Die Abschiebungsandrohung durfte mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden (b). a) Der Antragsteller hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Dies ist gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG, weil mit ihr der illegale Aufenthalt des Antragstellers festgestellt und ihm eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, Inf-AuslR 2019, 3, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246. Gemäß Art. 3 Nr. 2 RL 2008/115/EG hält sich ein Drittstaatsangehöriger dann illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, wenn er nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt. Letztere Voraussetzung liegt aus Sicht des Unionsrechts vor: Unionsrechtlich ist der Aufenthalt des Antragstellers seit der Ablehnung seines Asylantrags i.S.d. Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG illegal. Dass ihm bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und in Übereinstimmung mit Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU ein Bleiberecht im Bundesgebiet zusteht [s.o. 1. c) aa)], ist in diesem Zusammenhang auch nach Unionsrecht irrelevant. Vielmehr folgt aus Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU, wonach ein Antragsteller ausschließlich zum Zwecke des (Asyl-)Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben darf, bis die Asylbehörde über seinen Asylantrag entschieden hat, und dem Hauptziel der Richtlinie 2008/115/EG, der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik, dass der Aufenthalt mit der Ablehnung des Asylantrags durch die Asylbehörde illegal wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 38 bis 59. Diese unionsrechtliche Rechtslage hat der nationale Gesetzgeber nachvollzogen, indem § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bestimmt, dass die Abschiebungsandrohung ergehen kann, solange der betreffende Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Auch danach steht das dem Antragsteller durch die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Durchführung des Asylverfahrens vermittelte Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das der Umsetzung sowohl des sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU als auch des sich aus Art. 46 Abs. 5 und Abs. 8 RL 2013/32/EU ergebenden Bleiberechts dient und das gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, erst erlischt, wenn die nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Denn der Begriff "Aufenthaltstitel" in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erfasst nur Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG oder unionsrechtliche Aufenthaltstitel - vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 34 AsylG Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34 Rn. 35 ff. (Stand: März 2018); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 34 AsylG Rn. 29 (Stand: September 2014); Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34 AsylG Rn. 9 - und damit nicht die in § 4 Abs. 1 AufenthG nicht aufgeführte Aufenthaltsgestattung. So ausdrücklich Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 34 AsylG Rn. 8; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34 AsylG Rn. 9. b) Die Abschiebungsandrohung durfte mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden. aa) § 34 Abs 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Dies steht grundsätzlich mit Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG in Einklang. Nach dieser Norm werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. Zur Einhaltung dieser Verfahrensgarantien haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und für den Fall, dass er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 61. Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. Aus diesem Grund darf die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Auch darf der Betroffene während dieses Zeitraums nicht zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden. Zudem muss der Betroffene bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31, S. 18; sog Aufnahmerichtlinie) bzw. aus der auf diese Richtlinie folgenden Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 96; sog. Aufnahmerichtlinie II) kommen können und muss es dem Betroffenen ermöglicht werden, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, welche Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 62 bis 64 und Rn. 68. bb) Die vorstehend genannten Voraussetzungen werden durch das nationale Recht gewährleistet. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 247 ff. für eine Ablehnung des Asylantrags als "einfach" unbegründet; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 19 ff., insbesondere Rn. 25 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris Rn. 36 ff.; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 L 1935/18.A -, juris Rn. 12 ff. und insbesondere Rn. 23 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 3 L 1715/18.A -, juris Rn. 20 ff. (1) Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt auch nach nationalem Recht nicht zu laufen, solange dem Betroffenen das unter 1. c) bb) skizzierte, mit einer Ablehnung des vorliegenden Antrags endende Bleiberecht zusteht. Zwar beginnt diese Frist nach der bisherigen herrschenden Meinung bereits mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 13 (Stand: 1. März 2019); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 4, § 36 AsylG Rn. 11 (Stand: März 2015); Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 9. Jedoch enthält § 36 Abs. 1 AsylG keine Regelung zum Beginn der Ausreisefrist. Dementsprechend lässt sich diese Norm unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auslegen, dass die Ausreisefrist erst nach Beendigung des Bleiberechts zu laufen beginnt. Darüber hinaus steht § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG einem Beginn der Ausreisefrist vor Beendigung des Bleiberechts entgegen. Diese Norm ist - wie bereits unter 1. c) bb) dargelegt - unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie sowohl bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als auch - für den Fall, dass ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wird - für den Zeitraum bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine umfassende Vollzugshemmung sämtlicher Wirkungen der Abschiebungsandrohung (= Rückkehrentscheidung) bewirkt. Diese umfassende Vollzugshemmung steht auch dem Lauf der Ausreisefrist vor Beendigung des Bleiberechts entgegen, das ebenfalls bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und - für den Fall, dass ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wird - für den Zeitraum bis zur Entscheidung über diesen Antrag besteht. Im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.2 (Stand: 1. März 2019). (2) Das nationale Recht gewährleistet auch, dass der Betroffene nicht zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden kann, solange ihm ein Bleiberecht zusteht. Voraussetzung für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) ist gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG, dass die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt nicht nur für § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der eine entsprechende Regelung enthält, sondern auch für die weiteren Inhaftierungstatbestände des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG. Vgl. Beichel-Benedetti, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 62 Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. November 2018, § 62 Rn. 14; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 62 AufenthG Rn. 50; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328. Da § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG - wie bereits unter 1. c) bb) dargelegt - unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass er sowohl bis zum Ablauf der Frist für die Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als auch - für den Fall, dass ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wird - für den Zeitraum bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine umfassende Vollzugshemmung sämtlicher Wirkungen der Abschiebungsandrohung bewirkt, fehlt es vor Ablauf der Antragsfrist bzw. vor einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an einer vollziehbaren Ausreisepflicht. (3) Dass Betroffenen bis zum Ablauf ihres Bleiberechts Ansprüche aufgrund der Richtlinie 2013/33/EU, insbesondere auf materielle Leistungen (Art. 17 f.) sowie auf medizinische Versorgung (Art. 19) zustehen, ist nach nationalem Recht ebenfalls gewährleistet. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die sowohl Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts (§ 3) als auch medizinische Versorgung (§ 4) umfassen, stehen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG auch vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und damit auch denjenigen zu, deren Asylantrag als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt wurde. Vgl. Birk, in: Bieritz-Harder u.a., Sozialgesetzbuch XII, 11. Auflage 2018, § 1 AsylbLG Rn. 10; Dollinger, in: Siefert, AsylbLG, 1. Auflage 2018, § 1 Rn. 7; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 1 Rn. 77. Im Übrigen gewährleistet die unionsrechtskonform auszulegende Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG [s.o. 1. c) bb)], dass Asylbewerber, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ihre Ansprüche aufgrund der Richtlinie 2013/33/EU bis zum Ablauf ihres Bleiberechts nicht verlieren. Im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 25. (4) Auf Umstände, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetreten sind, kann sich ein Asylbewerber gemäß § 77 Abs. 1 AsylG im gerichtlichen Verfahren ebenfalls berufen. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes können derartige Umstände gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sogar noch nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags geltend gemacht werden. Dasselbe gilt gemäß § 80 Abs. 7 VwGO für in dem vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. c) Die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist angesichts dessen, dass sie ausweislich Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids mit dessen Bekanntgabe zu laufen beginnt, rechtswidrig. aa) Die Dauer der einwöchigen Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. § 36 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass die Ausreisefrist eine Woche beträgt, wenn der Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Dies steht mit Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG in Einklang, wonach Rückkehrentscheidungen eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsehen. bb) Die Ausreisefrist ist aber deshalb rechtswidrig, weil sie ausweislich Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids mit dessen Bekanntgabe zu laufen beginnt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 14; VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 27; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris Rn. 44; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.1 (Stand: 1. März 2019); Wittmann, ZAR 2019, 45, 51; zweifelnd Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 23; Thiel, in: Entscheiderbrief 11-12/2018, 4, 5. Dies steht weder mit Unionsrecht (1) noch mit dem unionsrechtskonform ausgelegten nationalen Recht (2) in Einklang. (1) Unionsrechtlich haben die Mitgliedstaaten auch im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 50 und 52. Zu diesen Wirkungen gehört auch der Lauf der Ausreisefrist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 62; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.1 (Stand: 1. März 2019). Da der Rechtsbehelf nach den vorstehenden Ausführungen seine volle Wirksamkeit schon während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs entfalten muss, kann die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt verfügten Ausreisefrist auch nicht mit der Erwägung gehalten werden, dass die Frist bis zur Stellung des Antrags auf Einlegung des Rechtsbehelfs laufen darf. Dies gilt entgegen der Ausführungen des Bundesamts im Schriftsatz vom 18. Januar 2019 - ähnlich Thiel, Entscheiderbrief 11-12/2018, 4, 5 f. - unabhängig davon, ob dem Antragsteller bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ein Bleiberecht kraft Gesetzes zusteht. Ein solches Erfordernis hat der Gerichthof der Europäischen Union weder in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) - noch in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - aufgestellt. Vielmehr hat der Gerichtshof gefordert, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetztes aufschiebende Wirkung haben muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 54, 56 und 58. Mit "Rechtsbehelf" ist aber - wie bereits unter 1. c) aa) dargelegt - nicht nur die Klage, sondern bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet auch der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemeint. Diesem Antrag kommt - wie bereits unter 1. c) bb) dargelegt - gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und damit kraft Gesetzes eine umfassende aufschiebende Wirkung zu. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht von Thiel - vgl. Entscheiderbrief 11-12/2018, 4, 5 (Fußnote 3) - auch nicht daraus, dass dem Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur ein eingeschränktes Bleiberecht zusteht. Die Einschränkung des Bleiberechts besteht in diesen Fällen allein darin, dass das Bleiberecht nicht bis zum Abschluss des (erstinstanzlichen) Klageverfahrens, sondern nur bis zum Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Weiteren Beschränkungen ist das eingeschränkte Bleiberecht nicht unterworfen, insbesondere muss der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seine volle Wirksamkeit entfalten, so dass während der Frist für die Stellung dieses Antrags und, falls er gestellt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die in Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Entscheidung des Gerichts überflüssig wäre, wenn die Ausreisefrist nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids zu laufen beginnt. So aber VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 23. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird mit der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht über ein vorläufiges Bleiberecht entschieden. Das vorläufige Bleiberecht gilt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids bis zum Ablauf der Antragsfrist sowie, falls ein solcher Antrag gestellt wird, bis zur Entscheidung über diesen Antrag und ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Vielmehr wird mit der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darüber entschieden, ob der Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland bleiben darf. Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55. Dass Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU das (vorläufige) Bleiberecht auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. A.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A -, juris Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 23. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führt dazu, dass den betroffenen Personen nach Beendigung des vorläufigen Bleiberechts aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ein weiteres Bleiberecht für den Zeitraum bis zum Ablauf der Ausreisefrist eingeräumt wird. Dieses weitere Bleiberecht ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG und § 36 Abs. 1 AsylG und tritt zu dem vorläufigen Bleiberecht gemäß Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG hinzu. (2) Dass die Ausreisefrist mit Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids zu laufen beginnt, verstößt auch gegen § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, der - wie bereits unter 1. c) bb) dargelegt - dahingehend auszulegen ist, dass sämtliche Wirkungen der Rück-kehrentscheidung sowohl für den Zeitraum zwischen Bekanntgabe des den Asylantrag ablehnenden Bescheids bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als auch für den Zeitraum von der Stellung eines solchen Antrags bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt sind. 6. Die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt [a)] und führt nur zum Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung [b)], nicht aber zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Klage [c)]. a) Die Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller gesetzten Ausreisefrist lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt. Zwar sieht § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch für das Asylverfahren gilt, in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG vor, dass die Abschiebung unter Setzung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist, so dass die Ausreisefrist Teil der Abschiebungsandrohung ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig und (im Klageverfahren) aufzuheben ist, wenn die Ausreisefrist rechtswidrig ist. Wird eine rechtswidrige Ausreisefrist aufgehoben, ist die Abschiebungsandrohung nach der Konzeption sowohl des Unions- als auch des nationalen Gesetzgebers zwar unvollständig, behält aber gleichwohl einen Regelungsgehalt, insbesondere die Festlegung des Zielstaats der Abschiebung. Die Abschiebung kann aber nicht vollzogen werden, bevor die Behörde eine neue Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122 (juris Rn. 9); Wittmann, ZAR 2019, 45, 52. Entsprechendes gilt, wenn eine neue Frist zur Ausreise kraft Gesetzes zu laufen begonnen hat und diese abgelaufen ist. b) Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Ausreisefrist erfordert den Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung. Da das Bundesamt mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 an seiner nach den vorstehenden Ausführungen nicht zutreffenden Rechtsauffassung festgehalten hat, die unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ausreisefrist sei rechtmäßig, ist die Anordnung erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Bundesamt und die die Abschiebung des Antragstellers durchführende Ausländerbehörde dem Antragsteller nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die erforderliche Frist zur freiwilligen Ausreise einräumen. Der Antrag für den Erlass dieser auf § 123 Abs. 1 VwGO basierenden Anordnung ist bei verständiger Würdigung des Schutzbegehrens des Antragstellers in dem von seinem Prozessbevollmächtigten formulierten Antrag mitenthalten, da die Anordnung des Gerichts mit bindender Wirkung sicherstellt, dass dem Antragsteller ab der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses eine Ausreisefrist von einer Woche einzuräumen ist. Ohne diese Anordnung bestünde eine entsprechende Bindungswirkung nicht; insbesondere besteht keine Bindung an entsprechende Ausführungen der Kammer zur Begründung des vorliegenden Beschlusses. Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung seines Antrags nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007- 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff. c) Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Ausreisefrist führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Klage - im Ergebnis so auch VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18.A -, juris Rn. 27; VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris Rn. 50; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 L 1935/18.A -, juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 3 L 1715/18.A -, juris Rn 31 ff.; Wittmann, ZAR 2019, 45, 52 -, weil sie sich mit der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses an die Beteiligten erledigen und dementsprechend keine Rechtswirkungen mehr entfalten wird. Die vom Bundesamt verfügte Ausreisefrist wird sich mit der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses an die Beteiligten erledigen. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG. Diese Regelungen, die im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG Anwendung finden, bestimmen, dass dann, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, die Ausreisefrist unterbrochen wird und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt, ohne dass es der Setzung einer neuen Ausreisefrist bedarf. Diese Voraussetzungen liegen mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses vor: Da dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Ausführungen unter 1. c) bb) gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG umfassende aufschiebende Wirkung zukommt, führt die Stellung eines solchen Antrags zur Unterbrechung der vom Bundesamt verfügten Ausreisefrist. Mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses entfällt die aufschiebende Wirkung des Antrags und ist die Abschiebungsandrohung erneut vollziehbar, so dass gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG mit der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses eine neue einwöchige Ausreisefrist zu laufen beginnt. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 15.2 (Stand: 1. März 2019); Müller; in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 10; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 17 (offen gelassen). Damit hat sich die vom Bundesamt - rechtswidrig - verfügte Ausreisefrist erledigt und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Beschwert die vom Bundesamt verfügte Ausreisefrist den Antragsteller nicht weiter und tritt an ihre Stelle eine unionsrechtskonforme Ausreisefrist, besteht keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 7. Der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Informationspflichten [a)] führt ebenfalls nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers. Zwar ist das Bundesamt diesen Informationspflichten nicht gerecht geworden [b)]. Jedoch begründet der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und führt deshalb auch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage [c)]. a) Nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 folgt aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG, wonach die Mitgliedstaaten ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten, dass sie, wenn die Rückkehrentscheidung - wie hier - mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden wird, dafür Sorge zu tragen haben, dass der Antragsteller in transparenter Weise über die Einhaltung der für ihn im Zusammenhang mit der Rückkehr geltenden Verfahrensgarantien informiert wird. Dementsprechend hat das Bundesamt die betroffenen Personen über die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. bei fristgerechter Einlegung bis zur Entscheidung über diesen und die hieraus resultierenden Folgen (keine Abschiebung, keine Verlassenspflicht, kein Anlauf der Ausreisefrist, keine Abschiebungshaft, Fortgeltung der Rechte nach der Richtlinie 2013/33/EU, Zulässigkeit des Vorbringens neuer Umstände im gerichtlichen Verfahren) zu informieren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 65; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 329. b) Diesen Informationspflichten ist das Bundesamt nicht gerecht geworden. Es lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang kein Hinweis dafür entnehmen, dass das Bundesamt den Antragsteller über die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. bei fristgerechter Einlegung bis zur Entscheidung über diesen und die hieraus resultierenden Folgen (keine Abschiebung, keine Verlassenspflicht, kein Anlauf der Ausreisefrist, keine Abschiebungshaft, Fortgeltung der Rechte nach der Richtlinie 2013/33/EU, Zulässigkeit des Vorbringens neuer Umstände im gerichtlichen Verfahren) informiert hat. c) Der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten begründet jedoch im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und führt deshalb auch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. aa) Eine Verletzung der Informationspflicht verstößt nicht gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies ergibt sich schon aus ihrer Herleitung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Informationspflicht nicht aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, sondern aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115/EG abgeleitet, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 65. Zudem gehört die Informationspflicht nicht zu den im Tenor der Entscheidung aufgezählten Gewährleistungen, die Voraussetzung dafür sind, dass die Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz verbunden werden darf. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 68. bb) Unabhängig davon, wie der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten nach nationalem Recht zu bewerten ist, steht Unionsrecht einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung allein aus diesem Grund entgegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 266; s.a. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU (M.G. u.a.) -, BayVBl. 2014, 140 Rn. 36 ff. (zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). (1) Die Informationspflichten sollen sicherstellen, dass die betroffenen Asylbewerber in Fällen, in denen - wie hier - die Ablehnung des Asylantrags und der Erlass der Abschiebungsandrohung zusammenfallen, von dem ihnen zustehenden wirksamen Rechtsbehelf, der vornehmlich ihrem Schutz gegen einen Verstoß gegen den durch Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 GrCh gewährleisteten Grundsatz der Nichtzurückweisung dient - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 54 -, effektiv Gebrauch machen können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 262 und 265; VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris Rn. 57. Damit betrifft die Informationspflicht des Bundesamts die Verteidigungsrechte der betroffenen Asylbewerber. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt nicht jede Regelwidrigkeit bei der Ausübung von Verteidigungsrechten während eines Verwaltungsverfahrens eine Verletzung dieser Verteidigungsrechte dar, so dass nicht jede derartige Regelwidrigkeit systematisch zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung führt. Vielmehr führt eine solche Regelwidrigkeit nur dann zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, wenn aufgrund der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falls feststeht, dass der Verfahrensfehler demjenigen, der sich auf ihn beruft, tatsächlich die Möglichkeit genommen hat, sich in solchem Maße besser zu verteidigen, dass dieses Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Anderenfalls wäre die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG beeinträchtigt. Denn zum einen hat die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und damit auch die Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach dem System der Richtlinie 2008/115/EG Priorität für die Mitgliedstaaten. Und zum anderen folgt aus dem zweiten und dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/155/EG, dass diese Richtlinie eine wirksame Rückkehr- und Rücknahmepolitik gewährleisten soll. Vgl. EuGH Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU (M.G.) -, BayVBl. 2014, 140, Rn. 39 bis 44 zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Verlängerung von Abschiebungshaft. (2) Bei Anlegung dieses Maßstabs lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller dadurch, dass das Bundesamt den ihm obliegenden Informationspflichten nicht nachgekommen ist, im vorliegenden Verfahren in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint und ihm unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Ghana angedroht. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten dem rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller die Möglichkeit genommen hat, weitere Argumente gegen die Ablehnung seines Asylantrags, die Verneinung von Abschiebungsverboten und seine Abschiebung nach Ghana vorzubringen, die das Bundesamt dazu veranlasst hätten, eine andere Entscheidung zu treffen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Vorbringens von nachträglich eingetretenen Umständen. Dass Gericht ist davon überzeugt, dass die Beachtlichkeit derartiger Umstände, die sich ohne weiteres aus § 77 AsylG ergibt, seinem Prozessbevollmächtigten bekannt ist. Soweit das Bundesamt es unterlassen hat, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er nicht abgeschoben werden darf, bevor über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden worden ist, ist darauf zu verweisen, dass weder das Bundesamt noch die für die Durchführung der Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde einen Versuch unternommen haben, ihn entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG vor diesem Zeitpunkt abzuschieben. Der Verstoß gegen Informationspflichten in puncto Inhaftierung und Fortgeltung der Rechte nach der Richtlinie 2013/33/EU kann sich schon deshalb nicht auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ausgewirkt haben, weil das Bundesamt weder über seine Inhaftierung noch über die Fortgeltung derartiger Rechte entschieden hat. Soweit das Bundesamt es unterlassen hat, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Ausreisefrist erst nach Erlass einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu laufen beginnen darf, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde. Aufgrund der vorstehend unter 6. c) dargelegten Rechtslage bedurfte es überhaupt keiner Verteidigung des Antragstellers gegen die vom Bundesamt rechtswidrig verfügte Ausreisefrist, weil diese gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und §§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG durch die Stellung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen wurde und mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses durch eine unionsrechtskonforme Ausreisefrist ersetzt wird. II. Soweit sich der Antrag auf die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung eines auf zehn Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, ist er ebenfalls unbegründet. Die auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützte Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestimmt, dass das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der - wie der Antragsteller - keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen kann. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung zu befristen (§ 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Bei der ersten Anordnung soll die Frist ein Jahr, im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Sätze 5 und 6 AufenthG). Danach steht dem Bundesamt sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob überhaupt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird, als auch hinsichtlich der Dauer der Befristung Ermessen zu. Dass das Bundesamt hier ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Anordnung entspricht dem Zweck des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und durch den mit der Möglichkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effekt einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken. Vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 38. Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots abzusehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie unterschreitet insbesondere die für die erstmalige Anordnung gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr. Gründe für eine weitere Verkürzung der Befristung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. III. Soweit sich der Antrag schließlich auf die in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, Rn. 42; Fricke, jurisPR-BVerwG 25/2018 Anm. 4 - Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, ist er ebenfalls unbegründet. Die auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat auch insoweit erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 11 AufenthG Rn. 31. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht vorliegen, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das Gefahrenabwehrinteresse für einen Normalfall ohne "gefahrerhöhende" Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Gesichtspunkte, die eine Verkürzung der festgesetzten Frist rechtfertigen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG.