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Beschluss

18 E 920/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0224.18E920.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e I. Die Antragsgegner sind vollziehbar ausreisepflichtig. Am 10. November 2020 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer Durchsuchungsanordnung für die von den Antragsgegnern bewohnten Räumlichkeiten in der Zeit zwischen 4.30 Uhr und 5.00 Uhr. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Durchsuchung zu dieser Zeit sei erforderlich, da der Abschiebeflug um 8.30 Uhr starte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. November 2020 ab. Der Verwaltungsrechtsweg – so das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung – sei eröffnet. Der Antrag sei aber unzulässig, da er nicht alle notwendigen Angaben für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme enthalte. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung zur Nachtzeit lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an Tatsachen i. S. v. § 58 Abs. 7 AufenthG, aus denen zu schließen sei, dass andernfalls die Ergreifung der Antragsgegner zum Zwecke der Abschiebung vereitelt werde. Die Abflugzeit stelle keine dementsprechende Tatsache dar, da nach § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Organisation der Abschiebung keine derartige Tatsache sei. Es sei gerichtbekannt, dass es am 19. November 2020 Flüge nach U. mit späterer Startzeit gebe. Daraufhin stellte die Antragstellerin am 18. November 2020 erneut einen – hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben nachgebesserten – Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung. Ergänzend trug sie vor, sie habe keinen Einfluss auf die Modalitäten des Sammelcharterflugs, da diese auf Entscheidungen sowohl des Staates B. als auch der Bundespolizei beruhten. Die Zentralstelle für Flugabschiebungen habe ebenfalls keine Einflussmöglichkeit auf die Abflugzeit. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tage mit im Wesentlichen der Begründung abgelehnt, der Vortrag der Antragstellerin suggeriere an der Realität vorbei, es sei unmöglich, einen Abschiebeflug zu buchen, der eine Durchsuchung zur Nachtzeit erübrige. Die Abschiebung der Antragsgegner ist sodann unterblieben. Gegen die ergangenen Beschlüsse hat die Antragstellerin am 1. Dezember 2020 Beschwerde erhoben. II. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist vom Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen. Aufgrund der Anfechtbarkeit sowohl eines Verweisungsbeschlusses (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) als auch der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, die jede Partei durch Erhebung der Rechtswegrüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erzwingen kann, führt § 17a Abs. 5 GVG grundsätzlich nicht zu einer unangemessenen Einschränkung der Rechtswegprüfung. Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17a Abs. 5 GVG kann allerdings in Betracht kommen, wenn eine Partei in erster Instanz vor Erlass der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung am Verfahren tatsächlich nicht beteiligt worden ist. Denn dann hatte sie auch keine Möglichkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu rügen und ggf. eine Prüfung des Rechtswegs durch das Beschwerdegericht herbeizuführen. Vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. A. 2020, § 17a GVG Rn. 18. Eine derartige Konstellation liegt hier vor, weil die Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2020 – 18 E 809/20 –, juris Rn. 22 f., nicht beteiligt wurden und ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dieser Umstand steht hier allerdings der Anwendbarkeit des § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen, weil die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, in dem sie beteiligt worden sind, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt haben. Dieser Fall steht nach der Interessenlage des Betroffenen dem gleich, in dem auch in erster Instanz die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht in Frage gestellt worden ist. Auch das Ziel der gesetzlichen Regelung, nach einer Klärung der Rechtswegezuständigkeit das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines spät erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten, ist hier erreicht. § 17a Abs. 5 GVG ist bei dieser Fallkonstellation deshalb anzuwenden mit der Folge, dass der Senat die Entscheidung des Erstgerichts zur Rechtswegfrage nicht mehr nachprüfen kann; er ist vielmehr an dessen Entscheidung gebunden (vgl. § 17a Abs. 1 GVG). Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 – 8 CE 96.1986 –, juris Rn. 11; a.A. ohne überzeugende Begründung in einer vergleichbaren Konstellation OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 12 W 2359/11 –, juris Rn. 23 ff. Aus Gründen der Klarstellung sei aber angemerkt, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Recht bejaht hat. Der Senat sieht jedoch aufgrund des durch § 17a Abs. 5 GVG eingeschränkten Prüfungsrahmens und des Umstands, dass der Rechtsweg zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, in diesem Verfahren von weiteren Ausführungen dazu ab. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zu verwerfen, denn sie ist nach Erledigung der Hauptsache mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Hauptsache hat sich im vorliegenden Fall erledigt, weil die Antragstellerin den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nur für einen bestimmten – bereits bei Beschwerdeerhebung verstrichenen – Tag, nämlich den 19. November 2020, beantragt hat. Von einer Erledigung geht auch die Antragstellerin aus, die die Feststellung begehrt, das Verwaltungsgericht habe den Erlass der Durchsuchungsanordnung in seinen Beschlüssen vom 16. November 2020 und vom 18. November 2020 zu Unrecht abgelehnt. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und er mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Danach ist bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes regelmäßig ein Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtschutzinteresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die direkte Belastung durch den Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der nach der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Ferner kann ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen oder einer Wiederholungsgefahr zu begegnen. Vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, juris Rn. 34 ff. m.w.N. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in ihrer Funktion als Ausländerbehörde kann zunächst grundsätzlich weder aus einem tief greifenden Grundrechtseingriff noch aus einer fortwirkenden Beeinträchtigung resultieren. Die Antragstellerin ist in ihrer hier in Rede stehenden Funktion keine Grundrechtsträgerin und ihr steht auch kein dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse zu. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 62 FamFG. Diese Bestimmung regelt für ihren Anwendungsbereich für vergleichbare Konstellationen das Feststellungsinteresse im Erledigungsfall. Nach § 62 Abs. 2 FamFG besteht ein dementsprechendes Feststellungsinteresse in der Regel, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber in Anknüpfung an die vorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die bisher in der Rechtsprechung anerkannten besonderen Konstellationen aufgegriffen, in denen ein Feststellungsinteresse typischerweise zu bejahen ist. Nach der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in Abschiebehaftfällen steht Behörden nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Auffassung darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht Trägerin von Grundrechten sei und ihr auch kein dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse zustehe. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2019 – XII ZB 429/18 –, juris Rn. 10 ff., vom 7. Juni 2018 – V ZB 237/17 –, juris Rn. 4, vom 22. Oktober 2015 – V ZB 169/14 –, juris Rn. 11, und vom 31. Januar 2013 – V ZB 22/12 –, juris Rn. 10 f. Nichts anderes gilt grundsätzlich im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG, die auch einer Behörde zukommen. Ein berechtigtes Interesse einer Behörde an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangenen Beschlusses kann allenfalls ausnahmsweise dann bestehen, wenn es sich unabhängig von dem Inhalt der ergangenen Entscheidung spezifisch auf die Verletzung dieser Rechte bezieht. Vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – V ZB 84/17 –, juris Rn. 8. Der Bundesgerichtshof hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse einer Behörde schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr verneint, auf den sich die Antragstellerin beruft. Ein Interesse an der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde genüge insoweit nicht, vielmehr müsse zu erwarten sein, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen werde. Vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015, a. a. O., juris Rn. 12. Abgesehen davon habe der Gesetzgeber in § 62 FamFG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abbilden wollen, die sich nur mit der Gefahr wiederholter Eingriffe in die Freiheitsrechte des Betroffenen befasst habe. Vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 9. Der Senat kann für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob auch außerhalb des hier nicht gegebenen Anwendungsbereichs des § 62 FamFG ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr für Behörden grundsätzlich zu verneinen ist. Erwähnt sei aber, dass dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch, der durch das Rechtsstaatsprinzip lediglich objektivrechtlich und nur nach Maßgabe anderweitiger subjektiver Rechtspositionen geltend gemacht werden kann, unabhängig von der Frage, inwieweit sich Behörden überhaupt auf ihn berufen können, in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Bedeutung zukommen dürfte, weil es an erheblichen subjektiven Rechtspositionen der Antragstellerin fehlt. Vgl. allgemein zum Justizgewährleistungsanspruch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, juris Rn. 27. Jedenfalls liegen im zu entscheidenden Fall auch unabhängig vom Rechtscharakter der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen vor, unter denen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Erledigung der Hauptsache ein Feststellungsinteresse anzunehmen ist. Die Wiederholungsgefahr muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zwischen den Prozessbeteiligten bestehen. Die Annahme einer ein Feststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr setzt deshalb die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme eines Prozessbeteiligten zu erwarten ist, die den anderen Prozessbeteiligten beschwert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 BN 1.17 –, juris Rn. 19 und 22. Lediglich unter engen Voraussetzungen kann ausnahmsweise eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf gegenwärtige parallele Rechtsverhältnisse zu Dritten genügen. Das Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage, die nur für künftige Rechtsverhältnisse eines Beteiligten mit Dritten Bedeutung haben kann, reicht jedoch in keinem Fall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 ‑ 8 B 8.13‑, juris Rn. 6 und vom 3. Juni 1988 ‑ 8 C 86.86 ‑, juris Rn. 7. Diese auf kontradiktorische Verfahren zugeschnittenen Grundsätze sind für die hier gegebene Konstellation zu modifizieren, in der dem erstinstanzlichen Gericht eine weitergehende Rolle zukommt. Eine relevante Wiederholungsgefahr kann deshalb grundsätzlich nur bestehen, wenn zu erwarten ist, dass die Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern in naher Zukunft erneut den Erlass einer Durchsuchungsanordnung beantragen wird. Dies allein reicht indes noch nicht aus. Vielmehr muss zudem damit zu rechnen sein, dass das Verwaltungsgericht auch zukünftig an der Rechtsauffassung festhält, aus der die Antragstellerin ihr Feststellungsinteresse ableitet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 41 ff. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Antragstellerin erstrebt die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Regelung in § 58 Abs. 7 AufenthG. Nach deren Satz 1 darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Nach Satz 2 ist die Organisation der Abschiebung keine Tatsache im Sinne von Satz 1., kann also das Betreten und die Durchsuchung zur Nachtzeit nicht rechtfertigen. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht fasse als Organisation der Abschiebung i.S. von § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch Entscheidungen des Zielstaats auf, wie etwa das von diesem vorgegebene Zeitfenster für Landungen eines Abschiebeflugs, auf die die deutschen Behörden keinen Einfluss hätten. Damit habe das Gericht einen Maßstab angelegt, der weit in die Zukunft auf viele ähnlich gelagerte Fälle anwendbar sei und auch auf einen erneuten Durchsuchungsversuch im vorliegenden Fall, solange die Corona-Zeit noch andauere. Die von der Antragstellerin unterstellte Aussage ist den angegriffenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. November 2020 vielmehr ausgeführt, die Ausländerbehörde könne sich zur Begründung der Zulässigkeit einer Durchsuchung zur Nachtzeit nicht auf die Abflugzeiten von Flugzeugen berufen. Die Ausländerbehörde buche den Flug oder lasse ihn über die Zentrale Flugabschiebung buchen. Jedenfalls trage sie die Verantwortung für die Buchung. Es sei gerichtbekannt, dass am 19. November 2020 auch zu späterer Tageszeit Flüge von nordrhein-westfälischen oder angrenzenden Flugplätzen zum Abschiebezielort starteten und daher die Zuführung unter Einhaltung des Verbots der Durchsuchung zur Nachtzeit ermöglichten. Nichts anderes folgt aus dem Beschluss vom 18. November 2020, in dem es u.a. heißt, die Antragstellerin suggeriere an der Realität vorbei, es sei unmöglich einen Abschiebeflug zu buchen, der legal erreichbar sei. Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Buchung auf einen bestimmten Abschiebeflug auch dann als Organisation der Abschiebung i.S. von § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzusehen ist, wenn aufgrund zwingender Vorgaben des Zielstaats wie eines Zeitfensters für Landungen eine etwaige vorangehende Durchsuchung allein zur Nachtzeit erfolgen kann. In der Begründung des Antrags vom 10. November 2020 auf Erlass der Durchsuchungsanordnung hat die Antragstellerin das Vorliegen einer dementsprechenden Konstellation nicht dargelegt. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, das Betreten der Wohnung zur Nachtzeit sei zwingend erforderlich, weil der Abschiebeflug bereits um 8.30 Uhr starte. Die Ausländerbehörde habe keinen Einfluss auf den Flugtermin und somit auf die organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten. In der Begründung ihres weiteren Antrags vom 18. November 2020 hat sie zwar ergänzend ausgeführt, die Flugmodalitäten beruhten auf Entscheidungen sowohl des Staates B. als auch der Bundespolizei. Bei einer Sammelabschiebung durch einen Charterflug entscheide insbesondere der Staat B. über die Landeerlaubnis und damit indirekt über die entsprechende Abflugzeit am E. Flughafen. Die Antragstellerin hat aber weder näher dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche konkreten zwingenden Vorgaben von B1. Seite gemacht worden sind. Derartige Angaben finden sich erstmalig in der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2020 bzw. dem weiteren Vortrag vom 18. Dezember 2020, der auf die gerichtliche Verfügung vom 11. Dezember 2020 zurückgeht. Hat das Verwaltungsgericht nach alledem den von der Antragstellerin zur Begründung einer Wiederholungsgefahr angeführten Rechtsstandpunkt gar nicht eingenommen, ist die behauptete Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Antragstellerin ist deshalb darauf zu verweisen, ihre Auffassung ggf. in einem erneuten Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht zu vertreten und dort die zur Begründung erforderlichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, um zunächst eine erstinstanzliche Klärung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zu erreichen. Sollte deren Beantwortung die Antragstellerin nicht überzeugen, ist es ihr unbenommen, eine zweitinstanzliche Klärung im Beschwerdeverfahren anzustreben. Dabei kann es zur Vermeidung einer Erledigung der Hauptsache vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts hilfreich sein, den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht nur auf eine Durchsuchung an einem bestimmten Tag zu beschränken, sondern einen längeren Geltungszeitraum anzustreben. Vgl. zu verfassungsrechtlichen Grenzen der Geltungsdauer einer strafprozessualen Durchsuchungsanordnung: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Mai 1997 ‑ 2 BvR 1992/92 ‑, juris Rn. 29 und vom 16. März 2006 ‑ 2 BvR 954/02‑, juris Rn. 28. Vgl. zur Befristung einer Durchsuchungsanordnung nach § 58 AufenthG: VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2021 ‑ 5 E 21/21 ‑, juris Rn. 28 und VG Gießen, Beschluss vom 26. November 2019 ‑ 6 N 4595/19 ‑, juris Rn. 10. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob die damit durchaus bestehende Möglichkeit einer zweitinstanzlichen Kontrolle vor dem Erledigungseintritt dafür spricht, ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Ausländerbehörde nach der Erledigung der Hauptsache generell zu verneinen. In der Sache weist der Senat im Hinblick auf zukünftige Verfahren darauf hin, dass§ 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Gedanke zugrunde liegt, dass organisatorische Defizite oder bloße Organisationserwägungen einer Behörde nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen sollen. Sofern die für die Abschiebung zuständige Behörde eigene Charterflüge für die Abschiebung einsetzen kann, hat sie die Abflugzeiten so zu legen, dass eine Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zur Nachtzeit möglichst vermieden werden kann. Organisatorische Rahmenbedingungen, die weder durch die zuständige Behörde noch durch bei der Abschiebung beteiligte sonstige deutsche Behörden beeinflusst werden können und damit deren Organisationsspielraum begrenzen, dürften jedoch keine organisatorischen Gründe i.S. der einschränkenden Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sein. Vgl. Hailbronner/Fritzsch, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 58 Rn. 79 f.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. A. 2020, § 58 Rn. 39. Sollten das Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 1. September 2020 – 5 V 3671/20 –, juris Rn. 16 f., und das Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 17. September 2019 – 11 N 4019/19.TR – n.v., die Auffassung vertreten, ein bei einer Abschiebung erforderliches Mitwirken deutscher Behörden begrenze den Organisationsspielraum der Ausländerbehörde und unterfalle nicht dem Begriff der organisatorischen Gründe i.S. von § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unabhängig davon, ob die mitwirkenden Behörden den zeitlichen Rahmen ihrer Mitwirkung beeinflussen könnten, so wäre dem im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz vor Durchsuchungen in der Nachtzeit nicht zu folgen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.