Urteil
10 K 3059/19.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0110.10K3059.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Herkunftsstaats ausgewiesene Klägerin gibt an, die nigerianische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie reiste nach eigenen Angaben Mitte August 2019 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. August 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Eine Eurodac-Anfrage des Bundesamtes ergab für die Klägerin einen Treffer der Kategorie 1, wonach sie im Mai 2016 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Das an die italienischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmegesuch blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 16. September 2019, der Klägerin am 26. September 2019 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag der Klägerin sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AsylG unzulässig, weil nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig sei. Hiergegen hat die Klägerin am 1. Oktober 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2019 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, weiter hilfsweise, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, höchst hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Am 00.00.0000 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Berichterstatter entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Die hierzu erforderlichen Erklärungen der Beteiligten liegen vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. November 2019 auf mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Entsprechende Erklärungen der Beklagten ergeben sich aufgrund der nicht erfolgten Anordnung der Prozessbeobachtung aus der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 27. Juni 2017 - Az.: 234-7604/1.17 - (vgl. dort Seite 2). B. Die Klage hat bereits mit dem Antrag in der Hauptsache Erfolg; über die hilfsweise gestellten Anträge ist daher nicht mehr zu entscheiden. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sei, ist allein eine Anfechtungsklage statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162, Rn. 14 mit ausführlicher Begründung. 2. Die Klage wurde fristwahrend erhoben. Dabei kann dahinstehen, ob eine individuelle Belehrung über die Postausgabezeiten in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) den nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG geforderten Aushang ersetzen kann und daher vorliegend die Zustellfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG greift. Der Klägerin ist nämlich auch dann, wenn der am 19. September 2019 in der ZUE eingegangene Bescheid am 22. September 2019 als zugestellt gilt und die Klage daher spätestes am 30. September 2019 (§ 71 Abs. 1 HS 2, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) hätte erhoben werden müssen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Der Antrag ist bei Säumnis einer Klagefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Wurde die versäumte Rechtshandlung - wie vorliegend - innerhalb dieser Frist nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Dabei dürfen die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, aufgrund des ihm zustehenden Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht überspannt werden. Vgl. stRspr. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 -, juris Rn. 17. Die Klägerin hat die Säumnis der Klagefrist nicht zu vertreten. Zwar hat sie aufgrund ihrer mehrtägigen Abwesenheit gegen ihre aus § 10 Abs. 1 HS 1 AsylG resultierende Obliegenheit verstoßen, sich in kürzesten Abständen von wenigen Tagen über den Eingang sie betreffender Postsendungen in der ZUE zu informieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 19 A 3700/18.A -, nrwe Rn.9. Dieses Verschulden ist für die Fristsäumnis der Klägerin jedoch nicht kausal. Der Bescheid wurde der Klägerin noch innerhalb der laufenden Klagefrist ausgehändigt, sodass sie bei Kenntnis des Eingangszeitpunkts die Klage noch hätte rechtzeitig erheben können. Das tatsächliche Eingangsdatum war für die Klägerin jedoch nicht zu erkennen, weil auf dem Bescheid selbst wie auch auf der von der Klägerin unterzeichneten Eingangsbestätigung mit dem Eingangsstempel der ZUE der 26. September 2019 gestempelt war und das gleiche Datum auf der Eingangsbestätigung noch einmal handschriftlich notiert war. Die unverschuldete Unkenntnis von der Zustellung rechtfertigt somit eine Wiedereinsetzung. Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/ders., VwGO Kommentar, Stand: September 2018, § 60 Rn. 30. Dies gilt selbst dann, wenn zulasten der Klägerin unterstellt wird, dass auf dem Umschlag, in dem Bescheide des Bundesamts in der ZUE üblicherweise ausgehändigt werden, als Eingangsdatum der 19. September 2019 gestempelt war. Auf das seitens der ZUE auf der Empfangsbestätigung angegebene Eingangsdatum durfte die Klägerin ohne weiteres vertrauen. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 16. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dies gilt zunächst für die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig. Diese Regelung lässt sich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG stützen. Danach ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; im Folgenden: VO 604/2013) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Zwar ist Italien gemäß Art. 23 Abs. 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig [a)]. Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht aufgrund des Ablaufs von Fristen auf die Beklagte übergegangen [b)]. Jedoch entfällt die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, weil die Lebensbedingungen in Italien für alleinstehende Mütter und Familien mit Kindern systemische Schwachstellen aufweisen [c)] und keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, so dass gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 604/2013 die Beklagte zuständig geworden ist. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz bestehender Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist diese auch in ihren Rechten verletzt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6. a) Italien ist gemäß Art. 23 Abs. 1 VO 604/2013 für die Klägerin zuständig. Nach dieser Norm kann ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) VO 604/2013 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) VO 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wiederaufzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Bei der Klägerin handelt es sich um eine Person i. S. d. Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) VO 604/2013, weil sie ausweislich des für sie erzielten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Ein solcher Treffer besteht aus der Länderkennung IT für Italien und einer achtstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall jeweils eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für "Asylbewerber" und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für "illegale Einreise" ohne Stellung eines solchen Antrags steht. Vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 1, sog. Eurodac-VO); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1. Italien ist auch nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) VO 604/2013 für die Klägerin zuständig. Gemäß Art. 23 Abs. 1 VO 604/2013 setzt die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nicht voraus, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststeht. Vielmehr muss der ersuchte Mitgliedstaat den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) VO 604/2013 genügen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 u.a. (H. u.a.) -, www.curia.europa.eu, Rn. 61 ff. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller (a) bereits in mindestens zwei Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und (b) der Antragsteller seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in dem ersuchten Mitgliedstaat gestellt hat. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 11. April 2019 - 10 L 397/19.A -, Abdruck S. 5 ff. Danach ist Italien i.S.d. Art. 23 Abs. 1 VO 604/2013 für die Klägerin zuständig, weil diese zuerst in Italien (am 30. Mai 2016) und erst danach in Deutschland (am 16. August 2019) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist zwischenzeitlich nicht auf die Beklagte übergegangen. Das Bundesamt hat die Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs eingehalten [aa)]. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist [bb)] oder gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02. Dezember 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen [cc)] auf die Beklagte übergegangen. aa) Das Wiederaufnahmegesuch ist vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Angesichts dessen, dass für die Klägerin am 16. August 2019 ein Eurodac-Treffer erzielt wurde und sie ihren Angaben zufolge am 15. August 2019 nach Deutschland eingereist ist, wahrt das am 30. August 2019 bei den italienischen Behörden eingegangene Wiederaufnahmegesuch sowohl die Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ab Erhalt des Eurodac-Treffers als auch die die Zweimonatsfrist begrenzende - vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 63 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017- 11 A 1810/15.A -, juris Rn. 12 - Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013 ab Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. bb) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Diese Frist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs zu laufen. Im vorliegenden Fall gilt die Annahme gemäß Art. 25 Abs. 7 VO 604/2013 als am 14. September 2019 erteilt, weil die italienischen Behörden das bei ihnen am 30. Augst 2019 eingegangene Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts nicht innerhalb von zwei Wochen beantwortet haben. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist zunächst am 14. März 2020. Jedoch wurde diese Frist durch den am 01. Oktober 2019 und damit vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen und beginnt diese Frist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 10 L 1115/19.A - erst dann wieder zu laufen, wenn das vorliegende Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden sollten und diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst. cc) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u.a., dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 Lit. a) VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch hat das Bundesamt den italienischen Behörden mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 mitgeteilt, dass dem von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Schreiben sind den italienischen Behörden ausweislich des vorliegenden Empfangsnachweises auch zugegangen. c) Jedoch entfällt die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Letzteres ist hier der Fall. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Verordnung (EU) 604/2013 die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 78 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 81 f., und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 81 ff., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 84 und 91 f. bb) Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GRCh ist entsprechend Art. 52 Abs. 3 GrCh unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 67 f., sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 91, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f. Art. 4 GrCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 94 und 106, vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 65 und 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GrCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Antragsteller bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GrCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 87, 88 und 90, sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 87 und 88 - oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u.a.) -, ZAR 2017, 172, Rn. 96, sowie vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GrCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Fehlen von Bett, Brot, Seife“) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91 f., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 f.; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 - C-79/13 (Saciri u.a.) -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35 (zu Art. 13 Abs. 1 RL 2003/9/EG), sowie vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haq-bin) -, www.curia.euro-pa.eu, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 06. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris Rn. 78 f. Dagegen reichen große Armut, eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse oder der Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat höhere Sozialleistungen gewährt werden und/oder dort die Lebensverhältnisse günstiger sind als im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat, allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Dasselbe gilt für Mängel bei der Integration von anerkannten Schutzbedürftigen und den Umstand, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder ihn gewährt bekommen haben, im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat anders als Einheimische in der Regel nicht über familiäre Verbindungen verfügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 93 ff., sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 91 ff. cc) Bei Kindern ist die Erheblichkeitsschwelle nicht erst bei Vorliegen der vorstehend unter bb) aufgeführten Voraussetzungen erreicht. Vielmehr ist ihren Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Asylmagazin 2017, 408, Rn. 16. Dies liegt darin begründet, dass die Frage, ob eine Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend und damit als gegen Art. 4 GrCh verstoßend einzustufen ist, von sämtlichen Umständen des Einzelfalls - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Inf-AuslR 2019, 236, Rn. 91, sowie - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 -, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person abhängt. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216; s.a. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, www.curia.europa. eu, Rn. 54 f. (zur Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 20 Abs. 4 RL 2013/33/EU). Dementsprechend ist bei Kindern zu berücksichtigen, dass sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Das gilt auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylsuchende müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Anderenfalls ist die Schwelle erreicht, die erforderlich ist, um einen Verstoß gegen Art. 4 GrCh zu begründen. Vgl. EGMR, Urteil vom 04. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 99 und 119 m.w.N. dd) Einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh kann im konkreten Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der überstellende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann. Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 353 f. und vom 04. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; vom 08. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.; vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 16. ee) Bei der Feststellung, ob einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht, haben die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die gerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 4 GRCh verstoßender Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16, vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 15 -, die zudem fortlaufend gebührend aktualisiert werden muss - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, InfAuslR 2019, 236, Rn. 90, und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 88; BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11, und vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34 -, erfolgen. ff) Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 vorliegen, beurteilt sich entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht allein nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs des Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013 zusätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat. Das bedeutet, dass auch ein Entfallen von systemischen Schwachstellen im Asylsystem im betreffenden Mitgliedstaat nach der erstmaligen Stellung eines Asylantrags und der Einreise des Asylsuchenden in das Bundesgebiet nicht eine (erneute) Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründen kann. Nur so kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaat führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, InfAuslR 2016, 391 (juris Rn. 26); OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; a.A. ohne weitere Diskussion wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 741/19 -, juris Rn. 42 („im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung“). gg) Gemessen an dem vorstehend unter aa) bis ff) dargelegten rechtlichen Maßstab liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern vor. Das italienische Asylsystem weist eine diese Personengruppe betreffende Schwachstelle auf, weil die Lebensbedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 GRCh verstoßen [(1)]. Dies gilt insbesondere auch für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern, die - wie die Klägerin - in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem fehlt es an einer hinreichenden Zusicherung der familien- und kindgerechten Unterbringung seitens der italienischen Behörden [(2)]. (1) Die Lebensumstände für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern verstoßen in Italien sowohl nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer - vgl. z.B. VG Minden, Urteile vom 29. Juli 2019 – 10 K 2945/18.A, vom 30. Juli 2019 - 10 K 690/17.A -, vom 01. August 2019 - 10 K 2964/18.A - (sämtlich unveröffentlicht) - als auch der Rechtsprechung vieler anderer Verwaltungsgerichte - vgl. z.B. VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar 2019 - 3 A 219/18 -, juris Rn 16 ff. (Annahme eines Abschiebungsverbots); VG Würzburg, Urteile vom 28. Februar 2019 - W 10 K 18.50496 -, juris Rn. 32 ff. (schwangere Frau) und vom 10. Juni 2019 - W 10 S 19.50166 -, juris Rn. 44 ff. (Annahme eines Abschiebungsverbots) sowie Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - W 10 S 19.50223 -, juris Rn. 49 und vom 18. September 2019 - W 10 S 19.50614 -, juris Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 02. Mai 2019 - 8 A 126/19 -, juris Rn. 16 ff.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03. Juni 2019 - 34 K 1487/17.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juni 2019 - 15 L 1100/ 19.A -, juris Rn. 37 ff. und Urteil vom 26. Juli 2019 - 12 K 1565/19.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Hannover, Urteil vom 04. Juni 2019 - 5 A 121714/17 -, juris Rn. 27; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 3 L 380/19A -, juris Rn. 20; VG Trier, Beschluss vom 05. April 2019 - 7 L 1263/19.TR -, juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2019 - AN 14 S 19.50278 -, juris Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2019 - 9 AE 5844/18 -, juris Rn. 9 ff. derzeit weiterhin - zu den Verhältnissen 2017 vgl. z.B. VG Minden, Urteile vom 05. September 2019 - 10 K 7561/17.A -, juris, und vom 20. September 2019 - 10 K 10479/17.A -, juris, jeweils m.w.N. - gegen Art. 4 GRCh. Diese Rechtsprechung weicht nicht - wie von der Beklagten in mehreren Parallelverfahren geltend gemacht - von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Dieses hat - soweit bekannt - bisher noch keine inhaltliche Entscheidung zur Überstellung von alleinerziehenden Müttern oder Familien mit Kindern nach Italien getroffen. Der von der Beklagten zitierte Beschluss vom 7. Januar 2019 trifft keine Entscheidung in der Sache, sondern weist den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Januar 2019 - 13 A 888/18.A -, juris Rn. 1, 6 ff., 18 ff.; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2018 - 3 L 114/18 -, juris Rn. 2, 4, 8, 11, 20. (a) Nach der Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat die Klägerin in Italien ihr Recht auf Unterbringung verloren, sodass sie und ihr Sohn nach ihrer Überstellung weder in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung aufgenommen werden, noch ihnen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zeitnah eine adäquate Unterbringung bei einer karitativen Organisation zur Verfügung steht. (aa) Art. 23 Abs. 3 des Decreto Legislativo 18 agosto 2015, n. 142 (Dekret 142/2015) sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die für den Asylsuchenden zuständige Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Rechts auf Unterbringung entscheidet, wenn der Asylsuchende die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort gar nicht erst einzieht. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f. Diese Regelung findet sowohl auf Erst- als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen Anwendung. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 19. Ist ein Asylsuchender für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht er eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird sein Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzieht der Präfekt dem Asylsuchenden das Recht auf Unterbringung, indem er dessen Namen, ohne ihm dies mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert der Asylsuchende auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Nach der Überzeugung des Gerichts wird dieses Verfahren nicht nur in Einzelfällen, sondern in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, in denen ein Asylsuchender seine Unterkunft unentschuldigt verlässt oder dort nicht erscheint, durchgeführt. Eine Studie, die auf Angaben von 58 der 100 italienischen Präfekturen aus den Jahren 2016 und 2017 beruht, ergab, dass in diesem Zeitraum allein in den an der Studie beteiligten Präfekturen circa 40.000 Asylsuchenden das Recht auf Unterkunft entzogen wurde. Zwar kann der Präfekt die Wiederaufnahme von Asylsuchenden in die Unterkunft verfügen, wenn diese sich auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe berufen. Jedoch hat ein solcher Antrag nur äußerst geringe Erfolgsaussichten und dauern sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mehrere Monate. In dieser Zeit hat der Asylsuchende kein Recht auf Unterbringung. Vgl. aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08. Mai 2019, S. 14; borderline-europe (b-e), Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 03. Mai 2019, S. 5; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 7608/17.A u.a., S. 19 ff. Geldleistungen für Asylsuchende, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind, sind im italienischen Recht nicht vorgesehen. Vgl. aida, Country Report: Italy, Februar 2017, S. 66, März 2018, S. 76, und April 2019, S. 86. Von Kirchen, Kommunen, Wohltätigkeitsorganisationen und Privatpersonen gestellte Unterbringungsmöglichkeiten bieten keinen adäquaten Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung. Es gibt keine valide Datenlage zum Umfang der hierdurch bereitgestellten Plätze. Der aktuelle aida-Bericht benennt beispielhaft nur um die 1.000 Plätze. In einigen Regionen wurde diese Art der Unterbringung zudem staatlicherseits unterbunden. Auch das United Kingdom Upper Tribunal (UKUT) gelangt in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2018 aufgrund der während einer Aufklärungsreise des United Kingdom Home Office (UKHO) u.a. beim UNHCR und der Caritas in Italien erhobenen Informationen zu dem Ergebnis, dass die so bereitgestellten Plätze eine nur geringe Entlastung des staatlichen Aufnahmesystems bewirken. Diese Plätze werden zum Teil in besonderen Notlagen ad hoc geschaffen, befinden sich zumeist in abgelegenen Gebieten und sind daher für Asylsuchende oft nicht aufgrund eigener Anstrengungen zu erreichen. Vgl. UKUT, Urteil vom 04. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 138 ff.; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 86 f., 95 f.; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 7. Selbst bei erheblichen Anstrengungen von Nichtregierungsorganisationen gelingt es nicht immer, unmittelbar im Anschluss an die Überstellung eine Unterkunft für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern zu finden. Aus diesem Grund ist nicht auszuschließen, dass diese mehrere Tage auf der Straße leben müssen, bevor sie untergebracht werden. In Ausnahmefällen werden Familienangehörige auch getrennt untergebracht, wobei es manchmal auch zur Inobhutnahme des Kindes durch staatliche Behörden und zu einer Trennung von Kindern von ihren Eltern kommt. Ist ein Kind erst einmal in staatlicher Obhut, ist es sehr schwierig, das Kind wieder mit seinen Eltern zu vereinen. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a., S. 7 und 10. Betroffene sind daher im Falle ihrer Überstellung ohne ausreichende Geldmittel auf Bekannte oder Notunterkünfte angewiesen, ansonsten droht ihr Obdachlosigkeit oder ein Leben in informellen Siedlungen oder verlassenen Gebäuden zu den dort üblichen erbärmlichen Bedingungen, insbesondere in hygienischer Hinsicht. Statistische Zahlen zur Anzahl der betroffenen Personen gibt es nicht. Es handelt sich jedoch um mehr als ein paar Einzelfälle. Im Februar 2018 sollen mindestens 10.000 Personen faktisch von der Unterbringung ausgeschlossen gewesen sein, darunter Asylsuchende, anerkannte Schutzberechtigte, Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, durchziehende Migranten, deren Ziel ein anderer (Mitglied-) Staat ist, und ausländische Saisonarbeiter. Vgl. UKUT, Urteil vom 04. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 214, 217 f., 238 f., 241 ff.; 301 f., 311; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 18; aida, Country Report: Italy, April 2019, S. 82 f.; Bundesamt, Entscheiderbrief 5/2019, S. 7, Fn. 4; SF, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08. Mai 2019, S. 12 und 21. Angesichts dessen, dass eine valide statistische Datengrundlage fehlt, rechnet das Gericht mit einer beträchtlichen Dunkelziffer. (bb) Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Klägerin in der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags vor dem Budensamt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ihr in Italien das Recht auf Unterbringung entzogen wurde. Die Klägerin hat ausweislich des Eurodactreffers sowohl in Brescia als auch in Rom Anträge auf internationalen Schutz gestellt, außerdem wurde sie in Italien mehrmals zu Anhörungen geladen und dort ärztlich untersucht. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Klägerin in einer staatlichen Unterbringungsseinrichtung gelebt haben muss, da sie die vorstehenden Leistungen ansonsten nicht empfangen hätte, und sie diese Erstaufnahmeeinrichtung eigenmächtig verlassen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über ausreichende Geldmittel zur Bezahlung einer Unterkunft oder über Bekannte in Italien verfügt, bei denen sie unterkommen kann, liegen nicht vor. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin bei einer Überstellung nach Italien infolge einer dort erstmalig erfolgenden Stellung eines Asylantrags für ihren in Deutschland geborenen Sohn mit diesem zusammen untergebracht würde. Vielmehr ist es in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen des Öfteren vorgekommen, dass Mutter und Kind getrennt und Letzteres ohne seine Mutter in einer staatlichen Einrichtung für Kinder untergebracht wurde. Vgl. Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19.A u.a. (b) Darüber hinaus ist die überwiegende Anzahl der Erstaufnahmeeinrichtungen, die allein für die Unterbringung der Klägerin und ihres Sohnes in Betracht kommen, nur schlecht, insbesondere nicht kindgerecht, ausgestattet und für eine Unterbringung von Kindern nicht geeignet. Eine Unterbringung der Klägerin und ihres Sohnes kommt infolge des sog. Salvini-Dekrets ausschließlich in Erstaufnahmeeinrichtungen in Betracht. Danach stehen die Einrichtungen des Zweitaufnahmesystems, die sog. SIPROIMI-Einrichtungen, bei denen es sich um die umbenannten früheren SPRAR-Einrichtungen handelt, nur noch anerkannten Schutzberechtigten sowie unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden offen. Vulnerable Asylsuchende werden hingegen nicht mehr in SIPROIMI-Einrichtungen aufgenommen. Dies gilt auch für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern, wenn nicht mindestens einem Elternteil bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln hat die für die Koordination der SIPROIMI-Einrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ diese Einrichtungen mit Rundschreiben vom 25. Oktober 2018 angewiesen, das Dekret umzusetzen. Vgl. b-e, Italien: Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen, 25. September 2018; DRC/SF, Mutual trust is still not enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 9; SF; Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08. Mai 2019, S. 5. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin in Italien bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die für eine Unterbringung der Klägerin und ihres Sohnes allein in Betracht kommenden Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA-, CDA- oder CAS-Zentren) sind für eine Unterbringung von Kindern in der Regel nicht ausreichend ausgestattet. Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen lediglich angebotene Basisversorgung ist für vulnerable Personengruppen - zu denen alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern gehören - nicht ausreichend. So auch UKUT, Urteil vom 04. Dezember 2018 - R (on the application of SM & Others) v Secretary of State for the Home Department (Dublin Regulation - Italy) -, [2018] UKUT 00429 (IAC), Rn. 323, 325. Dies steht aufgrund der Beweiserhebung im Verfahren 10 K 2275/19.A zur Überzeugung des Gerichts fest. Diesbezüglich hat die Sachverständige Romer auf auf Grundlage ihrer erst im September 2019 unternommenen Aufklärungsreise nach Italien sowie den durch die Beziehungen zu staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen vor Ort gewonnen Informationen ausgeführt, dass in den von ihr besuchten Erstaufnahmeeinrichtungen separate Zimmer für die gemeinsame Unterbringung von alleinerziehenden Müttern oder Eltern mit ihren Kindern vorgehalten wurden. Jedoch stellte die Unterbringung von alleinerziehenden Müttern oder Familien mit Kindern in den von der Sachverständigen besuchten CAS-Zentren aufgrund des geringen Platzes eine „sehr enge und schwierige Situation“ (z.B. vier Mütter mit Kindern in einem kleinen Zimmer) dar. Ferner waren die Familienbereiche oft nicht räumlich von den Unterkünften der anderen Asylsuchenden abgetrennt und sanitäre Anlagen, deren Zustand oft unzureichend war, wurden mit den daraus resultierenden Nachteilen von allen in der Einrichtung untergebrachten Personen gemeinsam benutzt. In der Mehrzahl der besuchten Zentren war abgesehen von Nahrung für Kleinkinder zudem keine spezielle Ausstattung für Kinder, insbesondere kein Spielzeug oder ein separater Raum für Kinder zum Spielen vorhanden. Die Familien wurden ferner zusammen mit Personen mit psychischen Problemen im gleichen Zentrum untergebracht. Personal war in den Einrichtungen nicht durchgängig anwesend. Insgesamt beschrieb die Sachverständige eine „schwere“ und nicht kinderfreundliche Stimmung in den Unterbringungseinrichtungen, welche unter den Familien nicht nur in Einzelfällen eine Atmosphäre der Anspannung und Angst erzeugte. Diese Lebensbedingungen werden der besonderen Verletzlichkeit von Kindern offensichtlich nicht gerecht, so dass die Behandlung von alleinerziehenden Müttern und Familien mit Kindern gegen Art. 4 GrCh verstößt. Dieser Auffassung war bis Ende Mai 2017 auch das Bundesamt. Denn nach seiner bis dahin geltenden Verwaltungspraxis durften alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern unter 16 Jahren nur bei Vorliegen einer individuellen Garantie für eine altersgerechte Unterbringung und die Wahrung der Familieneinheit nach Italien überstellt werden. Vgl. Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 4 f. Erst im Juni 2017 rückte das Bundesamt von dieser Verwaltungspraxis ab. Trotzdem wurden zumindest bis Anfang August 2017 keine Abschiebungen von alleinerziehenden Müttern oder Familien mit Kindern durchgeführt. Außerdem blieben alleinerziehende Mütter und Familien mit Säuglingen und Kleinstkindern unter drei Jahren weiterhin von einer Überstellung nach Italien ausgenommen. Vgl. focus.de, Flüchtlingsamt schickt Migrantenfamilien nach Italien zurück, 04. August 2017, https://www.focus.de/politik/ deutschland/fluechtlinge-fluechtlingsamt-schickt-migrantenfamili en-nach-italien-zurueck_id_7434145.html (abgerufen am 12. Oktober 2017). Von dieser Einschränkung rückte das Bundesamt erst im März 2019 ab. Vgl. Informationsverbund Asyl und Migration, BAMF führt Überstellungen nach Italien wieder „uneingeschränkt“ durch, 29. März 2019, abgerufen unter https://www.asyl.net/view/de tail/News/bamf-fuehrt-ueberstellungen-nach-italien-wieder-un eingeschraenkt-durch/?cHash=e9546bb61ad0bd36a882e6f66d 6a1566&type=98 (abgerufen am 3. September 2019); s.a. BT-Drs. 19/8340, S. 21 f. und 34. (2) Ausgehend von der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit einer Zusicherung der Behörden des Zielstaats der Abschiebung bei durchgreifenden Zweifeln an einer adäquaten Unterbringung von alleinerziehenden Müttern und Familien mit Kindern - vgl. EGMR, Urteil vom 04. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511, Rn. 16, und - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 14 - zu Kleinstkindern -, und vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 23 - dürfen diese aufgrund der vorstehend beschriebenen Lebensumstände nur bei Vorliegen einer belastbaren individuellen Zusicherung, dass für sie nach ihrer Ankunft eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, nach Italien überstellt werden. (a) Eine solche Zusicherung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in den betreffenden Unterkünften enthalten. Vgl. EGMR, Urteil vom 04. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 119 und 121. Von diesen Anforderungen ist der Europäische Gerichtshof für Menschrechte in späteren Entscheidungen nicht abgerückt. Zwar hat der Gerichtshof die Praxis der italienischen Behörden, eine bestimmte Anzahl von Plätzen für alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern in den sog. SPRAR-Einrichtungen zu reservieren und dies den Behörden der anderen Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben („circular letter“) mitzuteilen, grundsätzlich gebilligt. Jedoch lag in den vom Gerichtshof entschiedenen Fällen entweder eine zusätzliche individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vor oder ging der Gerichtshof aufgrund der engen Abstimmung zwischen den Behörden des überstellenden Staates und den italienischen Behörden davon aus, dass die betroffenen Personen nicht in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Lage gerieten. Vgl. insbesondere EGMR, Entscheidungen vom 17. November 2015 - 54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 22 und 38, vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A. u.a.) -, HUDOC Rn. 30 ff., vom 13. September 2016 - 20159/16 (F.M. u.a.) -, HUDOC Rn. 25, vom 04. Oktober 2016 - 30474/14 (Jihana Ali) -, HUDOC Rn. 34, vom 30. Mai 2017 - 79480/13 (E.T. and N.T.) -, HUDOC Rn. 15 f. und 24, sowie vom 15. Mai 2018 - 67981/16 (H. u.a.) -, HUDOC Rn. 8 und 20. (b) Darüber hinaus muss eine solche Zusicherung folgenden Anforderungen entsprechen: Sie muss unter Angabe von Namen und Alter der betroffenen Person garantieren, dass eine ihrem Alter und/oder deren besonderen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft bei der Ankunft (hier: in Italien) zur Verfügung steht und dass Eltern und Kinder bei der Unterbringung nicht getrennt werden. Dabei reicht es aus, dass die zuständige Behörde des Abschiebezielstaats ein Schreiben mit Namens- und Altersangabe sowie einer Anerkennung als Familieneinheit verfasst und in diesem Schreiben (implizit) auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form eines Rundschreibens hinweist - vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 2018 - D-7302/2017 -, Rn. 8.3.1; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2018 - Ra 2018/20/0001 -, Rn. 7 -, solange diese Rundschreiben hinreichend aktuell sind. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2015 - E-6261/2015 -, Rn. 4.5.2. (c) Die aktuelle Zusicherung der italienischen Dublin-Einheit mit Rundschreiben 1/2019 („circular letter n. 1/2019“) vom Januar 2019 entspricht diesen Anforderungen nicht. In diesem Rundschreiben teilt die italienische Dublin-Einheit mit, dass in den nunmehr in SIPROIMI-Einrichtungen umbenannten ehemaligen SPRAR-Einrichtun-gen fortan nur noch Personen, die internationalen Schutz genießen, unbegleitete ausländische Minderjährige und Inhaber „neuer“ Aufenthaltstitel humanitärer Art untergebracht werden. Im Anschluss hieran heißt es: „Folglich werden alle Antragsteller, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, in anderen Zentren untergebracht, die im Gesetzesdekret Nr. 142/2015 genannt sind. Unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern, sind diese Zentren für die Unterbringung aller möglichen Begünstigten geeignet, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen, sichergestellt sind.“ Da das Rundschreiben keine bestimmten Aufnahmeeinrichtungen benennt, liegen bereits die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten detaillierten und zuverlässigen Informationen über die materiellen Bedingungen in den betreffenden Unterkünften nicht vor. Darauf kann angesichts dessen, dass aufgrund der Ausführungen unter (1) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die in Italien für Asylsuchende zur Verfügung stehenden Unterkünfte eine kindgerechte Unterbringung gewährleisten - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris Rn. 20 -, nicht verzichtet werden. Ohne diese Information ist es den Gerichten nicht möglich zu prüfen, ob eine Unterbringungseinrichtung, die für die Unterbringung von Familien mit Kindern und alleinerziehenden Müttern vorgesehen ist, den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU (ML) -, NJW 2018, 3161, Rn. 62 ff. sowie vom 15. Oktober 2019 - C-128/18 (Dorobantu) -, EuGRZ 2019, 498, Rn. 55 ff. zur Überprüfung von Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalten, in denen eine Person aufgrund des Vollzugs eines Europäischen Haftbefehls konkret inhaftiert werden soll. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich darüber hinaus aber auch nicht entnehmen, dass die italienischen Behörden die Klägerin und ihren Sohn in einer zusätzlichen Erklärung unter Angabe ihres Namens und Alters mit der Folge als Familienverband anerkannt haben, dass das Rundschreiben 1/2019 auf sie Anwendung findet. (d) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht die von den italienischen Behörden abgegebene Zusicherung aber auch deshalb nicht für belastbar, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass in der Vergangenheit von den italienischen Behörden abgegebene Zusicherungen häufig, d.h. über ein paar vernachlässigbare Einzelfälle hinaus, nicht befolgt wurden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hatte bereits aufgrund einer im Februar und März 2016 durchgeführten Aufklärungsreise nach Italien Zweifel daran geäußert, dass alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern tatsächlich Zugang zu den in den vorstehend aufgeführten Rundschreiben reservierten Plätzen haben, weil es nicht gelungen sei, transparente und eindeutige Informationen bezüglich der praktischen Umsetzung der in der Vergangenheit erteilten Zusicherungen zu erhalten. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41, 63 f. und 74; Sachverständige Romer, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 im Verfahren 10 K 2275/19. A u.a., S. 11 f. Zudem hat ein vom Danish Refugee Council in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe durchgeführtes Monitoring - vgl. DRC/SF, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 09. Februar 2017, S. 10 ff., sowie Mutual Trust is Still not Enough - The Situation of Persons with Special Reception Needs Transferred to Italy under the Dublin III Regulation, 12. Dezember 2018, S. 23 ff. und 28 - konkrete Hinweise im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („specific indication in the case file“) - vgl. EGMR, z.B. Beschluss vom 17. November 2015 -54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 39 - darauf ergeben, dass die italienischen Behörden auch in dem hier zu beurteilenden Zeitraum in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen vulnerable Personen, darunter auch alleinerziehende Mütter und Familien mit Kindern, nach ihrer Ankunft in Italien für einen substantiellen Zeitraum nicht oder nicht ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend unterbringen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2019 - 1a K 4879/18.A -, juris Rn. 61 ff. Hierbei handelt es sich nicht nur um einige zu vernachlässigende Einzelfälle. So aber noch EGMR, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 67981/16 (H u.a.) -, HUDOC, Rn. 21. Diese Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruhte allein auf dem vorstehend aufgeführten Bericht des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Februar 2017. Zwischenzeitlich liegt jedoch noch ein zweiter Bericht vom 12. Februar 2018 vor, der weitere Fälle dafür benennt, in denen die italienischen Behörden sich in dem hier relevanten Zeitraum nicht an die von ihnen mit ihren Rundschreiben erteilten Zusicherungen gehalten haben. Insgesamt liegen damit nunmehr so viele Beispielsfälle vor, dass die erteilten Zusicherungen nicht mehr als belastbar angesehen werden können. Die Forderung, weitere Fälle für den betroffenen Zeitraum zu benennen, hieße, die Beweisanforderungen zu überspannen und mehr als die geforderte beachtliche Wahrscheinlichkeit zu verlangen. Inzwischen ist auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von seiner vorstehend referierten Auffassung abgerückt und klärt den Sachverhalt durch Fragen an die Beteiligten - vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. August 2019 - 41100/19 (A.B./Finnland) -, HUDOC S. 5 f. - bzw. Fragen an die beklagte Regierung sowie die nicht am Verfahren beteiligte Regierung Italiens - vgl. EGMR, Entscheidung vom 5. September 2019 - 46595/19 (M.T./the Netherlands) -, HUDOC S. 2. f. - auf. 2. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls aufzuheben, da sie - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - inhaltlich nicht zutrifft. 3. Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - nicht vor, weil nicht Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig ist. 4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung gegenstandslos geworden, so dass sie aus Gründen der Klarstellung aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.