Urteil
3 K 423/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0904.3K423.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige für das Sachgebiet „Silber, Gold und Platin ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten – Reiner Edelmetallschmuck“. Sie ist ausgebildete Einzelhandelskauffrau für Uhren und Schmuck und seit 1988 im elterlichen Juweliergeschäft mit angeschlossener Goldschmiede in C. angestellt. Mittlerweile ist sie auch geschäftsführend tätig. Im Jahr 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt zu werden. Das gewünschte Sachgebiet lautete damals zunächst „Edelsteine, Diamanten, Juwelen, Gold-, Silber-, Platinschmuck, Modeschmuck, antiker Schmuck & silbernes Gerät (Schalen, Leuchter, Bestecke, Devotionalien, sakrales Gerät)“. Zu den Antragsunterlagen reichte sie u.a. eine Liste mit Referenzen, Ausbildungszeugnisse, diverse Gutachten zur Bewertung von Schmuckstücken sowie diverse Fortbildungs- und Seminarbescheinigungen, welche u.a. ihre Teilnahme am „L. Fortbildungslehrgang Diamantenpraktikum 1“ bei der Förderungswerk L1. GmbH im Jahr 1984 (5 Tage), am Seminar „Platin-Verkauf“ bei der Platin Gilde International GmbH, am Seminar „Sachverständigenwesen I“ bei der Europäischen Akademie FBZ B. des Zentralverbands der Deutschen Goldschmiede, Silberschmiede und Juweliere (nachfolgend „FBZ B. “ genannt) im Jahr 2000 (3 Tage), am Seminar „Die Haftung und Versicherung des Sachverständigen“ beim Institut für Sachverständigenwesen e.V. im Jahr 2005 (1 Tag), am Seminar „Sachverständigenwesen II“ beim FBZ B. in 2011 (3 Tage), am Seminar „Sachverständigen-Seminar III – Sachkundeprüfung“ im Teilbereich Juwelier beim FBZ B. in 2011 (1 Tag) sowie am „Intensivseminar Edelsteinuntersuchung“ beim Uhren Schmuck Edelsteine Bildungszentrum Q. in 2014 (5 Tage) bestätigen. In der Folgezeit führten die Beteiligten intensive Diskussionen darüber, ob die von der Klägerin eingereichten Unterlagen – insbesondere die Nachweise zu den beim FBZ B. abgeleisteten Seminaren zum Sachverständigenwesen nebst Sachkundeprüfung – für den Nachweis der für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige notwendigen besonderen Sachkunde ausreichend seien. Im Jahr 2013 kam die Beklagte unter Bezugnahme auf Rücksprachen mit den entsprechenden IHK-Fachgremien Q. und J. -P1. zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine zusätzliche Überprüfung der besonderen Sachkunde durch ein IHK-Fachgremium verlangt werde. Die vorgelegten Gutachten erfüllten nicht die von der IHK geforderten Standards. Auch die Seminare zum Sachverständigenwesen nebst Sachkundeprüfung beim FBZ B. seien sehr handwerksorientiert und deckten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen der IHK nicht ab. Die Klägerin bat sodann um entsprechende Anmeldung zur Überprüfung ihrer Sachkunde beim IHK-Fachgremium J. -P1. , zuletzt im September 2016 unter Begrenzung des Sachgebiets auf „Schmuck aus Gold, Silber und Platin“ ohne Edelsteine. Die Beklagte ließ zunächst offen, ob die gewünschte Begrenzung möglich sei. Der Einladung des IHK-Fachgremiums J. -P1. zur „Überprüfung der Sachkunde für Juwelen und Gold- und Silberschmuck“ folgend erschien die Klägerin am 08.11.2016 zur Prüfung. Die sodann abgeleistete Prüfung umfasste die praktische Bestimmung von 20 Edelsteinen und Diamanten, die praktische Bestimmung von fünf Schmuckstücken sowie ein Fachgespräch mit der Prüfungskommission, wobei nach dem Ende des gemmologischen Teils der Prüfung das Sachgebiet auf erneute Bitte der Klägerin ausdrücklich auf „Schmuck aus Silber, Gold und Platin ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten – Reiner Edelmetallschmuck“ begrenzt und die Auswahl der noch zu bewertenden Schmuckstücke (Schmuckstücke ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten) entsprechend angepasst wurde. Im Sitzungsprotokoll vom 08.11.2016 wurde vermerkt, dass die Ergebnisse des gemmologischen Teils der Prüfung den besonderen Anforderungen für Sachverständige nicht genügten und die Ergebnisse des Teils der Prüfung zur Bestimmung von fünf Schmuckstücken und des Fachgesprächs den besonderen Anforderungen für Sachverständige genügten. In der folgenden Stellungnahme vom 09.11.2016 bescheinigte das Fachgremium der Klägerin in Bezug auf die Bestimmung der fünf Schmuckstücke und das Fachgespräch „hinreichende Kenntnisse“ in dem gewünschten – eingeschränkten – Sachgebiet „Schmuck aus Silber, Gold und Platin ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten – Reiner Edelmetallschmuck“, äußerte aber seine Bedenken insbesondere hinsichtlich des Bedarfs an Sachverständigenleistungen im Rahmen des gewünschten – eingeschränkten – Sachgebiets und hielt eine entsprechende Bestellung für nicht sinnvoll. Ein von der Klägerin vorgeschlagenes Vorgehen, bei Bewertungsanfragen, die auch Edelsteine umfassen würden, entsprechende andere Sachverständige hinzuzuziehen, widerspreche den Anforderungen an einen Sachverständigen. Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte die Beklagte die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Klägerin zur Sachverständigen für „Silber, Gold und Platin ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten – Reiner Edelmetallschmuck“ ab. Zu Begründung führte sie an, es fehle am Nachweis der besonderen Sachkunde. Insbesondere seien die Seminarbescheinigung des FBZ B. nicht ausreichend und die Überprüfung vor dem Fachgremium J. -P1. wegen Defiziten bei der praktischen Bestimmung von Edelsteinen und Diamanten sowie bei der Bewertung von Schmuckstücken insgesamt nicht erfolgreich gewesen. Die Frage des Bedarfs an Sachverständigenleistungen auf dem gewünschten Sachgebiet könne vor diesem Hintergrund offen bleiben. Die Klägerin hat am 19.01.2017 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde für das begehrte Sachgebiet erbracht. Bereits im Rahmen des drei Termine umfassenden Seminars für das Sachverständigenwesen beim FBZ B. habe sie eine eintägige Prüfung absolviert. Dabei habe sie verschiedene Steine und deren Verarbeitung prüfen, ein Schmuckstück nach seinem Wert und der Qualität von daran vorgenommenen Reparaturen bewerten, ein Gutachten erstellen und an einer Simulation einer Sachverständigenbefragung vor Gericht teilnehmen müssen. Zudem habe sie die geforderte Überprüfung der besonderen Sachkunde vor dem IHK-Fachgremium J. -P1. nach den insoweit eindeutigen Aussagen des Fachgremiums in der Prüfung und der Dokumentation im Sitzungsprotokoll bestanden. Die Beklagte könne nicht auf eine Sachkundeprüfung bei einer externen Stelle wie dem IHK-Fachgremium J. -P1. verweisen, um anschließend von dem dort festgestellten Ergebnis ohne die notwendige eigene fachliche Kompetenz abzuweichen. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid auf die Ergebnisse der Bewertung der Schmuckstücke abstelle, müsse beachtet werden, dass es in der Branche für ein und dasselbe Schmuckstück aufgrund des Einflusses von Angebot und Nachfrage nicht „den Wert“ gebe und gewisse Schwankungen normal seien. Im Übrigen habe ihr die Geschäftsführung der Beklagten in einem Gespräch am 07.02.2012 zugesagt, dass sie bei Ablegen und Bestehen einer entsprechenden Sachkundeprüfung zur Sachverständigen bestellt würde. Neben dem Nachweis der besonderen Sachkunde lägen auch die weiteren Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige vor. Es bestehe insbesondere ein entsprechender Bedarf; ein Sachverständiger für das gleiche Sachgebiet unter Ausklammerung des Punktes „Edelsteine“ sei bereits vereidigt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2016 zu verpflichten, sie zur Sachverständigen auf dem Gebiet „Silber, Gold und Platin ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten – Reiner Edelmetallschmuck“ öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zunächst Bezug auf die Begründung ihres Bescheids vom 19.12.2016. Ergänzend trägt sie vor, nicht nur die bei der Überprüfung durch das IHK-Fachgremium J. -P1. erkennbaren fachlichen Defizite bei der Bewertung von Schmuckstücken stünden dem Nachweis der besonderen Sachkunde entgegen, sondern auch die im Übrigen eingereichten Unterlagen. Die eingereichten Gutachten zur Bewertung von Schmuckstücken seien zum Teil sehr alt, entsprächen nicht den geforderten Standards (oft nur reine Messungen und kurze Erläuterungen ohne Benennung der Messgeräte) und ließen die Urheberschaft nicht immer erkennen. Ebenso könne keine generelle Anerkennung von absolvierten Fortbildungen und Seminaren erfolgen, denn es obliege allein der bestellenden Körperschaft, die besondere Sachkunde zu prüfen. Zudem komme es entgegen den Ausführungen der Klägerin auch auf die persönliche Eignung an. Die Reaktionen der Klägerin im Verwaltungsverfahren ließe zumindest die notwendige Besonnenheit vermissen. Am 19.06.2019 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden, bei welchem insbesondere der Sach- und Streitstand hinsichtlich des Nachweises der besonderen Sachkunde ausführlich erörtert worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ihre öffentliche Bestellung und Vereidigung Sachverständige für das Sachgebiet „Silber, Gold und Platin ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten – Reiner Edelmetallschmuck“. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige ist § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO i.V.m. der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (nachfolgend „Sachverständigenordnung“ genannt). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO sind Personen, die als Sachverständige auf dem Gebiet der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Dabei werden einem Sachverständigen mit der öffentlichen Bestellung diejenigen Eigenschaften amtlich bestätigt, die für seinen beruflichen Erfolg entscheidend sind: fachliche Kompetenz und persönliche Integrität. Daraus ergibt sich ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung gegenüber denjenigen Sachverständigen, die auf keine staatliche Anerkennung ihrer Kompetenz verweisen können. Wer Sachverstand benötigt, wird sich im Zweifelsfall zunächst an öffentlich bestellte Sachverständige wenden. Den Gerichten wird dies sogar in den Prozessordnungen ausdrücklich vorgeschrieben; sie sollen Gutachten nach Möglichkeit bei öffentlich bestellten Sachverständigen anfordern (§ 404 Abs. 2 ZPO; § 98 VwGO). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 – 1 BvR 298/86 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2017 – 4 B 799/16 –, juris, Rn. 11. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Nachweis der besonderen Sachkunde. Der Nachweis der besonderen Sachkunde kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf jede geeignete Weise erbracht werden. Er ist aber nicht schon dadurch geführt, dass der Antragsteller seinen Beruf bisher fachlich ordnungsgemäß ausgeübt hat oder schon als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig war. Es bedarf des Nachweises erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten; ohne diesen Nachweis wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis ihrer Berufskollegen herauszuheben. Wenn die von einem Antragsteller vorgelegten Sachkundenachweise dazu nicht ausreichen, so darf ihn die IHK auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 – 1 C 10.88 –, juris, Rn. 15 f., und Beschluss vom 28.05.2014 – 8 B 61.13 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2017 – 4 B 799/16 –, juris, Rn. 13. Aus einer Feststellung der besonderen Sachkunde des Bewerbers durch das angerufene Fachgremium allein erwächst noch kein Anspruch auf eine Bestellung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.06.2015 – 3 A 515/13 –, juris, Rn. 8. Vielmehr hat die IHK den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Sachkunde, welcher in einer in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassenen Satzung konkretisiert ist, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er diese Anforderungen erfüllt. Dabei muss die IHK in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt. Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Sachkunde gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 – 1 C 10.88 –, juris, Rn. 15 f., und Beschluss vom 28.05.2014 – 8 B 61.13 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2017 – 4 B 799/16 –, juris, Rn. 13. Die nach § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassene Sachverständigenordnung der Beklagten bestimmt insoweit, dass erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten zu erbringen, nachzuweisen sind (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Sachverständigenordnung). Zur Überprüfung der Voraussetzungen können Referenzen, vom Antragsteller erstattete Gutachten, Stellungnahmen fachkundiger Dritter, Fachgremien und weitere Erkenntnisquellen genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Sachverständigenordnung). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin den Nachweis der besonderen Sachkunde – d.h. der erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten – für das beantragte Sachgebiet „Silber, Gold und Platin ohne Juwelen, Edelsteine und Diamanten – Reiner Edelmetallschmuck“ nicht erbracht. Die Auffassung der Beklagten, die eingereichten und aus den Jahren 2004 bis 2010 stammenden Gutachten zur Bewertung von Schmuckstücken als nicht ausreichend für den Nachweis der besonderen Sachkunde zu bewerten (vgl. Bl. 111 der Beiakte und Bl. 34 der Gerichtsakte), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die teilweise bereits unklare Urheberschaft sowie die teilweise mangelnde Relevanz für das beantragte Sachgebiet. So ist bei fünf der zehn Gutachten eine eindeutige Zuordnung zur Klägerin als Urheberin nicht möglich, da insoweit der Briefkopf der Mutter der Klägerin (C1. T1. ) verwendet wurde und auch ein ggf. konkretisierender Namenszug der Klägerin fehlt (Bl. A 1-3, A 28-63, A 102-105, A72-86 und A 87-96 der Beiakte). Ungeachtet der Frage der tatsächlichen Urheberschaft der Gutachten ist die eindeutige Erkennbarkeit der Urheberschaft als eine an ein Gutachten zu stellende Mindestanforderung anzusehen (vgl. auch § 12 Abs. 2 der Sachverständigenordnung). Die übrigbleibenden und eindeutig der Klägerin zuzuordnenden fünf Gutachten vermögen den Nachweis der besonderen Sachkunde nicht zu erbringen. Je zwei Gutachten betrafen ausschließlich lose Steine (Bl. A 97 und A 64-66 der Beiakte) bzw. gefasste Steine (Brillant- bzw. Diamantringe, Bl. A 67-77 und 102 der Beiakte) und damit Sachgebiete, die gerade nicht vom beantragten Sachgebiet umfasst sein sollen. Eigene, für das beantragte Sachgebiet relevante Gutachten der Klägerin liegen somit nicht in ausreichender Anzahl und Qualität vor. Die Fortbildungs- und Seminarbescheinigungen belegen die geforderte besondere Sachkunde ebenfalls nicht. Von Relevanz sind hier mit Blick auf das eingeschränkte Sachgebiet die Teilnahme der Klägerin am „Sachverständigen-Seminar I“, am „Sachverständigen-Seminar II“ und am „Sachverständigen-Seminar III – Sachkundeprüfung“ beim FBZ B. mit einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 7 Tagen. Nach dem Fortbildungsprogramm 2012 des FBZ B. dürften zu den Seminarinhalten beim „Sachverständigen-Seminar I“ die rechtlichen Grundlagen des Sachverständigenwesens bei der IHK und der HWK (u.a. Sachverständigenordnungen, Bestellungsvoraussetzungen), Gutachtentechnik und Gutachtenanforderungen, Datenermittlung, Bewertungsfragen und Übungen (Bl. 59 der Beiakte, dort S. 14 der Broschüre), beim „Sachverständigen-Seminar II“ die Rolle des Sachverständigen vor Gericht, Besonderheiten bei der Erstellung von Gegengutachten und Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung (Bl. 59 der Beiakte, dort S. 16 der Broschüre) und beim „Sachverständigen-Seminar III – Sachkundeprüfung“ die Prüfung verschiedener Steine und deren Verarbeitung, die Bewertung eines Schmuckstücks nach seinem Wert und der Qualität der Ausführung von daran vorgenommenen Reparaturen sowie die Erstellung eines Gutachtens und die Simulation einer Sachverständigenbefragung vor Gericht gezählt haben. Die bloße Teilnahme an Seminaren führt nicht zwangsläufig zum nachweislichen Erwerb der besonderen Sachkunde für das beantragte Sachgebiet führt. Vielmehr kommt entscheidend auf die Qualität der praktischen Umsetzung der im Seminar präsentierten Inhalte an. Aussagen dazu trifft aber lediglich die Bescheinigung zum „Sachverständigen-Seminar III – Sachkundeprüfung“. Zwar hat die Klägerin danach die angebotene „Sachkundeprüfung“ bestanden. Dies vermag den Nachweis der besonderen Sachkunde jedoch nicht zu begründen, denn bereits der Inhalt der „Sachkundeprüfung“ ist für das beantragte Sachgebiet nur teilweise relevant und die konkrete Qualität der gezeigten Leistung ist unbekannt. Schließlich führen auch die Ergebnisse der Überprüfung der besonderen Sachkunde vor dem Fachgremium der IHK-J. -P1. nicht zum Nachweis der besonderen Sachkunde, d.h. von erheblich über dem Durchschnitt liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten. Vor dem Hintergrund des hier beantragten eingeschränkten Sachgebiets sind allein die Prüfungsteile relevant, die sich auf die praktische Bestimmung von Schmuckstücken sowie das Fachgespräch mit der Prüfungskommission beziehen. Zwar hält das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2016 insoweit jeweils als Ergebnis „Die Kentnisse genügen den besonderen Anforderungen für Sachverständige: ja /nein“ fest und die Stellungnahme vom 09.11.2016 bescheinigt „hinreichende Kenntnisse“. Die zu diesem Ergebnis führenden Überlegungen sind allerdings weder bekannt noch nachvollziehbar. Hinsichtlich des Fachgesprächs finden sich weder im Sitzungsprotokoll vom 08.11.2016 noch in der Stellungnahme vom 09.11.2016 inhaltliche Ausführungen zum Gespräch oder eine Begründung der Bewertung. Hinsichtlich der praktischen Bestimmung der fünf Bewertungsschmuckstücke liegen zwar die Prüfungsunterlagen vor. Diese tragen indes aufgrund der daraus ersichtlichen und nicht unerheblichen Defizite die vom Fachgremium vorgenommene Bewertung nicht. Die Bestimmung der fünf Bewertungsschmuckstücke diente dem Nachweis der Kenntnisse über Herstellungsverfahren, Techniken, Materialien und Handelswerte (Bl. 231 der Beiakte). Dabei waren insbesondere der jeweilige Feingehalt zu bestimmen, die Herstellungsart zu beurteilen und die Juweliereinkaufs- und Juwelierverkaufswerte zu bestimmen und entsprechende Befundbögen zu erstellen (Bl. 231 der Beiakte). Bei Sichtung der von der Klägerin gefertigten Befundbögen ergeben sich bei der Bewertung der überwiegenden Anzahl der Schmuckstücke nennenswerte Defizite. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Bestimmung des Materials und seiner Verarbeitung als auch in Bezug auf die zu schätzenden Juweliereinkaufs- und Juwelierverkaufswerte – letzteres auch dann, wenn man bei den von der Klägerin ohne eine Brutto- oder Nettobetragskennzeichnung angegebenen Werten von dem jeweils für sie günstigeren Wert ausgeht. Bei dem Schmuckstück Nr. 1 verzichtete die Klägerin auf eine eindeutige Materialzuordnung und stellte mehrere Alternativen in den Raum (750er Beschichtung aus Roségold oder 750er Roségold statt 750er Rotgold) und lag selbst bei Zugrundelegung der Massivgoldvariante deutlich neben dem vorgesehenen Juweliereinkaufswert (120,00 € statt 231,23 zzgl. MwSt) und dem vorgesehenen Juwelierverkaufswert (298,00 € statt 420,00-504,00 € zzgl. MwSt) (Bl. 231 und 237 der Beiakte). Bei dem Schmuckstück Nr. 3 wertete die Klägerin das Material als 925er Silber oxidiert („dunkel gemacht“), ohne jedoch die Ruthenierung (Veredelung von Silber durch Beschichtung mit dem Platinmetall Ruthenium) zu erkennen, und lag auch deutlich neben dem vorgesehenen Juweliereinkaufswert (120,00 € statt 511,79 zzgl. MwSt) und dem vorgesehenen Juwelierverkaufswert (298,00 € statt 588,00-840,00 € zzgl. MwSt) (Bl. 230 und 234 der Beiakte). Bei dem Schmuckstück Nr. 4 wurde die genaue Goldlegierung nicht erkannt (Gold statt Gelbgold) und der vorgesehene Juwelierverkaufspreis verkannt (4.500,00 € statt 2.352,00-2.941,00 € zzgl. MwSt) (Bl. 230 und 233 der Beiakte). Bei dem Schmuckstück Nr. 5 lag die Klägerin mit ihren Einschätzungen ebenfalls deutlich neben dem vorgesehenen Juweliereinkaufspreis (1.000,00 € statt 640,00 € zzgl. MwSt) und dem vorgesehenen Juwelierverkaufspreis (2.200,00 € statt 865,00-1.422,00 € zzgl. MwSt) (Bl. 230 und 232 der Beiakte). Für den Nachweis der besonderen Sachkunde im Sinne von erheblich über dem Durschnitt liegende Fähigkeiten und Kenntnisse reicht dies nicht aus. Aus dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin, die Geschäftsführung der Beklagten habe ihr für den Fall des Bestehens der Überprüfung der besonderen Sachkunde vor dem IHK-Fachgremium die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige mündlich zugesagt, ergibt sich nichts anderes. Für einen etwaigen Anspruch aus einer solchen Zusage fehlt es bereits an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Schriftform. Auf die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der Sachverständigenordnung der Beklagten, insbesondere die Frage des Bedarfs an Sachverständigenleistungen für das beantragte Sachgebiet, kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Die Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.