Beschluss
8 B 61/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; es besteht kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.
• Die Überprüfung der besonderen Sachkunde nach § 36 GewO ist kein Prüfungsverfahren im Rechtssinne; die von Bestellungsbehörden hinzugezogenen Fachgremien sind beratend und nicht bindend.
• Gerichte sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Sachkunde uneingeschränkt überprüfungsbefugt und müssen bei fehlender eigener Sachkunde zur Sachaufklärung Sachverständige hinzuziehen (§§ 86, 98 VwGO; §§ 402 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision bei Ablehnung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; es besteht kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO. • Die Überprüfung der besonderen Sachkunde nach § 36 GewO ist kein Prüfungsverfahren im Rechtssinne; die von Bestellungsbehörden hinzugezogenen Fachgremien sind beratend und nicht bindend. • Gerichte sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Sachkunde uneingeschränkt überprüfungsbefugt und müssen bei fehlender eigener Sachkunde zur Sachaufklärung Sachverständige hinzuziehen (§§ 86, 98 VwGO; §§ 402 ff. ZPO). Der Kläger beantragte bei der Beklagten nach § 36 GewO die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger des Bauwesens. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger den Nachweis besonderer Sachkunde nicht erbracht habe. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger rügte daraufhin vielfältige Revisionszulassungsgründe, insbesondere grundsätzliche rechtliche Fragen zur Prüfungsqualität, zur Rolle hinzugezogener Fachgremien und zur Berücksichtigung von Zertifikaten, sowie Verfahrensmängel im Berufungsprozess. • Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht dargetan: Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung, an prozessordnungsgemäß dargestellter Divergenz und an erheblichen Verfahrensmängeln. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Allgemeine oder mehrfachdeutige Verfassungsfragen werden nicht genügend konkretisiert; der Kläger nennt keine abstrakten bundesrechtlichen Maßstäbe, die klärungsbedürftig wären. • Zur Divergenz: Die angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BVerwG betreffen andere Prüfungsordnungen und es ist kein Widerspruch abstrakter Rechtssätze substantiiert aufgezeigt (§§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 3 VwGO). • Zur Verfahrensrüge: Das Berufungsurteil ist hinreichend begründet (§ 117 Abs. 2, Abs. 4 VwGO); es liegen keine Verletzungen der Aufklärungs- und Gehörsrechte vor (§§ 86,108 VwGO; Art. 103, 19 Abs.4 GG). • Rechtliche Bewertung der Sachkundekontrolle: Die Überprüfung besonderer Sachkunde nach § 36 GewO ist prüfungsähnlich, aber kein Prüfungsverfahren im Rechtssinne; Fachgremien liefern Gutachten mit beratender Wirkung, an die die Behörde nicht gebunden ist. • Gerichtliche Kontrolle: Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs besonderer Sachkunde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar; Gerichte müssen bei fehlender eigener Fachkompetenz Sachverständige hinzuziehen (§ 86 Abs.1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO). • Zu Zertifizierungen: Zertifizierungen und verwandte Nachweise können berücksichtigt werden, begründen jedoch keinen unmittelbaren Bestellungsanspruch; weitergehende verfassungs- oder unionsrechtliche Probleme werden nicht substantiiert geltend gemacht. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Nachweis besonderer Sachkunde nach § 36 GewO nicht erbracht hat, und die Einordnung der Prüfungsähigkeit sowie die Würdigung vorgelegter Gutachten und Zertifikate erfolgte rechtlich überprüfbar. Die Rolle der von der Behörde hinzugezogenen Gremien ist rein beratend; die Behörde muss die Anforderungen an besondere Sachkunde eigenverantwortlich bestimmen und anwenden, was gerichtlich kontrolliert werden kann. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.