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Urteil

10 K 2747/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:1113.10K2747.19A.00
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Leitsätze

1. Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht erst bei Vorliegen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen für Fälle gesunder, arbeitsfähiger Männer erreicht. Vielmehr ist bei Kindern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, dass diese besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.

2. Jedenfalls derzeit weist das italienische Asylsystem systemische Schwachstellen für Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, auf, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen.

3. Aufgrund dessen dürfen Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nur bei Vorliegen einer aktuellen und belastbaren individuellen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass für sie nach ihrer Ankunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. Derzeit fehlt es an einer solchen Zusicherung.

Tenor

Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. und 29. August 2019 werden aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht erst bei Vorliegen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen für Fälle gesunder, arbeitsfähiger Männer erreicht. Vielmehr ist bei Kindern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, dass diese besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht. 2. Jedenfalls derzeit weist das italienische Asylsystem systemische Schwachstellen für Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, auf, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen. 3. Aufgrund dessen dürfen Familien mit Kindern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nur bei Vorliegen einer aktuellen und belastbaren individuellen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass für sie nach ihrer Ankunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. Derzeit fehlt es an einer solchen Zusicherung. Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. und 29. August 2019 werden aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die durch aserbaidschanische Personalpapiere ausgewiesenen Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der am 00.00.0000 geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 21. Mai 2019 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. Juni 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Am 14. und 25. Juni 2019 durchgeführte Eurodac-Abfragen zu den Klägern zu 1. und 2. ergaben keine Treffer. Eine Abfrage der VIS-Datenbank ergab, dass den Klägern zu 1. bis 4. von einer italienischen Behörde vom 18. Mai bis 9. Juni 2019 gültige Visa ausgestellt wurden. Die an die italienischen Behörden gerichteten Aufnahmegesuche blieben unbeantwortet. Mit Bescheiden vom 28. und 29. August 2019, den Klägern zu 1. und 2. am 2. September 2019 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate (Klägerinnen zu 1., 3. und 4.) bzw. 30 Monate (Kläger zu 2.) ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung der Bescheide führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylanträge der Kläger seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, weil nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern Italien für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig sei. Hiergegen haben die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. am 4. September 2019 und der Kläger zu 2. am 9. September 2019 die bei Gericht zunächst unter den Aktenzeichen 10 K 2747/19.A und 10 K 2839/19.A geführten Klagen erhoben und zusätzlich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gestellt. Sie beantragen, die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. und 29. August 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen, und nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Mit Beschlüssen vom 5. und 10. September 2019 - 10 L 995/19.A – und -10 L 1019/19.A - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet. Mit Beschluss vom 13. November 2019 hat das Gericht die Verfahren 10 K 2747/19.A und 10 K 2839/19.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 10 K 2747/19.A fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Sachverständige S. von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer mit Kindern vernommen. Bezüglich ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 2747/19.A, 10 K 2839/19.A, 10 L 995/19.A und 10 L 1019/19.A sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (5 Dateien) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 zu entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). B. Die Klagen haben Erfolg. Sie sind mit dem im Klageantrag enthaltenen Anfechtungsbegehren zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die innerhalb der Wochenfrist der §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG erhobenen Klagen sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sei, ist allein eine Anfechtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162, Rn. 14 mit ausführlicher Begründung. II. Die Klagen sind auch begründet. Die Bescheide des Bundesamts vom 28. und 29. August 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dies gilt zunächst für die unter Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide verfügte Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig. Diese Regelung lässt sich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; im Folgenden: VO 604/2013) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Zwar ist Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig [a)]. Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht aufgrund des Ablaufs von Fristen auf die Beklagte übergegangen [b)]. Jedoch entfällt die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, weil die Lebensbedingungen in Italien für Familien mit Kindern, auch wenn diese in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, systemische Schwachstellen aufweisen [c)] und keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, so dass gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 604/2013 die Beklagte zuständig geworden ist. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide trotz bestehender Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger sind diese auch in ihren Rechten verletzt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6. a) Italien ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Ist - wie hier - ein Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21 VO 604/2013 durchzuführen, bestimmt sich die Zuständigkeit ‑ anders als im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 VO 604/2013 - anhand der Kriterien gemäß Art. 8 ff. VO 604/2013. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 (H. und R.) -, juris Rn. 68. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 werden Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Nur wenn anhand dieser Kriterien nicht bestimmt werden kann, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist grundsätzlich von der Situation auszugehen, die in dem Zeitpunkt vorlag, in dem zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013). Danach ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Dies folgt für die Kläger zu 1. und 2. mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 VO 604/2013. Nach dieser Norm ist dann, wenn ein Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies ist hier der Fall. Die Kläger zu 1. und 2. haben nur in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Bundesamt am 14. und 25. Juni 2019 durchgeführten Eurodac-Anfragen für sie keinen Treffer ergeben haben. Ein solcher Treffer besteht aus der Länderkennung (z.B. IT für Italien) und einer mehrstelligen Zahlen- und/oder Buchstabenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für "illegale Einreise" ohne Stellung eines solchen Antrags steht. Vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 1, sog. Eurodac-VO); Bundesamt, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1. In Deutschland haben die Kläger zu 1. und 2. am 14. bzw. 25. Juni 2019 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ein solcher Antrag gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in Deutschland: dem Bundesamt - ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern bereits dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihm nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 75 ff. Dementsprechend ist ein Antrag auf internationalen Schutz bereits dann gestellt, wenn dem Bundesamt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), ein Ankunftsnachweis oder ein vergleichbares Dokument übermittelt oder ihm die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind. Anhand der in einem solchen Dokument enthaltenen Informationen hat das Bundesamt zuverlässig Kenntnis darüber erlangt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachgesucht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 – 11 A 1810/15.A -, juris Rn. 15 ff. zur BüMA. Danach haben die Kläger spätestens am 14. bzw. 25. Juni 2019 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. An diesem Tag haben dem Bundesamt alle wesentlichen Informationen vorgelegen. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits an diesen Tagen für die Kläger zu 1. und 2. Anfragen an das Eurodac-System gerichtet hat. Ausgehend davon waren die den Klägern erteilten Visa - wie sich aus den im Tatbestand getroffenen Feststellungen ergibt - noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen. Unter Berücksichtigung der am 17. Juni 2019 beim Bundesamt eingegangenen Bescheinigung des Klägers zu 2. über die Meldung als Folgeantragsteller ergibt sich nichts anderes. Das Bundesamt hat die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 3. und 4. zu Recht angenommen. Diese ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VO 604/2013. Danach ist für die Zwecke der Verordnung 604/2013 die Situation eines mit einem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerinnen zu 3. und 4. sind die minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2. und somit Familienangehörige der Kläger zu 1. und 2. im Sinne von Art. 2 lit. g) VO 604/2013. Es dient auch dem Wohl der Klägerinnen zu 3. und 4., dass ihre Asylanträge in demselben Land geprüft werden wie die ihrer Eltern. b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist zwischenzeitlich nicht auf die Beklagte übergegangen. Das Bundesamt hat die Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs eingehalten [aa)]. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen [bb)] oder gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen [cc)] auf die Beklagte übergegangen. aa) Die Aufnahmegesuche sind vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Angesichts dessen, dass die Kläger nach eigenen Angaben am 21. Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und dort - wie bereits dargelegt - am 14. bzw. 25. Juni 2019 Asylanträge gestellt haben, wahren die ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 27. Juni 2019 bei den italienischen Behörden eingegangenen Aufnahmegesuche sowohl die Zweimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013 ab Erhalt des Eurodac-Treffers als auch die die Zweimonatsfrist begrenzende - vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 63 ff. - Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ab Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. bb) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Diese Frist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme der Aufnahmegesuche zu laufen. Im vorliegenden Fall gilt die Annahme gemäß Art. 22 Abs. 7 VO 604/2013 als am 28. August 2019 erteilt, weil die italienischen Behörden die bei ihnen am 27. Juni 2019 eingegangenen Aufnahmegesuche des Bundesamts nicht innerhalb von zwei Monaten beantwortet haben. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist zunächst am 28. Februar 2020. Jedoch wurde diese Frist durch die am 4. und 9. September 2019 und damit vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingegangenen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen und beginnt diese Frist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen mit Beschlüssen vom 5. und 10. September 2019 - 10 L 995/19.A - und - 10 L 1019/19.A - erst dann wieder zu laufen, wenn das vorliegende Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen werden sollten und diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst. cc) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u.a., dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar haben die Kläger Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 Lit. a) VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch hat das Bundesamt den italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. und 12. September 2019 mitgeteilt, dass den von den Klägern eingelegten Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Schreiben sind den italienischen Behörden ausweislich der vorliegenden Empfangsnachweise auch zugegangen. c) Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger entfällt aber gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Verordnung (EU) 604/2013 die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 78 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 81 f., und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 81 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 84 und 91 f. bb) Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GRCh ist entsprechend Art. 52 Abs. 3 GrCh unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 67 f., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 91, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f. Art. 4 GrCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 94 und 106, vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 65 und 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GrCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Antragsteller bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GrCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 87, 88 und 90, sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 87 und 88 - oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GrCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Fehlen von Bett, Brot, Seife“) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91 f., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f.; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-79/13 -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35 (zu Art. 13 Abs. 1 RL 2003/9/EG); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris Rn. 78 f. Dagegen reichen große Armut, eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder der Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat höhere Sozialleistungen gewährt werden und/oder dort die Lebensverhältnisse günstiger sind als im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat, allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Dasselbe gilt für Mängel bei der Integration von anerkannten Schutzbedürftigen und den Umstand, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder ihn gewährt bekommen haben, im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat anders als Einheimische in der Regel nicht über familiäre Verbindungen verfügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 93 ff., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 91 ff. cc) Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle nicht erst bei Vorliegen der vorstehend unter bb) aufgeführten Voraussetzungen erreicht. Vielmehr ist ihren Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Asylmagazin 2017, 408, Rn. 16. Dies liegt darin begründet, dass die Frage, ob eine Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend und damit als gegen Art. 4 GrCh verstoßend einzustufen ist, von sämtlichen Umständen des Einzelfalls - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91, sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 -, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person abhängt. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. Dementsprechend ist bei Kindern zu berücksichtigen, dass sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Das gilt auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylsuchende müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Anderenfalls ist die Schwelle erreicht, die erforderlich ist, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 99 und 119 m.w.N. dd) Einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh kann im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der überstellende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann. Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 353 f. und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f., und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 f. ee) Bei der Feststellung, ob einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht, haben die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die gerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 4 GRCh verstoßender Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16, und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 -, die zudem fortlaufend gebührend aktualisiert werden muss - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 90, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 88; BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11, und vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34 -, erfolgen. ff) Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 vorliegen, beurteilt sich entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht allein nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs des Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013 zusätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat. Das bedeutet, dass auch ein Entfallen von systemischen Schwachstellen im Asylsystem im betreffenden Mitgliedstaat nach der erstmaligen Stellung eines Asylantrags und der Einreise des Asylsuchenden in das Bundesgebiet nicht eine (erneute) Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründen kann. Nur so kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaat führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, InfAuslR 2016, 391 (juris Rn. 26); OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; a.A. ohne weitere Diskussion wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 741/19 -, juris Rn. 42 („im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung“). gg) Gemessen an dem vorstehend unter aa) bis ff) dargelegten rechtlichen Maßstab lagen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 für Familien mit Kindern jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Das italienische Asylsystem weist eine diese Personengruppe betreffende Schwachstelle auf, weil die Lebensbedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 GRCh verstoßen [(1)]. Dies gilt auch für Familien mit Kindern, die - wie die Kläger - in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben. Außerdem fehlt es an einer hinreichenden Zusicherung der familien- und kindgerechten Unterbringung seitens der italienischen Behörden [(2)]. (1) Die Lebensumstände von Familien mit Kindern verstoßen dort sowohl nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer - vgl. z.B. VG Minden, Urteile vom 29. Juli 2019 – 10 K 2945/18.A, vom 30. Juli 2019 - 10 K 690/17.A -, vom 1. August 2019 - 10 K 2964/18.A - (sämtlich unveröffentlicht) - als auch der Rechtsprechung vieler anderer Verwaltungsgerichte - vgl. z.B. VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar 2019 – 3 A 219/18 - juris Rn 16 ff. (Annahme eines Abschiebungsverbots); VG Würzburg, Urteile vom 28. Februar 2019 - W 10 K 18.50496 -, juris Rn. 32 ff. (schwangere Frau) und vom 10. Juni 2019 - W 10 S 19.50166 -, juris Rn. 44 ff. (Annahme eines Abschiebungsverbots) sowie Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - W 10 S 19.50223 -, juris Rn. 49 und vom 18. September 2019 - W 10 S 19.50614 -, juris Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 2. Mai 2019 - 8 A 126/19 -, juris Rn. 16 ff.; VG Berlin Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 - 34 K 1487/17.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 15 L 1100/19.A -, juris Rn. 37 ff. und Urteil vom 26. Juli 2019 - 12 K 1565/19.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Hannover, Urteil vom 4. Juni 2019 - 5 A 121714/17 -, juris Rn. 27; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 3 L 380/19A -, juris Rn. 20; VG Trier, Beschluss vom 5. April 2019 - 7 L 1263/19.TR -, juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2019 - AN 14 S 19.50278 -, juris Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2019 - 9 AE 5844/18 -, juris Rn. 9 ff. derzeit weiterhin - zu den Verhältnissen 2017 vgl. z.B. VG Minden, Urteile vom 5. September 2019 - 10 K 7561/17.A -, juris, und vom 20. September 2019 - 10 K 10479/17.A -, juris, jeweils m.w.N. - gegen Art. 4 GRCh. Diese Rechtsprechung weicht nicht - wie von der Beklagten in mehreren Parallelverfahren geltend gemacht - von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Dieses hat - soweit bekannt - bisher noch keine inhaltliche Entscheidung zur Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien getroffen. Der von der Beklagten zitierte Beschluss vom 7. Januar 2019 trifft keine Entscheidung in der Sache, sondern weist den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 13 A 888/18.A -, juris Rn. 1, 6 ff., 18 ff.; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2018 - 3 L 114/18 -, juris Rn. 2, 4, 8, 11, 20. (a) Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nach wie vor nicht zeitnah nach ihrer Ankunft in Italien. Zwar steht Asylsuchenden in Italien rechtlich ein Anspruch auf Unterbringung ab ihrer Erstregistrierung (fotosegnalemento) zu - vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Februar 2017, S. 61, März 2018, S. 72, und vom 16. April 2019, S. 82; Sachverständige S. , Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 6 -, jedoch werden Dublin-Rückkehrer, die zuvor noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt haben, in der Praxis häufig erst nach der förmlichen Aufnahme ihres Asylantrags (verbalizzazione) in eine Unterkunft aufgenommen. Vgl. United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 4. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 220, 301 f., 311; aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 62, März 2018, S. 72, und vom 16. April 2019, S. 82; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 41, Stand: 19. Januar 2018, S. 21 f., und Stand: 26. Februar 2019, S. 22 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 12. Geldleistungen für Asylsuchende, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind, sind im italienischen Recht nicht vorgesehen. Vgl. aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 66, März 2018, S. 76, und vom 16. April 2019, S. 86. Erstregistrierung und förmliche Aufnahme des Asylantrags finden weiterhin in der Regel nicht am gleichen Tag statt. Insbesondere in großen Städten lagen und liegen aufgrund der hohen Fallzahlen und Personalengpässen der Polizeibehörden mehrere Wochen oder gar Monate zwischen den beiden Terminen; der Durschnitt liegt derzeit bei circa drei Wochen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 38, Stand: 19. Januar 2018, S. 14 f., und Stand: 26. Februar 2019, S. 18; Bundesamt, Entscheiderbrief 5/2019, S. 6 f.; Sachverständige S. , Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 7; dies., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 12. Diese Handhabung gilt für Familien mit Kindern in gleicher Weise. Dem Gericht liegen Berichte vor, aus denen sich ergibt, dass immer wieder Familien mit Kindern und schwangere Frauen im Anschluss an ihre Rückkehr bzw. erstmaligen Ankunft in Italien zunächst für einen substantiellen Zeitraum nicht oder nicht ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend untergebracht wurden. Vgl. Danish Refugee Council (DRC)/SF, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 10 ff., sowie Mutual Trust is Still not Enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 18, 21 ff., 25 und 28; Sachverständige S. , Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 6 f. Dementsprechend sind betroffene Antragsteller ohne ausreichende Geldmittel auf Bekannte oder Notunterkünfte angewiesen, ansonsten droht ihnen Obdachlosigkeit oder ein Leben in informellen Siedlungen oder verlassenen Gebäuden zu den dort üblichen erbärmlichen Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht. Statistische Zahlen zur Anzahl der betroffenen Antragsteller gibt es nicht. Es handelte und handelt sich weiterhin um mehr als ein paar Einzelfälle. Im Februar 2018 sollen mindestens 10.000 Personen faktisch von der Unterbringung ausgeschlossen gewesen sein, darunter Antragsteller, anerkannte Schutzberechtigte, abgelehnte und damit ausreisepflichtige Antragsteller, durchziehende Migranten, deren Ziel ein anderer (Mitglied-) Staat ist, und ausländische Saisonarbeiter. Vgl. UKUT, Urteil vom 4. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 214, 217 f., 238 f., 241 ff.; 301 f., 311; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 38, Stand: 19. Januar 2018, S. 15, und Stand: 26. Februar 2019, S. 18; aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 62, März 2018, S. 72, und vom 16. April 2019, S. 82 f.; Bundesamt, Entscheiderbrief 5/2019, S. 7, Fn. 4; SF, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 12 und 21. Angesichts dessen, dass eine valide statistische Datengrundlage fehlt, rechnet das Gericht mit einer beträchtlichen Dunkelziffer. Von Kirchen, Kommunen, Wohltätigkeitsorganisationen und Privatpersonen gestellte Unterbringungsmöglichkeiten bieten keinen adäquaten Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung. Es gibt keine valide Datenlage zum Umfang der hierdurch bereitgestellten Plätze. Der aktuelle aida-Bericht benennt beispielhaft nur um die 1.000 Plätze. In einigen Regionen wurde diese Art der Unterbringung zudem staatlicherseits unterbunden. Auch das United Kingdom Upper Tribunal (UKUT) gelangt in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2018 aufgrund der während einer Aufklärungsreise des United Kingdom Home Office (UKHO) u.a. beim UNHCR und der Caritas in Italien erhobenen Informationen zu dem Ergebnis, dass die so bereitgestellten Plätze eine nur geringe Entlastung des staatlichen Aufnahmesystems bewirken. Diese Plätze werden zum Teil in besonderen Notlagen ad hoc geschaffen, befinden sich zumeist in abgelegenen Gebieten und sind daher für Asylsuchende oft nicht aufgrund eigener Anstrengungen zu erreichen. Vgl. UKUT, Urteil vom 04. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 138 ff.; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f., 95 f.; Sachverständige S. , Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 7. Selbst bei erheblichen Anstrengungen von Nichtregierungsorganisationen gelingt es nicht immer, unmittelbar im Anschluss an die Überstellung eine Unterkunft für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern zu finden. Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, dass diese mehrere Tage auf der Straße leben müssen, bevor sie untergebracht werden. In Ausnahmefällen werden Familien auch getrennt untergebracht, wobei es manchmal auch zur Inobhutnahme des Kindes durch staatliche Behörden und zu einer Trennung von Kindern von ihren Eltern kommt. Ist ein Kind erst einmal in staatlicher Obhut, ist es sehr schwierig, das Kind wieder mit seinen Eltern zu vereinen. Vgl. Sachverständige S. , Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 7 und 10. Aufgrund der geschilderten Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Kläger unmittelbar nach ihrer Ankunft mit einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Unterkunft versorgt werden. Schon dies wird der besonderen Verletzlichkeit einer Familie mit zwei sechsjährigen Kindern nicht gerecht. (b) Darüber hinaus ist die überwiegende Anzahl der Erstaufnahmeeinrichtungen, die allein für die Unterbringung der Kläger in Betracht kommen, nur schlecht, insbesondere nicht kindgerecht, ausgestattet und für eine Unterbringung von Kindern nicht geeignet. Eine Unterbringung der Kläger kommt infolge des sog. Salvini-Dekrets ausschließlich in Erstaufnahmeeinrichtungen in Betracht. Danach stehen SIPROIMI-Einrichtungen, bei denen es sich um die umbenannten früheren SPRAR-Einrichtungen und damit um Zweitaufnahmeeinrichtungen handelt, nur noch anerkannten Schutzberechtigten sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden offen. Vulnerable Asylsuchende werden hingegen nicht mehr in SIPROIMI-Einrichtungen aufgenommen. Dies gilt auch für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern, wenn nicht mindestens einem Elternteil bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln hat die für die Koordination der SIPROIMI-Einrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ diese Einrichtungen mit Rundschreiben vom 25. Oktober 2018 angewiesen, das Dekret umzusetzen. Vgl. borderline-europe, Italien: Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen, 25. September 2018; DRC/SF, Mutual trust is still not enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 9; SF; Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 5. Aufgrund des Fehlens eines Eurodac-Treffers für die Kläger steht fest, dass diese in Italien bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Daher liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Kläger in Italien bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Die für eine Unterbringung der Kläger allein in Betracht kommenden Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA-, CDA- oder CAS-Zentren) sind für eine Unterbringung von Kindern in der Regel nicht ausreichend ausgestattet. Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen lediglich angebotene Basisversorgung ist für vulnerable Personengruppen - zu denen Familien mit Kindern gehören - nicht ausreichend. So auch UKUT, Urteil vom 4. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 323, 325. Dies steht aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Diesbezüglich hat die Sachverständige auf Grundlage ihrer jüngsten im September 2019 unternommenen Aufklärungsreise nach Italien sowie den durch die Beziehungen zu staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen vor Ort gewonnen Informationen ausgeführt, dass in den von ihr besuchten Erstaufnahmeeinrichtungen separate Zimmer für die gemeinsame Unterbringung von Familien oder alleinerziehende Mütter zusammen mit ihren Kindern vorgehalten wurden. Jedoch stellte die Unterbringung von alleinerziehenden Müttern oder Familien mit Kindern in den von der Sachverständigen besuchten CAS-Zentren aufgrund des geringen Platzes eine „sehr enge und schwierige Situation“ (z.B. vier Mütter mit Kindern in einem kleinen Zimmer) dar. Ferner waren die Familienbereiche oft nicht räumlich von den Unterkünften der anderen Asylsuchenden abgetrennt und sanitäre Anlagen, deren Zustand oft unzureichend war, wurden mit den daraus resultierenden Nachteilen von allen in der Einrichtung untergebrachten Personen gemeinsam benutzt. In der Mehrzahl der besuchten Zentren war abgesehen von Nahrung für Kleinkinder zudem keine spezielle Ausstattung für Kinder, insbesondere kein Spielzeug oder ein separater Raum für Kinder zum Spielen vorhanden. Die Familien wurden ferner zusammen mit Personen mit psychischen Problemen im gleichen Zentrum untergebracht. Personal war in den Einrichtungen nicht durchgängig anwesend. Insgesamt beschrieb die Sachverständige eine „schwere“ und nicht kinderfreundliche Stimmung in den Unterbringungseinrichtungen, welche unter den Familien nicht nur in Einzelfällen eine Atmosphäre der Anspannung und Angst erzeugte. Diese Lebensbedingungen werden der besonderen Verletzlichkeit von Kindern offensichtlich nicht gerecht, so dass die Behandlung von Familien mit Kindern gegen Art. 4 GrCh verstößt. Dieser Auffassung war bis Ende Mai 2017 auch das Bundesamt. Denn nach seiner bis dahin geltenden Verwaltungspraxis durften Familien mit Kindern unter 16 Jahren nur bei Vorliegen einer individuellen Garantie für eine altersgerechte Unterbringung und die Wahrung der Familieneinheit nach Italien überstellt werden. Vgl. Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 4 f. Erst im Juni 2017 rückte das Bundesamt von dieser Verwaltungspraxis ab. Trotzdem wurden zumindest bis Anfang August 2017 keine Abschiebungen von Familien mit Kindern durchgeführt. Außerdem blieben Familien mit Säuglingen und Kleinstkindern unter drei Jahren weiterhin von einer Überstellung nach Italien ausgenommen. Vgl. focus.de, Flüchtlingsamt schickt Migrantenfamilien nach Italien zurück, 4. August 2017, https://www.focus.de/politik/ deutschland/fluechtlinge-fluechtlingsamt-schickt-migrantenfamili en-nach-italien-zurueck_id_7434145.html (abgerufen am 12. Oktober 2017). Von dieser Einschränkung rückte das Bundesamt erst im März 2019 ab. Vgl. Informationsverbund Asyl und Migration, BAMF führt Überstellungen nach Italien wieder „uneingeschränkt“ durch, 29. März 2019, abgerufen unter https://www.asyl.net/view/de tail/News/bamf-fuehrt-ueberstellungen-nach-italien-wieder-un eingeschraenkt-durch/?cHash=e9546bb61ad0bd36a882e6f66d 6a1566&type=98 (abgerufen am 3. September 2019); s.a. BT-Drs. 19/8340, S. 21 f. und 34. (2) Ausgehend von der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit einer Zusicherung der Behörden des Zielstaats der Abschiebung bei durchgreifenden Zweifeln an einer adäquaten Unterbringung von Familien mit Kindern - vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511, Rn. 16, und - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 14 - zu Familien mit Kleinstkindern -, und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23. dürfen diese aufgrund der vorstehend beschriebenen Lebensumstände nur bei Vorliegen einer belastbaren individuellen Zusicherung, dass für sie nach ihrer Ankunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. (a) Eine solche Zusicherung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in den betreffenden Unterkünften enthalten. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 119 und 121. Von diesen Anforderungen ist der Europäische Gerichtshof für Menschrechte in späteren Entscheidungen nicht abgerückt. Zwar hat der Gerichtshof die Praxis der italienischen Behörden, eine bestimmte Anzahl von Plätzen für Familien mit Kindern in den sog. SPRAR-Einrichtungen zu reservieren und dies den Behörden der anderen Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben („circular letter“) mitzuteilen, grundsätzlich gebilligt. Jedoch lag in den vom Gerichtshof entschiedenen Fällen entweder eine zusätzliche individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vor oder ging der Gerichtshof aufgrund der engen Abstimmung zwischen den Behörden des überstellenden Staates und den italienischen Behörden davon aus, dass die betroffenen Personen nicht in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Lage gerieten. Vgl. insbesondere EGMR, Entscheidungen vom 17. November 2015 - 54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 22 und 38, vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A. u.a.) -, HUDOC Rn. 30 ff., vom 13. September 2016 - 20159/16 (F.M. u.a.) -, HUDOC Rn. 25, vom 4. Oktober 2016 - 30474/14 (Jihana Ali) -, HUDOC Rn. 34, vom 30. Mai 2017 - 79480/13 (E.T. and N.T.) -, HUDOC Rn. 15 f. und 24, sowie vom 15. Mai 2018 - 67981/16 (H. u.a.) -, HUDOC Rn. 8 und 20. (b) Darüber hinaus muss eine solche Zusicherung folgenden Anforderungen entsprechen: Sie muss unter Angabe von Namen und Alter der betroffenen Person garantieren, dass eine ihrem Alter und/oder deren besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft bei der Ankunft (hier: in Italien) zur Verfügung steht und dass Familien bei der Unterbringung nicht getrennt werden. Dabei reicht es aus, dass die zuständige Behörde des Abschiebezielstaats ein Schreiben mit Namens- und Altersangabe sowie einer Anerkennung als Familieneinheit verfasst und in diesem Schreiben (implizit) auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form eines Rundschreibens hinweist - vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 2018 - D-7302/2017 -, Rn. 8.3.1; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 - Ra 2018/20/0001 -, Rn. 7 -, solange diese Rundschreiben hinreichend aktuell sind. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 - E-6261/2015 -, Rn. 4.5.2. (c) Die aktuelle Zusicherung der italienischen Dublin-Einheit mit Rundschreiben 1/2019 („circular letter n. 1/2019“) vom Januar 2019 entspricht diesen Anforderungen nicht. In diesem Rundschreiben teilt die italienische Dublin-Einheit mit, dass in den nunmehr in SIPROIMI-Einrichtungen umbenannten ehemaligen SPRAR-Einrichtun-gen fortan nur noch Personen, die internationalen Schutz genießen, unbegleitete ausländische Minderjährige und Inhaber „neuer“ Aufenthaltstitel humanitärer Art untergebracht werden. Im Anschluss hieran heißt es: „Folglich werden alle Antragsteller, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, in anderen Zentren untergebracht, die im Gesetzesdekret Nr. 142/2015 genannt sind. Unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern, sind diese Zentren für die Unterbringung aller möglichen Begünstigten geeignet, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen, sichergestellt sind.“ Da das Rundschreiben keine bestimmten Aufnahmeeinrichtungen benennt, liegen bereits die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten detaillierten und zuverlässigen Informationen über die materiellen Bedingungen in den betreffenden Unterkünften nicht vor. Darauf kann angesichts dessen, dass aufgrund der Ausführungen unter (1) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die in Italien für Asylsuchende zur Verfügung stehenden Unterkünfte eine kindgerechte Unterbringung gewährleisten - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 20 -, nicht verzichtet werden. Ohne diese Information ist es den Gerichten nicht möglich zu prüfen, ob eine Unterbringungseinrichtung, die für die Unterbringung von Familien mit Kindern und alleinerziehenden Müttern vorgesehen ist, den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU (ML) -, NJW 2018, 3161, Rn. 62 ff. sowie vom 15. Oktober 2019 - C-128/18 (Dorobantu) -, EuGRZ 2019, 498, Rn. 55 ff. zur Überprüfung von Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalten, in denen eine Person aufgrund des Vollzugs eines Europäischen Haftbefehls konkret inhaftiert werden soll. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich darüber hinaus aber auch nicht entnehmen, dass die italienischen Behörden die Kläger in einer zusätzlichen Erklärung unter Angabe ihres Namens und Alters mit der Folge als Familienverband anerkannt haben, dass das Rundschreiben auf sie Anwendung findet. (d) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht die von den italienischen Behörden abgegebene Zusicherung aber auch deshalb nicht für belastbar, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass in der Vergangenheit von den italienischen Behörden abgegebene Zusicherungen häufig, d.h. über ein paar vernachlässigbare Einzelfälle hinaus, nicht befolgt wurden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hatte bereits aufgrund einer im Februar und März 2016 durchgeführten Aufklärungsreise nach Italien Zweifel daran geäußert, dass Familien mit Kindern tatsächlich Zugang zu den in den vorstehend aufgeführten Rundschreiben reservierten Plätzen haben, weil es nicht gelungen sei, transparente und eindeutige Informationen bezüglich der praktischen Umsetzung der in der Vergangenheit erteilten Zusicherungen zu erhalten. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41, 63 f. und 74; Sachverständige S. , Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19. A u.a., S. 11 f. Zudem hat ein vom Danish Refugee Council in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe durchgeführtes Monitoring - vgl. DRC/SF, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 10 ff., sowie Mutual Trust is Still not Enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 23 ff. und 28 - konkrete Hinweise im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („specific indication in the case file“) - vgl. EGMR, z.B. Beschluss vom 17. November 2015 -54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 39 - darauf ergeben, dass die italienischen Behörden auch in dem hier zu beurteilenden Zeitraum in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen vulnerable Personen, darunter auch alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern, nach ihrer Ankunft in Italien für einen substantiellen Zeitraum nicht oder nicht ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend unterbringen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2019 - 1a K 4879/18.A -, juris Rn. 61 ff. Hierbei handelt es sich nicht nur um einige zu vernachlässigende Einzelfälle. So aber noch EGMR, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 67981/16 (H u.a.) -, HUDOC, Rn. 21. Diese Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruhte allein auf dem vorstehend aufgeführten Bericht des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Februar 2017. Zwischenzeitlich liegt jedoch noch ein zweiter Bericht vom 12. Februar 2018 vor, der weitere Fälle dafür benennt, in denen die italienischen Behörden sich in dem hier relevanten Zeitraum nicht an die von ihnen mit ihren Rundschreiben erteilten Zusicherungen gehalten haben. Insgesamt liegen damit nunmehr so viele Beispielsfälle vor, dass die erteilten Zusicherungen nicht mehr als belastbar angesehen werden können. Die Forderung, weitere Fälle für den betroffenen Zeitraum zu benennen, hieße, die Beweisanforderungen zu überspannen und mehr als die geforderte beachtliche Wahrscheinlichkeit zu verlangen. Inzwischen ist auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von seiner vorstehend referierten Auffassung abgerückt und klärt den Sachverhalt durch Fragen an die Beteiligten - vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. August 2019 - 41100/19 (A.B./Finnland) -, HUDOC S. 5 f. - bzw. Fragen an die beklagte Regierung sowie die nicht am Verfahren beteiligte Regierung Italiens - vgl. EGMR, Entscheidung vom 5. September 2019 - 46595/19 (M.T./the Netherlands) -, HUDOC S. 2. f. - auf. 2. Die unter Ziffer 2 der angefochtenen Bescheide getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls aufzuheben, da sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - inhaltlich nicht zutrifft. 3. Die unter Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - nicht vor, weil nicht Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig ist. 4. Die in Ziffer 4 der angefochtenen Bescheide enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung gegenstandslos geworden, so dass sie aus Gründen der Klarstellung aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.