Urteil
11 K 2853/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0308.11K2853.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Stadt Q. , Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 217. Der Kläger ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten, im Außenbereich gelegenen Grundstücks in Q. , das er auch bewohnt. Der Standort der WEA (im Folgenden: WEA 2) ist in einer Entfernung von ca. 429 m nordwestlich zum Wohnhaus des Klägers gelegen. Zwei Bestands-WEA weisen Abstände zum klägerischen Wohnhaus von ca. 543 m und ca. 686 m auf, wobei sich die weiter entfernt liegende (im Folgenden: WEA 3) in östlicher Richtung, die andere (im Folgenden: WEA 1) in südwestlicher Richtung befindet. Ferner befindet sich westlich in einer Entfernung von ca. 2535 m eine weitere bestehende WEA (im Folgenden: WEA 5). Ca. 420 m nördlich vom Grundstück des Klägers verläuft die Bundesautobahn A2. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen auf ihren Antrag im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durch Bescheid vom 13.08.2020 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA des Typs Senvion MM 100 mit einer Nennleistung von 2.000 kW, einer Nabenhöhe von 100 und einem Rotordurchmesser von 100 m. Den Antrag der Beigeladenen auf Errichtung und Betrieb einer weiteren WEA mit 80 m Nabenhöhe (Flur 6, Flurstück 52) lehnte der Beklagte mit diesem Bescheid ab. Der Bescheid wurde am 15.10.2020 öffentlich bekannt gemacht und lag einschließlich seiner Begründung in der Zeit vom 16.10.2020 bis 30.10.2020 zur Einsichtnahme aus. Am 05.11.2020 hat der Kläger Klage (zunächst) mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 13.08.2020 aufzuheben, soweit mit diesem die Errichtung und der Betrieb einer WEA des Typs Senvion MM 100 mit 100 m Nabenhöhe genehmigt wurde. Mit „Nachtrag“ vom 03.03.2021 hat der Beklagte die Standortkoordinaten der WEA aufgrund eines Umrechnungsfehlers zwischen zwei Koordinatensystemen angepasst (Ersetzung des Hochwerts [North] 5.785.007 durch den Wert 5.785.005,1 und Ersetzung des Rechtswerts [East] 498.213 durch den Wert 498.211,5). Unter dem 12.10.2021 hat die Beigeladene beim Beklagten – unter Beibehaltung des Standorts (Stadt Q. , Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 217) – die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Änderung des Anlagentyps auf den Typ Vensys 82 mit einer Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 82,30 m beantragt. Im Verwaltungsverfahren hat sie dazu – u.a. – eine Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren vom 17.09.2021 vorgelegt. In der Schallimmissionsprognose ist für das Grundstück des Klägers ein Immissionsrichtwert (IRW) von 45 dB (A) nachts zugrunde gelegt worden. Das Gutachten ist u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass es an dem Anwesen des Klägers bei einem schallreduzierten Betrieb zur Nachtzeit ohne Abschirmwirkung der Gebäude (sog. worst case) zu einem Beurteilungspegel von 43,4 dB(A) (IO L) bzw. 43,5 dB(A) (IO L_a) durch die Gesamtbelastung kommen werde und bei Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Gebäude zu Gesamtbelastungswerten von 39,3 dB(A) bzw. 41,3 dB(A) (vgl. BA VIII zu 11 K 3100/20, S. 577). Mit Genehmigungsbescheid vom 28.07.2022 hat der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt. Die Genehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. Hinsichtlich der Schallimmissionen ist sie mit der Auflage versehen, dass der Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten – darunter das Grundstück des Klägers – die Immissionsrichtwerte von 60 dB(a) tags und 45 dB(a) nachts nicht überschreiten darf. Dabei ist die WEA 2 gemäß der Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021 zur Nachtzeit (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) im schallreduzierten Betriebsmodus „Mode 7“ mit einer maximalen Leistung von 1.150 kW zu betreiben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.08.2022 die Änderungsgenehmigung – die mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, dass Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden könne – in seine Klage gegen die Ausgangsgenehmigung einbezogen. Parallel hat er beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zum dortigen Az. 8 D 163/22.AK ein (weiteres) Klageverfahren gegen die Änderungsgenehmigung angestrengt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 hat die Beigeladene in diesem Verfahren erklärt, den ursprünglich genehmigten Anlagentyp Senvion nicht mehr errichten zu können, da er nicht mehr hergestellt werde. Sie werde die Ursprungsgenehmigung in Verbindung mit der Änderungsgenehmigung dahingehend nutzen, dass der genehmigte Typ Vensys 82 errichtet und betrieben werden wird. Mit Beschluss vom 28.11.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Verfahren zum Az. 8 D 163/22.AK an das hiesige Gericht mit der Begründung verwiesen, durch die Erklärung der Beigeladenen, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen und stattdessen die Ausgangsgenehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung zu nutzen, sei es zu einer Verschmelzung der Ursprungs- mit der Änderungsgenehmigung gekommen, so dass sie nicht mehr Gegenstand zweier getrennter Gerichtsverfahren sein könnten. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG („perpetuatio fori“) bleibe das Verwaltungsgericht Minden für den gesamten Rechtsstreit zuständig. Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.03.2023 das verwiesene Verfahren – das zunächst unter dem Az. 11 K 3350/22 angelegt worden war – mit dem Verfahren zum hiesigen Az. verbunden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, durch den Betrieb der streitbefangenen WEA unzulässigen Immissionen durch Lärm ausgesetzt zu sein. Die Schallimmissionsprognose sei mängelbehaftet. Die darin zugrunde gelegten Abstände von WEA zu seinem Grundstück seien nicht nachvollziehbar. Mit TIM-online gelange man zu anderen Messergebnissen/kürzeren Entfernungen. Die Vorbelastungssituation sei unzutreffend erfasst worden. Der südöstlich seines Anwesens gelegene landwirtschaftliche Großbetrieb „ T1. 31“ – in dem mehrere tausend Schweine gehalten würden – habe ebenso als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen wie die nördlich seines Anwesens verlaufende Autobahntrasse BAB A 2. Die Umgebungslärmrichtlinie zwinge zu einer Einbeziehung des von der A2 ausgehenden Lärms. Die Schallimmissionsprognose greife die Schallreflexionssituation defizitär auf. Das aus mehreren Gebäuden bestehende Hofensemble „N. 40“ verfüge über einen signifikanten Innenhof, bei dem sich Schall aus vorbelasteten Quellen (schon errichtete WEA, Autobahn usw.) in und durch verschiedene harte Oberflächen breche und sich dann je nach Summe der Emissionsquellen um 3 dB(A) bis 6 dB(A) erhöhe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das zweigeschossige Wohnhaus der Hofanlage bereits durch die vorhandene WEA 1 vor allem an der Südseite und Westseite wegen in dem Innenhof der Hofanlage entstehender Schallreflexionen durch großflächige Hartdach-Bedeckungen und Steinfassaden belastet werde. Die harten Böden, Dachflächen und Wände sprächen für eine hohe Reflexionssituation. Das gelte erst Recht in der kalten Jahreszeit, wenn die Böden gefroren oder sehr kalt seien. Auch sei nicht erkennbar, dass der Gutachter sich vor Ort einen Überblick verschafft und die Besonderheiten des Einzelfalls erfasst habe. Es fehlten die (drei) Lärm-Messberichte des Anlagentyps Vensys 82 für den genehmigten schallreduzierten Betrieb. Ohne diese seien relevante dB(A)-Aufschläge zu machen. Weiter sei bei Temperaturen unter null Grad Celsius mit einem erheblich höheren Lärmpegel als den hier erlaubten 45 dB (A) nachts zu rechnen. Hintergrund hierfür sei, dass bei kalter Luft und der damit verbundenen höheren Luftdichte eine Leistungssteigerung der WEA um bis zu 11 % zu erwarten sei, die Prognose diesem Umstand aber keine Beachtung schenke. Er werde durch den Betrieb der WEA 2 zudem unzumutbar durch Infraschall bzw. tieffrequenten Schall beeinträchtigt. Es sei auf Grund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt, dass von WEA Infraschall und tieffrequenter Schall ausgingen, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnten. Ein französisches Appellationsgericht habe jüngst Veränderungen des Gesundheitszustandes durch tieffrequenten Schall und Infraschall festgestellt. Dies stelle einen Erkenntnisfortschritt dar, der auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Berücksichtigung finden müsse. Überdies gingen von Windenergieanlagen je nach Windstärke und Leistungsstärke der Anlagen sowie der Bodenverhältnisse starke Körperschallemissionen aus, die sich im Boden über viele Kilometer ausbreiteten. Träfen diese auf Fundamente oder Kellerwände von Häusern, werde durch die Eigenvibration innerhalb der Häuser tieffrequenter Schall erzeugt, der zu sog. Schwebungen führe, die wiederum solch eine Intensität erreichten, dass Betroffene aufgrund des körperlichen Drucks solche Räume verließen. Aufgrund der geringen Entfernung seines Wohnhauses zum Standort der genehmigten WEA 2 und in Ansehung des Umstands, dass es sich um ein Fachwerkhaus handele, das gegenüber seismischen Schwingungen besonders sensibel sei, habe sich der Beklagte von der Beigeladenen eine Körperschallprognose vorlegen lassen müssen. Das genehmigte Vorhaben wirke optisch bedrängend auf sein Anwesen. Durch die WEA 1 an der A. . in südwestlicher Richtung, die WEA 3 an der F. -Str. in östlicher Richtung und die streitgegenständliche WEA 2 in nordwestlicher Richtung werde seine Hofanlage durch drei WEA aus drei verschiedenen Himmelsrichtungen umstellt. An die Hofanlage grenzten zwei nur sommergrüne Wäldchen in nördlicher und westlicher Richtung an. Diese verdeckten die Rotoren der WEA aber nicht. Von den Fenstern der Nord- und Westseite des Wohnhauses führe der Blick über eine zwischen den beiden Wäldchen liegende Wiese über die Ackerfläche direkt auf die WEA 2. Aus sämtlichen Fenstern des Wohnhauses, Unter- und Obergeschoss, sei zumindest eine WEA stets im Blickfeld. Von der Westseite und Südseite des Hauses sei jedenfalls der sich drehende Rotor der WEA 1 aus jedem Fenster wahrzunehmen. Der Mast sei zum Teil durch die Gebäude der Hofanlage verdeckt. Von den Fenstern der Ostseite des Hauses liege die WEA 3 im Blickfeld. Der Betrieb der WEA 2 sei mit unzumutbaren Gesundheitsgefahren für ihn verbunden. Es sei zu berücksichtigen, dass für die Herstellung von Rotorblättern gesundheitsschädigende Wirkungen aufweisende Materialen (Carbon/GFK/CFK) verwendet würden. Im Weiteren bestünden Sicherheitsbedenken im Falle eines Brandes oder einer Havarie der WEA 2. Im Brand- oder Havariefall sei er zum einen durch Funkenflug, zum anderen durch herabstürzende Teile der WEA 2 extrem gefährdet. Die inzwischen besonders hohen WEA seien Blitzen physikalisch bedingt besonders stark ausgesetzt, die hierfür üblichen Blitzschutzanlagen könnten nur eine Verminderung von Einschlägen erreichen. Die Brandrisiken würden erhöht durch die Rotoren, da diese im Inneren aus feueranfälligen Balsaholzstrukturen bestünden. Eine besondere Gefährdung ergebe sich für ihn daraus, dass sich unmittelbar westlich und nördlich der Hofanlage kleine Wäldchen und weiter westlich Naturschutzflächen mit Trockenholz befänden. Aufgrund der zunehmenden Trockenperioden bestehe ein hohes Risiko, das sich diese Flächen entzünden und der Brand auf die Hofanlage überschlägt. Aufgrund der isolierten Lage der WEA 2 sei davon auszugehen, dass Feuerwehr und Hilfskräfte im Schadensfall einen das Umfeld und die Hofanlage gefährdenden Brand nicht werden verhindern können. Wegen der örtlichen Gegebenheiten bestünden von Westen, Süden und Norden keine Zugangsmöglichkeiten zur WEA 2. Es habe wenigstens von Osten über die Ackerfläche bzw. parallel zur Autobahn die Anlegung einer geeigneten Rettungs- und Feuerwehrzufahrt vorgesehen werden müssen. Auch existiere im näheren Umfeld der WEA 2 kein adäquater Löschwasservorrat. Lediglich ein Hydrant liege in einer Entfernung von ca. 950 m, was den Sicherheitsanforderungen nicht genüge. Es sei ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen einzuhalten, dem hier nicht Rechnung getragen worden sei. Die Realisierung des streitbefangenen Vorhabens führe überdies zu einem nicht hinnehmbaren Wertverlust seines Grundstücks. Es sei zu berücksichtigen, dass sein als kulturhistorisch einzustufendes Anwesen mit unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden von der genehmigten WEA 2, der WEA 1 und der WEA 3 eingekesselt werde. Investitionen in das Denkmal gingen fehl, weil es nicht mehr in wirtschaftlicher Weise genutzt werden könne. Er habe nicht auf den Denkmalschutz verzichtet, sondern sehe sich durch die Genehmigungspraxis des Beklagten in der Sicherung der Denkmale gehindert. Die im Änderungsbescheid vom 28.07.2022 vorgesehene Möglichkeit zur Installierung eines Antikollisionssystems gehe mit einer unzulässigen Videoüberwachung seiner landwirtschaftlichen Flächen und ggf. auch seiner Hofanlage einher. Vor Ort subjektiv Betroffene müssten auch Artenschutzbelange einklagen können. Das seit 2012 dokumentierte Rotmilanhabitat liege etwa 450 m von der genehmigten WEA 2 und damit weit unterhalb des im Helgoländer-Papier geforderten Mindestabstands von 1.500 m entfernt. Die im Änderungsbescheid vom 28.07.2022 eingeräumte Möglichkeit zur Installierung eines Antikollisionssystems sei nicht geeignet, das Tötungsverbot unter die Signifikanzschwelle zu senken. Überdies wirke sich die WEA 2 zum Nachteil der Insekten aus. Im Weiteren sei die UVP mangelhaft durchgeführt worden. Insbesondere habe das Problem, dass nach wie vor keine wirtschaftliche Möglichkeit zur Entsorgung von Rotorblättern von Windenergieanlagen existiere, ebenso einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden müssen, wie der Umstand, dass für die Herstellung der Rotorblätter überwiegend das tropische Balsaholz verwendet werde, dessen Einsatz mit einem Eingriff in die Biodiversität des Amazonas-Regenwaldes einhergehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2020 in der Fassung der Abänderung des Bescheides vom 28.07.2022 aufzuheben, soweit hiermit eine Windenergieanlage des Typs Vensys 82 mit 100 m Nabenhöhe und 82,30 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 217, gegenüber der Beigeladenen genehmigt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die in Bezug auf den Rotmilan als verletzt geltend gemachte Vorschrift des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermittle keinen Drittschutz. Ein Klagerecht ergebe sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in der Entscheidung vom 22.11.2021 zum Verfahren 8 A 973/15 bestätigt, dass sich sowohl unter dem Gesichtspunkt „Infraschall“ als auch unter dem Gesichtspunkt „Gesundheitsgefahren durch Rotorblätter“ grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen ergeben könne. Der Kläger sei nicht unzulässigen Schallimmissionen ausgesetzt. Sowohl der vom Kläger erhobene pauschale Ansatz einer Erhöhung der Gesamtbelastung um 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) durch Reflexionen, wie auch sein Einwand, dass das in der schalltechnischen Prognose vom September 2019 verwendete Prognoseprogramm die örtliche Situation nicht angemessen und objektiv abbilde, stellten lediglich Behauptungen des Klägers dar, für die er einen Nachweise nicht erbracht habe. In der schalltechnischen Prognose sei eine Schallreflexionsberechnung durchgeführt worden (Ziffer 2.6). Diese komme zu dem Ergebnis, dass an dem Wohnhaus des Klägers (IO L bzw. L_a) mit einer Gesamtbelastung im schallreduzierten Nachbetrieb mit Abschirmwirkung der Gebäude von 39,4 dB(A) bzw. 41,3 dB(A) und ohne Abschirmwirkung der Gebäude (sog. worst case) von 43,4 dB(A) bzw. 43,5 dB(A) der Immissionsrichtwert jeweils eindeutig eingehalten werde. In den Werten sei jeweils ein Schallreflexionsanteil von 2,0 dB(A) bzw. 0,5 dB(A) enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Verkehrsgeräusche der A2 nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen. Der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die alleinige Einwirkung von Verkehrsgeräuschen im Außenbereich (vergleichbar Misch-/Dorfgebiet) zur Nachtzeit zulässige Schallimmissionspegel betrage 54 dB(A). Das maßgebliche Gutachten von planGIS weise für die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers (IO L und L_a) einen Beurteilungspegel (worst case) für die Gesamtbelastung in der Nachtzeit von 43 dB(A) bzw. 44 dB(A) aus. Bei der summarischen Betrachtung von Anlagen- und Verkehrsgeräuschen würde sich der Gesamtimmissionspegel nicht erhöhen, womit eine relevante Veränderung der Erheblichkeitsbeurteilung nicht gegeben sei. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Insbesondere sei insoweit zu berücksichtigen, dass sich nördlich der Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers direkt ein Waldstück anschließe. Da aufgrund dessen eine direkte Sichtbeziehung nicht anzunehmen sein werde, könne eine optisch bedrängende Wirkung verneint werden. Im Übrigen könnten mehrere für sich selbst nicht bedrängend wirkende Anlagen regelmäßig auch nicht in ihrer Gesamtheit bedrängend wirken. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung folge auch nicht aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen. Die Hofanlage „ N. 40“ stehe teilweise unter Denkmalschutz. Die denkmalgeschützten Gebäude seien unter der laufenden Nr. 125 in der Denkmalliste Q. eingetragen. Durch die Untere Denkmalbehörde sei mitgeteilt worden, dass durch die WEA 2 aufgrund der Entfernung von mehr als 400 m zu den jeweiligen geschützten Denkmalen, deren Wirkung in die Landschaft nicht in den Denkmalseintragungen aufgeführt worden sei, keine Beeinträchtigung der Denkmale gesehen werde. Diese Einschätzung sei in dem 2012/2013 durchgeführten Verfahren (drei WEA) vom LWL als Denkmalfachbehörde geteilt worden. Es bedürfe somit keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 DSchG zur Errichtung der WEA 2, da das Vorhaben nicht in der näheren Umgebung eines Denkmals liege. Zudem habe die Stadt Q. darauf hingewiesen, dass im August 2014 mit dem Kläger als Eigentümer der Liegenschaften „N. 40“ vereinbart worden sei, keine weiteren Maßnahmen vom Denkmaleigentümer zu fordern, die dem Erhalt des Gebäudes dienen, da das Gebäude abgängig erscheine. Der LWL habe diesem Vorgehen zugestimmt. Schließlich führten auch die vom Kläger geltend gemachten Brandrisiken nicht zur Begründetheit der Klage. Die Beigeladene habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Brandschutzkonzept vorgelegt, welches Gegenstand der Genehmigung vom 13.08.2020 geworden sei. Gegenstand dieses Brandschutzkonzepts sei auch eine ausreichende Sicherstellung der Erreichbarkeit der WEA 2. Eine wie auch immer geartete Brandgefahr für das klägerische Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude gehe von dem genehmigten Vorhaben nicht aus. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auf etwaige Verstöße gegen Artenschutzrecht könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA könne nicht aufgrund der in den Rotorblättern enthaltenen Carbonfasern versagt werden. Ein Verbot, CFK-/GFK-Carbonfasern zu verwenden, existiere nicht. Das klägerische Wohnhaus liege über 300 m von dem genehmigten Standort der WEA entfernt. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sei in diesem Bereich nicht von einer negativen gesundheitlichen Auswirkung durch Infraschall auszugehen. Eine visuell bedrängende Wirkung liege ebenfalls nicht vor. Dies sei im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 11 K 3350/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der vorherigen Durchführung des regelmäßig nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens bedurfte es hinsichtlich des Bescheides vom 13.08.2020 nicht. Die Ausnahmeregelung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW greift zwar gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW nicht für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Der Kläger ist aber kein "nicht beteiligter Dritter" im Sinne der genannten Regelung. Da ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt wurde, ist von einer Beteiligung des Klägers im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 20.07.2017 – 8 B 140/17 – und vom 05.10.2010 – 8 B 817/10 –, juris Rn. 14 ff. Auch mit Blick auf den Änderungsbescheid vom 28.07.2022 bedurfte es keines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Insoweit ist der Kläger vom Beklagten ohnehin ausdrücklich nach § 13 VwVfG NRW zum Genehmigungsverfahren hinzugezogen worden (vgl. BA II zu 11 K 3100/20, Bl. 44). Zulässigerweise hat der Kläger den Bescheid vom 13.08.2020 in Form des Änderungsbescheides vom 28.07.2022 zum Streitgegenstand erklärt. Infolge der Erklärung der Beigeladenen, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen, weil der dieser zugrundeliegende Anlagentyp Senvion MM 100 (mit 100 m Nabenhöhe) nicht mehr errichtet werde, ist es dergestalt zu einer Verschmelzung der Änderungsgenehmigung mit der Ursprungsgenehmigung gekommen, dass sie (nunmehr) eine untrennbare Einheit bilden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2022 – 8 B 407/22 –, juris Rn. 17. Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten des Klägers kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Er kann insbesondere rügen, dass der angegriffene Bescheid vom 13.08.2020 in Form des Änderungsbescheides vom 28.07.2022 seine Rechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzen könnte. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 85. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 86. Das im Eigentum des Klägers stehende, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Einwirkungsbereich der genehmigten Windenergieanlage, dessen Standort sich in einer Entfernung von ca. 429 m nordwestlich zum Wohnhaus befindet. In Ansehung dessen kann der Kläger hier geltend machen, durch den Betrieb der Anlage möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des emittierenden Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein. II. Die Klage ist unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2021 – 7 B 1/21 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 62. Nach diesem Maßstab ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 13.08.2020 in Form der Änderungsgenehmigung vom 28.07.2022 nicht in einer die subjektiven Rechte des Klägers verletzenden Weise rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine solche Rechtsverletzung folgt weder aus einem Verstoß gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (1.) noch aus einem Verstoß gegen materielles Recht, auf das der Kläger sich berufen kann (2.). 1. Der angefochtene Bescheid vom 13.08.2020 in Form des Änderungsbescheides vom 28.07.2022 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die UVP verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Soweit der Kläger eine mangelhafte UVP rügt, weil seiner Ansicht nach das Problem, dass nach wie vor keine wirtschaftliche Möglichkeit zur Entsorgung von Rotorblättern von Windenergieanlagen existiere, ebenso einer umfassenden Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, wie der Umstand, dass für die Herstellung der Rotorblätter überwiegend das mit einem Eingriff in die Biodiversität des Amazonas-Regenwaldes einhergehende tropische Balsaholz verwendet werde, ergibt sich hieraus kein relevanter formeller Mangel der Genehmigung vom 13.08.2020. Mängel der UVP könnten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nur dann zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers als drittbetroffener Grundstückseigentümer in Bezug auf die Anlagengenehmigung führen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorlägen. Solche sind hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere wurde eine UVP mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 10 BImSchG durchgeführt, so dass offensichtlich keine Beteiligungsrechte des Klägers verletzt sind. Etwaige inhaltliche – d.h. nicht lediglich die äußere Ordnung des Verfahrens betreffende – Mängel der durchgeführten UVP stellen hingegen weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 lit. a) oder Nr. 2 UmwRG noch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG einen relevanten Verfahrensfehler dar, welcher einer Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2021 – 10 S 471/21 –, juris Rn. 10. 2. Der Kläger hat keinen Aufhebungsanspruch wegen der behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Das Vorhaben der Beigeladenen verursacht für den Kläger keine unzumutbaren Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärm (vgl. hierzu unter a)) oder Infraschall bzw. tieffrequenten Schall (vgl. hierzu unter b)) und Körperschall (vgl. hierzu unter c)). Eine optisch bedrängende Wirkung auf das Anwesen des Klägers ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. hierzu unter d)). Denkmalschutzrechtliche Erwägungen stehen der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen (vgl. hierzu unter e)). Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich nicht aus dem Fehlen des von ihm geforderten Mindestabstands von 1.000 m zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen (vgl. hierzu unter f)). Der Kläger wird durch den Betrieb der WEA auch nicht unzumutbaren Unfallgefahren ausgesetzt (vgl. hierzu unter g)). Eine Eigentumsverletzung des Klägers geht mit der Realisierung des Vorhabens nicht einher (vgl. hierzu unter h)). Datenschutzrechtliche Verstöße werden durch die Zulassung des Vorhabens nicht ausgelöst (vgl. hierzu unter i)). Etwaige Verletzungen von Vorgaben in Bezug auf den Artenschutz können der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. hierzu unter j)). a) Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der – allein (noch) – streitbefangenen WEA vom Typ Vensys 82 keine unzumutbaren akustischen Beeinträchtigungen auf das Grundstück des Klägers erwarten lässt. Der Bescheid des Beklagten vom 13.08.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.07.2022 stellt sicher, dass der Betrieb der WEA 2 auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen in der Gesamtbelastung nicht zu einer Überschreitung der einschlägigen Lärm-Richtwerte führt. Das Wohnhaus des Klägers befindet sich im Außenbereich, so dass er die Einhaltung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 lit. d) der TA Lärm) für sich beanspruchen kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, juris Rn. 81 f., m.w.N. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2015 – 8 B 1221/14 –, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Nach der zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung erklärten Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH vom 17.09.2021 ist bei der genehmigten schallreduzierten Betriebsweise zur Nachtzeit am Grundstück des Klägers, IO L und IO L_a, eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB (A) nicht zu erwarten. Die Berechnungen in der Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021 beruhen auf den Vorgaben der TA Lärm, der DIN ISO 9613-2 sowie dem diese ergänzenden Interimsverfahren und sind für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, die Schallimmissionsprognose sei unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft und damit nicht taugliche Grundlage der behördlichen sowie der gerichtlichen Entscheidung über die Lärmbeeinträchtigungen, greift nicht durch. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Vortrag, wonach die Abstände zwischen den als Vorbelastung berücksichtigten WEA und der genehmigten WEA 2 zu seinem Grundstück nicht zutreffend ermittelt worden seien. Ebenso wie andere Gutachten legt die Schallimmissionsprognose ihren Berechnungen unmittelbar die Standortkoordinaten für die jeweilige WEA und den nach Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm maßgeblichen Immissionsort zu Grunde (vgl. Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021, S. 11 = BA VIII zu 11 K 3100/20, Bl. 569). Kleinere Unterschiede bei der Abstandsmessung ergeben sich daraus, dass für die Schallimmissionsprognose nicht der Abstand der Wohnung zum Fußpunkt des Masts der Windenergieanlage, sondern der (längere) Abstand zur maßgeblichen Punktschallquelle (d.h. dem Rotormittelpunkt) maßgebend ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2017 – 8 B 396/17 –, juris Rn. 17. Anders als der Kläger meint, ist die Vorbelastungssituation nicht unzutreffend erfasst worden. Dass der ca. 355 m südöstlich seines Anwesens gelegene Schweinehaltungsbetrieb der H1. GbR ( T1. 31) nicht als Vorbelastung in die Schallimmissionsprognose eingestellt wurde, ist unerheblich. Der Beklagte führt im Bescheid vom 13.08.2020 unter eingehender Würdigung der Betriebssituation aus, dass sich unter Zugrundelegung der Entfernung des Schweinehaltungsbetriebs zum Immissionspunkt M_a (N. 41) von ca. 280 m ein Beurteilungspegel von 26 dB(A) nachts ergebe. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) wird mit Blick auf diesen Immissionspunkt – der näher zu den Stallanlagen der H1. GbR gelegen ist als das Grundstück des Klägers – mithin um 19 dB(A) und damit so deutlich unterschritten, dass wegen lediglich irrelevanter Einwirkung eine Nicht-berücksichtigung als Vorbelastung im Sinne von Ziff. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm unschädlich war. Zwar kann entgegen der Ansicht des Beklagten insoweit nicht auf das 6 dB(A)-Irrelevanzkriterium in Ziff. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm zurückgegriffen werden, weil sich dieses alleine auf die zu beurteilende Anlage im Sinne von Ziff. 2.4 Abs. 2 TA Lärm bezieht. Die Irrelevanz des vom Schweinehaltungsbetrieb ausgehenden Immissionsbeitrags ergibt sich jedoch offenkundig nach den für die Addition von Schallpegeln geltenden Grundsätzen der energetischen Addition. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2021 – 8 A 3518/19 –, juris Rn. 38. Legt man das konservativste Berechnungsergebnis für die Zusatzbelastung von 43,2 dB(A) und für die Vorbelastung von 21,8 dB(A) mit Blick auf den IO M_a zugrunde (vgl. Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021, S. 18 f./Tabelle 3), würde die Gesamtbelastung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Stallanlagen der H1. GbR als Vorbelastung unverändert gleichwohl nur 43,3 dB(A) betragen (genau genommen 43,312 dB(A)). Vgl. zur energetischen Addition von Schallpegeln auch das Berechnungsprogramm im Internet unter http://www.sengpielaudio.com/Rechner-spl.htm. Von einem lediglich irrelevanten Immissionsbeitrag der Stallanlagen der H1. GbR ist dann erst Recht mit Blick auf das klägerische Grundstück auszugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Mangel der Prognoseberechnung auch nicht darin zu sehen, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung der Verkehrslärm auf der A2 keine Berücksichtigung gefunden hat. Das BImSchG und die TA Lärm finden auf Geräusche, die von derartigen Verkehrswegen herrühren, keine Anwendung. Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen ist auch im Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht geboten. Eine Sonderfallprüfung ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm durchzuführen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dabei ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt (Satz 2). Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Zwar können derartige Gründe gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 – 10 B 32/17 –, juris Rn. 29, und vom 21.11.2017 – 8 B 935/17 –, juris Rn. 28. Auch kommt es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch (Lärm-)Immissionen nach den Definitionen in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG nicht darauf an, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt. Weiter ist bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer Lärmquellen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem jeweils einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 – 10 B 32/17 –, juris Rn. 27, und vom 21.11.2017 – 8 B 935/17 –, juris Rn. 30. Ob die Belastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen zumutbar ist, beurteilt sich deshalb grundsätzlich nach den insoweit geltenden Maßstäben und ist nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegenden Sachverhaltsumstände geben auch keinen Anlass, die Geräuschbelastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Bewertung der Gesamtbelastung einzubeziehen. Dies ist nur dann geboten, wenn die aus Verkehrsvorgängen herrührende Verkehrsbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer weiteren lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zieht, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar ist. Eine Gesundheitsgefährdung wird regelmäßig aber erst ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von ~ 70-75 dB (A) anzunehmen sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.07.2016 – 22 CS 16.1078 –, juris Rn. 46; VG Minden, Urteil vom 15.07.2020 – 11 K 3616/19 –, juris Rn. 86; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019 – 28 K 3594/17 –, juris Rn. 247. Es ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch – in Ansehung der Entfernung seines Grundstücks von der A2 – sonst ersichtlich, dass es durch die Summierung mit von der TA Lärm nicht erfassten Geräuschen der A2 zu einer Überschreitung dieser grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle kommen wird. Ausweislich der Lärmkarten des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/, beläuft sich der von der A2 auf das Wohnhaus des Klägers einwirkende Lärm in der Nacht auf einen Lärmwert von zwischen 50 und 60 dB(A). Sein Hinweis auf die Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EGRL 49/2002 – Umgebungslärmrichtlinie) hilft in dem Zusammenhang nicht weiter. Die dort in Anhang 1 bestimmten Lärmindizes sind für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, nicht heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2019 – 8 B 858/19 –, juris Rn. 6. Eine Nichteinhaltung der einzuhaltenden Richtwerte ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Lärm-Messberichte des Anlagentyps Vensys 82 für den genehmigten schallreduzierten Betrieb zur Nachtzeit nicht vorliegen. Der durch den Gutachter in Höhe von 2,1 dB (A) für den oberen Vertrauensbereich vorgenommene Zuschlag auf den herstellerseitig angegebenen Emissionsschallpegel (vgl. Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021, S. 18) – 98,0 dB (A) – ist nicht zu beanstanden. Er orientiert sich an den durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2017 eingeführten LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in der überarbeiteten Fassung vom 23.06.2016 und verwirklicht – in Einklang mit den Vorgaben dieses Ministeriums zur Lärmprognoseberechnung bei noch nicht vermessenen Anlagentypen, vgl. MULNV, Dienstbesprechung am 2. Februar 2018, Einführung der neuen LAI-Hinwiese zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Beantwortung von Zweifelsfragen, S. 6 –, sämtliche dort unter Ziff. 3. lit. b bis d empfohlenen Sicherheitszuschläge. Demnach liegt der gewählte Aufschlag von 2,1 dB (A) über den Empfehlungen der LAI-Hinweise für die Lärmberechnung bei noch nicht vermessenen Anlagentypen. Gemäß dortiger Ziff. 3 lit. a sind nämlich die herstellerseitig angegebenen Emissionsschallpegel lediglich mit 1 dB wegen der Unsicherheit des Prognosemodells σProg zu beaufschlagen (vgl. Ziff. 3 lit. d), wohingegen Zuschläge für die Unsicherheit der Typvermessung σR (vgl. Ziff. 3 lit. b) und der Serienstreuung σp (vgl. Ziff. 3 lit. c) mit Blick auf eine nach Ziff. 4.2 anzuordnende – und hier unter Nrn. III. 3.3. und 3.4. der Nebenbestimmungen des Änderungsbescheides vom 28.07.2022 auch vorgeschriebene Abnahmemessung – entbehrlich sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 04.05.2022 – 8 D 317/21.AK –, juris Rn. 119. Soweit nach Ziff. 4.2 Abs. 2 der LAI-Hinweise empfohlen wird, den Nachtbetrieb erst dann aufzunehmen, wenn durch Vorlage eines Berichts über eine Typenvermessung gezeigt wird, dass der in der Schallimmissionsprognose angenommene Emissionswert nicht überschritten wird, geht die Kammer davon aus, dass dem durch die Änderungsgenehmigung vom 28.07.2022 Rechnung getragen wird. Der Gutachter empfiehlt eine Aufnahme des nächtlichen Betriebs erst nach Vorlage einer Vermessung des WEA-Typs (vgl. Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021, S. 29). Nach Nebenbestimmung Nr. III. 2.1. des Änderungsbescheides vom 28.07.2022 ist u.a. die Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021 dergestalt Bestandteil der Genehmigung, dass die darin angenommenen Rahmenbedingungen einzuhalten sind und den Empfehlungen zu folgen ist. Im Weiteren ist anzumerken, dass die Vensys 82 im offenen Betriebsmodus bereits 3-fach vermessen ist mit dem Ergebnis eines Schalleistungspegels von 104,4 dB(A) (vgl. GA, Bl. 916), wohingegen sich nach den Herstellerangaben in diesem Betriebsmodus („Mode 0“) ein Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) ergibt (vgl. GA, Bl. 923), der Herstellerwert also um 0,1 dB (A) höher liegt als der durch 3-fach-Vermessung ermittelte Wert. Stellt man diese Schallemissionswerte nun mit dem herstellerseitig angegebenen Schallleistungspegel von 98,0 dB(A) für den schallreduzierten Betriebsmodus „Mode 7“ im Sinne einer vergleichenden Betrachtung in Zusammenhang, liegt unter Zugrundelegung der in Ziff. 4.1 Abs. 10 der LAI-Hinweise zum Ausdruck kommenden Wertung die Annahme nahe, dass eine Zulassung des nächtlichen Betriebs selbst ohne Vorlage des Vermessungsberichts vor Inbetriebnahme möglich gewesen wäre. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Kläger bei genehmigungskonformem Betrieb deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird, weil jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen, etwa Temperaturen unter null Grad Celsius, in der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden seien. Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem – mit Modifikationen – sowohl das alternative Verfahren als auch das sog. Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeitmittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 206 ff., und Beschlüsse vom 13.07.2021 – 8 A 500/20 –, juris Rn. 20, und vom 22.03.2021 – 8 A 3518/19 –, juris Rn. 23. Entfällt diese Korrektur – wie hier bei der Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren –, weil Cmet = 0 dB gesetzt wird, können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2021 – 8 A 3518/19 –, juris Rn. 25, und Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 207 ff. Die Vermessung des Schallemissionspegels von Windenergieanlagen muss auch nicht bei Minustemperaturen stattfinden. Temperatur und Luftdruck verändern lediglich die Leistungskurve der Windenergieanlage, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der maximale Schallleistungspegel bleibt hiervon unberührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 134. Weiter ist nicht anzunehmen, dass der Lärmrichtwert am Wohngrundstück des Klägers durch Schallreflexionen überschritten wird. Die Schallimmissionsprognose greift die Schallreflexionssituation entgegen der Behauptung des Klägers nicht defizitär auf. Schallreflexionen können zu einem höheren Beurteilungspegel führen, so dass im Rahmen der Schallprognose stets eine Aussage zu möglichen Schallreflexionen erforderlich ist. Grundlage hierfür ist eine Ortsbesichtigung der als Immissionsorte maßgeblichen Gebäude, nach der qualitativ eine erste Einordnung erfolgt, an welchen Häusern eine rechnerische Modellierung von Reflexionen erforderlich ist. Heute bieten alle Akustik-Softwareprogramme zur Schallausbreitungsrechnung die Möglichkeit, die Gebäudegeometrie zu modellieren und somit eine computergestützte Analyse und Berechnung möglicher Reflexionen durchzuführen. Da die frequenzabhängige Berechnung von Reflexionen komplex ist, kann nur noch eine solche softwaregestützte Modellierung der Reflexionen akzeptiert werden. Die Modellierung sollte zur Standardisierung und Reduzierung von Ungenauigkeiten bei der manuellen Digitalisierung möglichst auf Basis der als offizielle Geodaten verfügbaren digitalen Gebäudedatensätze (sog. LoD1, wie sie auch im Bereich der Umgebungslärmrichtlinie verwendet werden) erstellt und ggf. mit den Erkenntnissen aus der Ortsbesichtigung korrigiert werden. Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 18. Ausgabe, Dezember 2021, S. 116 f. Diesen Anforderungen wird die vom Gutachter durchgeführte Schallreflexionsberechnung gerecht. Der Gutachter hat anhand der ALKIS-Daten – bei ALKIS handelt es sich um das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem, es enthält digitale Grafikdaten zu den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) einschließlich der Geometrie – und bei einem Ortstermin am 28.03.2019 die Gebäudekonstellationen der Immissionsorte hinsichtlich Schallreflexionen überprüft (vgl. Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021, S. 10 = BA VIII zu 11 K 3100/20, Bl. 568). Er hat die Berechnung der Schallreflexionen mit dem anerkannten Schallberechnungsmodul des Programms IMMI der Firma X2. vorgenommen. Dabei wurde für die Modellierung der Gebäude das 3D-Gebäudemodell LoD1 verwendet. In einem ersten Rechenschritt wurden alle Gebäude im direkten Umkreis um die Immissionsorte mit eingebunden. Dabei wurden neben den Reflexionen auch die Gebäudeabschirmungen aller Gebäude in direkte Nähe mitberücksichtigt. Nach Maßgabe dieses ersten Berechnungsschritts ergaben sich im nächtlichen Betrieb mit Blick auf das Grundstück des Klägers in der Gesamtbelastung Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) für den IO L bzw. 41,3 dB(A) für den IO L_a, wobei der Schallreflexionsanteil 2 dB(A) bzw. 0,5 dB(A) betrug (vgl. Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021, S. 22 Tab. 4). Aufgrund der Relevanz von Reflexionsanteilen u.a. an den IO L und IO L_a hat der Gutachter diese in einem zweiten Rechenschritt einer näheren Betrachtung unterzogen. Hierbei hat er alle abschirmenden Gebäude aus der Berechnung entfernt, welche keinen Anteil am Schallreflexionsweg haben, welche also nicht ursächlich am Schallreflexionsweg beteiligt sind. Auch anhand dieser Berechnung ergab sich keine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A). Vielmehr betrug der Beurteilungspegel hiernach 39,4 dB(A) bzw. 43,4 dB(A) mit einem Schallreflexionsanteil von 2,0 dB(A) bzw. 0,7 dB(A) (vgl. Schallimmissionsprognose vom 17.09.2021, S. 27 Tab. 5). Die vom Kläger erhobenen Monita sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Schallreflexionsberechnung in Frage zu stellen und die Annahme des Gutachters, relevante Schallreflexionen, welche zu einer Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) führen, träten nicht auf, zu erschüttern. Der Kläger setzt sich nicht im Ansatz damit auseinander, dass die Schallreflexionsberechnung den anerkannten Maßstäben entsprechend durchgeführt worden ist (Durchführung eines Ortstermins, Zugrundelegung digitaler Gebäudedatensatze, Verwendung eines Programms zur Schallausbreitungsrechnung). Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers aus den im Sitzungsprotokoll vom 08.03.2023 angegebenen Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht zu entsprechen. Soweit der Kläger weiter behauptet, Schallreflexionen seien pauschal mit 3 dB(A) bis 6 dB(A) anzusetzen, fehlt es hierfür an einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass Schallreflexionen durch benachbarte Häuser theoretisch zu einer Pegelerhöhung um maximal 3 dB(A) führen könnten und in der Praxis eine Pegelerhöhung von maximal 2 dB(A) zu erwarten sei. Vgl. Stellungnahme des LANUV vom 13.09.2017 im Verfahren VG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 28 K 3438/17 –, juris Rn. 83 Selbst wenn unterstellt würde, dass hinsichtlich des IO L_a bei der konservativen Berechnung unter Außerachtlassung abschirmender Gebäude nicht – wie vom Gutachter angenommen – ein Schallreflexionsanteil von 0,7 dB(A), sondern ein solcher von 2 dB(A) festzustellen gewesen wäre, ergäbe sich mit einem Beurteilungspegel von dann 44,7 dB(A) keine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A). Bezüglich seines weiteren Einwands, beträchtliche Schallreflexionen seien insbesondere durch den harten Bodenbelag im Winter zu erwarten, sei darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Berücksichtigung der Bodenstruktur (z. B. gefrorener Boden) eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite liegt, wenn – wie hier bei der Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren – eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Bei diesem Ansatz wird der Boden als schallharte Platte betrachtet, an der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2021 – 8 A 3518/19 –, juris Rn. 18, und Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 200 ff., 211. b) Der Kläger wird durch die genehmigte WEA 2 auch keiner unzumutbaren Belastung durch tieffrequenten Schall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz) bzw. Infraschall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz) ausgesetzt. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 160 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des französischen Berufungsgerichts (Cour d’Appel de Toulouse vom 08.07.2021) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieses Gericht hat einen Windenergieanlagenbetreiber zur Zahlung von Schadensersatz an Anwohner wegen der gesundheitsschädlichen Auswirkungen u.a. von Infraschall durch Windenergieanlagen verurteilt. Die gerichtlichen Feststellungen zur Kausalität zwischen den Beschwerden der dortigen Kläger und der Lärmbelastung beruhen im Wesentlichen auf einem ärztlichen Bericht eines Sachverständigen vom 25.04.2018, der sich wiederum auf wissenschaftliche Veröffentlichungen der französischen Nationalen Akademie für Medizin (09.05.2017) und ANSES (März 2017) zur Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von tiefen Lärmfrequenzen und Infraschall stützte. Der Entscheidung liegen demnach keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse verallgemeinerungsfähiger Art zugrunde, die ggf. Anlass zu einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung geben könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 167. Sollten nach Inbetriebnahme der Anlagen relevante tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlagen im Rahmen der Überwachung im Übrigen ggf. die Anordnung nachträglicher Minderungsmaßnahmen nach § 17 BImSchG in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2017 – 8 A 2293/13 –, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, n.v. c) Der Kläger zeigt auch nicht hinreichend substantiiert eine mögliche Schädigung durch Körperschall auf. Sofern der Kläger ausführt, dass tiefe Frequenzen beim Betrieb von Windenergieanlagen entstehen und über den Boden auf die Umgebung übertragen werden können, erscheint dies zwar physikalisch plausibel. Es fehlt aber an gesicherten Erkenntnissen dazu, dass das knapp 430 m zum WEA-Standort entfernt liegende Wohnhaus des Klägers bzw. er selber durch die von der Anlage ausgehenden Schwingungen Schaden nehmen könnte. Der Kläger vermag insoweit keine wissenschaftlich belastbaren Untersuchungen vorzulegen, welche insbesondere das von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) in ihrem „Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“ betreffenden Bericht (Stand: Februar 2016, 3. Aufl., Februar 2020 – abrufbar unter: https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/84558) aufgrund durchgeführter Erschütterungsmessungen gezogene Fazit, die von Windkraftanlagen ausgehenden Schwingungen seien bereits in weniger als 300 m Abstand von der Anlage so weit abgesunken, dass sie sich aus dem überall permanent vorhandenen Grundrauschen nicht mehr herausheben würden (vgl. S. 51 und 57 des Berichts), in Frage stellen könnte. Die Annahme des LUBW wird insbesondere durch die vom Kläger in Bezug genommene „Baudynamische Untersuchung“ der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen vom 25.01.2017 nicht erschüttert. Nach diesem Bericht sind an einem Wohnhaus in Hürtgenwald/Eifel, das einen Abstand von ca. 485 m zu einer Windenergieanlage aufweist, abhängig vom Leistungsbetrieb der Anlage Dauerschwingungen am Bauwerk festgestellt worden. Hiervon ausgehend, verhält sich die Untersuchung mithin nicht dazu, ob die dort festgestellten Bauwerksschwingungen auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin führen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine unangemessene Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, insbesondere durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33. Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist daher Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 177. d) Das Grundstück des Klägers wird durch die genehmigte WEA 2 nicht optisch bedrängt. Ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer optischen Bedrängung einer WEA auf die Umgebung auszugehen ist, existierte bislang keine gesetzliche Regelung. Die Kammer hatte sich insoweit bisher maßgeblich an Kriterien orientiert, die vom 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelt worden sind: Die gebotene Einzelfallabwägung, ob eine WEA bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Ferner ist auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. Dabei sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, weil es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied bedeutet, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 194 ff. Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen – auch mehrerer – und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2021 – 8 A 2790/18 –, jurisr Rn. 56; Urteil vom 12.01.2006 – 8 A 2285/03 –, juris Rn. 25 ff. Unter Berücksichtigung (insbesondere) der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 196. Mit Art. 2 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung von Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) hat der Gesetzgeber dem § 249 des BauGB einen neuen – am 01.02.2023 in Kraft getretenen (vgl. Art. 7 des o.g. Gesetzes) – Absatz 10 angefügt, mit dem geregelt wird, im Falle welchen Abstands einer WEA zu einer Wohnnutzung eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig nicht anzunehmen ist. Hiernach steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (Satz 1). Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors (Satz 2). Soweit der Kläger § 249 Abs. 10 BauGB für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG hält, bleibt der verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt im Dunkeln. Die Regelung des § 249 Abs. 10 BauGB konkretisiert und begrenzt das aus dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot abgeleitete Verbot der optisch bedrängenden Wirkung. Die auf dieser Grundlage geforderten Abstände zwischen WEA und Wohnbebauung sind optisch und nicht durch Erwägungen des Gesundheitsschutzes, vgl. BR-Drs. 503/22, S. 11, oder der Eigentumsgarantie begründet. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Kriterien für die Beurteilung, ob eine WEA bedrängend auf die Umgebung wirkt, weiterhin Geltung beanspruchen. Zu den diesbezüglich anzuwendenden Kriterien verhält sich § 249 Abs. 10 BauGB nämlich nicht. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich formulierten „grobe(n) Anhaltswerte“ werden durch § 249 Abs. 10 BauGB allerdings überlagert, weil hiernach von einer optisch bedrängenden Wirkung regelmäßig bereits dann nicht auszugehen ist, wenn der Abstand mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage (2 H) entspricht. Im Sinne dieser Regelvermutung kommt die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung bei Einhaltung bzw. Überschreitung des Abstands von 2 H demgemäß nur in atypischen Konstellationen in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.02.2023 – 7 D 316/21.AK –, juris Rn. 163. In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe gelangt die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung von Kartenmaterial, den auf geoportal.nrw verfügbaren Luftbildern und der vom Beklagten hinsichtlich des ursprünglich genehmigten Anlagentyps durchgeführten Prüfung der optisch bedrängenden Wirkung (vgl. BA VII zu 11 K 3100/20, Bl. 272) zu der Annahme, dass sich die mit dem Änderungsbescheid vom 28.07.2022 genehmigte WEA 2 nicht zum Nachteil des Klägers als rücksichtlos darstellt. Mit der etwas mehr als 3-fachen Entfernung gemessen an ihrer Höhe hält die streitbefangene WEA 2 einen Abstand zum Wohnhaus des Klägers ein, der bereits unter Zugrundelegung der bisher maßgeblichen Faustformel eine Einzelfallbewertung der optischen Wirkung nicht erforderlich macht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 24.02.2023 – 7 D 316/21.AK –, juris Rn. 175, und vom 04.05.2022 – 8 D 346/21.AK –, juris Rn. 145. Der Abstand liegt deutlich jenseits der Grenze, die nach § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Regelfall eine optisch bedrängende Wirkung ausschließt. Anhaltspunkte dafür, wonach trotz dieses Abstands gleichwohl von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen wäre, bestehen nicht. Insoweit ist maßgeblich in Rechnung zu stellen, dass weder die Westseite noch die Nordseite des Wohngebäudes direkt auf die nordwestlich zu diesem gelegene WEA 2 ausgerichtet sind. Sowohl die Blick von der Nordseite des Gebäudes aus als auch jener von der Westseite reicht vielmehr jeweils zu einem Waldbestand hin. Soweit der Kläger einwendet, von den Fenstern der Nord- und Westseite des Hauses führe der Blick über eine zwischen den beiden Wäldchen liegende Wiese über die Ackerfläche direkt auf die WEA 2, kann dies in dieser Form nicht nachvollzogen werden. Eine direkte Blickausrichtung auf die WEA 2 ergäbe sich nur bei Vorhandensein eines Fensters an der nordwestlichen Eckkante des Hauses. Dies ist hier indes nicht der Fall. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass (auch) der Bereich im Übergang von der westlichen zur nördlichen Kante des Hauses mit Bewuchs versehen ist. Darüber hinaus ist nicht zu ersehen, dass die streitgegenständliche WEA 2 in der Zusammenschau mit bereits vorhandenen WEA zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung auf das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers führt. Dabei ist voranzustellen, dass für die Frage, wann eine Mehrzahl von WEA zu einer optischen Beeinträchtigung führt, im Grundsatz die gleichen Maßstäbe gelten wie für die Frage, wann von einer Einzelanlage optische Beeinträchtigungen ausgehen. Auch hier stellt das Verhältnis zwischen dem Abstand der Anlagen zum Wohnhaus und der Höhe der Anlage einen geeigneten Orientierungswert dar. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011 – 8 A 11215/10 –, juris Rn. 10. Auch wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dadurch verletzt, dass von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windenergieanlagen sichtbar sind. Im Außenbereich besteht kein Recht auf eine von dort privilegiert zulässigen Bauwerken (hier WEA) freie Sicht. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011 – 8 A 11215/10 –, juris Rn. 11. Die Bestandsanlage im Osten mit einer Höhe von 126,25 m (WEA 3) befindet sich in einer Entfernung von ca. 686 m zum Wohnhaus des Klägers und hält damit mehr als das 5,4-fache ihrer Höhe als Abstand ein. Daher treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung so weit in den Hintergrund, dass der Anlage keine beherrschende Dominanz auf das Grundstück des Klägers zukommt. Die im Südwesten vorhandene WEA (WEA 1) mit einer Höhe von 150 m weist mit einer Entfernung von ca. 543 m zum Wohnhaus des Klägers eine solche auf, die in etwa dem 3,6-fachen ihrer Anlagenhöhe entspricht. Weder von der Westseite noch der Südseite des Wohngebäudes aus befindet sich die WEA 1 in Hauptblickrichtung. Zudem wird der Blick auf die WEA 1 von der Südseite des Wohnhauses durch Gebäude der Hofanlage abgeschirmt. e) Der Vortrag des Klägers, dem Vorhaben stünden Bestimmungen des Denkmalschutzes als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen, weil sein teilweise unter Denkmalschutz stehendes Anwesen erheblich beeinträchtigt werde, verhilft seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die denkmalschutzrechtliche Prüfung an § 9 Abs. 2 DSchG NRW 2022 oder § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW a.F. auszurichten ist. Denn soweit § 9 Abs. 2 DSchG NRW 2022 anders als § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW eine Erlaubnis für die Errichtung von Anlagen in der näheren Umgebung eines Baudenkmals nicht nur dann vorsieht, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann, sondern alternativ auch dann, wenn die denkmalwerte Substanz betroffen sein kann, stehen mögliche Beeinträchtigungen der letzteren ohnehin nicht in Streit. Dem Eigentümer eines geschützten Denkmals steht kein generelles Abwehrrecht gegenüber Vorhaben im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW a.F. (bzw. § 9 Abs. 2 DSchG NRW 2022) zu. Vielmehr können eine denkmalrechtliche Erlaubnis oder eine sonstige Genehmigung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW a.F. (bzw. § 9 Abs. 4 DSchG NRW 2022) für ein benachbartes Vorhaben nur dann in eine ihm zustehende subjektive denkmalrechtliche Rechtsposition eingreifen, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2013 – 8 A 96/12 –, juris Rn. 22. Auch wenn die Errichtung eines Vorhabens in der engeren Umgebung eines Denkmals dessen Erscheinungsbild beeinträchtigt (§ 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW a.F. bzw. § 9 Abs. 2 DSchG NRW 2022), ist das Vorhaben denkmalrechtlich zu erlauben, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 9 Abs. 2 DSchG NRW a. F. bzw. § 9 Abs. 3 DSchG NRW 2022). Die „Gründe des Denkmalschutzes“, die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, lassen sich nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW nur dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals „entgegenstehen“, also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2013 – 8 A 96/12 –, juris Rn. 24. Hinsichtlich der Frage, wann i.S.d. § 9 Abs. 2 DSchG NRW a. F. bzw. § 9 Abs. 3 DSchG NRW 2022 „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“, ist zu berücksichtigen, dass mit Wirkung vom 29. Juli 2022 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch Art. 1 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1237) geändert worden ist (vgl. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes). Gemäß § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen – hierzu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen – sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, S. 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Denkmalschutz nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Soweit der Kläger einwendet, der Bau und Betrieb von WEA liege entgegen der Festlegung in § 2 EEG nicht im öffentlichen Interesse, weil solche per se weder „grünen“/ „klimaneutralen“ Strom produzierten noch CO2 minderten, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23.03.2022 (1 BvR 1187/17, juris Rn. 104): „Aus erneuerbaren Energien wie der Windkraft kann Strom gewonnen werden, ohne dass beim Erzeugungsvorgang wie bei der herkömmlichen Stromgewinnung durch Verbrauch fossiler Energieträger klimaschädliches CO2 emittiert wird. Daher dient – neben Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung – jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien gerichtete Maßnahme dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 157, 30 (138 ff.) Rn. 197 ff. = NJW 2021, 1723 = NVwZ 2021, 951 – Klimaschutz). Der Ausstoß von CO2 verringert sich in dem Maße, in dem die herkömmliche Stromerzeugung auf erneuerbare Energien umgestellt und der Verbrauch fossiler Energieträger in anderen Sektoren wie Verkehr, Gebäude oder Industrie durch Strom aus erneuerbaren Energien oder durch unter Verwendung solchen Stroms erzeugte „grüne“ Energieträger wie zum Beispiel Wasserstoff ersetzt wird.“ Ferner ist nicht erkennbar, dass § 2 EEG gegen Europarecht verstoßen könnte. Nach der am 30.12.2022 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (sog. EU-Notfallverordnung) liegen die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1). Bei Projekten, die als Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse anerkannt wurden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit verbundene Ausbau der Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten (Art. 3 Abs. 2 Satz 1). In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe sind denkmalschutzrechtliche Verstöße, auf die der Kläger sich berufen kann, nicht gegeben. Die Untere Denkmalbehörde ist nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben gar nicht erforderlich ist (vgl. BA VII zu 11 K 3100/20, Bl. 70 f., 267). Dieses befindet sich in einer Entfernung von mehr als 400 m zu den – teilweise auf der Hofanlage des Klägers stehenden – denkmalgeschützten Gebäuden (Scheune, Stall sowie Fachwerkwassermühle aus dem Jahr 1891) der sog. N. , die mit folgendem Wortlaut unter der laufenden Nr. 125 in der Denkmalliste Q. eingetragen sind: „Scheune mit linksseitig massivem Ausbau, Vierständerbau mit Backsteingefachen und verbrettertem Giebel, Rückgiebel mit Rundwahn. Rote Pfannendeckung. Inschrift auf Torbalken. Fachwerkwassermühle mit weißen Gefachen auf hohem Satteldach, Giebel verbrettert. Reste der Ausstattung vorhanden sowie Teich und Wasserradachse, wohl Mitte des 19. Jh. rote Pfannendeckung.“ Wie bereits das LWL als Denkmalfachbehörde in einem Schreiben vom 16.01.2013 in Bezug auf drei umgebende WEA festgestellt hat (vgl. BA VII zu 11 K 3100/20, Bl. 267 ff.), ist nicht erkennbar, dass eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals vorliegt. Denn einen Hinweis darauf, dass dem Baudenkmal eine landschaftsprägende Wirkung oder eine städtebauliche Relevanz zukommt, enthält die Denkmalwertbegründung nicht; ungeachtet des Umstands, dass dies auch tatsächlich nicht der Fall ist, weil sich die Hofanlage des Klägers in einer Senke befindet und zum Teil von dem Eichenbestand und dem Bruchwald umgeben ist, die den denkmalgeschützten Gebäuden einen visuellen Schutz bieten. Anhaltspunkte dafür, dass das Erscheinungsbild des Baudenkmals maßgeblich durch Sichtbezüge und Blickfelder des Fernbereichs charakterisiert wird, lassen sich der Eintragung ebenfalls nicht entnehmen. Doch selbst wenn man – entgegen der Annahme der Unteren Denkmalbehörde – unterstellt, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, ist diese zu erteilen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe, warum ausnahmsweise nicht von einem Überwiegen des Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien auszugehen ist, trägt der Kläger nicht vor. Er ist auch nicht der Feststellung des LWL in seinem Schreiben vom 16.01.2013 entgegengetreten, wonach sich die Wassermühle in einem desolaten baulichen Zustand befindet und ihr Verfall droht. f) Soweit der Kläger offenbar unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW die Einhaltung eines Mindestabstands von Windenergieanlagen zu seinem Wohnhaus von 1.000 m postuliert, ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW den hier maßgeblichen Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB gerade nicht in seinen Anwendungsbereich einbezieht. Ungeachtet dessen greift diese Regelung hier schon nach der Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW nicht, wonach Abs. 1 keine Anwendung findet, soweit – wie hier – vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der WEA eingegangen ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BauGB-AG NRW ändert daran auch der Umstand nichts, dass mit Änderungsbescheid vom 28.07.2022 ein anderer Anlagentyp mit niedrigerer Höhe genehmigt worden ist. g) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen WEA 2 ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf Unfallgefahren. Der Kläger wird insoweit keinem unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf ihn selbst als auch auf sein Wohngrundstück. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz einer konkreten Gefahr, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 –, juris Rn. 49, die hier aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Der Kläger zeigt eine defizitäre Ausgestaltung des Brandschutzkonzepts nicht auf. Mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten und von der Beigeladenen zu befolgenden Brandschutzkonzept des Dipl.-Ing. S. C. (MEng) vom 23.11.2020 (Nebenbestimmungen Nr. III. 2.1., 7.1.) setzt er sich nicht im Ansatz auseinander, obwohl darin u.a. festgehalten wird, dass • im Falle eines Brandes der Rotorblätter keine brennenden Teile durch weiter anhaltende Rotation umhergeschleudert werden können, weil die WEA bei Schäden abgebremst wird und ein bis zu 30 Tonnen wiegendes Rotorblatt nur direkt herabfallen und dort weiterbrennen kann (vgl. S. 15 = BA VIII zu 11 K 3100/20, Bl. 400), • die VENSYS-WEA mit einem den Anforderungen der anerkannten gültigen Regelwerke entsprechenden integrierten Blitzschutzsystem ausgerüstet sind (vgl. S. 16 = BA VIII zu 11 K 3100/20, Bl. 401), • eine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung bei den VENSYS-WEA nicht gegeben und eine örtliche Löschwasserbereitstellung (Hydranten, Löschwasserbehälter usw.) daher nicht notwendig sei (vgl. S. 26 = BA VIII zu 11 K 3100/20, Bl. 411). Ebenso wenig verhält sich der Vortrag des Klägers zu Sicherheitsbedenken im Falle eines Brandes oder eine Havarie zu Nebenbestimmung Nr. III. 7.2. der Änderungsgenehmigung, wonach vor der WEA 2 eine Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr mit Zufahrt von öffentlichen Verkehrsflächen anzulegen und freizuhalten ist. Soweit der Kläger moniert, das Brandschutzkonzept sei nur auf die WEA selbst ausgerichtet, befasse sich aber nicht mit seinem Anwesen, das für die Feuerwehr nur eingeschränkt erreichbar sei, führt dies nicht weiter. Die Gewährleistung, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr im Brandfall schnell und ungehindert zu einem Gebäude gelangen können, erfolgt über das Bauordnungsrecht. Während § 4 Abs. 1 BauO NRW sicherstellt, dass das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden ist („äußere Erschließung“), gewährleistet § 5 BauO NRW, dass das Gebäude auf dem Grundstück für die Feuerwehrleute erreichbar ist („innere Erschließung“). Im Zusammenspiel gewährleisten die Normen, dass die Feuerwehreinsatzkräfte von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Gebäude gelangen können, um die erforderlichen Lösch- und Rettungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen zu können. Vgl. Dreesen, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 13. Ed. 01.12.2022, BauO NRW, § 5 Rn. 4. Sein weiteres Vorbringen, dass Mikroplastikartikel, die über die in Rotorblättern verwendeten Materialien (Carbon/GFK/CFK) sowohl durch normalen Abrieb als auch infolge eines Unfalls freigesetzt werden könnten, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besitzen würden, beruht nicht auf einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisgrundlage. Dass der Kläger bzw. sein Wohngrundstück durch den Abrieb von Mikroplastikartikeln von den Rotorblättern unzumutbar beeinträchtigt werden könnten, ist daher nicht zu ersehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.02.2023 – 7 D 316/21.AK –, juris Rn. 177, und vom 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 198 ff. Dieser Annahme steht insbesondere der vom Kläger in Bezug genommene Artikel „Mikroplastik kann menschliche Zellen schädigen“ vom 09.01.2022 nicht entgegen. Hiernach haben Forschende aus Großbritannien festgestellt, dass Mikroplastik zumindest im Reagenzglas schädlich für menschliche Zellen sei. Ob und wie sich die Schäden in Zellkulturen auch im Körper einstellen, ist dagegen unklar. Auch nach dem vom Kläger weiter übersandten Artikel „Wie Mikroplastik das Wachstum gefährlicher Pilze begünstigt“ in der Zeitung „Die Welt“ vom 26.07.2021 kann Mikroplastik zwar das Wachstum gefährlicher Pilze begünstigen, die Folgen der Verschmutzung mit Mikroplastik für Mensch und Tier sind bislang jedoch nicht ausreichend erforscht. Soweit der Kläger darüber hinaus mehrere Veröffentlichungen vorgelegt hat, wonach die Vorderkantenerosion an Rotorblättern zu Leistungs- bzw. Effizienzverlusten führe, bleibt der Bezug zu der hier maßgeblichen Frage, ob er durch die Zulassung des WEA-Vorhabens in subjektiven Rechtspositionen verletzt wird, im Dunkeln. Vor diesem Hintergrund entbehrt der vom Kläger wegen der von Mikroplastikartikeln vermeintlich ausgehenden Gefahren geforderte generelle WEA-Mindestabstand von 1.000 m zu Anwohnern einer tragfähigen Grundlage. h) Die Befürchtung des Klägers, die Errichtung und der Betrieb der WEA führten zu einem Wertverlust seiner Immobilie, begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13.94 –, juris Rn. 73; Beschluss vom 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, juris Rn. 6. Hieran fehlt es. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger keine mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage einhergehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen dargelegt bzw. liegen solche nicht vor. Damit vermittelt ihm aber auch ein hieran anknüpfender Wertverlust seines Wohngrundstücks kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2021 – 8 A 2790/18 –, juris Rn. 76. i) Das Vorbringen des Klägers, die im Änderungsbescheid vom 28.07.2022 vorgesehene Möglichkeit zur Installierung eines Antikollisionssystems gehe mit einer unzulässigen Videoüberwachung seiner landwirtschaftlichen Flächen und seiner Hofanlage einher, führt ebenfalls nicht zur Begründetheit der Klage. Hierdurch legt er eine Verletzung in schützenswerten Rechtspositionen nicht dar. Nach der Nebenbestimmung Nr. III.5.1 im Änderungsbescheid vom 28.07.2022 ist die Sicherung der Auflagen und Anforderungen unter Ziff. 6.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 13.08.2020 i.V.m. dem Nachtragsbescheid vom 03.03.2021 alternativ ab dem Jahr 2024 durch Inbetriebnahme eines vom LANUV NRW anerkannten Antikollisions-Systems mit optischer Erkennung von Rotmilanen nach den Vorgaben der KNE (https://naturschutz-energiewende.de/?p=56644) zu gewährleisten. Es ist an oder neben der WEA anzubringen und fachmännisch auf die Anlage zu kalibrieren. Das Antikollisions-System erfasst ganzjährig die in Richtung der zu überwachenden Fläche auftretenden Anflüge der WEA und schaltet sie bei definierten Anflugereignissen des Rotmilans ab. Eine Wiederanschaltung der WEA erfolgt durch das System, nachdem die Zielart den Gefahrenbereich verlässt. Soweit der Kläger hinsichtlich dieser Nebenbestimmung datenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf § 4 BDSG und Art. 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzumelden beabsichtigt, vgl. zum Verhältnis zwischen § 4 BDSG und Art. 6 Datenschutzgrundverordnung im privaten Bereich: Becker, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 4 BDSG Rn. 8, greifen diese nicht durch. Hinsichtlich § 4 BDSG fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Beobachtung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Art. 6 DSGVO setzt das Vorliegen personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO voraus (vgl. Art. 5 DSGVO), woran es hier mangelt. Beobachten i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG meint die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mittels geeigneter technischer Einrichtungen. Unerheblich für das Tatbestandsmerkmal des Beobachtens ist die Intention der verantwortlichen Stelle. Es reicht bereits aus, dass die Möglichkeit derErfassung von Personen besteht. Daher kann auch die optisch-elektronisch erfolgende Überwachung einer automatisiert arbeitenden Maschine an § 4 BDSG zu messen sein, wenn Menschen in den Überwachungsbereich der Kamera gelangen können. Vgl. Starnecker, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, BDSG, § 4 Rn. 29. Stets erforderlich ist aber ein hinreichender, zumindest zeitweise bestehender Personenbezug. Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 18.06.2015 – 6 B 1637/15 SN –, juris Rn. 32 (zu § 6b BDSG a.F.). Dabei müssen die auf den erstellten Bildern aufgenommenen Personen so zu erkennen sein, dass sie identifiziert werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2/18 -, juris Rn. 15, LG Essen, Urteil vom 26.06.2014 – 10 S 37/14 –, juris Rn. 21 (jeweils zu § 6b BDSG a.F.). Die aufgenommene Person ist dann nicht erkennbar, wenn die Kamera aufgrund des Einstellungswinkels nur deren Beine aufnimmt oder die Person zwar noch in den Erfassungsbereich der Kamera fällt, aber für eine scharfe Aufnahme dennoch zu weit entfernt ist. Vgl. Dienstbühl, NuR 2012, 395 (398). Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Von einer identifizierten Person kann ausgegangen werden, wenn die Identität der Person unmittelbar aus der Information selbst folgt. Dagegen ist eine Person identifizierbar, wenn zu der noch nicht ausreichenden Information weitere Informationen verknüpft werden, um sie dann einer Person zuordnen zu können. Vgl. Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 19. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff „personenbezogene Daten“, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 –, juris Rn. 22. Nach dieser Maßgabe ist weder das Merkmal des „Beobachtens“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfüllt, noch sind „personenbezogene Daten“ i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegeben, weil ein Gelangen des Klägers in den Kamerabereich mit der Möglichkeit seiner Identifizierung ausgeschlossen ist. Kamerabasierte Antikollisionssysteme zum Schutz von Vögeln an Windenergieanlagen basieren darauf, in Abhängigkeit von der Vogelart, dem Flugverhalten und der Näherungsgeschwindigkeit den Rotor der Windenergieanlage in Trudelbetrieb zu bringen mit dem Ziel, das Kollisionsrisiko zu senken. Vgl. BfN-Skripten 571, 2020, S. 4 Sie setzen hinsichtlich ihrer Erfassung und Erkennung mithin an Flugobjekten, also an Vögeln im Luftraum an, weshalb Abdeckungslücken in bodennahen, hinsichtlich des Kollisionsrisikos unkritischen Bereichen nach den vom Beklagten als maßgeblich definierten, unter dem link https://naturschutz-energiewende.de/?p=56644 abrufbaren Vorgaben des KNE hingenommen werden können. Vgl. KNE, Anforderungen an Antikollisionssysteme zum Schutz von Vögeln an Windenergieanlagen, 10. Juni 2021, S. 12. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht begründet, es werde zur Installation eines kamerabasierten Antikollisions-Systems kommen, das auch im bodennahen und damit für den Menschen relevanten Bereich detektiert. Gegen die Annahme des Gelangens des Klägers in den Kamerabereich mit der Möglichkeit seiner Identifizierung spricht auch der derzeitige Erkenntnisstand über kamerabasierte Antikollisions-Systeme. So deckt etwa das Kamerasystem der Firma Bioseco den Bereich über dem Boden in einer Höhe von 10 bis 15 m optisch schon gar nicht ab. Vgl. KNE, Detektionssysteme zu ereignisbezogenen Abschaltung von Windenergieanlagen zum Schutz von tagaktiven Brutvögeln, Stand: 1. September 2022, S. 9. Auch unter dem Blickwinkel des Aufenthalts in seinem Anwesen steht ein Gelangen des Klägers in den Kamerabereich mit der Möglichkeit seiner Erkennbarkeit nicht zu befürchten. Zwar beträgt die Reichweite der Kamerasysteme, also der Abstand, mit dem ein Flugobjekt sicher erkannt wird, zwischen 300 Metern und 750 Metern. Vgl. KNE, 10 Fragen – 10 Antworten zu Detektionssystemen, Stand: 27.02.2020, S. 5. Die Masse der derzeit diskutierten Kamerasysteme verfügt allerdings über eine automatisierte Vogelerkennung, d. h. eine automatische Unterscheidung zwischen „Vogel“ und „Nicht-Vogel“ ist im System angelegt. Diese Kamerasysteme identifizieren nicht-vogelartige Objekte daher erst gar nicht. Vgl. KNE, Detektionssysteme zu ereignisbezogenen Abschaltung von Windenergieanlagen zum Schutz von tagaktiven Brutvögeln, Stand: 1. September 2022, S. 6 (AVES Wind Onshore), S. 9 (Bioseco), S. 11 (Bird Recorder), S. 12 (BirdVision), S. 14 (DIGISEC), S. 18 (IdentiFlight), S. 20 (ProBird), S. 22 (SafeWind), S. 36 (Systemübersicht). Soweit dies lediglich auf das Kamerasystem der Firma DTBird und ggf. auch auf jenes der Firma Artificial Vision AIR DETECTION nicht zutrifft, vgl. KNE, Detektionssysteme zu ereignisbezogenen Abschaltung von Windenergieanlagen zum Schutz von tagaktiven Brutvögeln, Stand: 1. September 2022, S. 36, sind diese Kamerasysteme aber zumindest mit einer automatisierten Flugobjekterkennung ausgestattet, vgl. KNE, Detektionssysteme zu ereignisbezogenen Abschaltung von Windenergieanlagen zum Schutz von tagaktiven Brutvögeln, Stand: 1. September 2022, S. 17, 36, so dass auch für den Fall, dass das Kamerasystem einer dieser beiden Firmen installiert werden sollte, ein Gelangen des Klägers in den Kamerabereich mit der Möglichkeit seiner Identifizierung ausgeschlossen wäre. Im Weiteren sei angemerkt, dass nach der Nebenbestimmung Nr. III.5.1 im Änderungsbescheid vom 28.07.2022 das Antikollisions-System vom LANUV NRW anerkannt sein muss. Dass das LANUV NRW als Landesoberbehörde ein Anti-Kollisionssystem anerkennen wird, welches datenschutzrechtlichen Anforderungen prinzipell nicht genügt, erscheint fernliegend. j) Soweit der Kläger auf eine mögliche Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften verweist, sind diese nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.10.2020 – 8 A 894/17 –, jurisRn. 281, und Beschluss vom 20.09.2018 – 8 A 2523/17 –, juris Rn. 12, und vom 20.02.2018 – 8 B 840/17 –, juris Rn. 34 ff. Das vom Kläger weiter geltend gemachte massenhafte Insektensterben berührt ihn ebenfalls nicht in einer subjektiven Rechtsposition. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. Eine Beteiligung des Beklagten an den Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 4 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift findet zwar u.a. auf Fälle Anwendung, in denen die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung ein unzuständiges Gericht angegeben und dadurch der Kläger beim falschen Gericht Klage erhoben hat. Vgl. Hartung/Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 64. Ed. 01.10.2022, § 155 Rn. 12; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 155 Rn. 26. Die der Änderungsgenehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden könne, ist jedoch fehlerfrei, weil sie der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2022 – 8 D 168/22.AK –, juris Rn. 7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.