Leitsatz: 1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG stehen grundsätzlich mit Unionsrecht in Einklang. 2. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG verstoßen jedoch gegen Unionsrecht, soweit ein Asylantrag auch dann als unzulässig abzulehnen ist, wenn das zuvor erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem Staat durchgeführt wurde, der wie z.B. die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. 3. Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU setzt voraus, dass sowohl der "frühere" als auch der "weitere" Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wurde. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018 wird hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Herkunftsstaats ausgewiesene Klägerin gibt an, die Staatsangehörigkeit Eritreas zu besitzen. Sie reiste nach eigenen Angaben Anfang Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Eine Anfrage des Bundesamts bei der Datenbank Eurodac ergab für die Klägerin eine Treffermeldung der Kategorie 1, aus der sich die Stellung eines Asylantrags in der Schweiz im August 2014 ergibt. Dem an die schweizerischen Behörden gerichteten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts stimmten diese mit Schreiben vom 12. September 2016 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) VO 604/2013/EU zu. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung in die Schweiz an, da diese für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig sei. Diesen Bescheid hob das Gericht auf die gegen ihn gerichtete Klage mit Urteil vom 6. November 2017 - 12 K 6669/16.A - auf. Mit Bescheid vom 16. Februar 2018, als Einschreiben zur Post gegeben am 19. Februar 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung der Ziffer 1 führte das Bundesamt aus, der Antrag der Klägerin sei unzulässig, da diese bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen habe und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG nicht vorlägen. Am 6. März 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren. Nunmehr beantragt die Klägerin unter Rücknahme der Klage im Übrigen, Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Mit Schreiben vom 30. August 2018 hat das schweizerische Staatssekretariat für Migration dem Gericht mitgeteilt, dass es den Asylantrag der Klägerin abgelehnt habe. Die hiergegen erhobene Klage sei mit Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 rechtskräftig abgewiesen worden. Auf die dem Gericht übersandten Abschriften dieser Entscheidungen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Datei) und die Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage in dem den Tenor übersteigenden Umfang zurückgenommen hat. B. Die verbleibende Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1. VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG mit der Begründung als unzulässig ab, die Klägerin habe bereits in einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt, ist eine Anfechtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 14 ff. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben. Zwar beträgt die Klagefrist im Falle der Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig grundsätzlich eine Woche (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Jedoch dürfte die Klagefrist im vorliegenden Fall abweichend vom Regelfall - wie in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung angegeben - zwei Wochen betragen, weil der angefochtene Bescheid keine Abschiebungsanordnung enthält und somit ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, an den § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG für die Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche anknüpft, mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil das Bundesamt die Klagefrist - wie bereits dargelegt - in der Rechtsbehelfsbelehrung mit zwei Wochen angegeben hat. Auf diese Frist durfte die Klägerin vertrauen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 – 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 18 m.w.N. Die Klage wurde auch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheids erhoben. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts wurde der angefochtene Bescheid am 19. Februar 2018 zwecks Zustellung an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Einschreiben zur Post gegeben. Diese hat ihn ihren Angaben in der Klageschrift zufolge am 20. Februar 2018 erhalten. Damit wahrt die am 6. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist. II. Die Klage ist auch begründet. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt wurde, ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig. Diese Regelung kann weder auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG (1.) noch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG gestützt oder in eine solche Entscheidung gemäß § 47 VwVfG umgedeutet werden (2.). Durch den unveränderten Fortbestand der Regelung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz Bestehens eines aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Anerkennungsrichtlinie) sowie Art. 10 Abs. 3 lit. a) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie II) folgenden Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf individuelle Prüfung ihres Schutzbegehrens ist diese auch i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17 (Ibrahim) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 98; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 43. 1. Der Unzulässigkeitsausspruch unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids findet keine Rechtsgrundlage in §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag u.a. auch dann unzulässig ist, wenn im Falle eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn ein Antragsteller nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Wird ein Zweitantrag gestellt, ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Zwar liegen die Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG hier ihrem Wortlaut nach vor (a.). Diese Normen verstoßen jedoch gegen Unionsrecht, soweit § 71a Abs. 1 AsylG die Durchführung eines Zweitantrags auch dann vorsieht, wenn das zuvor erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem Staat, der - wie die Schweiz - kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, durchgeführt wurde (b.). Aufgrund dessen gebietet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass diese Normen insoweit keine Anwendung finden (c.). a. Die Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG liegen hier ihrem Wortlaut nach vor. aa. Die Schweiz ist ein sicherer Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I zum Asylgesetz), für den mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-Verordnung) Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Diese Verordnung gilt ungeachtet dessen, dass sie nicht Mitglied der Europäischen Union ist, auch für die Schweiz. Rechtsgrundlage hierfür sind das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004 (ABl. 2008, L 53, S. 5, im Folgenden: Assoziationsabkommen) sowie der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) vom 26. September 2014 [Amtliche Sammlung des Bundesrechts (Schweiz) 2015, 1841]. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016- OVG 3 B 2.16 -, Asylmagazin 2017, 115 (juris Rn. 19); Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, II. (Dublin III-Verordnung), Erwägungsgründe Rn. K 54 ff.; Bergmann, ZAR 2015, 81, 82; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Part D VI [Regulation (EU) No 604/2013], Art. 1 Rn. 6; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 1. Auflage 2018, Einführung Rn. 57. Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Assoziationsabkommens wenden die Schweiz und die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und weitere dort aufgeführte Verordnungen in ihren Beziehungen wechselseitig an. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten in den dort aufgeführten Verordnungen schließen die Schweiz gemäß Art. 1 Abs. 5 des Assoziationsabkommens ein. An dieses Abkommen ist gemäß Art. 216 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch die Beklagte gebunden. bb. Das in der Schweiz durchgeführte Asylverfahren der Klägerin ist erfolglos abgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des schweizerischen Staatssekretariats für Migration vom 30. August 2018, wonach der Asylantrag der Klägerin abgelehnt und die hiergegen erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Dass im Rahmen des im sicheren Drittstaat abgeschlossenen Asylverfahrens neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geprüft wird, setzt der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG nicht voraus. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter III. verwiesen. cc. Die Beklagte ist aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im rechtskräftigen Urteil vom 6. November 2017 - 12 K 6669/16.A - Bezug genommen. dd. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor: Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 7. September 2017 andere Angaben zu den Gründen gemacht, wegen derer sie Eritrea verlassen haben will, als anlässlich ihrer Anhörung vor dem schweizerischen Staatssekretariat für Migration. Dies ergibt sich aus der Niederschrift der Anhörung vor dem Bundesamt (S. 5 ff.) sowie dem Asylentscheid des schweizerischen Staatssekretariats für Migration vom 17. Mai 2016 (S. 2). Jedoch ist die Klägerin mit ihrem (neuen) Vortrag vor dem Bundesamt gemäß §§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Danach ist ein Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Der Vortrag der Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt bezieht sich ausschließlich auf die Zeit vor ihrer Ausreise aus Eritrea, die ihren Angaben zufolge 2012 erfolgte, und damit auf einen Zeitraum vor dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens in der Schweiz im Jahr 2016. Gründe dafür, dass dieser Vortrag ohne grobes Verschulden nicht bereits in der Anhörung vor dem Staatssekretariat für Migration oder im gerichtlichen Verfahren in der Schweiz erfolgte, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. §§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG stehen mit Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU in Einklang. Nach dieser Norm können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob er als international schutzberechtigt anzuerkennen ist, im früheren Verfahren vorzubringen, insbesondere in Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. §§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG gehen nicht über diese Vorgaben hinaus. Die Richtlinie 2013/32/EU und nicht deren Vorgängerin, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326, S. 13, sog. Verfahrensrichtlinie I), findet gemäß Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU hier jedenfalls deshalb Anwendung, weil die Klägerin ihren förmlichen Asylantrag am 31. August 2016 und damit nach dem Stichtag 20. Juli 2015 gestellt hat. b. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG stehen grundsätzlich mit Unionsrecht in Einklang (aa.). Sie verstoßen jedoch gegen Unionsrecht, soweit sie auch den Fall erfassen, dass das zuvor erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, durchgeführt wurde (bb.). aa. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG stehen grundsätzlich mit Unionsrecht in Einklang. Die Möglichkeit, einen Zweitantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen, entspricht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. Diese Norm bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Weder Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU noch die Definition des Folgeantrags in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU differenzieren danach, ob der Folgeantrag in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat als der Erstantrag gestellt wurde. Dementsprechend ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU nicht auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, beschränkt. Vielmehr umfasst diese Norm ebenso wie das nationale Recht in § 71 und § 71a AsylG zwei Arten von Folgeanträgen: Zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat (vgl. § 71 AsylG) und zum anderen den Folgeantrag nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat (Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG). Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 Rn. 63 f. (zu Art. 25 RL 2005/85/EG); Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 13. Juni 2018 - C-213/17 -, juris Rn. 107 (ohne Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 lit. d); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 11 ff.; VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 L 109/17.A -, juris Rn. 17 ff. mit ausführlicher Begründung, VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 26; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, § 71a Rn. 14 (Stand: Dezember 2019); a.A. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71a Rn. 4 unter Bezugnahme auf Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 Rn. 26. bb. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG verstoßen jedoch gegen Unionsrecht, soweit ein Asylantrag auch dann als unzulässig abzulehnen ist, wenn das zuvor erfolglos abgeschlossene Asylverfahren - wie hier - in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, durchgeführt wurde. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 L 130/20.A -, S. 4 ff.; a.A. VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2019- 15 A 4496/17 As SN -, juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 30. Dezember 2019 - 13 A 392/19 -, juris Rn. 30 ff.; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, § 71a Rn. 17 (Stand: Dezember 2019). (1) Die Anwendung der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG auf Staaten, die wie die Schweiz zwar am Dublin-System teilnehmen, ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein (im Folgenden: assoziierte Staaten), ist nicht mit dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU vereinbar. (a) Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten - wie bereits dargelegt - einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind. Wird zunächst ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, abgelehnt und stellt die betroffene Person daraufhin in einem Mitgliedstaat einen weiteren solchen Antrag, handelt es sich bei letzterem nicht um einen Folgeantrag i.S.d. Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. Dies folgt aus Art. 2 lit. q) und Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU. Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU bestimmt, dass der Begriff „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bezeichnet, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32 EU abgelehnt hat. Dementsprechend setzt ein Folgeantrag voraus, dass zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, nämlich ein „früherer“ und ein „weiterer“ Antrag. Bei beiden Anträgen muss es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU handeln. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 17. Unter „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ ist gemäß Art. 2 lit. b) RL 2013/32 das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat (Hervorhebung durch das Gericht) zu verstehen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes anstrebt und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. Ausgehend von diesem eindeutigen Wortlaut setzt die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU voraus, dass sowohl der „frühere“ als auch der „weitere“ Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU gerichtet war und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wurde. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 10 L 431/19.A -, juris Rn. 25, und vom 13. September 2019 - 10 L 1000/19.A -, juris Rn. 25; VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 L 130/20.A -, S. 4 ff. Dieses Ergebnis wird durch die Definition des Begriffs „bestandskräftige Entscheidung“ in Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU gestützt. Nach dieser Norm ist unter diesem Begriff eine Entscheidung darüber zu verstehen, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, sofern gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat (Hervorhebung durch das Gericht) aufhalten dürfen. Die Verwendung des Begriffs „bestandskräftige Entscheidung“ in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU und des Begriffs „Mitgliedstaat“ in Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU zeigt ebenfalls, dass der Unionsgesetzgeber davon ausging, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn der „frühere“ Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf die Schweiz nicht vor, weil sie - wie bereits dargelegt - nicht Mitglied der Europäischen Union ist. (b) Eine Norm, die wie Art. 1 Abs. 1 und 2 des Assoziationsabkommens die wechselseitige Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU im Verhältnis zur Schweiz anordnet, oder wie Art. 1 Abs. 5 des Assoziationsabkommens für die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und die übrigen in Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens aufgezählten Verordnungen bestimmt, dass Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten in der Richtlinie 2013/32/EU die Schweiz miteinschließen, fehlt. § 1 Abs. 1 und 2 des Assoziationsabkommens begrenzen die wechselseitige Anwendung von unionsrechtlichem Asylrecht auf die in Art. 1 Abs. 1 abschließend aufgeführten Verordnungen; Art. 1 Abs. 5 des Assoziationsabkommens gilt ausdrücklich ebenfalls nur für diese Verordnungen. Ein Abkommen, dass entsprechende Regelungen für die Richtlinie 2013/32/EU enthält, wurde nicht geschlossen. Dieser Befund spricht ebenfalls dagegen, den Begriff „Mitgliedstaat“ in Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass er auch assoziierte Staaten wie die Schweiz umfasst. A.A. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, Stand: Dezember 2019, § 71a Rn. 17. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 2 lit a) VO 604/2013/EU. Entgegen den Ausführungen von Funke-Kaiser integriert diese Norm die assoziierten Staaten nicht in das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS), sondern nur in das Dublin-System. Letzteres macht einen Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems aus, zu dem neben der Dublin III- und der Eurodac-Verordnung auch die Anerkennungs-, die Verfahrens- und die Aufnahmerichtlinie gehören. Vgl. nur Europäische Kommission, Schlussfolgerungen des Vorsitzes - Europäischer Rat (Tampere), 15. und 16. Oktober 1999, S. 4, Punkt 14, sowie Faltblatt „Das Gemeinsame Europäische Asylsystem“, 2014. Dass Art. 2 lit. a) VO 604/2013 die assoziierten Staaten nicht in das Gemeinsame Europäische Asylsystem, sondern nur in das Dublin-System integriert, ergibt sich schon aus dessen Wortlaut. Nach dieser Norm bezeichnet der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ nur „im Sinne dieser Verordnung“ (Hervorhebung durch das Gericht) jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union an dieser Verordnung beteiligt. Angesichts dessen, dass der Unionsgesetzgeber die Geltung des Art. 2 lit. a) VO 604/2013 ausdrücklich auf die Anwendung dieser Verordnung begrenzt hat und weder die Richtlinie 2013/32/EU noch die Richtlinie 2011/95/EU eine entsprechende Definition enthalten, obwohl beide Richtlinien den Begriff „Drittstaatsangehöriger“ mehrfach verwenden, lassen sich aus Art. 2 lit. a) VO 604/2013 keine Rückschlüsse für das Verständnis des Begriffs „Mitgliedstaat“ in Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU ziehen, zumal die Richtlinie 2013/32/EU - worauf das Verwaltungsgericht Schleswig - Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 30. Dezember 2019 - 13 A 392/19 -, juris Rn. 30 ff. - zu Recht hinweist - explizit regelt, welche asylrechtlichen Wirkungen drittstaatsbezogenen Sachverhalten beizumessen sind (vgl. insbesondere Art. 35, 38 und 39 RL 2013/32/EU). Insoweit bestimmen Art. 33 Abs. 2 lit. b) und c) sowie Art. 39 Abs. 1 RL 2013/32/EU, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann ohne inhaltliche Prüfung ablehnen können, wenn der Antragsteller über einen ersten Asylstaat oder einen sicheren (europäischen) Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Dass jedenfalls die Richtlinie 2013/32/EU genau zwischen Mitglied- und (sicheren) Drittstaaten unterscheidet, zeigt Art. 33 Abs. 2 lit. c) RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann als unzulässig betrachten können, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat (Hervorhebungen durch das Gericht) gemäß Art. 38 betrachtet werden kann. (c) Die Einbeziehung der Schweiz in das Dublin-System führt zu keinem anderen Ergebnis; insbesondere ist aufgrund dessen der Begriff „Mitgliedstaat“ in Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU nicht erweiternd dahin auszulegen, dass er die assoziierten Staaten umfasst. A.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 26 f.; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2019- 15 A 4496/17 As SN -, juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 30. Dezember 2019 - 13 A 392/19 -, juris Rn. 30 ff.; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, § 71a Rn. 17 (Stand: Dezember 2019). Eine solche erweiternde Auslegung geht angesichts des klaren Inhalts des Begriffs „Mitgliedstaat“ und angesichts dessen, dass es für die Richtlinie 2013/32/EU an einer Art. 1 Abs. 5 des Assoziationsabkommens vergleichbaren Regelung fehlt, schon über den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen hinaus. Zudem widerspricht eine solche erweiternde Auslegung unter Berücksichtigung der ausführlichen Regelungen zu sicheren Drittstaaten (Art. 38 und 39 RL 2013/32/EU) auch deren Systematik. Hinzu kommt aus systematischer Sicht, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU um eine Ausnahmevorschrift handelt und auch unionsrechtliche Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - C-524/18 (Dr. Wilmar Schwabe GmbH & Co, KG) -, juris Rn. 38; Wegener, in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 16 m.w.N. Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU gestattet es den Mitgliedstaaten, einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Art. 4 Abs. 3 lit. a) RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 3 lit. a) und Art. 31 Abs. 1 RL 2013/32/EU ohne individuelle Prüfung des geltend gemachten Schutzbegehrens abzulehnen, um die nochmalige Durchführung eines Asylverfahrens auszuschließen (vgl. Erwägungsgrund 36). Allerdings ist den Befürwortern einer erweiternden Auslegung zuzugeben, dass es angesichts der Einbeziehung eines assoziierten Staats in das Dublin-System auf den ersten Blick zweckwidrig erscheint, einen Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in diesen Staat zu überstellen, um nach Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in diesem Staat und dem Übergang der Zuständigkeit auf einen Mitgliedstaat oder einen anderen assoziierten Staat dort nochmals ein vollständiges Asylerstverfahren durchzuführen. Vgl. VG Schleswig, Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 30. Dezember 2019 – 13 A 392/19 -, juris Rn. 32. Jedoch ergibt sich weder aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ein Grundsatz, wonach ein Asylverfahren nach dem Zuständigkeitsübergang auf einen Mitgliedstaat gemäß Art. 21 ff. oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 in dem Stadium fortzuführen ist, in dem es sich in dem zunächst zuständigen Staat befunden hat bzw. wonach ein in einem am Dublin-System beteiligten Staat abgeschlossenes Asylverfahren die Mitgliedstaaten zur Abweisung weiterer Asylanträge als unzulässig berechtigt. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verhält sich anders als die Richtlinie 2013/32/EU nicht zu diesen Fragen. Letztere berechtigt die Mitgliedstaaten zwar sowohl in Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU (Gewährung internationalen Schutzes) als auch in Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU (Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz) zur Ablehnung weiterer Asylanträge als unzulässig, beschränkt diese Regelungen aber sowohl in Art. 33 Abs. 2 lit. a) („Mitgliedstaat“) als auch - wie bereits dargelegt - in Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU ausdrücklich auf Mitgliedstaaten. Darüber hinaus lässt sich das Argument des Verwaltungsgerichts Schleswig auch auf solche sicheren Drittstaaten übertragen, die anders als z.B. die Schweiz nicht in das Dublin-System einbezogen sind, weil schon durch die Anerkennung als sicherer Drittstaat ein Vertrauen in das Asylsystem des betreffenden Staates zum Ausdruck kommt. Zwar besteht nach der deutschen Rechtslage insoweit kein Unterschied, weil es sich bei den in der Anlage I zum Asylgesetz aufgeführten Drittstaaten (Norwegen und die Schweiz) um assoziierte Staaten handelt. Jedoch weicht die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten hiervon ab: Da weder Art. 38 noch Art. 39 RL 2013/32/EU eine entsprechende Liste verlangen, wenden einige Mitgliedstaaten wie z.B. die Niederlande, Österreich und Schweden das Konzept des sicheren Drittstaats ohne entsprechende Liste an. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country report: The Netherlands, April 2019, S. 52 f., Country report: Austria, März 2019, S. 64 f., Country report: Sweden, April 2019, S. 51 f. Andere Mitgliedstaaten wiederum verfügen über wesentlich umfangreichere Listen sicherer Drittstaaten als Deutschland; beispielsweise enthält die ungarische Liste neben den jeweiligen EU-Beitrittskandidaten noch Bosnien-Herzegovina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Vgl. aida, Country report: Hungary, März 2019, S. 60. Für den hier vorliegenden Fall, das ein Antragsteller über einen sicheren Drittstaat, in dem bereits ein Asylverfahren für ihn durchgeführt wurde, in einen Mitgliedstaat einreist, differenziert das Unionsrecht nicht zwischen assoziierten sicheren Drittstaaten und anderen sicheren Drittstaaten. Art. 33 Abs. 2 lit. c) und Art. 39 Abs. 1 RL 2013/32/EU sehen vor, dass entsprechende Asylanträge ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abgelehnt - hinsichtlich Art. 39 RL 2013/32/EU vgl. Vedsted-Hansen, in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, D IV, Art. 39 RL 2013/32/EU Rn. 4 - und entsprechende Antragsteller anschließend in diesen Staat überstellt werden können [Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 3 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 94, sog. Rückführungsrichtlinie)]. Jedoch sehen sowohl Art. 38 Abs. 4 als auch Art. 39 Abs. 6 RL 2013/32/EU ausdrücklich vor, dass dann, wenn ein sicherer Drittstaat nicht bereit ist, den betreffenden Antragsteller wieder aufzunehmen, ein Verfahren nach den Grundsätzen des Kapitels II durchzuführen ist und damit gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a) RL 2013/32/EU ein Anspruch auf individuelle Prüfung des Schutzbegehrens besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem betreffenden sicheren Drittstaat bereits ein Asylverfahren durchgeführt wurde oder nicht. Eine Einbeziehung auch derjenigen sicheren Drittstaaten, die nicht in das Dublin-System einbezogen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU wurde bisher - soweit ersichtlich - auch von den Befürwortern einer erweiternden Auslegung des Begriffs „Mitgliedstaat“ in dieser Vorschrift nicht vertreten und ist - ebenso wie die Einbeziehung der assoziierten sicheren Drittstaaten - angesichts der detaillierten Vorgaben in Art. 38 und 39 RL 2013/32/EU für sämtliche sichere Drittstaaten abzulehnen. Zudem differenziert das Unionsrecht - wie auch das nationale Recht - zwischen der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung, weil der Antragsteller für die Durchführung des Asylverfahrens an einen anderen Staat verwiesen wird [Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 33 Abs. 2 lit. b) und c) sowie Art. 39 Abs. 1 RL 2013/32/EU] und der Ablehnung eines solchen Antrags ohne inhaltliche Prüfung, weil das Unionsrecht die Entscheidung eines anderen Staats über diesen Antrag zumindest partiell anerkennt - sei es, dass dem Antrag zumindest teilweise stattgegeben und dem Antragsteller zumindest subsidiärer Schutz gewährt wurde [Art. 33 Abs. 2 lit a) RL 2013/32/EU], sei es dass der Antrag abgelehnt wurde [Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU]. Letztere Möglichkeit hat der Unionsgesetzgeber - wie bereits dargelegt - nicht nur in Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU, sondern auch in Art. 33 Abs. 2 lit. a) („Mitgliedstaat“) ausdrücklich auf Mitgliedstaaten beschränkt. Der Blick auf Art. 33 Abs. 2 lit a) RL 2013/32/EU zeigt zudem, dass die Frage der Erweiterung der Auslegung des Begriffs „Mitgliedstaat“ auf assoziierte Staaten sich nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU beschränkt, sondern sich für weitere Bestimmungen der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU stellt. Exemplarisch sei lediglich noch auf Art. 2 lit. d) und f) RL 2011/95/EU sowie Art. 2 lit. g), h), j) und k) RL 2013/32/EU verwiesen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus in Anlehnung an Protokoll Nr. 24 zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 83, S. 305) auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose beschränken, Unionsbürger also vorbehaltlich Erwägungsgrund 20 zur Richtlinie 2011/95/EU und des vorstehend benannten Protokolls Nr. 24 - vgl. Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, D III, Art. 2 RL 2011/95 EU Rn. 7 - ausdrücklich von der Gewährung internationalen Schutzes ausnimmt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass auch eine erweiternde Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. d) i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU auf assoziierte Staaten, zu denen neben der Schweiz auch Island, Liechtenstein und Norwegen gehören - vgl. Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, D VI, Art. 1 VO 604/ 2013 Rn. 6; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Einführung Rn. 57 -, nicht dazu führt, dass alle assoziierten Staaten dem Regelungsregime der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG unterliegen. § 71a Abs. 1 AsylG erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach nur „sichere Drittstaaten“, zu denen nach deutschem Verständnis ausweislich Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a AsylG i.V.m. der Anlage I zum Asylgesetz weder Island noch Liechtenstein gehören. Dies zeigt ebenfalls, dass weder der EU- noch der nationale Gesetzgeber die assoziierten Staaten bezüglich des Zweitantragsverfahrens konsequent den Mitgliedstaaten gleichgestellt haben. (2) Eine analoge Erstreckung des Art. 33 Abs. 2 lit d) RL 2013/32/EU auf assoziierte Staaten scheidet ebenfalls aus. Aufgrund des klaren Inhalts des Begriffs „Mitgliedstaat“ in Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU i.V.m. Art. 2 lit. b) und q) RL 2013/32/EU und angesichts dessen, dass sich die Erstreckungsregelung des Art. 1 Abs. 5 des Assoziationsabkommens auf die in Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens aufgeführten Verordnungen beschränkt, fehlt es schon an einer Regelungslücke. Darüber hinaus liegt aber auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor - zu dieser Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer unionsrechtlichen Bestimmung vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2014 (O. und B.) -, juris Rn. 50 -, der eine entsprechende Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf assoziierte Staaten rechtfertigt. Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU gilt für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die kraft ihrer Mitgliedschaft anders als die assoziierten Staaten nicht nur am Dublin-System teilnehmen, sondern die darüber hinaus auch an die übrigen unionsrechtlichen Bestimmungen, die Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sind, insbesondere die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU, gebunden sind. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Rechtsordnung der Schweiz anders als die an Art. 15 ff. RL 2011/95/EU gebundenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keinen subsidiären Schutzstatus kennt. Vgl. Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte, Handbuch Migrationsrecht Schweiz, Europa- und bundesrechtliche Grundlagen des schweizerischen Asyl- und Ausländerrechts, 2014, S. 69; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, Asylmagazin 2017, 115 (juris Rn. 21); VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 – A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 22, 24 und 26; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 K 1895/18.A -, juris Rn. 3. Auch die bei einer Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ggf. ausgesprochene vorläufige Aufnahme gemäß Art. 44 AsylG (Schweiz) i.V.m. Art. 83 f. Ausländer- und Integrationsgesetz (Schweiz) stellt keine dem subsidiären Schutz vergleichbare Regelung dar. Die vorläufige Aufnahme begründet keinen eigenständigen Status des Asylsuchenden und ist schon aus diesem Grund nicht mit dem subsidiären Schutzstatus vergleichbar. Außerdem sind die aus dem Ausspruch der vorläufigen Aufnahme für die betroffenen Personen resultierenden Rechte hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln, der Stellung von Familienangehörigen, des Rechts auf Familiennachzug und der Gewährung von Sozialleistungen nicht den Rechten des subsidiär Schutzberechtigten nach der Richtlinie 2013/32/EU vergleichbar. Vgl. Bundesrat (Schweiz), Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen, S. 38 f. Diese Unterschiede sind angesichts dessen, dass das wesentliche Ziel des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ausweislich der Erwägungsgründe 9, 12, 39 und 49 zur Richtlinie 2011/95/EU u.a. auch darin besteht, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung schutzbedürftiger Personen anwenden und ihnen ein einheitlicher Status zuerkannt wird, von solchem Gewicht, dass sie eine analoge Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU auf die assoziierten Staaten im Allgemeinen und auf die Schweiz im Besonderen ausschließen. c. Soweit §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG gegen Unionsrecht verstoßen, dürfen sie nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Nach diesem Grundsatz geht das unmittelbar anwendbare Unionrecht bei einem Konflikt mit dem Recht der Mitgliedstaaten diesem vor. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - 6/64 (Costa/ENEL) -, NJW 1964, 2371, 2372, und vom 24. Juni 2019 - C-573/17 (Poplawski) -, juris Rn. 53 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, BVerfGE 126, 286, Rn. 53 und vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, NJW 2020, 314, Rn. 47. Dementsprechend haben die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts, die der vollen Wirksamkeit eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - 106/77 (Simmenthal) -, NJW 1978, 1741, Rn. 21 ff., und vom 19. November 2019 - C-585/18 u.a. (A.K., CP und DO) -, EuGRZ 2019, 576, Rn. 161. Zwar kommt der Richtlinie 2013/32/EU wie allen anderen Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass der Mitgliedstaat diese vollständig und korrekt umgesetzt hat, und eine bestimmte Richtlinienvorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - 8/81 (Becker) -, NJW 1982, 499, Rn. 25, und vom 6. März 2014 - C-595/12 -, NZA 2014, 715, Rn. 46. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU ist gemäß Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie für die hier in Rede stehenden Vorschriften am 20. Juli 2015 abgelaufen. Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 3 lit. a) und Art. 31 Abs. 1 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz angemessen, vollständig und individuell prüfen, stellen inhaltlich unbedingte und hinreichend genau formulierte Vorschriften dar, die Asylsuchenden ein Recht auf eine individuelle Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz einräumen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17 (Ibrahim) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 98. Hiervon können die Mitgliedstaaten allein in den in Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU abschließend aufgeführten Fällen - vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, InfAuslR 2017, 401, Rn. 17; Vedsted-Hansen, in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, D IV, Art. 33 RL 2013/32/EU Rn. 2 - Ausnahmen vorsehen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen. Sieht das nationale Recht jedoch einen - wie vorstehend dargelegt - nicht in Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU vorgesehenen Unzulässigkeitstatbestand vor, verstößt dies gegen den unionsrechtlichen Anspruch des Asylsuchenden auf eine individuelle Prüfung seines Antrags. 2. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann weder auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG gestützt, noch gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in eine entsprechende Entscheidung umgedeutet werden. Die Voraussetzungen dieser Unzulässigkeitstatbestände liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor, weil aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist - wie bereits dargelegt - nicht die Schweiz, sondern die Beklagte für die (weitere) Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig ist. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann unabhängig davon, dass die Schweiz - anders als durch den Wortlaut der Norm vorausgesetzt - kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden; ausweislich des Schreibens des schweizerischen Staatssekretariats für Migration vom 30. August 2018 ist der Klägerin in der Schweiz kein internationaler Schutz gewährt worden. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG sind ebenfalls nicht erfüllt; angesichts des Ablaufs der Überstellungsfrist und des damit verbundenen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens auf die Beklagte ist das Gericht davon überzeugt, dass die Schweiz nicht mehr bereit ist, die Klägerin wieder aufzunehmen. III. Im Übrigen dürfte Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aber auch deshalb rechtswidrig sein, weil die Schweiz ausweislich der übersandten Unterlagen nicht über die Gewährung des subsidiären Schutzstatus entschieden hat. Davon dürfte auch angesichts des Umstands, dass das schweizerische Asylrecht den subsidiären Schutzstatus - wie bereits dargelegt - nicht kennt, nicht abzusehen sein. Zwar lässt § 71a Abs. 1 AsylG den „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens“ ausreichen, ohne weiter zwischen Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz zu differenzieren. Jedoch dürften sowohl strukturelle Erwägungen (beim Zweitantrag handelt es sich - wie bereits dargelegt - um einen Folgeantrag; Sinn und Zweck des Folgeverfahrens bestehen darin, eine bereits erfolgte Prüfung nur beim Vorliegen neuer Umstände zu wiederholen) als auch unionsrechtliche Vorgaben (sowohl der in Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU angesprochene „frühere Antrag“ als auch die dort angesprochene „bestandskräftige Entscheidung“ beziehen sich gemäß Art. 2 lit. b) und e) RL 2013/32/EU sowohl auf die Flüchtlingseigenschaft als auch auf den subsidiären Schutzstatus) dafür sprechen, das Vorliegen eines Zweitantrags i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG dann, wenn in dem im Ausland durchgeführten Erstverfahren die Gewährung subsidiären Schutzes nicht geprüft wurde, jedenfalls insoweit zu verneinen. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 10 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 - 3 B 5/18 -, juris Rn. 13 ff.; VG Halle, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 4 B 5/19 -, juris Rn. 7 ff.; VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 - 8 K 9975/17.A -, juris Rn. 31 ff; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 K 1895/18.A -, juris Rn. 2; Dickten, in Kluth/Heusch, Beck OK Ausländerrecht, § 71a AsylG Rn. 2b (Stand: August 2019); Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Vormeier, GKAsylG, §71a Rn. 19 (Stand: Dezember 2019); a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 22 L 3215/18.A -, juris Rn. 34 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - A 1 K 3235/16 -, juris Rn. 22 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71a AsylG Rn. 22 (Stand: Januar 2019). Die angesprochene Frage bedarf jedoch angesichts der Ausführungen unter II. ebenso wie die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung ebenfalls umstrittene Frage, ob Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids wegen der im Erstverfahren unterbliebenen Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes nur insoweit, als der Asylantrag in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unzulässig abgelehnt wurde - vgl. VG Trier, Urteil vom 10. Februar 2016 - 5 K 3875/15.TR -, juris Rn. 29 und 51; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 - 3 B 5/18 -, juris Rn. 11; VG Halle, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 4 B 5/19 -, juris Rn. 5; ; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 K 1895/18.A -, juris Rn. 2 -, oder insgesamt - vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 - 8 K 9975/17.A -, juris, Tenor und Rn. 25 f. - aufzuheben ist, keiner weiteren Vertiefung. C. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 78 Abs. 6 AsylG, 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verfahren wirft mit der Frage, ob §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG unionsrechtswidrig sind, soweit sie auch den Fall erfassen, dass das zuvor erfolglos abgeschlossene Asylverfahren in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, durchgeführt wurde, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.