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Urteil

3 K 57/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0219.3K57.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Unter den postalischen Anschriften M.-----straße 19 und M.-----straße 19a in 32052 I. betreibt die Klägerin seit 2006 zwei Spielhallen, die ausweislich der in den Beiakten befindlichen Grundrisspläne in einem gemeinsamen Gebäudekomplex untergebracht sind, mit sieben Geldspielgeräten in der Spielhalle M.-----straße 19 und zwölf Geldspielgeräten in der Spielhalle M.-----straße 19a. Mit Bescheid vom 13.08.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin unbefristete gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) zum Betrieb der Spielhallen. Aufgrund einer Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV, in Kraft getreten am 01.07.2012) bedürfen Betreiber von Spielhallen – wie hier die Klägerin – unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nunmehr einer (zu befristenden) Erlaubnis. Es gelten insofern auch neue Genehmigungsvoraussetzungen. Insbesondere ist nunmehr ein durch die Länder konkret festzulegender Mindestabstand zwischen den Spielhallen einzuhalten und die Erteilung einer Erlaubnis ist ausgeschlossen für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Spielhallen, für die – wie hier – eine unbefristete gewerberechtliche Genehmigung bis zum 28.10.2011 erteilt worden ist, gelten gemäß einer Übergangsvorschrift des Staatsvertrages bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten als mit seinen Vorgaben vereinbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums – hier also nach dem 30.06.2017 – können die zuständigen Behörden im Wege einer Härtefallentscheidung eine Befreiung von einzelnen der genannten Anforderungen für einen angemessenen Zeitraum zulassen. Die näheren Ausführungsbestimmungen sollten nach dem Staatsvertrag die Länder treffen. Nordrhein-Westfalen machte davon mit dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13.11.2012 (AG GlüStV NRW) Gebrauch. Danach soll insbesondere ein Mindestabstand zwischen Spielhallen von 350 Metern (Luftlinie) nicht unterschritten werden. Mit Schreiben vom 21.04.2016 informierte die Beklagte die Klägerin über die Geltung des Verbots der Mehrfachkonzessionen und darüber, dass die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Doppelspielhalle daher nicht erteilt werden könne. Sie bat darum, mitzuteilen, ob die Klägerin ihre Spielhallen an dem Standort M.-----straße 19/19a auch als Einzelspielhalle weiterführen möchte. Dies wurde durch die Klägerin mit Antwortschreiben vom 25.04.2016 bejaht. Mit Schreiben vom 13.10.2017 stellte die Klägerin für die Spielhalle am Standort M.-----straße 19 einen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Gleichzeitig beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und vom Mindestabstandsgebot mindestens bis zum 30.06.2021. Zur Begründung des Härtefallantrags führte die Klägerin insbesondere aus, dass mit der Rechtsänderung, insbesondere der Anwendung des Verbots der Mehrfachkonzessionen, für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile, Belastungen und Vermögenseinbußen verbunden seien. Im Vertrauen auf den Bestandsschutz der unbefristeten gewerberechtlichen Genehmigungen sei sie einen langfristigen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit bis zum 01.08.2023 eingegangen. Dem Spielhallenkomplex liege ein Investitionsvolumen von ca. 200.000,- € in den letzten Jahren vor Antragstellung für die Übernahme des Spielhallenstandortes und dessen Instandsetzung zugrunde. Diese Investitionen seien im Vertrauen auf den Bestandsschutz und unter dem Aspekt der gesetzlichen Abschreibungsfrist von 15 Jahren vorgenommen worden. Der Betrieb einer einzelnen Spielhalle an diesem Standort sei im Vergleich zur bisherigen Situation wirtschaftlich nicht tragbar, sodass eine Anpassung des Betriebs ausscheide. Beim prognostizierten Betrieb nur einer Konzession an diesem Standort sei der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) negativ. Eine Verkleinerung des Betriebs auf nur eine Spielhalle sei daher mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar. An dem Standort seien ferner fünf festangestellte Mitarbeiter beschäftigt, die im Fall einer Betriebseinstellung ihren Arbeitsplatz verlieren würden. All diese Gründe führten zu einer wirtschaftlichen Krise bis hin zur Insolvenz der Klägerin. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung widerspreche auch nicht den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages. Der Umfang des Spieler- und Jugendschutzes sei nicht von der Anzahl der Spielhallen oder deren örtlicher Lage, sondern von der Qualität der Spielhalle und insbesondere der Qualifikation des dort beschäftigten Personals abhängig. Diese Qualität sei in ihren Spielhallen gewährleistet durch die strikte Umsetzung ihres Sozialkonzepts, welches über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehe, und eine TÜV-Zertifizierung. Zudem werde nur durch ein legales und kontrolliertes Spielangebot wie ihres ein Ausweichen auf illegale Spielangebote im Schwarzmarkt verhindert. Mit Bescheid vom 30.11.2017 lehnte die Beklagte den Erlaubnisantrag der Klägerin zum Betrieb der Spielhalle nach einer Übergangsfrist ab dem 01.06.2018 ab. Im Übrigen wurde der Antrag auf Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 25 GlüStV wegen Vermeidung unbilliger Härten für einen darüber hinausgehenden Zeitraum abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, der Betrieb von mehreren Spielhallen in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex sei nach Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages, also ab 01.12.2017, nicht mehr gestattet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbot der Mehrfachspielhallen zur Vermeidung von unbilligen Härten lägen hier nicht vor. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die fünfjährige Übergangsfrist sei ausreichend gewesen, um eine Amortisierung der in die Spielhalle getätigten Investitionen weitgehend zu erreichen. Eine gänzliche verlustfreie Abwicklung des Spielhallenbetriebs nach Ablauf der Übergangsfrist könne nicht eingefordert werden. Die von der Klägerin geltend gemachte Prognose für die Einnahmeentwicklung sei insofern zweifelhaft, als sich die Einnahmen durch den Wegfall einer der beiden Spielhallen halbieren würden. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die verbleibende Spielhalle M.-----straße 19a zumindest von einem nicht unerheblichen Teil der Kundschaft als Alternative aufgesucht werde. Der für den Spielhallenstandort geschlossene Mietvertrag mit einer festen Laufzeit bis 01.08.2023 könne nach zivilrechtlichen Regelungen gekündigt werden. Sowohl die bauplanungsrechtliche Einordnung als auch die persönliche Zuverlässigkeit und Rechtschaffenheit der Klägerin spielten bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, keine Rolle. Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 04.01.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Versagung der Erlaubnis beruhe auf der Anwendung von Vorschriften, die mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien. Das Verbot des Betriebs von Mehrfachspielhallen greife in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und in den durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Überdies verletze die Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Jedenfalls sei ihr eine Ausnahmegenehmigung wegen eines vorliegenden Härtefalls zu erteilen. Sie habe zum Teil weit vor Änderung des Glücksspielstaatsvertrages und der damit einhergehenden Änderung der landesrechtlichen Vorschriften im Vertrauen auf den Fortbestand der Spielhalle erhebliche Dispositionen getroffen. Es seien langfristige Mietverträge geschlossen und erhebliche Investitionen getätigt worden. Die Übergangsfrist reiche zur Amortisierung ihrer Aufwendungen nicht aus. Die Aufgabe des Spielhallenbetriebs habe zwangsläufig den Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge. Die abstrakte Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung der bisher als Spielhalle genutzten Räumlichkeit sowie die nur schwerlich mögliche Veräußerung von Geldspielgeräten könnten die Intensität des Eingriffs in den Gewerbebetrieb nicht abschwächen. Des Weiteren sei die Versagung der beantragten Erlaubnis rechtswidrig, soweit sie Folge einer Auswahlentscheidung der Beklagten zur Auflösung einer bestehenden Konkurrenzsituation im Hinblick auf die Mindestabstandsregelung sei. Die Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 S. 4 Glücksspielstaatsvertrag sei extensiv anzuwenden. Sie habe einen Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit bis zum 01.08.2023 geschlossen. Allein die monatliche Miete für den Spielhallenkomplex belaufe sich auf 4.800 € brutto. Die durchschnittliche monatliche Lizenz- bzw. Leasinggebühr für die insgesamt 19 betriebenen Geldspielgeräte betrage ca. 1.100 €. Im Übrigen nimmt sie auf ihre Ausführungen im Antrag vom 20.11.2017 Bezug. Es sei ihr kaum möglich gewesen, sich auf den Ablauf der Übergangsfrist einzustellen, da nicht abschließend geklärt sei, unter welchen Umständen ein Härtefall angenommen werde. Abschließend verweist sie auf die Einhaltung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele, ihr Sozialkonzept und ihre Zuverlässigkeit. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30.11.2017 zu verpflichten, ihr antragsgemäß eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle M.-----straße 19 in I. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, das Verbundverbot sei nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet und verfassungsgemäß. Auch die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Die damit für die Spielhallenbetreiber einhergehenden Grundrechtseingriffe seien verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere greife das Verbundverbot nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Die Klägerin könne auf andere Standorte im Flächenland Nordrhein-Westfalen ausweichen. Es bleibe ihr auch unbenommen, allein im Stadtgebiet der Beklagten unter der geltenden Rechtslage weiterhin vier Spielhallen zu betreiben. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz finde nicht statt, weil der Gesetzgeber zwischen Spielhallen und Spielbanken ausdrücklich unterscheide. Es werde nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Die Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 S. 4 Glücksspielstaatsvertrag sei nicht extensiv anzuwenden. Die Klägerin habe sich auch auf den Ablauf der Übergangsfrist einstellen können. Seit dem Stichtag des 28.10.2011 seien die Ziele der heutigen Rechtslage klar umrissen und das Verbundverbot hinreichend bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Bescheid der Beklagten vom 30.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle am Standort M.-----straße 19, I. . Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer solchen glücksspielrechtlichen Erlaubnis sind §§ 24, 25 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW. Gegen den dort normierten glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstandes sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris, Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteile vom 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris, Rn. 18 ff. und 34 ff., und vom 05.04.2017 – 8 C 16.16 –, juris, Rn. 25 ff.; insbesondere auch für die in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 08.06.2017 – 4 B 307/17 –, juris, Rn. 17 ff., 27 ff., 30 ff., 45, 46 ff. und 49 ff., und vom 11.01.2018 – 4 B 1375/17 –, juris, Rn. 13. Vor diesem Hintergrund verhelfen die Einwände der Klägerin, die sich auf einen angeblichen Europarechtsverstoß des Glücksspielstaatsvertrags aufgrund einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Spielhallen mit Sportwettbüros beziehen, der Klage nicht zum Erfolg. Entscheidungserheblich sind im vorliegenden Zusammenhang allein die – mit höherrangigem Recht vereinbaren – glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen. Ausgehend von den insofern anzuwendenden Regelungen der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 GlüStV sowie des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 AG GlüStV NRW liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht vor. Der Betrieb der Spielhalle verstößt gegen das Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AG GlüStV NRW sowie § 25 Abs. 2 GlüStV. Nach diesen wortgleichen Regelungen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle steht, insbesondere wenn sie in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Die streitgegenständliche Spielhalle M.-----straße 19 befindet sich in einem Gebäudekomplex zusammen mit der weiteren von ihr dort betriebenen Spielhalle M.-----straße 19a und ist mit dieser ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Grundrisspläne baulich verbunden. Die Auswahlentscheidung der Beklagten zwischen den Spielhallen der Klägerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hier geht es um eine Auswahl zwischen Spielhallen desselben Betreibers zur Umsetzung des Verbundverbots gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV. Rechte Dritter, nämlich konkurrierender Spielhallenbetreiber, werden nicht berührt. Es entsprach hier der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seitens der Beklagten, die Auswahlentscheidung nach der Anzahl der jeweiligen Geldspielgeräte zu treffen. In der streitgegenständlichen Spielhalle M.-----straße 19 befinden sich sieben, in der Spielhalle M.-----straße 19a zwölf Geräte. Sachfremde Erwägungen sind insofern nicht erkennbar. Die Beklagte wollte erkennbar die wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin zu ihren Gunsten gering halten, indem die „kleinere“ Spielhalle keine Erlaubnis mehr erhalten sollte. Die begehrte Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 29 Abs. 4 S. 2 und S. 4 GlüStV i.V.m. § 18 S. 2 AG GlüStV NRW kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar erfüllt die Klägerin zunächst – aufgrund der ihr unbefristet erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis vom 13.08.2008 – die Voraussetzungen für eine solche im Ermessen der Erlaubnisbehörde stehende Befreiung insoweit, als die betroffene Spielhalle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags bereits bestanden haben und Gegenstand einer bis zum 28.10.2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO gewesen sein muss, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags endete. Die beantragte Befreiung muss aber auch für einen angemessenen Zeitraum zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sein, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind. Eine solche unbillige Härte liegt hier aus den nachfolgenden Gründen nicht vor. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 26, und vom 16.08.2019 – 4 B 659/19 – juris, Rn. 60. Durch die Härtefallregelung können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer zu kurzfristigen Betriebsaufgabe – gerade auch mit Blick auf eine vergleichsweise spät getroffene behördliche Auswahlentscheidung zwischen Konkurrenzunternehmen – aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 35, und vom 18.07.2018 – 4 B 179/18 –, juris, Rn. 38 f., m.w.N. Eine Härte setzt demnach einen atypischen Einzelfall voraus, in dem aufgrund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 38, und vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 32. Es begegnet dabei – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – keinen rechtlichen Bedenken, dass der Landesgesetzgeber – anders als andere Landesgesetzgeber – auf die durch § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV eröffnete Möglichkeit verzichtet hat, in seinen Durchführungsbestimmungen Einzelheiten zur Handhabung bzw. Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes zu regeln. Dazu war das Land Nordrhein-Westfalen befugt. Es verbleibt insoweit bei der auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages gebotenen engen Auslegung. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16.10.2019 – 3 K 1933/18 –, juris, Rn. 32 ff., mit Verweis auf Nds.OVG, Urteil vom 12.07.2018 – 11 LC 400/17 –, juris, Rn. 73 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, juris, Rn. 45, m.w.N. In der Rechtsprechung sind mittlerweile die generellen Vorgaben für das Vorliegen einer unbilligen Härte geklärt. So können wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, regelmäßig eine unbillige Härte nicht begründen. Sie folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris, Rn 159. Eine fünfjährige Übergangsfrist trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris, Rn 193. Innerhalb dieser Übergangsfrist mussten sich die Betriebsinhaber darauf einstellen, dass künftig von mehreren Spielhallen an einem Standort nur noch eine Spielhalle betrieben werden darf. Investitionen, die nach dem 28.10.2011 vorgenommen wurden, sind daher von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, sie sind darauf ausgelegt gewesen, einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Übergangsfrist zu gewährleisten. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel sind nur dann näher zu betrachten, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30.06.2017 nicht möglich gewesen ist. VG Minden, Urteil vom 16.10.2019 – 3 K 1933/18 –, juris, Rn. 39. Eine Härte aufgrund von Unsicherheiten, ob eine Spielhalle fortbestehen kann, kann sich allenfalls für eine verbleibende Spielhalle ergeben, die mit weiteren Spielhallen anderer Anbieter in einem Konkurrenzverhältnis steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 42 ff, 46, vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 35, und vom 16.08.2019 – 4 B 659/18 –, juris, Rn. 68, jeweils m.w.N. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen zudem nur dann vorzunehmen, wenn es sich dabei um die einzige Spielhalle des Betreibers handelt. Werden mehrere Spielhallen betrieben, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Schließung auf das gesamte Unternehmen zu betrachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen die Spielhallen betreibt. Vgl. zum niedersächsischen Landesrecht Nds.OVG, Beschluss vom 05.09.2017 – 11 ME 258/17 –, juris, Rn. 26 f.; und zum saarländischen Landesrecht OVG Saarl., Beschluss vom 23.01.2020 – 1 B 248/19 –, juris, Rn. 64; so wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 18 ff. In diesem Rahmen kann ggf. dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommen, ob eine enge wirtschaftliche Verknüpfung des Betreibers mit einem anderen Unternehmen besteht, etwa über bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Vgl. VG Minden, Urteil vom 04.09.2019 – 3 K 10431/17 –, UA S. 7 f. Wird geltend gemacht, eine Ablehnung der Befreiung führe zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz, ist nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Existenzvernichtung droht und welche konkreten Schritte unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden. Hierzu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.08.2019 – 4 B 659/18 –, juris, Rn. 62, mit Verweis auf den Ministerialerlass NRW vom 10.05.2016, https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/Spielhallenerlass%202016.pdf. - S. 7 f.; VG Minden, Urteil vom 16.10.2019 – 3 K 1933/18 –, juris, Rn. 46. Dabei ist grundsätzlich anzunehmen, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind. In diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris, Rn. 194 und 215; vgl. VG Minden, Urteil vom 16.10.2019 – 3 K 1933/18 –, juris, Rn. 46. Im Falle des Abschlusses eines langjährigen Anmietvertrages des Betreibers über die Spielhallenräume ist substantiiert darzulegen, dass er bereits vergeblich den Vermieter zu einer (Teil-)Aufhebung des Mietvertrags oder einer Nutzungsänderung des Mietobjekts aufgefordert hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 46, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesen Fällen generell ein Recht auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung bestehen dürfte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris, Rn. 194, m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt hier kein atypischer Einzelfall vor. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe im Vertrauen auf den Bestandsschutz und unter dem Aspekt der gesetzlichen Abschreibungsfrist von 15 Jahren Gesamtinvestitionen in den Spielhallenkomplex in Höhe von rund 200.000,- € vorgenommen, so führt dies vorliegend nicht zur Annahme einer unbilligen Härte im Einzelfall. Es fehlt bereits an nachvollziehbaren Angaben, inwiefern die nach 2011 vorgenommenen Aufwendungen darauf ausgelegt gewesen sind, (lediglich) einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Übergangsfrist zu gewährleisten. Die Klägerin legt dazu nur eine Tabelle mit den absoluten Summen der Investitions- und Instandhaltungskosten für die Jahre 2006 - 2016 vor (Bl. 208 der Beiakte II), ohne diese näher aufzuschlüsseln, sodass deren Notwendigkeit und damit ihre Berücksichtigungsfähigkeit im oben genannten Sinne vom Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Ferner fehlt es an Vortrag, inwieweit sich die Aufwendungen für die Einrichtung der Spielhallen von knapp 191.000,00 € sowie Instandhaltungskosten in Höhe von rund 9.600,00 € während des seit 2006 laufenden Betriebs mit dem entsprechenden Betriebsgewinn ausgeglichen haben könnten und welche Investitionen (ggf. in welcher Höhe) konkret noch nicht abgeschrieben sind. Insoweit sind die vorgelegten Unterlagen ebenfalls unzureichend, zumal es auch an jeglichem Vortrag fehlt, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Amortisierung welcher konkreten Investitionen gerechnet werden könne. Auch hat die Klägerin nicht aufgeschlüsselt, inwieweit die Investitionen tatsächlich in die nicht genehmigte Spielhalle M.-----straße 19 und nicht in die weiterhin erlaubte Spielhalle M.-----straße 19a geflossen sind. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Verkleinerung des vorhandenen Betriebs auf eine Spielhalle sei im Vergleich zu der derzeit betriebenen Mehrfachspielhalle nicht rentabel, weshalb der Standort geschlossen werden müsse, vermag dies bereits keinen atypischen Einzelfall begründen. Gleiches gilt für ihren Vortrag, durch die Schließung der Spielhalle würden Arbeitsplätze verloren gehen. Diese Umstände stellen – wie oben ausgeführt – den Regelfall einer Erlaubnisversagung dar und vermögen – so auch hier – eine unbillige Härte nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang ist auch die eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung nicht geeignet, überhaupt eine wirtschaftliche Überschuldung des Standorts im Fall seiner Verkleinerung auf eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten nachvollziehbar darzulegen. Die Klägerin geht hier bei einer angenommenen Fortführung des Betriebs mit nur einer Konzession nicht etwa von auf 12/19-Anteilen entfallenden geringeren Einnahmen bzw. Roherträgen aus, sondern setzt niedrigere Werte an. Nach ihren Berechnungen sollen an dem Standort bei zwölf Geräten nur noch 258.717,06 € erwirtschaftet werden anstatt ca. 450.000,00 € bei 19 Spielgeräten (Bl. 209 der Beiakte II). Auffällig ist insofern auch, dass hier nicht die Summe von 306.600,00 € für zwölf Geräte für die Einnahmeprognose veranschlagt wird, wie es die Klägerin an weiteren Standorten im Gerichtsbezirk pauschal vornimmt – wie der Kammer aus anderen Klageverfahren bekannt ist. Ferner sollen auch nach der Schließung einer Spielhalle weiterhin die gleichen Kosten für Gebäudemiete und Reparatur/Wartung anfallen wie für den Betrieb zweier Hallen und die Aufwendungen für Energie/Nebenkosten werden immerhin noch in Höhe von 90 % berücksichtigt. Wie die Klägerin auf diese Werte kommt, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine bilanzielle Überschuldung nicht notwendigerweise zu einer wirtschaftlichen Überschuldung führen muss. Unabhängig davon fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Auswirkungen einer Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle auf das Gesamtunternehmen. Die Klägerin hat lediglich eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den konkreten Spielhallenkomplex vorgelegt, aus der sich bei einer Reduzierung der Geldspielgeräte ein negatives Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen für den Standort ergeben soll. Nicht dargelegt – obwohl dies nach der oben zitierten Rechtsprechung erforderlich wäre – sind aber die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der glücksspielrechtlichen Vorgaben auf ihr gesamtes Unternehmen, welches neben einer Mehrfachspielhalle an dem hier fraglichen Standort noch Spielhallen(komplexe) an mehr als 20 weiteren Standorten betreibt, wie der frei zugänglichen Internetseite der Klägerin (https://.de/standorte/, abgerufen am 13.02.2020) zu entnehmen ist. Demnach eröffnet die Klägerin sogar – trotz der mittlerweile geltenden Rechtslage – Standorte neu. Dass das Unternehmen der Klägerin nach der streitgegenständlichen Schließung (ggf. in Kombination mit der Schließung/Verkleinerung weiterer Standorte) insgesamt nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte, ist daher nicht ersichtlich. Weiter fehlt es – unabhängig vom Vorstehendem – durchgängig an substantiiertem Vortrag und Nachweisen, dass die Klägerin versucht hätte, Möglichkeiten zur Abwendung des Härtefalls zu ergreifen, etwa durch eine (frühzeitige) Kündigung bzw. Änderung von Mietverhältnissen, eine Reduktion der Personalkosten oder die Suche nach einem Ausweichstandort. Soweit die Klägerin auf den langfristigen Mietvertrag für den Standort verweist, ergibt sich auch daraus keine unbillige Härte. Sie hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sie – im Sinne der bereits erwähnten Maßgaben – den Vermieter erfolglos zu einer (Teil-)Aufhebung des Mietvertrags oder einer Nutzungsänderung des Mietobjekts aufgefordert hat. Unabhängig davon dürfte – wie bereits ausgeführt – auch die Möglichkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bestehen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines langfristigen Mietvertrags nicht zwangsläufig einen atypischen Sonderfall bedeutet, da der Abschluss solcher Gewerbemietverträge mit festen Laufzeiten in der Spielhallenbranche eher den Regelfall darstellt. Der Vortrag der Klägerin, sie betreibe die Spielhallen bereits seit 2006 in I. und habe in der Vergangenheit stets die gesetzlichen Vorschriften eingehalten bzw. gehe insbesondere im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes sogar über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, vermag generell – und so auch hier – keine unbillige atypische Härte aufzuzeigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 38 ff., und vom 14.06.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 32 ff. Soweit die Klägerin schließlich noch einwendet, durch ein legales und kontrolliertes Spielangebot wie ihres könne ein Ausweichen auf illegale Spielangebote im Schwarzmarkt verhindert werden, ist dieser Gesichtspunkt hier unerheblich. Es ist keine Frage einer unbilligen Härte, ob der Kanalisierungseffekt durch großzügigere Spielhallenzulassungen besser erfüllt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1333/18 –, juris, Rn. 38. Weil es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen fehlt, kommt es auf die Frage der fehlerfreien Ermessenausübung und -begründung der Beklagten bereits nicht an. Ungeachtet dessen sind nach den Maßgaben von § 114 Satz 1 VwGO keine Ermessenfehler zu erkennen. Insbesondere ist sich die Beklagte ihres Ermessens offensichtlich bewusst gewesen und sie hat die Umstände des Einzelfalls hinreichend in ihrer Entscheidung gewürdigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 S. 1 u. 2 ZPO.