Beschluss
4 B 799/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0406.4B799.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.6.2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.6.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Antragstellerin als Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über den Ablauf des 31.1.2016 hinaus weiter zu erneuern, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit ihrem Begehren erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2014 – 5 B 226/14 –, DVBl. 2014, 1598 = juris, Rn. 5 ff., jeweils m. w. N. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927 = juris, Rn. 26. Nach diesen Maßstäben kommt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Erfolg der Hauptsache ist auch bei der gebotenen eingehenden Prüfung bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass es schon an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt (dazu 1.). Auch eine Folgenabwägung führt nicht zu der begehrten vorläufigen öffentlichen Bestellung und Vereidigung der Antragstellerin als Sachverständiger (dazu 2.). 1. Nach § 36 Abs. 1 GewO können Personen auf den Gebieten der Wirtschaft nur dann als Sachverständige öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung ersichtlich sind. Damit werden einem Sachverständigen mit der öffentlichen Bestellung diejenigen Eigenschaften amtlich bestätigt, die für seinen beruflichen Erfolg entscheidend sind: fachliche Kompetenz und persönliche Integrität. Daraus ergibt sich ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung gegenüber denjenigen Sachverständigen, die auf keine staatliche Anerkennung ihrer Kompetenz verweisen können. Wer Sachverstand benötigt, wird sich im Zweifelsfall zunächst an öffentlich bestellte Sachverständige wenden. Den Gerichten wird dies sogar in den Prozessordnungen ausdrücklich vorgeschrieben; sie sollen Gutachten nach Möglichkeit bei öffentlich bestellten Sachverständigen anfordern (§ 404 Abs. 2 ZPO; § 98 VwGO). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 –, BVerfGE 86, 28 = juris, Rn. 38. Der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf jede geeignete Weise erbracht werden. Er ist aber nicht schon dadurch geführt, dass der Antragsteller seinen Beruf bisher fachlich ordnungsgemäß ausgeübt hat oder schon als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig war. Es bedarf des Nachweises erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten; ohne diesen Nachweis wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis ihrer Berufskollegen herauszuheben. Wenn die von einem Antragsteller vorgelegten Sachkundenachweise dazu nicht ausreichen, so darf ihn die Industrie- und Handelskammer (IHK) auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Sie hat vielmehr den unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“, wenn dieser in einer diesbezüglichen, in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassenen Satzung konkretisiert ist, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er diese Anforderungen erfüllt. Dabei muss die IHK in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt. Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Sachkunde“ gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1990 – 1 C 10.88 –, Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 = juris, Rn. 15 ff., m. w. N., und Beschluss vom 28.5.2014 – 8 B 61.13 –, juris Rn. 7, m. w. N. Nach Aktenlage hält auch der Senat den Nachweis der besonderen Sachkunde der Antragstellerin nach diesen Maßstäben bisher nicht für erbracht. Er ergibt sich nach den genannten rechtlichen Maßstäben nicht schon aus ihrer Bestellung als ehrenamtliche Gutachterin des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt L. , weil diese formale Bestellung eine Nachweisführung gegenüber der Antragsgegnerin nicht ersetzt. Auf sich beruhen kann, ob die Kritikpunkte der von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Fachgremiumsmitglieder gegen die ordnungsgemäße Erstellung der von der Antragstellerin vorgelegten vier Verkehrswertgutachten im Einzelnen berechtigt oder von der Antragstellerin in ihren ergänzenden Stellungnahmen entkräftet worden sind. Insoweit hat die Antragstellerin gegen den zentralen Vorhalt, ihre Gutachten müssten aus sich heraus für Laien nachvollziehbar und für Fachleute nachprüfbar sein, gerade auch ausgeführt, dass sich die Nachvollziehbarkeit etwa aus Fußnoten und erläuternden Hinweisen in ihren Gutachten ergibt. Hierauf sind die Antragsgegnerin oder die Fachgremiumsmitglieder im Einzelnen nicht weiter eingegangen. Die fachliche Richtigkeit hat sie insbesondere mit dem jeweiligen (teilweise beschränkten) Gutachtenauftrag und der Schlüssigkeit ihres Ansatzes anhand des jeweils herangezogenen Berechnungsmodells oder der Erläuterung der Rechts- bzw. Erkenntnislage verteidigt. Gerade bezogen auf die Frage, ob und inwieweit ein Gutachten nachvollziehbar sein muss, genügen die Stellungnahmen der Fachgremiumsmitglieder selbst nicht den strengen Maßstäben, die sie an die Gutachten der Antragstellerin anlegen. Im Übrigen attestiert der Gutachter Dr.-Ing. U. der Antragstellerin trotz der von ihm beanstandeten Mängel durchaus auch positive Ansätze einer üblichen Gutachtenbearbeitung. Selbst wenn die Antragstellerin die überprüften Verkehrswertgutachten ordnungsgemäß erstellt und die fachlichen sowie auf die Darstellung bezogenen Kritikpunkte der Fachgremiumsmitglieder hiergegen jeweils entkräftet haben sollte, reichen sie zum Nachweis der besonderen Sachkunde nicht aus. Auch dann lägen dem Senat zur Beurteilung ihrer gerichtlich voll überprüfbaren besonderen Sachkunde lediglich vier Verkehrswertgutachten vor, die der Sachverständige Dr.-Ing. U. in seiner Stellungnahme vom 22.9.2015 sämtlich als solche bezeichnet hat, die ein niedriges Anforderungsniveau aufweisen und deshalb keine hohen Anforderungen an einen Sachverständigen stellen. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt und (schon) deshalb die vorgelegten Gutachten als Nachweis der besonderen Sachkunde für ungeeignet gehalten. Auf die weiteren Einwände der Antragstellerin zu einzelnen Kritikpunkten der Fachgremiumsmitglieder kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso muss den in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen nicht weiter nachgegangen werden. Die Einwände der Antragstellerin gegen die fehlende Eignung der vorgelegten Gutachten mit nur einem geringen Anforderungsniveau zum Nachweis besonderer Sachkunde, auf die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Ausgehend von der gutachtlichen Einschätzung des geringen fachlichen Anspruchsniveaus hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin in einem Gespräch am 19.10.2015 und ihrem Schreiben vom 21.10.2015 nachvollziehbar die Vorlage von drei weiteren Gutachten abverlangt. Diese sollten einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufweisen und auch diejenigen Themenbereiche und Fragestellungen umfassen, die von den Fachgremiumsmitgliedern in fachlicher Hinsicht kritisiert worden waren. Möglichst eines der Gutachten sollte eine Wertermittlung unter Einbeziehung von Lasten und Beschränkungen aus Abteilung II des Grundbuchs zum Gegenstand haben. Auch wenn die Antragsgegnerin zunächst selbst aus einer umfangreichen Liste vier Gutachten ausgesucht hatte, ohne den jeweiligen Schwierigkeitsgrad zu kennen, war es nach fachlicher Überprüfung und der hierdurch gewonnenen Erkenntnis eines zu geringen Anspruchsniveaus sachgerecht und verhältnismäßig, der Antragstellerin abzuverlangen, von ihr ausgewählte schwierigere Gutachten vorzulegen, um ihre besondere Sachkunde zu belegen. Die Antragstellerin hatte seinerzeit in ihrem Anwaltsschreiben vom 2.11.2015 zwar unter Hinweis auf hohen Arbeitsaufwand um Überprüfung gebeten, ob weitere Gutachten notwendig sind. Allerdings hat sie keine durchgreifenden Einwände gegen die gutachtliche Bewertung erhoben, die vorgelegten Gutachten wiesen ein solch geringes Anforderungsniveau auf, dass mit ihnen der Nachweis besonderer Sachkunde (ohnehin) nicht geführt werden könne. Insoweit bleiben ihre Einwände unsubstantiiert und unbeachtlich, als sie lediglich geltend macht, ein Sachverständiger könne nur solche Gutachten vorlegen, die er erstellt habe, und es gebe keinen durch Rechtsvorschrift oder anderweitig verbindlich vorgegebenen Maßstab für den Schwierigkeitsgrad von Verkehrswertgutachten; schließlich hätten die beurteilten vier Gutachten den Fachgremiumsmitgliedern Gelegenheit geboten, gravierende Fachfehler zu begehen und erstaunliche Lücken im notwendigen Fachwissen zu offenbaren. All diese Einwände stellen die Beurteilung, es habe sich um Gutachtenaufträge mit einem geringen Anspruchsniveau gehandelt, nicht in Frage. Der von der Antragstellerin vermisste rechtliche Maßstab ergibt sich aus § 36 Abs. 1 GewO und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach – wie ausgeführt – erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Dies erfordert zumindest auch die Vorlage von Gutachten über überdurchschnittlich schwierige Gutachtenaufträge. Sofern die Antragstellerin derartige Gutachten bisher nicht erstellt haben sollte, müsste sie den erforderlichen Nachweis ggf. anderweitig erbringen. Ob auch andere Gutachter bei diesen Aufgabenstellungen möglicherweise fachlich fehlerhaft vorgegangen sein mögen, lässt für sich genommen keinen ausreichenden und belastbaren Rückschluss auf einen von diesen selbst nicht festgestellten erhöhten Schwierigkeitsgrad zu. Fehlt es damit bereits an Leistungsnachweisen der Antragstellerin, die ihre besondere Sachkunde belegen können, ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin zur Überprüfung der besonderen Sachkunde der Antragstellerin nicht das hierfür eingerichtete „Fachgremium zum Begutachtung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen auf dem Gebiet ‚Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken‘“ in der Zusammensetzung nach § 5 seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung von Januar 1999 eingeschaltet hat. 2. Bei dieser Sachlage ermöglicht auch eine bei offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung keine vorläufige Bestellung der Antragstellerin bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache. Das Regelungsziel des § 36 GewO besteht nach einhelliger Ansicht darin, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten, ohne schwierige und zeitraubende Nachforschungen über den Ruf und die Eignung eines Gutachters anstellen zu müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 –, BVerfGE 86, 28 = juris, Rn. 52. Sind aber zur sicheren Beurteilung der besonderen Sachkunde der Antragstellerin nach Aktenlage noch weitere Sachverhaltsaufklärungen erforderlich, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgenommen werden können, so widerspräche die begehrte vorläufige Bestellung dem Regelungsziel. Zudem ist es der Antragstellerin zumutbar, auf die öffentliche Bestellung als Sachverständige so lange zu verzichten, bis ihre besondere Sachkunde sicher nachgewiesen ist. Dies gilt umso mehr, als sie selbst der Antragsgegnerin die von dieser schon im Oktober 2015 nachvollziehbar für erforderlich gehaltene ergänzende Überprüfung anhand weiterer aussagekräftigerer Gutachten bisher nicht ermöglicht hat. Das Drängen der Antragstellerin auf eine detaillierte Aufarbeitung aller Einzelkritikpunkte an Gutachten, für deren Erstellung nur ein geringes Anforderungsniveau erforderlich war, geht deshalb zu ihren Lasten. Diese Aufarbeitung war im Ansatz für die erforderliche Nachweisführung nicht geeignet, so dass es einer sachgerechten Verfahrensführung durch die Antragsgegnerin entsprach, den hierfür aufzubringenden Arbeitsaufwand zu vermeiden und der Antragstellerin alternative Wege zu eröffnen. An der Zumutbarkeit der weiteren Sachverhaltsermittlung ohne vorläufige öffentliche Bestellung als Sachverständige für die Antragstellerin ändert auch der hohe Anteil an Gerichtsgutachten unter ihren Gesamtaufträgen nichts. Als einfache Gutachterin kann sie vorübergehend weiterhin tätig sein. Sofern sich durch das Auslaufen ihrer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger schon Anfang 2016 die Zahl der Gerichtsgutachten verringern sollte, ist der Antragstellerin zuzumuten, ihr Geschäftsfeld umzustellen, solange ihr der überzeugende Nachweis besonderer Sachkunde noch nicht gelungen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.