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Beschluss

7 M 31/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0720.7M31.21.00
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Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht Bielefeld verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht Bielefeld verwiesen. Gründe: Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Antragstellerin - eine Anhörung des Antragsgegners war aufgrund der Natur des vorliegenden Verfahrens entbehrlich - an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. So bereits VG Minden, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 7 M 2/21 -, vom 3. Mai 2021 - 7 M 16/21 - und vom 20. Juli 2021 - 7 M 28/21 -, - in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des 18. Senats des OVG NRW u.a. Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zum Zweck der Durchführung der Abschiebung ist in Nordrhein-Westfalen die Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte, namentlich des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die beantragte Durchsuchung durchgeführt werden soll - im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Bielefeld -, gegeben. Bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume sowie aller Nebengelasse des Antragsgegners unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Adresse, welcher seine gesetzliche Grundlage in § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet, handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für welche im Grundsatz gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen ist. Auch liegt eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht vor, weil die in Rede stehenden Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Das Aufenthaltsgesetz enthält im Zusammenhang mit der Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen zum Zweck der Abschiebung keine entsprechende Bestimmung. In § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wird nur der Richtervorbehalt selbst normiert, ohne dass der Regelung eine Aussage zu dem zu beschreitenden Rechtsweg zu entnehmen wäre. Die abdrängende Sonderzuweisung in § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG betrifft Freiheitsentziehungen und nicht Durchsuchungen. Vgl. ausführlich VG Arnsberg, Beschluss vom 11. November 2019 - 3 I 24/19 -, juris Rn. 20 ff. Eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AufenthG scheidet aus, weil es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechts handelt. Für den Fall von Wohnungsdurchsuchungen zum Zweck der Durchführung der Abschiebung besteht aber eine landesrechtlich normierte abdrängende Sonderzuweisung in § 42 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), wonach die Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, gegeben ist. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um „weitergehende Regelungen“ der Länder, die den Regelungsgehalt des § 58 Abs. 5 und 9 AufenthG betreffen und die nach § 58 Abs. 10 AufenthG durch den Erlass der vorgenannten Regelungen unberührt bleiben. Die Frage, was unter „weitergehenden Regelungen“ i.S.d. § 58 Abs. 10 AufenthG zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung auf Grundlage unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen kontrovers diskutiert: Vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 4 O 25/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 S 262/19 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 2021 - 13 OB 102/21 -, juris VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 - 5 I 3/21 -, juris, VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 K 7772/19 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 26. November 2019 - 6 N 4595/19 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 11. November 2019 - 3 I 24/19 -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 29. August 2019 - 3 N 930/19.KO -, juris, OLG Köln, Beschluss vom 7. August 2020 - I-2 Wx 178/20 - juris Dabei vertritt das VG Arnsberg - Beschluss vom 11. November 2019 - 3 I 24/19 -, juris Rn. 41 ff. - ein weites Verständnis des § 58 Abs. 10 AufenthG und hat dazu Folgendes ausgeführt: „Dem Gesetzgeber mag es bei Erlass des § 58 Abs. 10 AufenthG zwar primär darum gegangen sein, die Fortgeltung landesrechtlicher Eingriffsbefugnisse zu erreichen, die nach ihrer Eingriffsintensität über die in § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG normierten Befugnisse hinausgehen. Vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14. Auf der Grundlage einer an Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie orientierten Auslegung des § 58 Abs. 10 AufenthG ist jedoch davon auszugehen, dass ihm auch die Fortgeltung unter anderem solcher landesrechtlicher Verfahrensregelungen vorschwebte, die den für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung einzuschlagenden Rechtsweg näher ausgestalten. Der Wortlaut des § 58 Abs. 10 AufenthG lässt eine entsprechende Auslegung zu. Denn darin ist allgemein von weitergehenden Regelungen und gerade nicht nur von weitergehenden Befugnissen die Rede. Das Adjektiv "weitergehend" zwingt ebenfalls nicht zu einer einschränkenden Auslegung, da es ganz allgemein auch im Sinne einer weiteren Konkretisierung verstanden werden kann. In systematischer Hinsicht wird der bereits durch den Wortlaut nahegelegte Befund zudem dadurch bestätigt, dass § 58 Abs. 10 AufenthG auf die Abs. 5 bis 9 insgesamt Bezug nimmt. Die Bezugnahme erfolgt also nicht etwa ausschließlich im Hinblick auf die in § 58 Abs. 6 AufenthG normierten materiell-rechtlichen Durchsuchungsbefugnisse, sondern auch hinsichtlich der hierbei zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorgaben. Dies schließt auch den in § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG normierten Richtervorbehalt ein, der durch eine landesrechtliche abdrängende Sonderzuweisung zudem im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG betroffen ist. Auch Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift sprechen schließlich dafür, dass von dieser Öffnungsklausel zugunsten landesrechtlicher Bestimmungen auch abdrängende Sonderzuweisungen wie § 42 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW umfasst sind, die die Rechtswegzuständigkeit für den Erlass von Durchsuchungsanordnungen abweichend vom Grundsatz des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO konkretisieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Gesetzgeber bei dem Erlass der in § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG normierten Regelungen ersichtlich nur darum ging, Mindeststandards für Durchsuchungen festzulegen, um so insbesondere eine rechtssichere Durchführung derartiger Maßnahmen auch in den Bundesländern zu ermöglichen, in denen bislang - anders als beispielsweise nach der in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis - keine hinreichend eindeutige Rechtsgrundlage für das Durchsuchen von Wohnungen zum Zwecke des Auffindens abzuschiebender Personen existierten. Vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14. Es ging dem Gesetzgeber also keinesfalls um eine "Totalrevision" bereits etablierter Rechtsanwendung, zumal eine solche Revision gerade im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit für den Erlass entsprechender Durchsuchungsanordnungen aufgrund der unterschiedlichen organisatorischen Strukturen der Gerichtszweige - ungeachtet der nach dem Grundgesetz vorgesehenen Gleichwertigkeit der verschiedenen Gerichtsbarkeiten -, vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 477, in praktischer Hinsicht mit nicht unerheblichen Reibungsverlusten einherginge, die dem vom Gesetzgeber verfolgten Ansatz einer Verbesserung der Durchsetzung der Ausreisepflicht zuwiderliefen.“ Selbst unter Zugrundelegung eines engeren Verständnisses des Begriffs der „weitergehenden Regelungen“ ist von einer Anwendbarkeit der abdrängenden Sonderzuweisung in § 42 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW auszugehen. Denn neben dieser enthalten die landesrechtlichen Vorschriften mit dem Verweis auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in § 42 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW auch eine genauere Ausgestaltung des Verfahrens. Jedenfalls in einem solchen Fall ist eine „weitergehende Regelung“ gegeben. Hierzu hat das OVG Schleswig-Holstein, - Beschluss vom 22. Juli 2020 - 4 O 25/20 -, juris -, für eine vergleichbare Regelung wie folgt ausgeführt: „Die damit anzuwendende Regelung des § 208 Abs. 5 LVwG enthält eine abdrängende Rechtswegzuweisung für Schleswig-Holstein. Für die Durchsuchung von Räumen ist der Richtervorbehalt dahin bestimmt, dass das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen, für die richterliche Anordnung zuständig ist. Dabei gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) in § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen für die Durchführung einer Durchsuchung enthalten keine Bestimmungen zu Fragen des Rechtsweges, wie dies z.B. in § 56a Abs. 9 AufenthG in Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO geschehen ist. Das Schweigen des Gesetzes steht einer landesrechtlichen Sonderzuweisung nicht entgegen. Die landesrechtlichen Vorschriften verstoßen nicht nach Art. 31 GG gegen Bundesrecht. Der Bundesgesetzgeber hat zwar die Voraussetzungen einer Durchsuchung im AufenthG geregelt und zum Teil detaillierte Vorgaben zur Zulässigkeit gemacht, damit aber keine abschließende Regelung getroffen. Nach § 58 Abs. 10 AufenthG bleiben weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, unberührt. Ob der Bundesgesetzgeber damit nur deutlich machen wollte, dass allein die weitergehenden materiell-rechtlichen landesrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse nicht eingeschränkt werden sollen (so Schnell, Zur Zuständigkeit des Gerichts für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG, in: NWVBl. 2020, 150f), oder ob ihm damit auch die Fortgeltung landesrechtlicher Verfahrensvorschriften vorschwebte (so VG Arnsberg, Beschluss vom 11. November 2019 – 3 I 24/19 -, juris) kann dahinstehen. Die Gesetzesbegründung, die darauf abstellt, ein Mindestmaß für Betretungsrechte bei Abschiebungen vorzugeben (BT-Drs. 19/10706, S. 14), ist insofern unergiebig. Jedenfalls stehen die bundesgesetzlichen Regelungen auch nach der Gesetzesbegründung weiteren landesrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht entgegen. Zudem enthält sich die bundesgesetzliche Regelung näherer Verfahrensbestimmungen. Deren Ausgestaltung erfolgt erst durch die landesgesetzliche Regelung, wie der Verweis auf das FamFG oder der Ausschluss einer Anhörung nach § 208 Abs. 5 Satz 4 LVwG. Die bundesgesetzliche Regelung ist daher defizitär und ist in Schleswig-Holstein durch Landesrecht zu ergänzen. So verhält es sich auch im Rahmen des Richtervorbehalts bei einer Wohnungsdurchsuchung nach § 46 Abs. Abs. 4 Satz 2 WaffG zur Vollstreckung einer waffenbehördlichen Sicherstellungsanordnung. Die bundesgesetzliche Regelung bestimmt keine Zuständigkeit, sodass die ordentlichen Gerichte auf der Grundlage des Landesvollstreckungsrechtes für die Anordnung der Durchsuchung zuständig sind (vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl., 2018, § 46 Rn. 10 m.w.N.). Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass Bundesgesetze, wie das AufenthG, durch Landesbehörden vollzogen werden. In Übereinstimmung mit Art. 84 Abs. 1 GG sind nach § 71 Abs. 1 AufenthG für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörden zuständig. Nach § 58 Abs. 6 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung vornehmen. Die Durchsuchung der Wohnung im Rahmen der Abschiebung dient dem Vollzug des AufenhG. Meinungen in der Literatur verweisen darauf, dass in Ermangelung einer gesetzlichen Sonderzuweisung die Verwaltungsgerichte für die Durchsuchungsanordnung zuständig seien (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, Bearbeiter Dollinger, § 58 AufenthG, Rn. 40; HTK-AuslR, Bearbeiter Zeitler, § 58 AufenthG, Abs. 5 -10, Rn. 42; Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, Bearbeiter Wysk, § 40, Rn. 55). In Schleswig-Holstein gibt es indes diese abdrängende Rechtswegzuweisung. In Bremen beruht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf der ausdrücklichen Regelung der landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsnorm des § 16 BremVwVG (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 – 2 S 262/19 -, juris).“ Eine noch engere Auslegung von § 58 Abs. 10 AufenthG, wonach die landesrechtliche Regelung überdies weiterreichende Eingriffsbefugnisse enthalten muss - so offenbar VG Gießen, Beschluss vom 26. November 2019 - 6 N 4595/19 -, juris -, überzeugt angesichts der zitierten Ausführungen des OVG Schleswig-Holstein und des VG Arnsberg nicht. Denn bei diesem Verständnis wäre es dem Landesgesetzgeber letztlich verwehrt, Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens zu treffen, was dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Regelung, eine Verbesserung der Durchsetzung der Ausreisepflicht herbeizuführen, ersichtlich zuwiderlaufen würde. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 8. September 2020 - 7 M 19/20 -, Abschrift S. 7. An alldem hält die Kammer auch nach den kürzlich ergangenen Entscheidungen des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris und vom 24. Februar 2021 - 18 E 920/20 -, fest. Die dort - lediglich in einem Obiter Dictum - vertretene Ansicht, für die vorliegende Streitigkeit sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, vermag die Kammer nicht zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen, denn eine Begründung für die vertretene Auffassung findet sich nicht. Die vom AG Bielefeld, wohin sich die Antragstellerin offensichtlich vor Anrufung des erkennenden Gerichts gewandt hatte, geäußerte Gegenansicht überzeugt die Kammer aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht. Der Rechtsstreit ist daher an das nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW für den Erlass der begehrten Durchsuchungsbeschlüsse zuständige Amtsgericht Bielefeld, in dessen Bezirk die beantragte Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt werden soll, zu verweisen.